Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28, März 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr, Vogt sowie die Richter Erbel, Schmidt, Dr, Girisch und Dr, Recken für Recht erkannt: Baugenehmigung, aber noch vor Beginn der Bauausführung stattfand, zog die Klägerin die Beklagte zu, die durch Dipl .-Ing. HMHi vertreten war* Dieser machte im Verlauf der Unterredung verschiedene Vorschläge zu dem Decken der Dächer. Die Beklagte vertrat den Standpunkt, daß dies der Fall sei« Sie führte die auf getretenen Mängel an den Dächern ausschließlich auf Fehler beim Verlegen der Well-Etemit-platten durch den Dachdecker zurück und erklärte sich bereit, den Beweis dafür zu führen, indem sie selbst einen Hallenteil fachgerecht neu eindecken lasse. Die Parteien kamen deshalb im Herbst 1966 überein, daß die Beklagte nach den ursprünglichen Verlegeplänen 1/3 der Dachlänge einer Lagerhalle zu Lasten der Klägerin neu eindecken sollte (von den Parteien als "Demonstrations-eindeckung" bezeichnet). 1. Das Berufungsgericht legt dar, daß die Klägerin aus einer etwaigen beratenden oder unterstützenden Tätigkeit der Beklagten gegenüber der Firma und gegenüber Architekt vor der Besprechung vom 3« Dezember 1963 Die Revision macht dazu nur geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß Architekt ^ei der Ver~ Der Architekt, dem die technische und geschäftliche Oberleitung sowie die Bauführung übertragen ist, hat zwar die Befugnis, in gewissem Umfang den Bauherrn rechtsgeschäftlich zu vertreten (BGH NJW I960, 859)» Damit ist aber nicht gesagt, daß er bei der Planung und Vorbereitung des ihm übertragenen Bauvorhabens immer im Namen des Bauherrn auftritt (vgl. Hier hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint, daß Architekt H|i schon vor dem 3* Dezember 1963 im Namen der Klägerin Rechtsbeziehungen zwischen dieser und der Beklagten hergestellt hat. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß bei der Besprechung vom 5. Für den Umfang der die Beklagte hiernach treffenden Pflichten sei die von der Klägerin gefertigte, der Beklagten übersandte Niederschrift über diese Unterredung maßgebend. Es sei aber nicht zu erkennen, daß die Regendichtigkeit überhaupt Gegenstand der Besprechung, vor allem eines an die Beklagte gerichteten Auskunftsbegehrens gewesen sei. Insofern habe die Klägerin, deren fachliche Beratung an sich dem Architekten HflHP 1211(1 der Firma K||0obgelegen habe, keine Zweifel zu haben brauchen. Dezember 1963 sei nur eine beschränkte Auskunftserteilung und Beratung durch die Beklagte gewesen und nicht die umfassende Begutachtung der vorgesehenen Hallendächer einschließlich der gesamten Dachkonstruktion, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mit Recht hält es sich bei der Bestimmung des Inhalts, den der zwischen den Parteien zustande gekommene Auskunfts- und Beratungsvertrag gehabt hat, an die von der Klägerin über die Unterredung gefertigte und der Beklagten übersandte Niederschrift. Wenn es dieser die Bedeutung eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens beimißt, so ergibt sich schon daraus, entgegen der Ansicht der Revision, daß es von der grundsätzlichen vertraglichen Bindung zwischen den Parteien ausgeht. b) Zu Unrecht macht die Revision dem Berufungsgericht den Vorwurf, es hafte bei seiner Auslegung zu sehr am buchstäblichen Sinn der Niederschrift über die Besprechung am 3. Das Berufungsgericht würdigt den von der Klägerin gefertigten Vermerk in seinen Einzelheiten und auch im Zusammenhang. Es kommt zu dem Ergebnis, bei der Unterredung sei es in erster Linie