April 1950 und die notarielle Schuldurkunde des Klägers vom 1?« April 1950« Über derartige Darlehen hatte das Land Nordrhein-Westfalen Bestimmungen erlassen, die in dem Runderlaß des Wiederaufbauministers vom .9« Mai 1949 nebst zugehörigen Förderungebestimmungen enthalten sind (MinBl NW 1949, 595, 599)° Hierauf ist in dem Dcwilligungsbeccheid der Beklagten Bezug genommen, in der Schuldurkunde heißt es, daß die Bestimmungen des Runder-lasses Inhalt des Schuldverhältnisses werden« Durch Schreiben vom 8, Februar 1954 setzte die Beklagte auf Antrag des^Klägers.und auf Grund einer „von ihm einge-reichton Wirtschaftlichkeitoberechnung vom 31 « Juli 1951 den Zinssatz ab 1« Mai 1950 auf endgültig 2,3 / fest, unter Vorbehalt dos Widerrufs für den Fall, daß die Wirtschaftlichkeit des 'Grundstücks sich später bessern sollte« Nine solche Zinssenkung war in den Föi'derungsbestimmungen' (B IV 4) vorgesehen für den Fall, daß die Erträgnisse des Grundstückes Wie bereits erwähnt , würde die: von Ihnen eingereichte Wirtschaftlichkeitsberechnung unter Berücksichtigung der erzielten Zuschüsse; und bei Ansatz des Wiederauf-baudarlehns in Höhe von 58»700 DM von aratswegen neu aufgestellt» Daraus, hat sich ergeben, daß das Objekt , unter diesen Verhältnissen rentabel ist» Das Wieder-aufbaudarlehn ist demnach mit 4,5 % zu verzinsen» ■Im Prozeß hat der Kläger u»a» vorgetragen: Nach den damaligen Bestimmungen habe er die Baukostenzuschüsse, in der Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht gesondert auszuweisen brauchen, sondern sie als '-'Eigenleistung" •anführen dürfen» Die Beklagte habe auch von.den Baukostenzuschüssen gewußt» Das Berufungsgericht hält sich aber zu einer sachlichen Prüfung uicht für berechtigt, weil es an den Bescheid der Beklagten vom 20» Dezember 1955, den es als einen rechtswirk, samen Verwaltungsakt ansieht, gebunden und zu seiner Überprüfung nicht befugt sei» Es fuhrt aus: • Dezember 1955 habe die Beklagte in Höhe eines'Teilbetrages von 34°yC0E nicht nur die Kündigung ausgesprochen, sondern insoweit auch den Bewilligungsbescheid, die Grundlage des Darlehensvertrages widerrufen und die im Runderlaß vom 9«‘ Mai 1949 vorgesehene Verzinsung von 8 i» festgesetzt, ferner, den Zinssenkungsbescheid vom;8« Februar 1954 wieder aufgehoben« An diesen Verwaltungsakt sei das ordentliche Gericht gebunden, zu demal er unanfechtbar (rechtskräftig) geworden sei« Deswegen müsse die Klage abgewieson werden, ohne daß das Gericht prüfen könne, ob die Voraussetzungen.für die von der Beklagten getroffenen Maßnahmen gegeben gewesen seien« 1.) Die Beklagte bat dem Kläger für die Wiederherstellung seines Hauses Geldmittel zur Verfügung gestellt» Sie hat das nicht auf rein öffentlichrechtlicher-Ebene getan, wie .sich, aus den Pörderungsbestimmungen vom 9« Mai 1949, dem Bewilligungsbescheid vom 6» April 1950 und der Schuldurkunde vom 17« April 1950 ergibt« Durch den Bewilligungsbescheid vom 6» April 1950, einen Verwaltungsakt der Beklagten, erwarb der Kläger einen öffentlichreehtlichen Anspruch auf Gewährung eines privat-rechtlichon Darlehens,■auf Abschluß eines entsprechenden Darlchensvcrtragos (vgl» Abschnitt C IV der' Förderungübe-Stimmungen)» In Erfüllung dieses Bewiiligungsbescboides schloß dann die Beklagte mit dem Kläger den privatrecht-• liehen Darlchensvertrag, wie er sich aus der Schuldurkunde vom 17o April 1950 ergibt» , b) Aus ihr, abet* auch aus dem Ablauf.der Verhandlungen, ergibt sich deutlich, daß die Parteien ibr Rechtsverhältnis vom Abschluß des Darlehensvertrages ab ausschließlich, auf privatrechtli'che Grundlage gestellt haben. Wenn auch der erste Abschnitt dieses Rechtsverhältnisses, der zu dem Erlaß des Bewilligungs be s che id es geführt hat, öf f e nt li ehre chtli eher Üatur war, so .ist doch der zweite Abschnitt', seit dem Abschluß des Darlehensvertrages, nach dem übereinstimmenden erkennbares »Villen der Parteien ausschließlich privatrechtlicher Art, Die Beklagte hat sich in allen Dingen.» Jedenfalls konnte der Kläger den Gang der Verhandlungen und namentlich den Inhalt der von der Beklagten formulierten Schuldurkunde verständigerweise nicht anders auffassen, als daß sich die Beklagte für das Wiederaufbaudarlehen ausschließlich dem Privatrecbt-. unterwerfe» Gleichgültig wäre es, wenn die Beklagte etwa insgeheim einen.anderen, nicht genügend zu dem Ausdruck gebrachten Willen gehabt, haben sollte» Das Vorgehen der Beklagten,und insbesondere der Inhalt der Schuldurkunde sind so auszulegen, wie der Kläger die3 nach freu und Glauben auffassen konnte und durfte» Die Beklagte durfte somit, .seit der Darlehensvertrag abgeschlossen war, dessen Änderung nur noch auf privatroeht-liebem Wege herbeiführen» Der. Bewilligungsbescheid, war mit dem Abschluß des Darlehensvertrages vollzogen» Seine Aufhebim kam seitdem nicht mehr in Betracht, ebensovjenig ein öffent-liehrechtlieher Zinsänderungsbescheid» In der Schuldurkunde, wie sie als Muster im Anschluß an die Porderungsbestimmungen abgedruckt und auch im vorliegenden Palle verwendet worden ist, unterwirft sich der Schuldner den mit dem Erlaß vom'9-»-Mai 1949 bekannt gegebenen Bestimmungen ("Pörderungsbestimmungen"), die insoweit Inhalt des Schuldverhältnisses werden. In § 3 a der Schuldurkunde heißt es weiter, daß der Gläubiger das Darlehen zu sofortiger Rückzahlung u»a, dann kündigen kann, wenn der Schuldner in seinem Anträge!