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BGH · VII ZR 189/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 189/60

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Sie hat behauptet, sie habe mit dem unter dem Namen des Gerhard P^^ geführten Unternehmen insgesamt 75 und nach dem 15. Sie sei auch nicht in Geschäftsverbindung mit der Klägerin getreten und habe dieser gegenüber eine Übernahme der Schulden des Gerhard PflHB ausdrücklich abgelehnt. Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklag-ten aus § 25 HGB und § 419 BGB, weil die Beklagte den Geschäftsbetrieb nicht unter dem bisherigen Namen fortgeführt und die Klägerin auch sonst die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Gesetzesvorschriften nicht dargetan hä^e. 1. ) Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist nicht ausdrücklich zu entnehmen, ob es sich bei der vom Berufungsgericht angenommenen Schuldübernahme um eine befreiende Schuldübernahme oder um einen Schuldbeitritt handeln soll. Die Klägerin hat selbst nicht vorgetragen, daß sie bereit gewesen sei, den Gerhard PflB, der ihr Wechselschuldner war, aus seiner Haftung für die Schulden zu entlassen. Den Gesichtspunkt einer Bürgschaftsübernahme durJh die Beklagte hat das Berufungsgericht indessen nicht erörtert* auch die Parteien haben sich dazu in den Tatsacheninstanzen nicht geäußert. Das Berufungsgericht bemerkt nämlich, da hinsichtlich des Geschäftsumfangs nichts Näheres dar-' getan sei, seien keine Anhaltspunkte für eine Vollkaufmannseigenschaft des Gerhard PfHB und der Beklagten gegeben. den Parteien gekommen ist (offenbar handelt es sich um 1 die Fälle D^HP und Gg^) un<i die Klägerin in diesen Fällen I keine Beträge an die Beklagte ausgezahlt, sondern sie le- I diglich auf die alte Schuld des Gerhard l^^^^gut ge schrie- I ben hat (vgl. J Unter diesen Umständen hätte es einer besonderen Prüfung ^ bedurft, welches Interesse die Beklagte ohne eine für sie 1 vorteilhafte Fortsetzung der Geschäftsverbindung mit der 1 Klägerin an der Übernahme der ganzen, hohen Schuld des I Unter den geschilderten Umständen hätte jedenfalls erwogen werden müssen, ob mit der erforderlichen Sicherheit aus einer Teilzahlung auf die Übernahme der ganzen Schuld durch die Beklagte geschlossen werden konnte oder ob diese nicht nur unter dem Eindruck des Strafverfahrens gegen ihren Ehemann den augenblicklichen Teilforderungen der Klägerin Genüge tun wollte. Daraus, daß die Beklagte das von He|HIBfrüher gekaufte Fahrzeug bei dem neuen Geschäft in Zahlung nahm und diesen von seinen hierfür eingegangenen Wechselverbindlichkeiten zu befreien versprach, folgt noch keine SchuldmitÜbernahme-Erklärung der Befciagten gegenüber der Klägerin, vor allem nicht hinsichtlich des gesamten von Gerhard P®^ geschuldeten Betrages. Auch die übrigen von dem Berufungsgericht angeführten Umstände beruhen meist nur auf Teilleistungen der Beklagten. Von den in dem Urteil - übrigens nur beiläufig -erwähnten Äußerungen der Beklagten gegenüber Sflfe macht die Revision mit Recht geltend, daß sie unbestimmt seien. Von dem Schv/eigen der Beklagten auf die Belastungsanzeigen der Klägerin sagt das Berufungsgericht selbst nur, daß es “gegen die Beklagte spreche”. Da aus den vorangegangenen Erwägungen einzelne dieser Gründe für die rechtliche Beurteilung ausscheiden müssen, erweist es sich als erforderlich, das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuveruiesen, um diesem Gelegenheit zur nochmaligen Prüfung des gesamten Sachverhalts zu geben. Sollte das Berufungsgericht nunmehr zu dem Ergebnis kommen, daß eine Übernahme der ganzen Schuld durch die Beklagte nicht festzustellen sei, so wird hinsichtlich des Teiles der Klageforderung, der aus den Fällen jflHfeund hergeleitet wird, eine gesonderte Prüfung-erforderlich sein, weil die Beklagte insoweit möglicherweise aus anderen Hechtsgründen haftet.