um die Vermeidung von Schwitzwasserbildung und die dazu erforderliche Wärmedämmung gegangen, um die Regendichtigkeit dagegen gar nicht oder nur am Rande. Die Annahme des Berufungsgerichts steht vielmehr im Einklang mit der Entwicklung, die das von der Klägerin geplante Bauvorhaben bis dahin genommen hatte, sowie mit der beiderseitigen Interessenlage in dem maßgeblichen Zeitpunkt. Dezember 1963 die Beklagte zu der Besprechung bei der Klägerin zugezogen wurde, so konnte es sich nach dem Stand der Planungsarbeiten für die Dächer aus ihrer, der Beklagten, Sicht nur noch um eine ergänzende Auskunft und Beratung durch einen ihrer Ingenieure handeln. So erklärt es sich auch, daß in der Niederschrift den weitaus breitesten Raum die Maßnahmen zur Vermeidung von Schwitzwasserbildung einnehmen. Dagegen durfte sich der von der Beklagten zu der Besprechung entsandte Ingenieur zur Frage der allgemeinen Regensicherheit des Daches mit dem - selbstverständlichen - Hinweis begnügen, insofern gälten die normalen Dachdeckerregeln. Damit war aber nicht etwa die gesamte Dachkonstruktion einschließlich der Dachneigung, über die vorher keine Zweifel laut geworden waren, derart in das Auskunftsbegehren der Klägerin einbezogen, daß die Beklagte auch dafür der Klägerin gegenüber vertraglich die volle Verantwortung übernommen hätte. Dazu hatte die Beklagte umso weniger Anlaß, als der Architekt der Klägerin, der durch die Firma über die von den Richtsätzen abweichende Dach- Bei dieser Sachlage durfte die Beklagte abwarten, ob die Vertreter der Klägerin, vor allem deren Architekt, auch die Dachkonstruktion als solche, insbesondere die Neigung der Dächer, ausdrücklich in den Kreis der Fragen einbeziehen würden, über welche sie von der Beklagten aufgeklärt und beraten zu werden wünschten. Da das nicht der Fall war, brauchte die Beklagte von sich aus die Sprache darauf nicht zu bringen. Die von den Richtsätzen abweichende Dachneigung war auch nicht etwa so problematisch, daß es sich der Beklagten geradezu aufdrängen mußte, auf sie näher einzugehen. b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Nachbesserung nicht endgültig in einer Weise verweigert, daß jede Fristsetzung eine nutzlose Förmlichkeit gewesen wäre (vgl. Dazu sei das zwischen den Parteien bestehende besondere Vertrauensverhältnis zu sehr erschüttert gewesen (BGHZ 46, 242, 245; BGH Urteil vom 17* Oktober 1951 - II ZR 55/50 - = LM § 634 BGB Nr. 1) Auch damit kann die Revision aber nicht durchdringen. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin war nämlich die Regendichte des neu gedeckten Daches um das Vier-bis Fünffache verbessert worden. Nach den gegebenen Umständen durfte deren Fernbleiben von der Klägerin nicht ohne weiteres dazu benutzt werden, ihr nunmehr jede Gelegenheit zu weiterer Prüfung und Nachbesserung ihrer Werkleistung abzuschneiden, j Daß die Mängelbeseitigung damals bereits fehlgeschlagen gewesen wäre, läßt sich angesichts der nachträglich durchgeführten nur kleineren Dichtungsarbeiten nicht feststellen, 1. Soweit die Klägerin Ersatz der Kosten für die Auslagerung von Tabaken (in Höhe von 34.514,— DM) verlangt, die dadurch entstanden sein sollen, daß auch die nachträglich von der Beklagten neu eingedeckte Dachfläche nicht dicht gewesen sei, hat das Berufungsgericht die Klage schon deshalb abgewiesen, weil es sich zu einef Schadens Schätzung nach § 287 ZPO außerstande gesehen hat. Die Klägerin hat allerdings geltend gemacht, der Ursachenanteil der Feuchtigkeitseinwirkung von unten und oben sei etwa gleich und verteile sich auch gleichmäßig auf die Hallen. möglich, daß die durch die Neueindeckung etwa verursachten AuslagerungsSchäden gegenüber den sonst aufgetretenen überhaupt nicht ins Gewicht fallen und sich deshalb auch in Prozentsätzen nicht ausdrücken lassen* Damit hinge eine gerichtliche SchadensSchätzung mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft, auch soweit ein Mindestschaden in Frage steht.