2) Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 1960,21 BM nebst Zinsen verurteilt worden und ihre Widerklage in Höhe von 3.043?79 Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zur Zahlung von 4.351 >84 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Has Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 2.128,21 HM nebst Zinsen verurteilt und den Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht diese nur noch zur Zahlung von 1.960,21 HM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. 1) a) Das Berufungsgericht sieht als nicht erwiesen an, daß die Beklagte dem Kläger den Kontäktofen fest in Auftrag gegeben hat. bei derartigen Aufträgen seien bisher alle einzelnen Punkte schriftlich festgelegt worden* Deshalb könne die auf die Präge der Ehefrau des Klägers abgegebene Erklärung 9b man solle die Rohre bündeln, noch nicht als Auftragserteilung gewertet werden, zu demal auch über die Größe des Kontaktofens noch keine Klarheit bestanden habe. Auch aus der Lieferung der Rohre könne noch nichts für die Annahme des Abschlusses eines Vertrags hergeleitet werden, da sich die Übung herausgebildet habe, daß die Rohrlieferungen unabhängig von den einzelnen Aufträ- I gen unmittelbar durch die Firma MagBHBP erfolgten« Der Angabe des Zeugen SGfllk der Geschäftsführer der Beklagten Ernst habe den angefertigten Teil des Kontaktofens im Betrieb des Klägers gesehen, könne kein maßgebender Beweiswert beigemessen werden, da es den Umständen nach nicht ausgeschlossen sei, daß sie auf einem Irrtum oder einer Verwechslung mit einem früheren Besuch des Ernst beruhe b) aa) Der Kläger rügt mit der Anschlußrevision, die Beweis-Würdigung des Berufungsgerichts sei in sich widerspruchsvoll« Das Berufungsgericht gehe davon aus, daß der Betriebsleiter der Beklagten B^MHHl am Telefon gesagt habe, man solle die Rohre bündeln, und unterstelle, daß es sich da- / bei um eine Notwendige Arbeit11 gehandelt habe« Eine Vorarbeit habe aber nur Sinn im Hinblick auf die Hauptarbeit, deshalb folge aus einem Auftrag zu einer Vorarbeit auch der Auftrag zur Hauptarbeit« durchaus sinnvoll« Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß in der Äußerung des Betriebsleiters BflHP noch nicht eine Auftragserteilung gesehen werden könne, ist deshalb möglich und somit für das Revisionsgericht bindend. bb) Der Kläger rügt weiter, das Berufungsgericht habe die Aussagen des Zeugen und der Ehefrau des Klägers über- Die Anforderung und Lieferung weiterer Rohre zwingt noch nicht zu dem Schluß, daß eine feste Auftragserteilung Vorgelegen hat, da, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Rohrlieferungen unabhängig von den Aufträgen erfolgten und eine etwaige Anforderung auch nur als eine vorbereitende vorsorgliche Maßnahme aufgefaßt werden kann. er habe der Frau des Klägers nahegelegt, sie sollten mit den Arbeiten am Ofen anfangene Bei dieser Rüge übersieht der Kläger, daß er im Rahmen der damaligen Beweisaufnahme nicht als Partei vernommen worden ist, sondern sich nur zu den vorangegangenen Aussagen des Zeugen geäußert hat. Dieser hat aber, wovon das Berufungsgericht ausgeht, angegeben, daß er dem Kläger erklärt habe, er wisse noch nicht, wie groß der Ofen werden sol le, er habe deshalb seiner Frau nur gesagt, sie sollte die Rohre bündeln lassen. 2) a) Das Berufungsgericht führt weiter aus, es könne auch kein Sachverhalt festgestellt werden, der die Annahme eines Verschuldens des Beklagten bei Vertragsschluß rechtfertige. Wenn das Berufungsgericht meint, es könne auch kein Sachverhalt festgestellt werden, der die Annahme eines Verschuldens der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen rechtfertige, so will es damit sagen, daß die erwiesenen Tatsachen auch nicht zu der Annahme ausreichen, der Kläger habe darauf vertrauen können, daß ihm der Auftrag erteilt worden sei. 3) Das Berufungsgericht hat somit ohne Fehler das Zustandekommen eines Vertragsschlusses zwischen den Parteien als nicht erwiesen angesehen und auch ein Verschulden der Beklagten bei Vertragsschluß verneint. 1) a) Bei der Rechnung über 203,-— DM handelt es sich um Kosten für den Transport von Flanschen von- Düsseldorf nach Frankreich, der auf Veranlassung der Beklagten erfolgt ist, da eine Auswechslung undichter Flansche notwendig war. Das Berufungsgericht hat es auf Grund der Vernehmung der Zeugen SjaflHBlund MiMMM als nicht erwiesen angesehen, daß der fragliche Transport auf eine mangelhafte Lieferung des Klägers zurückzuführen sei; die Beklagte sei deshalb beweisfällig und müsse die Rechnung begleichen. doch habe das Beweisthema nur gelautet, oh die Rechnung vom 27c März 1956 über 203,— DM auf einen Auftrag der Beklagten zurückzuführen seic Die einschlägige Angabe des Zeugen Mifll^ sei nur eine beiläufige gewesen und habe das Berufungsgericht nicht der Pflicht enthoben, ihn zu dieser Präge erneut zu höreno Bas in dem Beweisbeschluß gestellte Beweisthema lautet zwar nur, "ob die Rechnung vom 2?, März 1956 über 203,— DM für Kraftfahrzeugkosten auf einen Auftrag der Beklagten zurückzuführen ist". Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß bei der Berechnung der Arbeitslöhne und Tagesspesen einheitlich zu verfahren sei, sodaß es keinen Unterschied machen könne, ob es sich um Montage- oder andere Arbeiten handele, läßt keinen Fehler erkennen. Das Berufungsgericht hat diese Beanstandungen der Beklagten für nicht begründet erklärt, zu demal die Beklagte die Überfahrtkarte für den Wagen von 98,50 DM bezahlt hat und darin ihre Einwilligung mit der Benutzung des Kraftwagens zu sehen sei. nicht erfindlich, inwiefern, wie die Beklagte meint, ein Verstoß gegen Erfahrungssätze vorliege, wenn das Berufungsgericht aus der angeblichen "Kulanzleistung" der Beklagten (Zahlung der Überfahrt) den Schluß zieht, daß die Beklagte damit ihr Einverständnis mit der Benutzung des Kraftwagens in England gegeben habe. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe nicht beweisen können, daß der Arbeiter auf Grund des Werkvertrags zwischen den Parteien tätig geworden sei. Vielmehr erscheine die Darstellung des Klägers, daß der Beklagte 4 seiner Leute (darunter den betreffenden Arbeiter) gegen Entgelt für Schweißarbeiten zur Verfügung gestellt habe und diese auf Anweisung der Beklagten tätig geworden seien, als glaubhaft• Die Beklagte ist für ihren auf § 278 BGB gestützten Anspruch dafür be-weispflichtig, daß der Arbeiter des Klägers auf Grund eines Werkvertrags zwischen den Parteien tätig geworden ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß bei einer solchen nur leihweisen Bereitstellung von Arbeitskräften eine Haftung des ^Verleihers" nach § 278 BGB entfalle, ist nicht zu beanstandeno Anders mag es sich verhalten, wenn den Verleiher (Kläger) ein Verschulden bei der Auswahl der zur Verfügung gestellten Arbeiter treffen würde * Das hat die Beklagte aber selbst nicht behauptet. Der Kläger bestreitet das nicht, bringt aber vor, er habe dieses Geld für Zwecke der Beklagten verausgabt und hat hierüber auch Quittungen vorgelegt. 3) Die Beklagte fordert schließlich noch 252,— DM und 2=332,— DM, weil bei den Anlagen in Frankreich und England jeweils eine Rohrschlange undicht gewesen sei, was auf mangelhafte Arbeit des Klägers zurückzuführen sei; den dadurch entstandenen Schaden müsse der Kläger bezahlen. Das Berufungsgericht hat es als nicht erwiesen angesehen, daß diese Defekte auf mangelhafte Arbeit des Klägers zurückzuführen seien. Die Beklagte habe auch trotz Auflage durch das Berufungsgericht in der ersten Instanz nichts mehr vorgetragen; ihre weiteren ergänzenden Ausführungen in der 2* Instanz seien deshalb als verspätet zurückzuweisen (§ 529 Da das Berufungsgericht über den zu 2) genannten Betrag von 2*400 DM noch hätte Beweis erheben müssen,hätte eine Beweisaufnahme wegen dieser Beträge den Rechtsstreit nicht verzögert* Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Vortrags der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 6. Auf die Revision der Beklagten ist das Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als deren Ansprüche in Höhe von 2.400,—, 252,—, 2.352,— = 5.004,— BK für unbegründet erklärt worden sind, die Beklagte also zur Zahlung von 1*960,21 BM nebst Zinsen verurteilt und ihre Widerklage in Höhe von 3*043,79 BM nebst Zinsen abgewiesen worden ist* ln diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-
V VII ZR 189/58 Verkündet am 23. November 1959 Jodas, Justizangestellter als Ufrkundsbeamter der Geschäftsstelle 233g Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Ernst Fabrik für chemische Rohstoffe, Ge- sellschaft mit beschränkter Haftung, °tHBHHPstraße vertreten durch ihren Geschäftsführer Rmst daselbst, Beklagte, Widerklägerin, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte: - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«, gegen den^Djggiieuay^ osef Kläger, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» November 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br. Heiraann-frosien, Hubert Meyer und Br, Vogt für Recht erkannt: 1) Bie Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 25. Juli 1958 wird zurückgewiesen. 2) Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 1960,21 BM nebst Zinsen verurteilt worden und ihre Widerklage in Höhe von 3.043?79 BM nebst Zinsen abgewiesen worden ist. ln diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des gesamten Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 3) Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückverwiesen. * Von Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger stellte seit 1954 für die Beklagte Apparate und Apparateteile für Phthalsäureanlagen, darunter sogenannte Kontäktöfen, her«. Die Anlagen wurden von der Beklagten zu dem Teil im Ausland (Frankreich und England) veräußert« Gemäß Kontoauszug vom 11« September 1956 macht der Kläger noch eine Restforderung von 2»328,21 DM geltend« Ferner verlangt der Kläger Schadensersatz« Er behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe im Januar 1956 der Ehefrau des Klägers einen Kontaktofen in Auftrag gegeben, die hierfür erforderlichen Sechskantrohre auch geliefert« Später habe die Beklagte bestritten, den Auftrag erteilt zu haben, und die Abnahme und Bezahlung des Ofens, mit dessen Herstellung der Kläger bereits begonnen hatte, verweigert. Dadurch sei ihm ein Schaden von 4.848,35 DM zuzüglich 360,— DM Lagerkosten entstanden. Hach Abzug einer anerkannten Gegenforderung der Beklagten in Höhe von 200,— DM verlangt der Kläger mit der Klage, die Beklagte zur Zahlung von 7.356,56 DM nebst Zinsen zu verurteilen o Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und Widerklage erhoben mit dem Antrag, den Kläger zur Zahlung von 4.351 >84 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Sie bestreitet, dem Kläger einen Auftrag zur Herstellung eines Kontaktofens gegeben zu haben; sein Schadensersatzanspruch sei deshalb in vollem Hmfang unbegründet. Was die Forderung des Klägers auf Grund des Kontoauszugs betreffe, so sei die Beklagte zur Bezahlung einer Reihe von Rechnungen im Gesamtbetrag von 1.281,05 DM nicht verpflichtet? infolgedessen verringere sich der Gut- haben saldo des Klägers auf 1.047,16 DM*. Ferner stünden ihr Gegenforderungen in Höhe von 5*399,—DM zu. Hach Abzug des Saldoguthabens des Klägers von 1*047,16 IM ergebe sich hieraus die 'Widerklageforderung von 4.551,84 DM« Her Kläger hat Abweisung der Widerklage beantragt. Has Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 2.128,21 HM nebst Zinsen verurteilt und den Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Widerklage hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht diese nur noch zur Zahlung von 1.960,21 HM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Hie Widerklage hat es in vollem Umfange abgewiesen* Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Revision und der Kläger Anschlußrevision eingelegt, die Beklagte mit dem Antrag auf Abweisung der Klage und Verurteilung des Klägers zur Zahr-lung von 4«351,84 DM nebst Zinsen, der Kläger mit dem Antrag, die Berufung der Beklagten in vollem Umfange zurückzuweisen. Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der Revision der Gegenpartei. I. Has Berufungsgericht hat die Schadensersatzforderung des Klägers für unbegründet erklärt. Auf der anderen Seite hat es von der Saldoforderung des Klägers nur einen Abzug von 168,— hm vorgenommen und noch die von dem Kläger anerkannte Gegenforderung der Beklagten in Höhe von 200,— DM abgezogen. Daraus errechnet es die Urteilssumme von 1*960,21 DM (2„328,2': DM abzüglich (168,— + 200,—) DM)- Die Gegenansprüche der Beklagten hat das Berufungsgericht mit Ausnahme der von dem Kläger anerkannten 200,— DM für unbegründet angesehen. II. Die Schadensersatzforderung des Klägers» 1) a) Das Berufungsgericht sieht als nicht erwiesen an, daß die Beklagte dem Kläger den Kontäktofen fest in Auftrag gegeben hat. Der Kläger habe zwar vorgebracht, der Betriebsleiter der Beklagten, habe den Auftrag telefonisch erteilt, indem er der Ehefrau des Klägers auf die Präge, was nun werden solle, geantwortet habe: ?die sollen mit dem Ofen anfangen”. Dieser auf die Angaben der Ehefrau des Klägers gestützten Behauptung stehe aber die Aussage des Zeugen Bflfc-gegenüber, wonach er nur gesagt habe, sie möge die (be-' reits angelieferten) Rohre wenigstens in Bündel heften lassen* Selbst wenn in einer solchen Tätigkeit eine notwendige Vorarbeit für die Herstellung des Kontaktofens liegen sollte, so könne das noch nicht als Auftragserteilung angesehen werden 5 denn bei der Herstellung eines Kontaktofens handele es sich um ein Objekt, für das - ohne die Rohre - zuletzt 17.500 BM vergütet worden seien? bei derartigen Aufträgen seien bisher alle einzelnen Punkte schriftlich festgelegt worden* Deshalb könne die auf die Präge der Ehefrau des Klägers abgegebene Erklärung 9b man solle die Rohre bündeln, noch nicht als Auftragserteilung gewertet werden, zu demal auch über die Größe des Kontaktofens noch keine Klarheit bestanden habe. Auch aus der Lieferung der Rohre könne noch nichts für die Annahme des Abschlusses eines Vertrags hergeleitet werden, da sich die Übung herausgebildet habe, daß die Rohrlieferungen unabhängig von den einzelnen Aufträ- I I gen unmittelbar durch die Firma MagBHBP erfolgten« Der Angabe des Zeugen SGfllk der Geschäftsführer der Beklagten Ernst habe den angefertigten Teil des Kontaktofens im Betrieb des Klägers gesehen, könne kein maßgebender Beweiswert beigemessen werden, da es den Umständen nach nicht ausgeschlossen sei, daß sie auf einem Irrtum oder einer Verwechslung mit einem früheren Besuch des Ernst beruhe b) aa) Der Kläger rügt mit der Anschlußrevision, die Beweis-Würdigung des Berufungsgerichts sei in sich widerspruchsvoll« Das Berufungsgericht gehe davon aus, daß der Betriebsleiter der Beklagten B^MHHl am Telefon gesagt habe, man solle die Rohre bündeln, und unterstelle, daß es sich da- / bei um eine Notwendige Arbeit11 gehandelt habe« Eine Vorarbeit habe aber nur Sinn im Hinblick auf die Hauptarbeit, deshalb folge aus einem Auftrag zu einer Vorarbeit auch der Auftrag zur Hauptarbeit« Diese Auffassung des Klägers ist nicht zwingend. Damit, daß es sich bei dem Bündeln der Rohre möglicherweise um eine ••notwendige11 Vorarbeit gehandelt hat, ist noch nicht erwiesen daß ein Auftrag erteilt worden ist« Es ist möglich, daß diese Arbeit zwar Notwendig” war, aber dennoch kein notwendiger Bestandteil der Hauptarbeit, d. h« des eigentlichen Fertigstellungsprozesses gerade dieses Ofens gewesen ist« Diese Vorarbeit konnte sich, wie das die Beklagte behauptet, z. B« durchaus darauf beschränken, einer zweckmäßigen Lagerung der Rohre zu dienen« So gesehen wäre sie auch, wenn es nicht zu einem endgültigen Vertrag kommt,., durchaus sinnvoll« Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß in der Äußerung des Betriebsleiters BflHP noch nicht eine Auftragserteilung gesehen werden könne, ist deshalb möglich und somit für das Revisionsgericht bindend. Für ihre Richtigkeit spricht überdies, daß - worauf das Berufungsgericht hinweist - derartig große Bestellungen bisher schriftlich vereinbart und daß auch - wie unbestritten - keine Vereinbarungen über die Größe des Ofens getroffen worden sind. bb) Der Kläger rügt weiter, das Berufungsgericht habe die Aussagen des Zeugen und der Ehefrau des Klägers über- gangen, wonach beim Kläger angerufen und gefragt worden sei, wieviel Rohre gebraucht würden; da XUKtHt dies nicht habe beantworten können, sei der Inhaber der Beklagten selbst im Betrieb erschienen und habe gefragt, wieviel Rohre gebraucht würden; es seien dann noch 350 Rohre angefordert worden. Die Rüge ist nicht begründet. Bas Berufungsgericht hat die Aussagen des Zeugen Afft} nicht übersehen, hat aber gerade aus dem Umstand, daß selbst nicht gewußt habe, wieviel Rohre benötigt würden, geschlossen, daß über die Größe des Ofens noch nichtsbekannt gewesen sei, was dafür spreche, daß noch kein fester Auftrag Vorgelegen habe. Die Anforderung und Lieferung weiterer Rohre zwingt noch nicht zu dem Schluß, daß eine feste Auftragserteilung Vorgelegen hat, da, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Rohrlieferungen unabhängig von den Aufträgen erfolgten und eine etwaige Anforderung auch nur als eine vorbereitende vorsorgliche Maßnahme aufgefaßt werden kann. Bie Beweisv/ürdi-gung des Berufungsgerichts läßt deshalb zu diesem Punkt keine Bücke und keinen Fehler erkennen. Bie Angaben der Zeugin sind schon wegen ihrer Unbestimmtheit nicht verwertbar, Bas Berufungsgericht konnte sie deshalb übergehen, cc) Ferner beanstandet der Kläger mit seiner Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe seine Aussage bei seiner persönlichen Vernehmung vom 11. Juli 1957 nicht berücksichtigt. Banach habe ihm auf der Baustelle in Frankreich ge- sagt. er habe der Frau des Klägers nahegelegt, sie sollten mit den Arbeiten am Ofen anfangene Bei dieser Rüge übersieht der Kläger, daß er im Rahmen der damaligen Beweisaufnahme nicht als Partei vernommen worden ist, sondern sich nur zu den vorangegangenen Aussagen des Zeugen geäußert hat. Dieser hat aber, wovon das Berufungsgericht ausgeht, angegeben, daß er dem Kläger erklärt habe, er wisse noch nicht, wie groß der Ofen werden sol le, er habe deshalb seiner Frau nur gesagt, sie sollte die Rohre bündeln lassen. Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, die Angaben des Klägers anders als nur als reine Parteibehauptungen zu werten und auf sie noch im einzelnen einzugehen« dd) Das Berufungsgericht nimmt an, es habe sich die Übung gebildet, daß die Rohre unabhängig von den Aufträgen geliefert worden seien. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind daher in diesem Rechtszug unzulässig« Das Gleiche gilt von den Angriffen gegen die Würdigung der Aussagen des Zeugen durch das Oberlandes- gericht. 2) a) Das Berufungsgericht führt weiter aus, es könne auch kein Sachverhalt festgestellt werden, der die Annahme eines Verschuldens des Beklagten bei Vertragsschluß rechtfertige. Zumindest hätte der Kläger in einem solchen Falle den Schaden selbst so überwiegend schuldhaft verursacht, daß er ihn nach § 254 BGB allein tragen müsse. 9 9 b) Der Kläger bemängelt, das Berufungsgericht habe insoweit das Urteil nicht mit Gründen versehen. c) Dieser Angriff geht fehl«. Der Kläger verkennt, daß sich das Berufungsgericht mit allen für und gegen die Annahme eines Vertragsschlusses sprechenden Funkten auseinandergesetzt hat und diese Erwägungen offensichtlich auch für die Frage eines etwaigen Verschuldens bei Vertragsschluß zugrunde gelegt hat. Wenn das Berufungsgericht meint, es könne auch kein Sachverhalt festgestellt werden, der die Annahme eines Verschuldens der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen rechtfertige, so will es damit sagen, daß die erwiesenen Tatsachen auch nicht zu der Annahme ausreichen, der Kläger habe darauf vertrauen können, daß ihm der Auftrag erteilt worden sei. Das läßt keinen Fehler erkennen, 3) Das Berufungsgericht hat somit ohne Fehler das Zustandekommen eines Vertragsschlusses zwischen den Parteien als nicht erwiesen angesehen und auch ein Verschulden der Beklagten bei Vertragsschluß verneint. Es kommt daher auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, wonach der Kläger jedenfalls nach § 254 BGB wegen überwiegender schuldhafter Mitverursachung seinen Schaden allein tragen müsse, und auf die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe des Klägers nicht mehr an. III. Die Beklagte beanstandet in der Abrechnung des Klägers folgende Postens » • 1) Rechnung vom 27*3•56 über Kraftwagenkosten 2) Rechnung vom 8.5.56 Betreff Arbeiten in England 3) Rechnung vom 8.5.56 Betreff Arbeiten in Frankreich 4) Teil der Rechnung vom 20.6.56 wegen überhöhter Spesen und Kraftfahrzeugko sten 203,— DM 336,— DM 279,— DM 463,05 DM. Das Berufungsgericht hat die Beanstandungen zu 1 bis 3 für ungerechtfertigt erklärt. Von der Rechnung vom 20- Juni 1'956 hat es diese zu Gunsten der Beklagten um 168,— HI gekürzt . Die Revisionsangriffe der Beklagten und (zu Ziffer 4) auch des Klägers sind nicht begründet. 1) a) Bei der Rechnung über 203,-— DM handelt es sich um Kosten für den Transport von Flanschen von- Düsseldorf nach Frankreich, der auf Veranlassung der Beklagten erfolgt ist, da eine Auswechslung undichter Flansche notwendig war. Der Kläger hat behauptet, der Defekt sei beim Transport entstanden, während die Beklagte vorgebracht hat, die Auswechselung sei deshalb notig geworden, weil der Kläger ursprünglich falsche Flansche angebracht habe. Das Berufungsgericht hat es auf Grund der Vernehmung der Zeugen SjaflHBlund MiMMM als nicht erwiesen angesehen, daß der fragliche Transport auf eine mangelhafte Lieferung des Klägers zurückzuführen sei; die Beklagte sei deshalb beweisfällig und müsse die Rechnung begleichen. b) Die Beklagte rügt, daß das Berufungsgericht den Zeugen Mi^BI in der Berufungsinstanz nicht erneut vernommen hat. MiflHP habe zwar bei seiner ersten Vernehmung gesagt, er wisse nicht, worauf die Undichtigkeit der Flansche beruhe, 10 - doch habe das Beweisthema nur gelautet, oh die Rechnung vom 27c März 1956 über 203,— DM auf einen Auftrag der Beklagten zurückzuführen seic Die einschlägige Angabe des Zeugen Mifll^ sei nur eine beiläufige gewesen und habe das Berufungsgericht nicht der Pflicht enthoben, ihn zu dieser Präge erneut zu höreno c) Biese Rüge geht fehl. Bas in dem Beweisbeschluß gestellte Beweisthema lautet zwar nur, "ob die Rechnung vom 2?, März 1956 über 203,— DM für Kraftfahrzeugkosten auf einen Auftrag der Beklagten zurückzuführen ist". Wenn das Gericht im Zusammenhang hiermit an den Zeugen auch die Präge nach der Ursache der Undichtigkeit der Plansche gestellt hat, so ist nicht ersichtlich, weswegen die daraufhin gemachte.-. Bekundung des Zeugen nicht denselben Beweiswert haben soll wie die Beantwortung einer in einen besonderen Beweisbeschluß formulierten Präge. Der Zeuge hat eich eindeutig dahin geäußert, er wisse nicht, worauf die Undichtigkeit der plansche zurückzuführen sei. Wenn das Berufungsgericht deshalb keinen Anlaß sah, den Zeugen nochmals zu vernehmen, so läßt das keinen Pehler erkennen. Ebensowenig brauchte das Berufungsgericht die Beklagte, wie diese meint, zu veranlassen, zu dieser Präge noch einen Sachverständigenbeweis anzutreten. Es durfte annehmen, daß die Beklagte, wenn sie es für erforderlich hielt, das auch von selbst getan hätte. Bie Beklagte verkennt Sinn und Zweck des § 139 ZPO, wenn sie allgemein von dem Gericht fordert, die Parteien hoch zu besonderen Beweisantritten anzuregen. 2) Die Rechnung über 336,— XM bezieht sich auf Schweißarbeiten bei der Pirma England. Bie Beklagte hat vorgetragen, diese Arbeiten seien durch ein Verschulden des Klägers veranlaßt worden. * * Das Berufungsgericht sieht das als nicht erwiesen an*, ein Anlaß, den Geschäftsführer der Beklagten zu vernehmen, bestehe nicht. Die auf Verletzung des § 448 ZPO gestutzte Revisionsrüge der Beklagten ist nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht sich seiner Pflicht, das Erfordernis einer ParteiVernehmung nach § 448 ZPO zu prüfen, nicht bewußt gewesen ist. 3) Pür die Rechnung des Klägers vom 8. Mai 1956 über 279,— DM betreffend Mcntage und Pahrtkosten nach Frankreich gilt das gleiche wie zu Ziffer 1). 4) Aus der Rechnung des Klägers vom 20. Juni 1956, die über einen Gesamtbetrag von 1.171,55 DM geht, beanstandet die Beklagte einen Teilbetrag von 463,05 DM. a) Das Berufungsgericht hat lediglich einen Abstrich von 168,— DM vorgenommen. Der Kläger rügt hierzu, das Urteil lasse nicht erkennen, wie das Berufungsgericht zu dieser Sum me gekommen ist. Diese Rüge • geht fehl. Es ist zwar richtig, daß das Berufungsurteil selbst eine genaue Berechnung dieses Betrags nicht enthält. Sie ergibt sich aber aus dem als Anlage zu dem Schriftsatz des Klägers vom 4. Oktober 1957 beigefügten Schriftwechsel. Der Kläger berechnet dort für 61,5 Ingenieurstunden zu 8,— DM 492,— DM und für 10 Sonntags stunden noch einen 50 jt>±gen Zuschlag von 4,— DM = 40,— DM, .ferner an Reisespesen für 5 Tage pro Tag 10,— Dollar & 210,— DM. Die Beklagte will hiervon, wie sich aus ihrem Schreiben vom 3 J1 1956 ergibt, nur 6 DM für die Ingenieurstunde und 30,— M Tagesspesen anerkennen, da dies der üblichen Vereinbarung entspreche. Daraus ergibt sich der Differenzbetrag von 61,5 x 2 = 123 DM + 10 x 1 = 10 DM + 5 x 7 = 35 DM, zusammen also 168,— DM, wie das Berufungsgericht rechnerisch richtig ermittelt hat. Das Berufungsgericht begründet die vorgenommene Kürzung damit, daß die von dem Klager angesetzten Mehrbeträge nicht den bisherigen Vereinbarungen und der Übung der Parteien entsprechen. Der Kläger meint, er sei berechtigt gewesen, hier höhere Beträge einzusetzen, weil es sich nicht um Montagearbeiten, sondern um allgemeine Ingenieurarbeiten gehandelt habe, die auf Grund einer Reklamation der englischen Abnehmer erforderlich gewesen seien. 4 Die Rüge ist nicht begründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß bei der Berechnung der Arbeitslöhne und Tagesspesen einheitlich zu verfahren sei, sodaß es keinen Unterschied machen könne, ob es sich um Montage- oder andere Arbeiten handele, läßt keinen Fehler erkennen. b) Die weiteren von der Beklagten geforderten Abzüge beziehen sich darauf, daß die Beklagte die Kosten nicht anerkennen will, die dadurch entstanden sind, daß der Kläger in England seinen eigenen Kraftwagen benutzte. Das Berufungsgericht hat diese Beanstandungen der Beklagten für nicht begründet erklärt, zu demal die Beklagte die Überfahrtkarte für den Wagen von 98,50 DM bezahlt hat und darin ihre Einwilligung mit der Benutzung des Kraftwagens zu sehen sei. Die hiergegen gerichtete Revisionsrüge der Beklagten ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat.eine nicht nachprüfbare Tatsachenwürdigung vorgenommen und es ist auch I I nicht erfindlich, inwiefern, wie die Beklagte meint, ein Verstoß gegen Erfahrungssätze vorliege, wenn das Berufungsgericht aus der angeblichen "Kulanzleistung" der Beklagten (Zahlung der Überfahrt) den Schluß zieht, daß die Beklagte damit ihr Einverständnis mit der Benutzung des Kraftwagens in England gegeben habe. Dafür,, daß der Kläger angewiesen gewesen sei, die Fahrt auf dem Luftweg zurückzulegen, ist kein Beweis angetreten worden. IV. Die Gegenforderungen der Beklagten: 1) Die Beklagte macht eine Schadensersatzforderung von 195?— DM geltend, weil ein Arbeiter des Klägers eine Seilwinde, die der Beklagten gehörte, durch unsachgemäße Hand-* habung schuldhaft beschädigt habe. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe nicht beweisen können, daß der Arbeiter auf Grund des Werkvertrags zwischen den Parteien tätig geworden sei. Vielmehr erscheine die Darstellung des Klägers, daß der Beklagte 4 seiner Leute (darunter den betreffenden Arbeiter) gegen Entgelt für Schweißarbeiten zur Verfügung gestellt habe und diese auf Anweisung der Beklagten tätig geworden seien, als glaubhaft• Zu Unrecht wird das von der Beklagten gerügt. Die Beklagte ist für ihren auf § 278 BGB gestützten Anspruch dafür be-weispflichtig, daß der Arbeiter des Klägers auf Grund eines Werkvertrags zwischen den Parteien tätig geworden ist. Deshalb konnte sich das Berufungsgericht auch - entgegen der Meinung der Beklagten - damit begnügen, dies als nicht erv/iesen an zusehen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß bei einer solchen nur leihweisen Bereitstellung von Arbeitskräften eine Haftung des ^Verleihers" nach § 278 BGB entfalle, ist nicht zu beanstandeno Anders mag es sich verhalten, wenn den Verleiher (Kläger) ein Verschulden bei der Auswahl der zur Verfügung gestellten Arbeiter treffen würde * Das hat die Beklagte aber selbst nicht behauptet. Bine weitergehende Haftung kann aber nicht angenommen werden, wenn, wie hier nicht widerlegt, die betreffenden Arbeiter ausschließlich nach Weisungen und unter Aufsicht des Entleihers (der Beklagten) arbeiteten» Da die Arbeiter keine Verbindlichkeit des Klägers zu erfüllen hatten, waren sie auch nicht seine Erfüllungsgehilfen und es entfällt deshalb die Voraussetzung für dessen Haftung nach § 278 BGB. 2) Die Beklagte macht weiter einen Anspruch von 2.400 DHE geltend, weil der Kläger 200.000 ffrs für ihn in Empfang genommen habe. Der Kläger bestreitet das nicht, bringt aber vor, er habe dieses Geld für Zwecke der Beklagten verausgabt und hat hierüber auch Quittungen vorgelegt. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger die 200.000 ffrs für Zwecke der Beklagten verwendet hat5 dies sei durch die in seinem Besitz befindlichen Quittungen hinreichend nachgewiesen. Die Hotelrechnung vom 7. März 1956 über 175.386 ffrs (Unterbringung und Verpflegung von Arbeitern der Beklagten), sei zwar von dem Geschäftsführer der Beklagten unter dem 7» März 1956 abgezeichnet, die Zahlung sei aber, wie sich aus dem Quittungsvermerk ergebe, erst am 11. März 1956 erfolgt und die Beklagte habe nicht dargetan, daß ihr Geschäftsführer an diesem Tag noch in Frankreich gewesen sei. Deshalb komme es auf den Beweisantrag der Beklagten im Schriftsatz vom 12. Juni 1958, den betreffenden Hotelier als Zeugen dafür zu vernehmen, daß der Inhaber der Beklagten die Rechnung bezahlt habe, nicht mehr an. I - 1 5 - Mit Recht rügt die Beklagte die Verletzung des § 286 ZPO durch Übergehung des Beweisantrages.. In diesem ist die Behauptung der Beklagten enthalten, daß ihr Inhaber am Tage der Zahlung noch in Frankreich gewesen sei. Mehr brauchte sie hinsichtlich des Zeitpunktes nicht darzutun. Die Benennung des Hoteliers unter Bezugnahme auf die Hotelrechnung war zur Bezeichnung des zu vernehmenden Zeugen hinreichend; sein Harne brauchte im Schriftsatz nicht ausdrücklich genannt zu werden. Das angefochtene Urteil kann daher insoweit nicht aufrecht erhalten werden und zwar wegen des ganzen in Streit befindlichen Betrags von 2*400 IM, da das Urteil hinsichtlich der übrigen durch Quittungen belegten, also nicht die Hotelrechnung betreffenden, Zahlungen des Klägers jede nähere Feststellung vermissen läßt. 3) Die Beklagte fordert schließlich noch 252,— DM und 2=332,— DM, weil bei den Anlagen in Frankreich und England jeweils eine Rohrschlange undicht gewesen sei, was auf mangelhafte Arbeit des Klägers zurückzuführen sei; den dadurch entstandenen Schaden müsse der Kläger bezahlen. Das Berufungsgericht hat es als nicht erwiesen angesehen, daß diese Defekte auf mangelhafte Arbeit des Klägers zurückzuführen seien. Die Beklagte habe keine spezifizierten Erklärungen und Rechnungen vorgelegt und ihr Vortrag lasse auch eine Darlegung der für die Beurteilung maßgebenden Einzelheiten vermissen; der Beweisantrag der Beklagten, für ihre Ansprüche den Zeugen zu vernehmen, sei nicht hin- reichend substantiiert. Die Beklagte habe auch trotz Auflage durch das Berufungsgericht in der ersten Instanz nichts mehr vorgetragen; ihre weiteren ergänzenden Ausführungen in der 2* Instanz seien deshalb als verspätet zurückzuweisen (§ 529 Abs* 2 ZPO); im übrigen seien selbst diese nicht hinreichend substantiiert o Auch insoweit ist die Revision der Beklagten im Ergebnis begründet«. Da das Berufungsgericht über den zu 2) genannten Betrag von 2*400 DM noch hätte Beweis erheben müssen,hätte eine Beweisaufnahme wegen dieser Beträge den Rechtsstreit nicht verzögert* Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Vortrags der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 6. Mai 1958 (Seite 7) waren demnach nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann dieser Vortrag auch als hinreichend substantiiert angesehen werden. Bei derartigen technischen Fragen kann von einer Partei nicht verlangt werden, daß sie schon bei ihren unter Beweis gestellten Behauptungen alle Einzelheiten erläutert* Bas zu ermitteln kann der Beweisaufnahme überlassen werden. Infolgedessen kann das Urteil auch hinsichtlich dieser beiden Beträge nicht aufrechterhalten werden* V* Bie Revision des Klägers ist somit zurückzuweisen. Auf die Revision der Beklagten ist das Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als deren Ansprüche in Höhe von 2.400,—, 252,—, 2.352,— = 5.004,— BK für unbegründet erklärt worden sind, die Beklagte also zur Zahlung von 1*960,21 BM nebst Zinsen verurteilt und ihre Widerklage in Höhe von 3*043,79 BM nebst Zinsen abgewiesen worden ist* ln diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Ent- Scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird. Im übrigen ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Scheffler Rietschel Heimann--!Prosien Meyer Br. Vogt