Zitierte Normen: § 25 HGB § 550 BGB § 565 ZPO
NameBerufungsgerichtBrFallUmstandKlägerinGerhardRevision

Volltext der Entscheidung

2211 046
VII ZR 189/60
Verkündet am 26. Oktober 1961 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des V o 1 k e? 3 In dem Rechtsstreit
 der Kauffrau Ingeborg H MI
geb
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
die offene Handelsgesellschaft
 vertreten durch ihre geschäftsfUnrenaen Geseilsc*^']'er Gustav§flH|M und Hildegard SflHHBt BHHHHBHHIH
. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, “Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br,
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Y/inkelmann, Br. Heimann-Trosien, Br. Vogt und Br. Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. Juni I960 aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 2. Zivilsenat des Kammergerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin befaßt sich u.a. mit der Finanzierung von Kraftfahrzeugkäufen. Auf dem von der Beklagten seit Februar 1956 gemieteten Grundstück ,
lieh mit gebrauchten Fahrzeugen, betrieben. Das Unternehmen,
 bile". Die Klägerin trat mit diesem Unternehmen im Oktober 1956 in Geschäftsverbindung; sie finanzierte in zahlreichen Fällen den Kauf von Kraftfahrzeugen, indem sie den durch die Anzahlung nicht gedeckten Teil des Kaufpreises gegen Hergabe von Wechseln» die die Käufer der Fahrzeuge akzeptierten, auszahlte. Ein erheblicher Teil dieser Wechsel wurde bei Fälligkeit nicht eingelöst. Im Sommer 1957 wurde der Geschäftsbetrieb auf den Namen des Gerhard 9^^ eingestellt. Seit dem 15» Juli 1957 betrieb die Beklagte auf dem vorgenannten Grundstück den Autohandel, zunächst unter der Bezeichnung	Automobile	Inhaber	I.	Puhle",	später nach ihrer Eheschließung mit Konrad	unter	dem
 Namen	Automobile	Inhaber	I.	.	Konrad
 betätigte sich auch in dem Betrieb der Beklagten.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 7.441,34 DM nebst Zinsen.
Sie hat behauptet, sie habe mit dem unter dem Namen des Gerhard P^^ geführten Unternehmen insgesamt 75 und nach dem 15. Juli 1957 mit der Beklagten noch zwei Finanzierungsgeschäfte geschlossen. Die Klageforderung ergebe sich aus nicht eingelösten Kundenwechseln und den entstandenen Protestkosten. Die Beklagte habe schon vor dem 15* Juli 1957 in dem Betriebe mitgewirkt; dieser sei danach in derselben Weise, nur unter dem andern Namen
 wurde zunächst unter dem Namen ihres Bru-
Handel mit Kraftfahrzeugen, hauptsäch-
dessen Geschäfte der spätere Ehemann der Beklagten Konrad  führte, trug die Bezeichnung "Gerhard P Automo-
 
fortgeführt worden* Die Beklagte hafte für die Schulden schon aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsund Vermögensübernahme. Jedenfalls aber habe sie die Schulden des Gerhard	vertraglich übernommen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat vorgetragen, sie habe nicht das Geschäft ihres Bruders fortgeführt, sondern einen neuen Betrieb auf ihren Kamen eröffnet. Sie sei auch nicht in Geschäftsverbindung mit der Klägerin getreten und habe dieser gegenüber eine Übernahme der Schulden des Gerhard PflHB ausdrücklich abgelehnt. Aus ihrem Verhalten sei auch sonst keine Schuldübernahm'e zu folgern.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat nach dem Klageantrag erkannt.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgeriehtliöhenV;! Urteils. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklag-ten aus § 25 HGB und § 419 BGB, weil die Beklagte den Geschäftsbetrieb nicht unter dem bisherigen Namen fortgeführt und die Klägerin auch sonst die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Gesetzesvorschriften nicht dargetan hä^e.
»
Es hält aber die Klage für begründet, weil die Beklagte mindestens durch konkludentes Handeln die Schulden des Gerhard ^lH^vertraglich übernommen habe.
 
" /
II.
Die Revision hat Erfolg.
1.	) Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist nicht ausdrücklich zu entnehmen, ob es sich bei der vom Berufungsgericht angenommenen Schuldübernahme um eine befreiende Schuldübernahme oder um einen Schuldbeitritt handeln soll. Ersichtlich nimmt es Schuldbeitritt an. Die Klägerin hat selbst nicht vorgetragen, daß sie bereit gewesen sei, den Gerhard PflB, der ihr Wechselschuldner war, aus seiner Haftung für die Schulden zu entlassen.
Für die Übernahme der Haftung für eine fremde Schuld kommt in erster Linie die Bürgschaft in Betracht. Den Gesichtspunkt einer Bürgschaftsübernahme durJh die Beklagte hat das Berufungsgericht indessen nicht erörtert* auch die Parteien haben sich dazu in den Tatsacheninstanzen nicht geäußert. Eine Bürgschaft der Beklagten wäre allerdings nach den bisherigen Feststellungen nicht rechtswirksam, zustandegekommen. Das Berufungsgericht bemerkt nämlich, da hinsichtlich des Geschäftsumfangs nichts Näheres dar-' getan sei, seien keine Anhaltspunkte für eine Vollkaufmannseigenschaft des Gerhard PfHB und der Beklagten gegeben. Wenn das zutrifft, scheidet eine Bürgschaft gemäß den §§ 550, 551 HGB mangels Wahrung der Schriftform {§ 766 BGB) aus.
2.	) Das Berufungsgericht folgert die hiernach allein in Betracht kommende Schuldmitübernahme durch die Beklagte nicht aus ausdrücklichen eindeutigen Erklärungen, Sondern aus "konkludentem Handeln11. Für die Annahme einer Schuldmitübernahme ist nach allgemein anerkannter Rechtsprechung ein wiöhtiges Kennzeichen die Feststellung eines eigenen unmittelbaren wirtschaftlichen Interesses des Übernehmenden.
 
In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht keine	1
Feststellungen getroffen. Bedenken gegen das Bestehen	I
eines solches Interesses bei der Beklagten könnten sich	I
insbesondere daraus ergeben, daß es nach dem eigenen Vor-	I
trag der Klägerin (Berufungsbegründung Seite 1) seit dem	I
15. Juli 1957 nur noch in 2 Fällen zu Geschäften zwischen	1
den Parteien gekommen ist (offenbar handelt es sich um	1
 die Fälle D^HP und Gg^) un<i die Klägerin in diesen Fällen I keine Beträge an die Beklagte ausgezahlt, sondern sie le- I diglich auf die alte Schuld des Gerhard l^^^^gut ge schrie- I ben hat (vgl. dazu auch die Bekundungen der Zeugin HgHB). J Unter diesen Umständen hätte es einer besonderen Prüfung ^ bedurft, welches Interesse die Beklagte ohne eine für sie 1 vorteilhafte Fortsetzung der Geschäftsverbindung mit der 1 Klägerin an der Übernahme der ganzen, hohen Schuld des	I
Gerhard	hatte.	Nach	der Rechtsprechung des Reichs-	1
gerichts (vgl. RGZ 90, 415* 418) genügt der Wunsch, einen I Angehörigen vor Strafe zu bewahren, nicht zur Bejahung des I eigenen wirtschaftlichen Interesses an einer Schuldmitüber-nahme.
3.) Auch bei Prüfung der einzelnen Umstände, aus denen das Berufungsgericht eine SchuldmitÜbernahme herleitet, ergeben sich rechtliche Bedenken.
1
a) Die Ausführungen zu dem Fall K^^sind, wie die Revision mit Recht rügt, nicht widerspruchsfrei. Das Berufungsgericht verneint zwar, daß die Beklagte im Hinblick auf das gegen ihren Ehemann laufende Strafverfahren unter Druck gehandelt habe, räumt aber ein, daß sie hierdurch "beeindruckt" gewesen sein könne. Der Unterschied ist in dem Urteil nicht erläutert und auch nicht erkennbar. Unter den geschilderten Umständen hätte jedenfalls erwogen werden müssen, ob mit der erforderlichen Sicherheit aus einer Teilzahlung auf die Übernahme der ganzen Schuld durch die Beklagte
j
 
geschlossen werden konnte oder ob diese nicht nur unter dem Eindruck des Strafverfahrens gegen ihren Ehemann den augenblicklichen Teilforderungen der Klägerin Genüge tun wollte.
b) Im Falle	fehlt	es	an	der	Feststellung	eines
 rechtsgeschäftlichen Handelns der Beklagten gegenüber der Klägerin. Daraus, daß die Beklagte das von He|HIBfrüher gekaufte Fahrzeug bei dem neuen Geschäft in Zahlung nahm und diesen von seinen hierfür eingegangenen Wechselverbindlichkeiten zu befreien versprach, folgt noch keine SchuldmitÜbernahme-Erklärung der Befciagten gegenüber der Klägerin, vor allem nicht hinsichtlich des gesamten von Gerhard P®^ geschuldeten Betrages.
4.) Auch die übrigen von dem Berufungsgericht angeführten Umstände beruhen meist nur auf Teilleistungen der Beklagten. Von den in dem Urteil - übrigens nur beiläufig -erwähnten Äußerungen der Beklagten gegenüber Sflfe macht die Revision mit Recht geltend, daß sie unbestimmt seien.
Von dem Schv/eigen der Beklagten auf die Belastungsanzeigen der Klägerin sagt das Berufungsgericht selbst nur, daß es “gegen die Beklagte spreche”. Es hat also ersichtlich nur alle von ihm erörterten Gründe zusammen als ausreichend angesehen, um darauf die Verurteilung der Beklagten zu stützen»
Da aus den vorangegangenen Erwägungen einzelne dieser Gründe für die rechtliche Beurteilung ausscheiden müssen, erweist es sich als erforderlich, das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuveruiesen, um diesem Gelegenheit zur nochmaligen Prüfung des gesamten Sachverhalts zu geben. Dabei wird gegebenenfalls die Fragestellung von besonderer Bedeutung seihi ob unter allen ih Betracht kommenden Umständen
 
die Klägerin nach Treu und Glauben das Verhalten der Beklagten als klaren Ausdruck des Willens, die ganze Schuld des Gerhard 4B^u übernehmen, verstehen konnte und mußte. Die Parteien werden im übrigen Gelegenheit haben, ihr Vorbringen unter allen möglichen rechtlichen Gesichtspunkten zu ergänzen.
Sollte das Berufungsgericht nunmehr zu dem Ergebnis kommen, daß eine Übernahme der ganzen Schuld durch die Beklagte nicht festzustellen sei, so wird hinsichtlich des Teiles der Klageforderung, der aus den Fällen jflHfeund
 hergeleitet wird, eine gesonderte Prüfung-erforderlich sein, weil die Beklagte insoweit möglicherweise aus anderen Hechtsgründen haftet.
Bei der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz hat der Senat von der Vorschrift des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Glanzmann	Dr.	Winkelmann Heimann-Trosien
 Dr. Vogt	Finke