öder in seinen sonstigen Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung vorlegt, unrichtige Angaben gemacht hat, Nach § 2 ist in solchem Pall das Darlehen vom Auszahlungstag ab mit 8 fo zu verzinsen» Auch die übrigen in C VIII der Pörderungsbestimmungen angeführten Widerrufsgründe kehren ..in der Schuldurkunde als außerordentliche Kvindigungsgründe wieder» Sie sind damit ins Privatrecht transformiert worden» Gegen die privatrechtliche; Konstruktion solcher Wiederaufhaudarlehen als ausschließlich-privatrechtlicher Darlehensvarträge können auch keine Bedenken mit der Begründung her-.geleitet werden, auf solche Weise vermöge sich die Verwaltung der Beachtung der Grundrechte des Bürgers zu'entziehen.-Das ist nicht der Kall. Hieraus' dürfte hervorgehen,, daß die Verwaltungsbehörde, wenn sie derartige Verpflichtungen geltend machen will, auch, nach Ansicht dieser Entscheidung den privatrechtlichen Weg beschreiben muß« Gerade um einen solchen lall handelt es sich aber in dem jetzt zu entscheidenden Rechtsstreit,« Das Urteil BVerwGE 13, 307 behandelt ein<- Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz, wobei eine Bank eingeschaltet war, die den Darlehensvertrag mit dem Schuldner geschlossen hatte» Hier wird angenommen« daß neben den privatrechtlichen Ansprüchen der Bank ein öffentlichrechtlicher Anspruch der Ausgleichsbehörde auf Rückzahlung des Darlehens bestehe-, den die Behörde durch Leistungsbescheid geltend machen könne» Es kann vorliegend unentschieden bleiben, ob dem für den Fall der Einschaltung einer Bank.beizutreten wäre» Jedenfalls dann, wenn, wie hier, die Behörde nicht allein den Bewilligungsbescheid erlassen, sondern auch den Darlehensvertrag geschlossen hat, hat sie nach der Ansicht des erkennenden Senats das Rechtsverhältnis vom Darlehensvartrag ab auf privatrechtliche Grundlage gestellt, wie oben ausgeführt- worden ist» 4«5 Die Beklagte war nach alledem am 20» Dezember 1955 nicht befugt, durch einseitigen Verwaltungsakt den Zinsfuß heraufzusetzen und das Darlehen teilweise fällig zu stellen» ■ ■ ein Verwaltungsakt des genannten Inhalts, wenn die Beklagte ihn am 20» Dezember 1955 tatsächlich erlassen hätte, bis zu seiner Aufhebung und jedenfalls nach Erlangung der Rechtskraft für1 die ordentlichen Gerichte bindend gewesen wäre mit der Wirkung, daß dihee' die Voraussetzungen für die Kündigung und die Änderung des' Zinssatzes nicht hätten nachprüfen können» Die abweichende Auslegung des Berufungsgerichts bindet das Revisionsgericht nicht* Dieses kann vielmehr frei darüber entscheiden, ob und inwieweit eine behördliche Erklärung privatrechtlichen oder öffcntlichrechtlichen Inhalt hat (RGZ 161, 306, 317; BGH2 28, 345 39; 32, 76, 845 sowie die Entscheidung des Senats vom 29* Juni/!96t Die Beklagte hat insoweit einen solchen keinesfalls erlassen wollen* Das ergibt sich schon daraus, daß sie insoweit keine Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, obwohl das Schreiben wegen seines sonstigen Inhalts eine Rechtsmittelbelebrung enthält* Die Beklagte "hat also in diesem Teil-des Schreibens nur von Rechten'gebrauch gemacht, die ihr im Darlehensvertrag (der .Schuldurkunde)'eingeräumt waren* Daß es in dem Schreiben auch heißt,- das Darlehen werde um 34*300 DM gekürzt und der Bev/il-ligungsbescheid entsprechend berichtigt, ist ohne wesentliche Bedeutung* Die Erklärung der Beklagten mag nicht ganz eindeutig sein* Es ist aber der Auslegung der Vorzug zu geben, bei der das Verhalten der Beklagten sich als rechtmäßig und vertragsgemäß darstellt* b) Dieser Grundsatz ist auch für die Auslegung des weiteren Inhalts des Schreibens vom 20* Dezember 1955 von Bedeutung, nämlich soweit cs die Zinserhöhung für den nicht gekündigten Teil des Darlehens behandelt* Die insoweit am Schluß des Schreibens gegebene Rechtsmittelbelehrung scheint zwar dafür zu sprechen, daß es sich nach dem Willen der Beklagten bei dieser Erklärung um einen. aa) Da somit in der Erklärung vom 20» Dezember 1955 auf die Erklärung der Beklagten vom 8» Februar 1954 Bezug genommen wird, ist auch deren Inhalt zu prüfen» Das Schreiben vom 8» Februar 1954 verweist,auf den Zinssenkungsantrag des Klägers vom 31. daß es die privat-rechtliche Annahmeerklärung der Beklagten zu dem priy.atrecht-liehen Antrag- des Klägers auf vertragliche Herabsetzung des Zinssatzes enthalte Daß diese Vertragsänderung nicht in einer ausdrücklichen Änderung der schiriftliehen Schulder- ■ künde ihren Hiederschlag gefunden hat? Es ist zwar, die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß der Verfasser des Schreibens vom 20? All das kann aber nichts daran ändern, daß der Gehalt des Schreibens vom 20« Dezember 1955, soweit er von der Zins-erhöhung auf 4,5 i° bandelt, unklar und .widersprüchlich ist? Damit war also auch zu dem Vertrags Inhalt geworden, daßdie Beklagte als'Barlehensgläubigerin vertraglich berechtigt War, durch einseitige privatrecbtliche Willenserklärung dann, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt waren, den privatrechtlichen Darlehensvertrag im Sinne einer Zinserhöhung umzugestalten. Dezember 1955 bei vertragskonformer Auslegung keinen Verwaltungsakt, sondern ausschließlich privatrechtliche Willenserklärungen der Beklagten, Sine Bindung des ordentlichen Gerichts an einen unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt, wie sie das Berufungsgericht anniramt, ist daher hier in Wahrheit nicht gegeben, Die ordentlichen Gerichte sind vielmehr in der Beurteilung des Falles frei. Das ist nur dann der Fall, wenn die dafür vertraglich vorgesehenen Voraussetzungen auch wirklich gegeben waren, wenn also der Kläger unrichtige Angaben im Sinne des § 3 a des Vortrages gemacht hatte und wenn, die Erträgnisse des Hauses eine Verzinsung von 4,5 7* rechtfertigten (B VI der zu dem Vertragsinhalt gewordenen Förderungs-
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
3GB § 60?
Ein Wiederaufbaudarlehen gemäß dem Hunderlaß des Wiederaufbauministers von Nordrhein-Westfalen vom 9« Mai 1949 (MinBl NY/ 1949, 595 f) ist vom Abschluß des Dorlehensver-trages ab allein nach bürgerlichrechtlichen Vorschriften zu beurteilen» Nach diesem Zeitpunkt ist für privatrechtsgestaltende Verwaltungsakte, z»B6 für einen Widerruf des Darlehensbewilligungsbescheids oder einen Erlaß von Zins-tlndorungsbesehciden, kein .Raum, mehr» Vielmehr darf auf den Inhalt des Darlehenovertrages, insbesondere auf Zinsfuß und Innigkeit des Darlehens, nur mit orivatrechtlicben Mitteln eingewirkt werden» -
BGH, TJrt„ v.-7. November 1963 - vil 2R 189/61 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
VIX ZU * 89/61 Verkündet
am 7» November 1963 WoitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Narnen des V. olkes
In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns
Otto K
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prose^bevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
i, vertreten durch den Rat der Stadt,
die Stadt Dil
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Proseßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof»
hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14° Oktober 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundes-richtcr Rfetschel, Dr» Heimann-'i’rosien, Hubert Meyer und Dr. Vogt
für Recht erkannt:.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 31» Mai 1961 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
.. 2 -
Tatbestand:
Im Jahre 1950 gewährte die Beklagte dem Kläger' ein V/iederaufbaudarlehen von 93<.000 DM zur Beseitigung von Kriegsschäden an 14 Wohnungen seines Hauses in Düsseldorf, Dl^^H-S'traße li.« Hierüber verhält sich der .Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 6. April 1950 und die notarielle Schuldurkunde des Klägers vom 1?« April 1950« Über derartige Darlehen hatte das Land Nordrhein-Westfalen Bestimmungen erlassen, die in dem Runderlaß des Wiederaufbauministers vom .9« Mai 1949 nebst zugehörigen Förderungebestimmungen enthalten sind (MinBl NW 1949, 595, 599)° Hierauf ist in dem Dcwilligungsbeccheid der Beklagten Bezug genommen, in der Schuldurkunde heißt es, daß die Bestimmungen des Runder-lasses Inhalt des Schuldverhältnisses werden«
Nach der Schuldurkunde (§ 2 Abs.. 1) war das Darlehen, wie in den. Förderungsbestimmungen vorgesehen, mit 4 1/2 / jährlich zu verzinsen und mit 1 / jährlich zuzüglich der ersparten Sinsen zu tilgen« Der Zinssatz sollte aber u«a« dann 8 / betragen, wenn dex* Schuldner in seinem Antrag oder in seinen sonstigen Unterlagen,'die er im Zusammenhang mit der -Darlehensgewährung vorlegte, unrichtige Angaben -gemacht und die Gläubigerin das Darlehen aus diesem Grunde mit sofortiger Wirkung gekündigt hätte (§ 2 Abo« 2, iv 3 Buchstabe a der Schuldurkunde)«
Durch Schreiben vom 8, Februar 1954 setzte die Beklagte auf Antrag des^Klägers.und auf Grund einer „von ihm einge-reichton Wirtschaftlichkeitoberechnung vom 31 « Juli 1951 den Zinssatz ab 1« Mai 1950 auf endgültig 2,3 / fest, unter Vorbehalt dos Widerrufs für den Fall, daß die Wirtschaftlichkeit des 'Grundstücks sich später bessern sollte« Nine
solche Zinssenkung war in den Föi'derungsbestimmungen' (B IV 4) vorgesehen für den Fall, daß die Erträgnisse des Grundstückes
- - 3
zur Deckung der normalen Zins- und .'Tilgungslsistungen nicht ausreichen sollten-
Am 20» Dezember 1955 schrieb die Beklagte dem Kläger ' u.a.! Er habe in seiner Wirtschaftlich.keitsberechnung vom ,
31o Juli■I95I verlorene Baukostenzuschüsse Dritter von insgesamt 34»300 DM nicht angegebene Die Zinssenkung von 4,5 $ auf 2,3 i» bestehe daher zu Unrecht», Sie (Beklagte) •:
V ' ....
habe auf Grund ihrer Ermittlungen eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt» Diese'. ergebe einen jährlichen'-Überschuß von 2»427,09 DM» In dem Schreiben heißt es dann wörtlich weiter: .
11 Ich hebe daher meine Entscheidung vom 8»2»1954 über die Festsetzung des Zinssatzes für das Landesdarlehen von 93oOOQ DM auf 2,3 a/* rückwirkend wieder auf»
Gleichzeitig kürze ich das Ihnen gewährte Wiederaufbaudarlehen von 93o000 DM um die Summe der von Ihnen erzielten Baukostenzuschüsse von 34»300 DM auf 58»700 DM» Meinen Bewilligungsbescheid vom 6»4»1950 berichtige, ich entsprechend auf 58»700 DM»
Den Darlehnsteilbetrag von 34»300 DM, den Sie also zuviel erhalten haben, kündige, ich unter Hinweis auf | 3 a der von Ihnen Unterzeichneten Schuldurkunde •zur sofortigen Rückzahlung» V»» Dieser Darlehnsteil-; betrag ist-von Ihnen ab 1»6» 1950 o:»,»'. mit :'8 zu verzinss" . Dieser Zinssatz muß gemäß Ziffer 64 der Förderungsbestimmungen, für zuviel erhobene Beträge entrichtet werden, und zwar bis zu dem Tage der Rückzahlung» »»»
Wie bereits erwähnt , würde die: von Ihnen eingereichte Wirtschaftlichkeitsberechnung unter Berücksichtigung der erzielten Zuschüsse; und bei Ansatz des Wiederauf-baudarlehns in Höhe von 58»700 DM von aratswegen neu aufgestellt» Daraus, hat sich ergeben, daß das Objekt , unter diesen Verhältnissen rentabel ist» Das Wieder-aufbaudarlehn ist demnach mit 4,5 % zu verzinsen»
Gegen die Festsetzung des Zinssatzes auf 4,5 > steht Ihnen innerhalb eines Monate das Recht des Einspruchs zu» Der Einspruch muß schriftlich mit stichhaltiger ; Begründung bei der Stadtkämmerei eingereicht werdon» ■ Unberührt davon bleibt jedoch die Verpflichtung, den gekündigten Betrag von 34»300 DM zurüclczuzahlen und „
, ab 1»5»1950 mit 8 5», wie oben berechnet, zu verzinsen»
■Im Prozeß hat der Kläger u»a» vorgetragen: Nach den damaligen Bestimmungen habe er die Baukostenzuschüsse, in der Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht gesondert auszuweisen brauchen, sondern sie als '-'Eigenleistung" •anführen dürfen» Die Beklagte habe auch von.den Baukostenzuschüssen gewußt»
Der Kläger hat beantragt:
fc-stsustollen, daß der Beklagten aus dem Darlehens-
vertrage keine höheren Ansprüche gegen den Kläger
zuständen' als ' 1 °/o Tilgung und 2,3. Zinsen» •
Die Beklagte hat .Kiagabweisung beantragt»
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen» Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen genannten Klageantrag weiter»
' Sntscheidungsgründe:
■ - , : ' I»
Das Berufungsgericht bejaht die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs und das Feststellungsinteresse des Klägers»
Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen, wird auch von der Revision nicht angegriffen»
11= ■'
Das Berufungsgericht hält sich aber zu einer sachlichen Prüfung uicht für berechtigt, weil es an den Bescheid der Beklagten vom 20» Dezember 1955, den es als einen rechtswirk, samen Verwaltungsakt ansieht, gebunden und zu seiner Überprüfung nicht befugt sei» Es fuhrt aus: •
' ■; .
.Zwischen den Parteier, bestehe zwar ein selbständiges privates Rechtsverhältnis» der nsye.Btrag-Dieser baue
sich aber auf einer öffentlichrechtlichen Grundlage auf und stehe mit dieser in einer unauflöslichen Wechselbeziehung» Deshalb könne-der Wegfall oder die, Veränderung der öffentlichrechtlichen Grundlage nicht ohne Einfluß auf das private Schuldverhältnis bleiben« Durch den' Bescheid vom 20.. Dezember 1955 habe die Beklagte in Höhe eines'Teilbetrages von 34°yC0E nicht nur die Kündigung ausgesprochen, sondern insoweit auch den Bewilligungsbescheid, die Grundlage des Darlehensvertrages widerrufen und die im Runderlaß vom 9«‘ Mai 1949 vorgesehene Verzinsung von 8 i» festgesetzt, ferner, den Zinssenkungsbescheid vom;8« Februar 1954 wieder aufgehoben« An diesen Verwaltungsakt sei das ordentliche Gericht gebunden, zu demal er unanfechtbar (rechtskräftig) geworden sei« Deswegen müsse die Klage abgewieson werden, ohne daß das Gericht prüfen könne, ob die Voraussetzungen.für die von der Beklagten getroffenen Maßnahmen gegeben gewesen seien«
Das Berufungsgericht daher nicht geprüft, ob die
Voraussetzungen -gegeben.waren, unter denen die Beklagte gemäß dem Bewilligungefcescheid und dem Darlehensvertrag die Darlehenssumme kündigen und höhere Zinsen festsetzen durfte« Diese Frage ist also offen«
■ Waren die genannten Voraussetzungen aber nicht gegeben, so durfte es die Klage nicht abweisen, wie die Revision mit Recht rügt.
1.) Die Beklagte bat dem Kläger für die Wiederherstellung seines Hauses Geldmittel zur Verfügung gestellt» Sie hat das nicht auf rein öffentlichrechtlicher-Ebene getan, wie .sich, aus den Pörderungsbestimmungen vom 9« Mai 1949, dem Bewilligungsbescheid vom 6» April 1950 und der Schuldurkunde vom 17« April 1950 ergibt«
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s Sie hat. vielmehr ihre Rechtsbeziehungen'zu dem Kläger zweistufig geordnet (vgl» dazu BGH LM Nr. 24 zu § *34 BGB;
BGK m 1962, 929; BVerwGE 1, 308; 7, 180; 13, 47; 13, 30?; BVerwG DVB1 1959, 665; Bay Vf GH Y/M i960, 1216; OVG Münster.
DYBl 1959, 665; BBauBl 1957, 629; OVG Berlin DVB1 1961,
209; OVG Hamburg-BBauBl 1959, 642; Maunz-Dürig, GG Art. 1 Rz« 137 f;. Wolff, VerwR 1963, S. 85; Ipsen, DVB1 1956, 46% 602 ff, insbos. 611; DVB1 1962, 136; Hamann BB 1953, 865;
Fl css a BVBl 1957, 81 u. US; I960., 137? Witten, DVB1 1958, 699? Stern JZ I960, 557, 560; Obermayer JZ 1962, 376;
Zuleeg NJW 1962, 2231 ? Menger VerwArch 1962, 275, 277 ff; Henze, Verwaltungsrechtliche Probleme der staatlichen Finanzhilfe zugunsten Privater 1958, insbes» So 43 ff; So 75 - 90%
Durch den Bewilligungsbescheid vom 6» April 1950, einen Verwaltungsakt der Beklagten, erwarb der Kläger einen öffentlichreehtlichen Anspruch auf Gewährung eines privat-rechtlichon Darlehens,■auf Abschluß eines entsprechenden Darlchensvcrtragos (vgl» Abschnitt C IV der' Förderungübe-Stimmungen)» In Erfüllung dieses Bewiiligungsbescboides schloß dann die Beklagte mit dem Kläger den privatrecht-• liehen Darlchensvertrag, wie er sich aus der Schuldurkunde vom 17o April 1950 ergibt» ,
2.) Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Fälligkeit des gekündigten Darlchensteilbetrages von 34»300 DI.I und' um die Hohe der. geschuldeten Zinsen» Es handelt sich also um Vertragspflichten des Klägers aus dem privatrechtlichen Darichensverträgec
a) Der Inhalt der Schuldurkunde entspricht dem'am Schluß •der Förderungsbestimmungen abgedruckten Formular, das im ganzen Lande Kordrhein-Westfalen, also in mehr'als einem Oberlandesgerichtsbozirk verwendet worden ist» Das Revisions-gcricht.ist daher, in der Auslegung der Schuld urkunde frei.»
b) Aus ihr, abet* auch aus dem Ablauf. der Verhandlungen, ergibt sich deutlich, daß die Parteien ibr Rechtsverhältnis vom Abschluß des Darlehensvertrages ab ausschließlich, auf privatrechtli'che Grundlage gestellt haben. Wenn auch der erste Abschnitt dieses Rechtsverhältnisses, der zu dem Erlaß des Bewilligungs be s che id es geführt hat, öf f e nt li ehre chtli eher Üatur war, so .ist doch der zweite Abschnitt', seit dem Abschluß des Darlehensvertrages, nach dem übereinstimmenden erkennbares »Villen der Parteien ausschließlich privatrechtlicher Art,
Die Beklagte hat sich in allen Dingen.» die das Darlehen betreffen,' insbesondere was dessen Verzinsung und Rückzahlbarkeit angeht, dem Privatrecht unterworfen. Sie hat sich auf diese Weise selbst gebunden. Sie durfte in Bezug auf das Darlehen seitdem keine hoheitlichen Einwirkungsmittel mehr, anwenden» Dazu war auch keinerlei Anlaß mehr vorhanden,
• weil alle in Betracht kommenden Einwirkungen auf das Rechts-Verhältnis in dem (privatrechtlichen) Darlehensvertrag Vorbehalten waren» '
Jedenfalls konnte der Kläger den Gang der Verhandlungen und namentlich den Inhalt der von der Beklagten formulierten Schuldurkunde verständigerweise nicht anders auffassen, als daß sich die Beklagte für das Wiederaufbaudarlehen ausschließlich dem Privatrecbt-. unterwerfe» Gleichgültig wäre es, wenn die Beklagte etwa insgeheim einen.anderen, nicht genügend zu dem Ausdruck gebrachten Willen gehabt, haben sollte» Das Vorgehen der Beklagten,und insbesondere der Inhalt der Schuldurkunde sind so auszulegen, wie der Kläger die3 nach freu und Glauben auffassen konnte und durfte»
Die Beklagte durfte somit, .seit der Darlehensvertrag abgeschlossen war, dessen Änderung nur noch auf privatroeht-liebem Wege herbeiführen» Der. Bewilligungsbescheid, war mit dem Abschluß des Darlehensvertrages vollzogen» Seine Aufhebim kam seitdem nicht mehr in Betracht, ebensovjenig ein öffent-liehrechtlieher Zinsänderungsbescheid»
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c) In Abschnitt C VIII dor Pörderungsbestimmungen heißt es allerdings, daß der Bewilligungsbescheid widerrufen werden kann, wenn der Bauherr in seinen Anträgen auf Gewährung des Wiederaufbaudarlehens unrichtige Angaben gemacht oder gegen diese Bestimmungen oder gegen Bedingungen des Barlehensvertrages gröblich verstoßen hat, und daß dann der Schuldner verpflichtet ist, das Darlehen, soweit es bereits ausgezahlt ist, sofort zurückzuzahlen.
Diese Bestimmung könnte dafür angeführt werden, daß die Beklagte erkennbar eine unmittelbar in den Darlehensvertrag eingreifende privatrechtsgestaltende Wirkung eines Verwaltüngsakts, nämlich des Widerrufs des Bewilligungsbescheides, gewollt habe»
In Abschnitt IV Abs» 6 der Porderungsbestimmungen heißt es aber'andererseits:
'‘Die Wiöderaufbaudarlehen dürfen seitens der mit der ' Verwaltung der Darlehen bestimmten Stellen nur aus den in § 3 der Schuldurkunde bestimmten Gründen zur Rückzahlung gekündigt werden » Im Palle der Kündigung aus den in § 3 a - c der Schuldurkunde vorgesehenen Gründen erhöht sich der Zinssatz auf 8 v.H» jährlich,"
In der Schuldurkunde, wie sie als Muster im Anschluß an die Porderungsbestimmungen abgedruckt und auch im vorliegenden Palle verwendet worden ist, unterwirft sich der Schuldner den mit dem Erlaß vom'9-»-Mai 1949 bekannt gegebenen Bestimmungen ("Pörderungsbestimmungen"), die insoweit Inhalt des Schuldverhältnisses werden. In § 3 a der Schuldurkunde heißt es weiter, daß der Gläubiger das Darlehen zu sofortiger Rückzahlung u»a, dann kündigen kann, wenn der Schuldner in seinem Anträge!öder in seinen sonstigen Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung vorlegt, unrichtige Angaben gemacht hat, Nach § 2 ist in solchem Pall das Darlehen vom Auszahlungstag ab mit 8 fo zu verzinsen» Auch die übrigen in C VIII der Pörderungsbestimmungen angeführten Widerrufsgründe kehren ..in der Schuldurkunde als außerordentliche Kvindigungsgründe wieder» Sie sind damit ins Privatrecht transformiert worden»
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d) . Gegen die privatrechtliche; Konstruktion solcher Wiederaufhaudarlehen als ausschließlich-privatrechtlicher Darlehensvarträge können auch keine Bedenken mit der Begründung her-.geleitet werden, auf solche Weise vermöge sich die Verwaltung der Beachtung der Grundrechte des Bürgers zu'entziehen.-Das ist nicht der Kall.
Es bedarf hier keiner ausführlichen Erörterung, wie weit die sogenannte "Drittwirkung" der Grundrechte reicht0 Keines-
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falls kann es dem Staat und seinen Behörden erlaubt sein, die Beachtung der Grundrechte dadurch zu umgehen, daß sic ihr Bandeln auf privatrechtliche, statt auf öffentlichrechtliche Ebene stellen (vgl. BVerfGE 7? 198? 204 ff; Maunz-Dürig,
GG Art. 1 Rz. 102; BGH2 29? 76;sowie die Entscheidungen des Senats vom 2. Juli 1959 VII 2R. 157/57 und vom 24= September 1959 VII za 3/58).
30 Die vorstehende Betrachtungsweise stimmt im wesentlichen Uberein mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, wie sie namentlich in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Obervbiöwaltungsgerichts Münster (beide TVBl 1959? 665) sowie des Oberverwaltungsgerichts Berlin (DVI31 1961, 209) zu dem Ausdruck gekommen ist.
■2wei neuere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts?
BVerwGE 13? 47 und 13? 307? weichen hiervon allerdings mit nicht völlig einheitlicher Begründung ab; für den vorliegenden Fall ergibt sich jedoch daraus kein anderes Ergebnis.
Die erstgenannte Entscheidung spricht bei einem Wiederaufbaudarlehen nach dem 1. Wohnungsbaugesetz der Verwaltungsbehörde die Befugnis zu, durch Verwaltungsakt die 2inshöhe zu ändern und so unmittelbar private Rechte zu gestalten. Dabbi wird indessen betont, daß die Befugnis der'Verwaltungsbehörde im gegebenen Fall unmittelbar auf Gesetz oder Rechtsverordnung beruhte; dagegen würden Verpflichtungen des Darlehensnehmers? die nur in Ministerialerlassen vorgesehen seien, "vertraglich Destgelegt”.
Hieraus' dürfte hervorgehen,, daß die Verwaltungsbehörde, wenn sie derartige Verpflichtungen geltend machen will, auch, nach Ansicht dieser Entscheidung den privatrechtlichen Weg beschreiben muß« Gerade um einen solchen lall handelt es sich aber in dem jetzt zu entscheidenden Rechtsstreit,«
Das Urteil BVerwGE 13, 307 behandelt ein<- Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz, wobei eine Bank eingeschaltet war, die den Darlehensvertrag mit dem Schuldner geschlossen hatte» Hier wird angenommen« daß neben den privatrechtlichen Ansprüchen der Bank ein öffentlichrechtlicher Anspruch der Ausgleichsbehörde auf Rückzahlung des Darlehens bestehe-, den die Behörde durch Leistungsbescheid geltend machen könne» Es kann vorliegend unentschieden bleiben, ob dem für den Fall der Einschaltung einer Bank.beizutreten wäre» Jedenfalls dann, wenn, wie hier, die Behörde nicht allein den Bewilligungsbescheid erlassen, sondern auch den Darlehensvertrag geschlossen hat, hat sie nach der Ansicht des erkennenden Senats das Rechtsverhältnis vom Darlehensvartrag ab auf privatrechtliche Grundlage gestellt, wie oben ausgeführt- worden ist»
4«5 Die Beklagte war nach alledem am 20» Dezember 1955 nicht befugt, durch einseitigen Verwaltungsakt den Zinsfuß heraufzusetzen und das Darlehen teilweise fällig zu stellen» ■ ■
■ Damit ist allerdings noch nicht entschieden, ob nicht . ein Verwaltungsakt des genannten Inhalts, wenn die Beklagte ihn am 20» Dezember 1955 tatsächlich erlassen hätte, bis zu seiner Aufhebung und jedenfalls nach Erlangung der Rechtskraft für1 die ordentlichen Gerichte bindend gewesen wäre mit der Wirkung, daß dihee' die Voraussetzungen für die Kündigung und die Änderung des' Zinssatzes nicht hätten nachprüfen können»
Diese Frage 'braucht hier nicht entschieden zu werden* Denn bei sinnvoller und vertragsgerechter Auslegung des Schreibens vom 20« Dezember 1955 enthält dieses keinen Ver-„waltungsakt* ■
Die abweichende Auslegung des Berufungsgerichts bindet das Revisionsgericht nicht* Dieses kann vielmehr frei darüber entscheiden, ob und inwieweit eine behördliche Erklärung privatrechtlichen oder öffcntlichrechtlichen Inhalt hat (RGZ 161, 306, 317; BGH2 28, 345 39; 32, 76, 845 sowie die Entscheidung des Senats vom 29* Juni/!96t VII: ZR 86/60)*
a) Soweit es sich um die Kündigung eines Teilbetrages von 34*300 DM und dessen Verzinsung mit 8 $ bandelt, kommt ein Verwaltungs.akt von voi’nherein nicht in Frage. Die Beklagte hat insoweit einen solchen keinesfalls erlassen wollen* Das ergibt sich schon daraus, daß sie insoweit keine Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, obwohl das Schreiben wegen seines sonstigen Inhalts eine Rechtsmittelbelebrung enthält*
Die Beklagte "hat also in diesem Teil-des Schreibens nur von Rechten'gebrauch gemacht, die ihr im Darlehensvertrag (der .Schuldurkunde)'eingeräumt waren* Daß es in dem Schreiben auch heißt,- das Darlehen werde um 34*300 DM gekürzt und der Bev/il-ligungsbescheid entsprechend berichtigt, ist ohne wesentliche Bedeutung* Die Erklärung der Beklagten mag nicht ganz eindeutig sein* Es ist aber der Auslegung der Vorzug zu geben, bei der das Verhalten der Beklagten sich als rechtmäßig und vertragsgemäß darstellt*
b) Dieser Grundsatz ist auch für die Auslegung des weiteren Inhalts des Schreibens vom 20* Dezember 1955 von Bedeutung, nämlich soweit cs die Zinserhöhung für den nicht gekündigten Teil des Darlehens behandelt*
Die insoweit am Schluß des Schreibens gegebene Rechtsmittelbelehrung scheint zwar dafür zu sprechen, daß es sich nach dem Willen der Beklagten bei dieser Erklärung um einen. Verwaltungsakt handeln sollte«, Es kann aber nicht allein und ausschließlich'auf die Rechtsmittelbalehrung abgestellt werden, sondern es ist zu ermitteln, wie der Empfänger der Erklärung deren Gesamtinhalt nach Treu und: Glauben verstehen mußte und durfte.
Dazu ist zunächst zu bemerken, daß es nicht'zu ver-, stehen ist, weshalb die Beklagte die in dem Schreiben beabsichtigten verschiedenen Rechtsfolgen .auf verschiedenen Wegen -teils durch■Verwaltungsakt, teils .privatrechtlieh - hätte zustande bringen wollene Ein Grund hierfür -ist nicht ersichtliche Schon diese Unklarheit nimmt dem Schreiben die.Ein- -deutigkeite
Soweit es sich um die Zinserhöhung von 2,3 i° auf 4,5 handelt, besagt das Schreiben, die Beklagte hebe ihre Entscheidungvom 8» Februar 1954 über die Festsetzung auf 2,3 i». rückwirkend wieder aufj das Darlehen sei, da das Objekt rentabel sei, mit 4,5 i° zu verzinsen.,
aa) Da somit in der Erklärung vom 20» Dezember 1955 auf die Erklärung der Beklagten vom 8» Februar 1954 Bezug genommen wird, ist auch deren Inhalt zu prüfen» Das Schreiben vom 8» Februar 1954 verweist,auf den Zinssenkungsantrag des Klägers vom 31. Juli 1951 und fährt dann wörtlich fort:
"Auf Grund der eingereichten Wirtschaftlichkeitsbe-rechnung wird der Zinssatz für die genannten Darlehen ab 1 »5.1950 auf endgültig 2,3 # festgesetzt»','
Das Berufungsgericht meint, darin liege ausschließlich ein Verwaltungsakt, da die Änderung des Zinssatzes sich außerhalb der Schuldurkunde vollzogen habe»
' Dein vermag der Senat nicht beizutreten? Das Schreiben vom ,8» Februar 1954? das übrigens keine Reehtsmittelbelehrucg enthält? läßt sich zwanglos so auslegen? daß es die privat-rechtliche Annahmeerklärung der Beklagten zu dem priy.atrecht-liehen Antrag- des Klägers auf vertragliche Herabsetzung des Zinssatzes enthalte Daß diese Vertragsänderung nicht in einer ausdrücklichen Änderung der schiriftliehen Schulder- ■ künde ihren Hiederschlag gefunden hat? schließt die Annahme einer nachträglichen:vertraglichen Vereinbarung der Parteien über diesen Punkt nicht aus»
bb) Das Schreiben vom 80 Februar 1954 hatte demnach privatrechtlichen Inhalt» Schon das spricht dafür? daß dem Schreiben vom 20o Dezember. 1955? soweit es sich mit der Erklärung vom 8o Februar 1954 befaßt und die darin gewährte Zinsermäßigung rückgängig macht? auch lediglich privatrechtliche Bedeutung zukommt?
Es ist zwar, die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß der Verfasser des Schreibens vom 20? Dezember 1955 beabsichtigte, diesem Schreiben insoweit einen öffentlichrechtlieben Inhalt zu geben? wio er auch angenommen haben mag? das Schrei ben vom 8» Februar 1954 sei ein Verwaltungsakt gewesen« Dafür könnte sprechen? daß dieses Schreiben in dem späteren Schreiben als "Entscheidung’' bezeichnet wird«
All das kann aber nichts daran ändern, daß der Gehalt des Schreibens vom 20« Dezember 1955, soweit er von der Zins-erhöhung auf 4,5 i° bandelt, unklar und .widersprüchlich ist? Dann aber durfte der Kläger als Empfänger dieser Erklärung □ io so auffassen, wie. sie nach dem oben Gesagten bei vertragsmäßigem Verholten der Beklagten hätte lauten müssen, nämlich nicht als Verwaltungsakt? sondern als privatrechtliche Erklärung? ■ ./ ' ■
Zu einer solchen Erklärung, durch welche die Beklagte, den Zinssatz einseitig erhöhte (privatrecbtliche Gestaltungserklärung) , war die Beklagte vertraglich berechtigt.
Denn die Förderungsbestimmungen waren von den Parteien süm Vertrags Inhalt gemacht worden. Rach Abschnitt B VI dieser Förderungsbestimmungen war eine, gewährte Zinsermäßigung zu •widerrufen, wenn die Erträgnisse eine höhere Verzinsung rechtfertigten’. Damit war also auch zu dem Vertrags Inhalt geworden, daßdie Beklagte als'Barlehensgläubigerin vertraglich berechtigt War, durch einseitige privatrecbtliche Willenserklärung dann, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt waren, den privatrechtlichen Darlehensvertrag im Sinne einer Zinserhöhung umzugestalten. Eine . solche privatrochtliehe (vertragliche). Vereinbarung ist im Rahmen der Vertragsfreiheit möglich,, wie sich aus den §§ 315s 316 BGB' ergibt. Die in der Entscheidung BVerwGE 13, 47? 51 geltend gemachten Bedenken gegen die vertragliche «atur einer Zinsherabsetzung bestehen daher nicht.
$»)'■ Nach alledem enthält das Schreiben vom 20. Dezember 1955 bei vertragskonformer Auslegung keinen Verwaltungsakt, sondern ausschließlich privatrechtliche Willenserklärungen der Beklagten, Sine Bindung des ordentlichen Gerichts an einen unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt, wie sie das Berufungsgericht anniramt, ist daher hier in Wahrheit nicht gegeben, Die ordentlichen Gerichte sind vielmehr in der Beurteilung des Falles frei.
Es kommt also entscheidend darauf an, ob die privat-rechtlichen Erklärungen der Beklagten in ihrem Schreiben vom 20. Dezember 1955 zu einer entsprechenden Umgestaltung des Darlohensvertragos (leilkündigung, Zinserhöhung)'geführt höben. Das ist nur dann der Fall, wenn die dafür vertraglich vorgesehenen Voraussetzungen auch wirklich gegeben waren, wenn also der Kläger unrichtige Angaben im Sinne des § 3 a des Vortrages gemacht hatte und wenn, die Erträgnisse des Hauses eine Verzinsung von 4,5 7* rechtfertigten (B VI der zu dem Vertragsinhalt gewordenen Förderungs-
Bestimmungen).
Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, bat das Berufungsgericht bisher nicht geprüft. Es rau3 das nachholen. Der Senat ist auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht in der Lage, selbst, abschließend in der Sache su entscheiden, zuraal der Kläger behauptet hatte, der Beklagten seien die is seiner T/irtschaftlichkaitsberechnung vom- 31.- Juli 1951 nicht aufgeführten verlorenen Baukostenzuschüsse bekannt gewesen.
Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurücksu-vervveisen.
Glanzmann Hietsc'nel Heimann-Trosien
Meyer Br. Vogt