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 188/72 URTEIL Verkündet am 28. März 1974 Blust, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma BflflHHBI RMflHHHHB GmbH & Co KG, vertreten durch die RMBHHMP GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Direktor Emst und den stellvertretenden Geschäftsführer Direktor Josef fSchwarzwald, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. gegen die Ei Horst Prof. Dr. B AG, vertreten durch den Vorstand Generalkonsul Dipl.-Kaufmann Hans Helmut B| Ing. Heinz Istraße Rechtsanwalt Ottomar Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres und Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28, März 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr, Vogt sowie die Richter Erbel, Schmidt, Dr, Girisch und Dr, Recken für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6, Juli 1972 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ließ im Jahre 1964 in iMKBf Schwarzwald zwei Lagerhallen für Tabak errichten. Die Architektenleistungen übertrug sie dem Architekten H|H|. Die Hallen wurden in Fertigbauweise mit Bauelementen erstellt, die die Firma SjHHHHHHP K®B KG lieferte. Die Dachdeckerarbeiten führte der Dachdeckermeister KflMp aus. Dabei verwendete er Well-Eternit-Dachplatten, die die Beklagte herstellt und die die Klägerin vom Mittelbadischen Baustoff-Vertrieb bezog. Während der Bauvorbereitung im Jahre 1963 stand die Firma KflB in Verbindung mit der Beklagten. Zu einer Besprechung, die am 3- Dezember 1963 nach Erteilung der Baugenehmigung, aber noch vor Beginn der Bauausführung stattfand, zog die Klägerin die Beklagte zu, die durch Dipl .-Ing. HMHi vertreten war* Dieser machte im Verlauf der Unterredung verschiedene Vorschläge zu dem Decken der Dächer. Die Hallen wurden in der Folgezeit errichtet und von der Klägerin im September 1964 in Gebrauch genommen. Wenig später rügte die Klägerin, daß Tropfstellen aufgetreten seien. Es kam zu einer weiteren Besprechung am 1. Dezember 1963, an der für die Beklagte wiederum Dipl .-Ing. HHBl teilnahm und bei der u.a. erörtert wurde, ob die Dächer die erforderliche Dachneigung hätten. Die Beklagte vertrat den Standpunkt, daß dies der Fall sei« Sie führte die auf getretenen Mängel an den Dächern ausschließlich auf Fehler beim Verlegen der Well-Etemit-platten durch den Dachdecker zurück und erklärte sich bereit, den Beweis dafür zu führen, indem sie selbst einen Hallenteil fachgerecht neu eindecken lasse. Die Parteien kamen deshalb im Herbst 1966 überein, daß die Beklagte nach den ursprünglichen Verlegeplänen 1/3 der Dachlänge einer Lagerhalle zu Lasten der Klägerin neu eindecken sollte (von den Parteien als "Demonstrations-eindeckung" bezeichnet). Die Arbeiten waren im Sommer 1967 fertig. Im Herbst des gleichen Jahres rügte die Klägerin Tropfstellen auch im neu eingedeckten Hallenteil. Die Beklagte ließ einige kleinere Dichtungsarbeiten ausführen, die die Klägerin Ende Mai 1968 als erfolglos bezeichnete. Die Beklagte schlug daraufhin eine gemeinsame Prüfung der Tropfstellen am 15. oder 16. Juli 1968 vor. Die Klägerin erklärte sich mit dem 16. Juli 1968 einverstanden. Die vorgesehene Untersuchung fand aus ungeklärten Gründen nicht statt. