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BGH · VII ZR 189/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 189/57

Das Schuldanerkenntnis vom 7, Juni 1954 sei inr \qd F'HB abgeswungen worden* Ks sei ebensowenig ernst gemeint gewesen wie ihre wiederholten Versicherungen, daß*sie FflHMtasssen Aufwendungen erstatten v;olle und daß die 3ar FflHH^ehörec PflHHfchabe an eie höchstens eine Förderung in Hohe der an Pr au PflHI ge zahlten Abfindung von 3*000 DU* Diese l?ordorung sei aber dadurch getilgt, daß sie mit weit höheren Ansprüchen gegen auf gerechnet habe^ Io Der Kläger als Zessionär des Kaufmanns könnte verlangen, daß die der Beklagten zur Verfügung gestellten Beträge ganz oder zu dem Teil zurückgezahlt werden, wenn sie darleknsweise hingegeben worden wären. 1) Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe es nicht als im Einklang mit der Lebenserfahrung stehend bezeichnen dürfen, daß ein Mann ixa vorgerückten Alter, der über entsprechende Mittel vorfüge, einem jungen Mädchen, mit dem er ein Verhältnis unterhalte, auch recht beträchtliche Geldmittel schenkungshalber zur Verfügung stelle. Nach dem Zusammenheng, in dem es die beanstandeten Ausführungen gebracht hat, hat das Berufungsgericht keinen Erfahrungssatz in den von der Revision gerügten Sinne aufstollen und daraus nach den Grundsätzen des ersten Anscheins folgern wollen, die von EflHB gezahlten Beträge seien der Beklagten geschenkt worden, Zu einer solchen PcstStellung hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß; denn nach seinem - rechtlich nicht zu beanstandenden - Ausgangspunkt hat nicht die Beklagte zu beweisen, daß die ihr von gemachten Zuwendungen Schenkungen sind, sondern der Kläger hat den Nachweis für die Eingabe des Geldes ala Darlehen zu erbringen (vgl* KCBE BGB 10* Aufl* Anm» 2; Stau-dinger-Xobor 9- Aufl* Bern* VI f zu § 6ü7 BGB)* Biesen Beweis aber sieht das Berufungsgericht nach Lage der Umstände nicht sls geführt an. klagten eie vom Kläger genannten Beträge d~riohnsw.«?isc zur Verfügung gestellt habe» Die Ansicht, es widerspreche keineswegs der Lebenserfahrung, daß ein Hann in gutsn wirtschaftlichen Verhältnissen einem jungen Mädchen, mit dem er in intimen Beziehungen stehe, zur Erhaltung ihrer Existenz auch beträchtliche Geldmittel schenkungshalbe}' überlasse, hat das Be ufungsgericht als weiteres Bev/eis-anseichen dafür verwertet, daß es sich bei den Zuwendungen an die Beklagte nicht um Darlehen gehandelt habe» J-nsofern sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden» os könne abor da raus/ daß iflBund die Beklagte sich wieder vertragen bittenx nicht folgern* die Erklärung der Beklagten sei weder von dieser noch von FflHHP als ernsthaft auf gefaßt wordene Biese Ausführungen sind schon deshalb nicht geeignet, die angefochtene EntScheidung zu widerlegen* weil sie in wosentliehen Punkten von dem Sachverhalt abweichen, der zwischen den Parteien unstreitig oder auf Grund der Bev> v/c is erheb ungen in den Vorinstanzen festgestellt icrc* Banach hat die Beklagte die in der Urkunde vom 7* Juni 1954 enthaltenen Erklärungen nicht von sich aus abgegeben, sondern dies geschah auf Veranlassung des PflHB» Von ihm soll auch die Formulierung des Schriftstücks sternnen« also einer für ihre Verhältnisse außerordentlich hohen Summe, zu verpflichten* Bie Ansicht der Revision, daß ein nach starkem Alkoholgenuß geführter Streit die geeignete Gelegenheit für die Beteiligten gewesen sei, sich im Hinblick auf die von der Belclagten beabsichtigte Trennung auch vermögensmäßig auseinanderzusetzeh, ist abwe- 5) Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO festgestellt, daß den Kläger der Beweis für die darlehnoweise Hingabe des Geldes an die Beklagte nicht gelungen sei» Denn e3 habe den vom Kläger wiederholt ongebotenen Zeugenbev/eis nicht erhoben* daß die Beklagte gegenüber verschiedenen Personen des öfteren geäußert habe, sie werde das Geld an P(HHfezu~ riiekzahien oder vorher das lokal verkaufen oder es überlassen, die Bar gehöre I , auch wenn sie, Beklagte hinfällig, weil diese und 1 nach außen hin als Inhaberin auf trete usiv» Die Revision ist her Ansicht, daß die verschiedenen unter Beweis gestellten Erklärungen bei zutreffender Würdigung für das Vorliegen einer Rückzahlungsabsicht und damit einer Darlehns-schuld der Beklagten sprachen» Die Erhebung der von dem Klager angetretenen Beweise erübrigte sich schon deshalb, weil die Beklagte die unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers bei ihrer persönlichen Anhörung im wesentlichen zugegebon hat» Das Berufungsgericht hat die Äußerungen der Beklagten zwar nicht im einzelnen gewürdigt| es hat diese Erklärungen aber nicht unberücksichtigt gelassen; denn' es ist (S* 12 des Urteils) dem Vorbringen der Beklxgten, es handele sich um nicht ernstlich gemeinte Äußerungen, gefolgt» Sine solche Würdigung ist nach Bage der Umstände vertretbar«, Denn die unter Beweis gestellten, nach Zeit und Zusammenhang nicht v/eiter erläuterten Erklärungen der Beklagten lassen die Annahme zu, daß sie außerhalb des Bestehens eines schuldv?rhältnisses abgegeben worden sind» Mit Äußerungen der Art, wie sie die von dem Kläger benannten Zeugen bekunden sollen, brauchte sich das Oberlande sgericht nicht näher auseinanderzusetzen* denn seine Auffassung, sie seien nicht ernstlich, d»h«, nicht in einem rechtsverbindlichen Sinne, gemeint gewesen, findet eine stütze in den Umständen des vorliegenden Falles» Danach liegt es in der Natur der Sache, daß die Beklagte im Hinblick auf die von empfangenen Wohltaten ihre Absicht, sieh von diesem zu trennen, als unanständig empfunden und daß sie, um ihre inneren Bedenken zu zerstreuen, davon gesprochen hat, sie v/erdo Pflm^das Erhaltene za-rückzahlen oder ihm das Lokal überlassen oder ihn nach dessen Verkauf entschädigen* Es ließe sich aber weder t*it den Beziehungen zwischen und der Beklagten noch mit deren sonstigen*- Verhalten vereinbaren, wenn man aus den unter Beweis gestellten Äußerungen den üchluß zöge, die Beklagte habe sich rechtsverbindlich zur Rückzahlung des Empfangenen verpflichten wollen* Vielmehr liegt nach l?.go der Umstände die - offenbar auch vom Berufungsgericht vertretene — Annahme näher, die'Ueklcgte habe von der Rückerstattung der Beträge im Sinne einer Anstandpflicht gesprochen, habe aber eine rechtliche Verpflichtung hierzu nicht anerkennen oder ein&ehen v/ollen* Sind aber die unter Beweis gestellten Äußerungen der Beklagten rechtlich unerheblich, so kenn daraus auch nicht auf den Willen der Beteiligten geschlossen werden, daß die Zuwendungen von Pritsch an die Beklagte als Darlehen gewährt und empfangen sind» Sr hat auch nicht vorgetragon, auf Grund welcher Vorgänge für Ansprüche auf Übergabe des» Gaststättenbetriebs begründet worden sein sollen, hie Tatsache* daß ^m^pfür den Erwerb und den weiteren Betrieb der Bar durch die Beklagte Geld hingegeben hat, vermag die Annahme eines A.uftragsverhältnisscs nicht zu begründen, zu demal das Hauptanliegen des Klägers auch jetzt noch auf die Rückzahlung der seinerzeit gezahlten Beträge unter dem Gesichtspunkt dos Darlehens gerichtet , ein solches Verlangen aber mit dem Bestehen eines Auftrags, der die Eingabe des Geldes für den Belieb der Gaststätte voraussetzt, unvereinbar ist« Auch die Revision hat keine Tatsachen anführen können, die auf ein Auf trag s Verhältnis zwischen FfHHl der Beklagten schließen lassen« % Da3 Berufungsgericht hat hiernach mit Hecht angenommen, daß dem Kläger als Zessionär des FflHH kein Anspruch auf Übertragung des Gaststättenbetriebes gegen die Beklagte zustehto Damit, daß die Beklagte, wie der Kläger unter Beweis gestellt hat, des öfteren erklärt hat, die Bar gehöre dem Zedenten sie trete nur nach außen hin als deren Inhaberin auf, sie wolle das Lokal an FfHHP herausgeben, läßt sich das Zustandekommen eines Auftrags-Verhältnisses zwischen den Beteiligten nicht rechtfertigen. Bach alledem ist dem Berufungsgericht d^rin beizutreten, daß sowohl der vom Kläger erhobene Zahlungsanspruch als auch die späterhin geltend gemachten Hilfsenspx*Uche auf Herausgabe sowie auf Auskunft und Rechnungslegung nicht gerechtfertigt sind« Bio Revision gegen die angc-foclxtene Entscheidung erweist sich deshalb als unbegründet und iot mit der Kostenfolge aua-§—97 ZK) surUclcsuweisen«

Zitierte Normen: § 6 BGB § 286 ZPO
GaststätteBerufungsgerichtErklärungUmstandKlägerbeweisenRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 189/57
Verkündet am	2333	014
23o Juni 1958 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbe- • amter der Geschäftsstelle
.Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
, Inhabers der	V
in P
des Kaufmanns Ludwig und straße
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter4 Rechtsanwalt Dr»
gegen
 die unverehelichte Gisela J^HBh Inhaberin der GjJHP-Bar in	OH^straße^?
Beklagte, Serufungsbeklagte und Revisionsbeklagte» - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof»Br

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» Juni 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr* Heimann-Ti'osien, Pr» Winkelmann und Hubert Meyer
 für Recht erkannts
. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 80 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 21» Juni 1957 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Die Beklagte betrieb gemeinschaftlich mit einer Frau das MflHBer Nachtlokal GHP-Bar, Als sie Ende 1953 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, ermöglichte ihr der verheiratete Kaufmann Faul Hans FflB aus der mit ihr in intimen Beziehungen stand, die Übernahme der Gaststätte, indem er an Frau PflHfe eine Abfindung zahlte, Ferner beglich	»arenschulden
 und Steuerverbindlichkeiten der Beklagten und stellte ihr auch persönlich erhebliche Geldsummen zur Verfügung, Auf einer gemeinsamen Reise nach Madrid bescheinigte die Beklagte dem	mit	dem sie sich unter dem Einfluß
 von Alkohol unmittelbar vorher heftig gezankt hatte, auf einer Reklamekarte des ^syoy-Ilotels folgendes $
n50 OOP Schuldbetrag
 Ich schulde Herrn Paul Hans	50.000	DM
in Worten fünfzigtausend» Jeder Rechtsweg ist ausge schlo s sen c
Gisela Jflflfe Madrid 7« 6, 54,
Bevor diese Schuld nicht abgedeckt ist werden alle Gagen an Herrn Paul	abgeliefert.
Das lokal tfGfl|i^( gehört Herrn F|
Gisela Jl
 Die in der Erklärung erwähnten Gagen betrafen die Vergüt ung der Beklagten für ihre Mitwirkung an dem Film nÄo-
~ 3 -
senresli" der später in Konkurs geratenen B^^-Film GmoH^ fsn dar	a^s	Gesellschafter	beteiligt	«ai*,
Der Kläger hat als Zessionär des	der	Be-
klagten die Zahlung von 50*000 DM nebst 9 Zinsen seit dem lc Juli 1954 verlangt* Kr hat behauptet, die Beklagte habe mindestens diesen Betrag von FflHHi darlehnswdso v'v}*3iten Sie habe die Rückzahlung des Geldes wiederholt vorsproclien unu immer wieder versichert, die von ihr betriebene Gneis jätre gehöre	auch	wenn	sie	noch
 eußen hin als deivn Inhaberin gelte*
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Sjc hat die Klagefordernng necrj Grund und Betrag bestritten. Sie hat geltend gemacht, bei den ihr gemachten Zuwendungen handele cs sich um Schenkungen, wie sie im * Rahmen dues so engen Freundschaftsverhältnisses üblich seien.	habe sich über die von ihm verauslagten
 und ihr gegebenen Beträge weder Aufzeichnungen gemacht noch von ihr Quittungen verlangt. Auch sic habe während ihrer Beziehungen zu FflBHP größere wirtschaftliche Opfer gebrachte Sie habe	häufig	auf	Reisen begleitet und
 durch Vernachlässigung ihres Geschäfts hohe Einbußen erlitten* FflHHl habe in ihrer Gaststätte erhebliche Zech-schuUden gemacht. Auch sonst habe sie beträchtliche Ausladen gehabt. Das Schuldanerkenntnis vom 7, Juni 1954 sei inr \qd F'HB abgeswungen worden* Ks sei ebensowenig ernst gemeint gewesen wie ihre wiederholten Versicherungen,
 daß*sie FflHMtasssen Aufwendungen erstatten v;olle und daß die 3ar FflHH^ehörec PflHHfchabe an eie höchstens eine Förderung in Hohe der an Pr au PflHI ge zahlten Abfindung von 3*000 DU* Diese l?ordorung sei aber dadurch getilgt, daß sie mit weit höheren Ansprüchen gegen auf gerechnet habe^
Das Landgericht hat nach Vernehmung des PflHHlals Zeugen und nach Anhörung der Beklagten die Klage abgo-v/iesen«. Im Berufungsi*echtszu£ hat der Kläger den Klageantrag auf 43*000 DU nebst Zinsen ermäßigt und hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das Nachtlokal an ihn oder an eine von ihm zu bestimmende dritte Person herauszugeben und ihm zur Bewirtschaftung und zu dem Betrieb zu überlassen, ferner die Beklagte zu verurteilen, über die Geschäfte £er GflHBPBar seit dem I* Dezember 1953 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen o
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgev/iesen,
 Mit der Revision verfolgt der Kläger die zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels*
Bnt s cheidun^ sgründe g .
Io Der Kläger als Zessionär des Kaufmanns	könnte
 verlangen, daß die der Beklagten zur Verfügung gestellten
 Beträge ganz oder zu dem Teil zurückgezahlt werden, wenn sie darleknsweise hingegeben worden wären.
Das Berufungsgericht hat das Bestehen eines Darlehnsvertrages verneint. Es meint, der Kläger sei für das Zustandekommen eines solchen Vertrages beweispflichtig. Diesen Beweis hält es angesichts der intimen freundschaftlichen Beziehungen sv/isehen PflHHBund der Beklagten sowie des hei einem Kaufmann nicht zu erklärenden Pehlens jeder Aufzeichnungen und Belege über die Eingabe des Geldes auch mit Rücksicht auf die Bekundungen des Zeugen FÜB nicht für erbracht.. Die Beklagte habe zwar - so führt es aus - am 7 Juni 1954 das Bestehen einer jchuld von 50.000 DM gegenüber PflHHB schriftlich bestätigt. Das Schuldbclcenntnis sei aber unter so ungewöhnlichen Umständen und in so eigenartiger Porm abgegeben, dai3 es sieh um eine weder von PfHB noch von der Beklagten als ernsthaft aufgefaßte Erklärung gehandelt habe. Ihm müsse jede Bedeutung als Bevzeisurkunde abgebrochen werden.,
Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht gerechtfertigt.
1) Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe es nicht als im Einklang mit der Lebenserfahrung stehend bezeichnen dürfen, daß ein Mann ixa vorgerückten Alter, der über entsprechende Mittel vorfüge, einem jungen Mädchen, mit dem er ein Verhältnis unterhalte, auch recht beträchtliche Geldmittel schenkungshalber zur Verfügung stelle.
Es handele sich hier um einen individuellen Willcnsent-Schluß, der von jedem Menschen nach verschiedenen, ihm besonders eigenen Gesichtspunkten gefaßt werde.
sei zudem damals gerade etwas über 40 Jahre alt gewesen*
*
Nach dem Zusammenheng, in dem es die beanstandeten Ausführungen gebracht hat, hat das Berufungsgericht keinen Erfahrungssatz in den von der Revision gerügten Sinne aufstollen und daraus nach den Grundsätzen des ersten Anscheins folgern wollen, die von EflHB gezahlten Beträge seien der Beklagten geschenkt worden, Zu einer solchen PcstStellung hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß; denn nach seinem - rechtlich nicht zu beanstandenden - Ausgangspunkt hat nicht die Beklagte zu beweisen, daß die ihr von
 gemachten Zuwendungen Schenkungen sind, sondern der Kläger hat den Nachweis für die Eingabe des Geldes ala Darlehen zu erbringen (vgl* KCBE BGB 10* Aufl* Anm» 2; Stau-dinger-Xobor 9- Aufl* Bern* VI f zu § 6ü7 BGB)* Biesen Beweis aber sieht das Berufungsgericht nach Lage der Umstände nicht sls geführt an. Es berücksichtigt hierbei, daß selbst der Zeuge 1)0^1 nicht klar zu dem Ausdruck gebracht habe, die von ihm geleisteten Zahlungen habe er der Beklagten alo Darlehen überlassen, daß	entgegen	allen	kaufmännischen
 Gepflogenheiten über Art und Höhe der hingegebenen Betrage keine AufZeichnungen gemacht und von der Beklagten keine Quittungen verlangt und daß er seine Annahme, die Beklagte habe die Zahlungen nach den zwischen ihnen bestehenden Beziehungen nicht als Schenkungen auffassen können, nicht begründet habe»
Auf diesen Erwägungen und dem Bestehen enger freundschaftlicher Beziehungen zwischen der Beklagten und beruht die Überzeugung des Berufungsgerichts, dor Kläger babe keinen Nachweis dafür erbracht, daß PflBMH der Be-
klagten eie vom Kläger genannten Beträge d~riohnsw.«?isc zur Verfügung gestellt habe» Die Ansicht, es widerspreche
 keineswegs der Lebenserfahrung, daß ein Hann in gutsn wirtschaftlichen Verhältnissen einem jungen Mädchen, mit dem er in intimen Beziehungen stehe, zur Erhaltung ihrer Existenz auch beträchtliche Geldmittel schenkungshalbe}' überlasse, hat das Be ufungsgericht als weiteres Bev/eis-anseichen dafür verwertet, daß es sich bei den Zuwendungen an die Beklagte nicht um Darlehen gehandelt habe» J-nsofern sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden»
2) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht auch dem "Schuldbekenntnis” der Beklagten vom 7« Juni 1954- jede Bedeutung als Bev/eisurkunde abgesprochen•
Die Revision wendet sich gegen diese Auffassung- Sie meint, nach den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil sei die Urkunde errichtet worden, v/eil die Beklagte sich endgültig von FflHB habe trennen wollen» In einem solchen Zeitpunkte pflegten sich bisher verbundene Parteien auch vermögensmäßig auseinanderzusefcsen» Es widerspreche jeder Erfahrung, die schriftliche Erklärung dor Beklagten unter den genannten Umständen nicht als ernsthaft anzusehen» Dagegen spreche auch nicht, daß die Erklärung auf einer Reklamekarte niedergeschrieben sei; dsnr? - weicht"4?brm für die ochuldurkunde gewählt worden aei«, sei rechtlich unerheblich» Der Umstand, daß die Beteiligten sich später wieder einig geworden seien, habe das Schuldbekenntnis nicht hinfällig werden lassen» Das
 
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nehme auch das Berufungsgericht nicht an? os könne abor da raus/ daß iflBund die Beklagte sich wieder vertragen bittenx nicht folgern* die Erklärung der Beklagten sei weder von dieser noch von FflHHP als ernsthaft auf gefaßt wordene
 Biese Ausführungen sind schon deshalb nicht geeignet, die angefochtene EntScheidung zu widerlegen* weil sie in wosentliehen Punkten von dem Sachverhalt abweichen, der zwischen den Parteien unstreitig oder auf Grund der Bev> v/c is erheb ungen in den Vorinstanzen festgestellt icrc* Banach hat die Beklagte die in der Urkunde vom 7* Juni 1954 enthaltenen Erklärungen nicht von sich aus abgegeben, sondern dies geschah auf Veranlassung des PflHB» Von ihm soll auch die Formulierung des Schriftstücks sternnen«
Die Beklagte hat den Schuldschein nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unterschrieben, um mit Schluß zu machen und Ruhe vor ihm zu haben* Unstreitig wurde die Urkunde errichtet, als die Beklagte und F0BBBI sich in betrunkenem Zustand in ihrem Hotelzimmer zankten und	die	Beklagte, die sich von ihm trennen wollte,
 bedrängte «.
Bei dieser Sachlage durfte das Bexuifungsgericht ohne Rechtsverstoß annehmen, die Beklagte habe damals nicht den ernsthaften Willen gehabt, sich zur Zahlung von 50-000 BM? also einer für ihre Verhältnisse außerordentlich hohen Summe, zu verpflichten* Bie Ansicht der Revision, daß ein nach starkem Alkoholgenuß geführter Streit die geeignete Gelegenheit für die Beteiligten gewesen sei, sich im Hinblick auf die von der Belclagten beabsichtigte Trennung auch vermögensmäßig auseinanderzusetzeh, ist abwe-
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gigc Duj Berufungsgericht folgert die mangelnde Srnathaftig keit dor Erklärungen dex* Beklagten nicht daraus, daß diese sie auf einer Reklamekarte niedergeschrieben hat« Bs
 hält die Erklärungen der Beklagten auch nicht deshalb für
 vertragen haben« Vielmehr sieht es d*rin, daß die Beteiligten es auch nach ihrer Aussöhnung unterlassen hätten, den auf einer Reklamekarte errichteten Schuldschein in einer der Bedeutung der Erklärung angemessenen Form nieder zulegen, ein weiteres Beweisanzeichen für die fehlende Brnstliehkeit des von der Beklagten abgegebenen Schuldbekenntnisses«
Bio Beanstandungen der Revision sind hiernach nicht gerechtfertigt o Damit entfallen alle Folgerungen, welche die Revision aus der schriftlichen Erklärung der Beklagten ziehen zu können glaubt? insbesondere die, daß der Kläger durch das Schuldbekenntnis der Beklagten jeden Beweises für das Bestehen einer Barlehnsschuld enthoben sei und daß zwischen der Beklagten und FflHHP nicht nur persönliche, sondemauch wirtschaftliche Beziehungen bestanden hatten.
5) Die Revision rügt schließlich, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 286 ZPO festgestellt, daß den Kläger der Beweis für die darlehnoweise Hingabe des Geldes an die Beklagte nicht gelungen sei» Denn e3 habe den vom Kläger wiederholt ongebotenen Zeugenbev/eis nicht erhoben* daß die Beklagte gegenüber verschiedenen Personen des öfteren geäußert habe, sie werde das Geld an P(HHfezu~ riiekzahien oder vorher das lokal verkaufen oder es überlassen, die Bar gehöre I ,	auch wenn sie, Beklagte
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nach außen hin als Inhaberin auf trete usiv» Die Revision ist her Ansicht, daß die verschiedenen unter Beweis gestellten Erklärungen bei zutreffender Würdigung für das Vorliegen einer Rückzahlungsabsicht und damit einer Darlehns-schuld der Beklagten sprachen»
Auch insoweit kann der Revision nicht beigetreten werden-
Die Erhebung der von dem Klager angetretenen Beweise erübrigte sich schon deshalb, weil die Beklagte die unter Beweis gestellten Behauptungen des Klägers bei ihrer persönlichen Anhörung im wesentlichen zugegebon hat» Das Berufungsgericht hat die Äußerungen der Beklagten zwar nicht im einzelnen gewürdigt| es hat diese Erklärungen aber nicht unberücksichtigt gelassen; denn' es ist (S* 12 des Urteils) dem Vorbringen der Beklxgten, es handele sich um nicht ernstlich gemeinte Äußerungen, gefolgt»
Sine solche Würdigung ist nach Bage der Umstände vertretbar«, Denn die unter Beweis gestellten, nach Zeit und Zusammenhang nicht v/eiter erläuterten Erklärungen der Beklagten lassen die Annahme zu, daß sie außerhalb des Bestehens eines schuldv?rhältnisses abgegeben worden sind»
Mit Äußerungen der Art, wie sie die von dem Kläger benannten Zeugen bekunden sollen, brauchte sich das Oberlande sgericht nicht näher auseinanderzusetzen* denn seine Auffassung, sie seien nicht ernstlich, d»h«, nicht in einem rechtsverbindlichen Sinne, gemeint gewesen, findet eine stütze in den Umständen des vorliegenden Falles» Danach liegt es in der Natur der Sache, daß die Beklagte im Hinblick auf die von	empfangenen	Wohltaten	ihre
 Absicht, sieh von diesem zu trennen, als unanständig
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empfunden und daß sie, um ihre inneren Bedenken zu zerstreuen, davon gesprochen hat, sie v/erdo Pflm^das Erhaltene za-rückzahlen oder ihm das Lokal überlassen oder ihn nach dessen Verkauf entschädigen* Es ließe sich aber weder t*it den Beziehungen zwischen	und	der	Beklagten noch mit
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deren sonstigen*- Verhalten vereinbaren, wenn man aus den unter Beweis gestellten Äußerungen den üchluß zöge, die Beklagte habe sich rechtsverbindlich zur Rückzahlung des Empfangenen verpflichten wollen* Vielmehr liegt nach l?.go der Umstände die - offenbar auch vom Berufungsgericht vertretene — Annahme näher, die'Ueklcgte habe von der Rückerstattung der Beträge im Sinne einer Anstandpflicht gesprochen, habe aber eine rechtliche Verpflichtung hierzu nicht anerkennen oder ein&ehen v/ollen*
Sind aber die unter Beweis gestellten Äußerungen der Beklagten rechtlich unerheblich, so kenn daraus auch nicht auf den Willen der Beteiligten geschlossen werden, daß die Zuwendungen von Pritsch an die Beklagte als Darlehen gewährt und empfangen sind»
II«' Würden Pall, daß die an den Kläger abgetretenen Ansprüche des	sich	aus	dem	Gesichtspunkt des Darlehens
 nicht rechtfertigen lassen, hat der Kläger hilfsweise die Herausgabe der GflHfc-Bar sowie Auskunft und Rechnungslegung über die Geschäfte in der Gaatstätle seit dent 1* Dezember 1953 verlangt«
1) Dafür, daß PflHH) sich an der von der Beklagten betriebenen Gaststätte in irgendeiner Weise beteiligt habe, fehlt es an jedem Vortrag in den Satsacheninstanzen* Das
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Berufungsgericht hat daher das Bestehen eines Gesellsohafto-♦
Verhältnisses zwischen den Beteiligten ohne liechtsirrtum verneinte Die Revision ist darauf nicht mehr zurückgekommene
2) Mangels eines gegen die Beklagte bestehenden Zahlungsanspruchsi scheidet auch die Annahme aus, daß die Lokaloin-richtung oder die Vorräte der Gaststätte den	zur
 oicherung etwaiger Darlehnsforderungen übereignet v/orden sind«. Die Ansprüche auf Überlassung des Betriebs der Gaststätte, auf Auskunft und Rechnungslegung könnten deshalb nur darauf gestützt werden, daß die Beklagte die Bar im Aufträge des FflU und für dessen Rechnung erworben und in der Folgezeit betrieben hat» In diesem Palle wäre und nach dessen Abtretung der Kläger berechtigt, nach Beendigung des Auftragsverhältnisses die Übertragung des Gaststättenbetriebes zu verlangen»
Das Berufungsgericht hat das Bestehen von Ansprüchen dos Klägers auf die Gaststätte mit Rückoioht auf die Bekundungen des Zedenten	verneint»
Die Revison hält die für die Stellungnahme des Berufungsgerichts maßgebende Erklärung des	er	hätte
 das Geschäft nie wirklich übernehmen können, weil er verheiratet gewesen sei, heute nach Beendigung seiner Freundschaft mit der Beklagten sei er nicht mehr der Meinung, daß er im Innenverhältnis Inhaber der	sei,	für
 die Rechtsansicht eines Laien, die das Gericht nicht binde» Ob dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben.» Jedenfalls hat der Kläger in tatsächlicher Hinsicht nichts vorgebracht.
was seine Ansicht , FUHP^ci auf Grund von Vereinbarungen mit der Beklagten wirtschaftlicher Eigentümer der? Lokals geworden, stützen könnte. Sr hat auch nicht vorgetragon, auf Grund welcher Vorgänge für	Ansprüche	auf
 Übergabe des» Gaststättenbetriebs begründet worden sein sollen, hie Tatsache* daß ^m^pfür den Erwerb und den weiteren Betrieb der Bar durch die Beklagte Geld hingegeben hat, vermag die Annahme eines A.uftragsverhältnisscs nicht zu begründen, zu demal das Hauptanliegen des Klägers auch jetzt noch auf die Rückzahlung der seinerzeit gezahlten Beträge unter dem Gesichtspunkt dos Darlehens gerichtet , ein solches Verlangen aber mit dem Bestehen eines Auftrags, der die Eingabe des Geldes für den Belieb der Gaststätte voraussetzt, unvereinbar ist« Auch die Revision hat keine Tatsachen anführen können, die auf ein Auf trag s Verhältnis zwischen FfHHl	der Beklagten
 schließen lassen«	%
Da3 Berufungsgericht hat hiernach mit Hecht angenommen, daß dem Kläger als Zessionär des FflHH kein Anspruch auf Übertragung des Gaststättenbetriebes gegen die Beklagte zustehto Damit, daß die Beklagte, wie der Kläger unter Beweis gestellt hat, des öfteren erklärt hat, die Bar gehöre dem Zedenten	sie trete nur nach außen hin
 als deren Inhaberin auf, sie wolle das Lokal an FfHHP herausgeben, läßt sich das Zustandekommen eines Auftrags-Verhältnisses zwischen den Beteiligten nicht rechtfertigen. Auch wenn die Beklagte diese und ähnliche auf ein solches Eechtsverhältnis hindeutende Äußerungen getan hätte, würde sich daraus für den auch nur stillschweigenden A-bsohluß
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eines Auftragsvertrügea nichts ergeben« Denn die an einem eoichan Abkommen unmittelbar -beteiligten, die Beklagte und	haben dies, jeder auf Deine Y/eise, in Abre-
de gestellt«
III.. Bach alledem ist dem Berufungsgericht d^rin beizutreten, daß sowohl der vom Kläger erhobene Zahlungsanspruch als auch die späterhin geltend gemachten Hilfsenspx*Uche auf Herausgabe sowie auf Auskunft und Rechnungslegung nicht gerechtfertigt sind« Bio Revision gegen die angc-foclxtene Entscheidung erweist sich deshalb als unbegründet und iot mit der Kostenfolge aua-§—97 ZK) surUclcsuweisen«
ocheffler Bundesrichter Rietochel ist im Heimrnn-il’rosien Urlaub und deshalb an der Unterzeichnung verhindert«
Ocheffler
 Br« Iflinkelmann
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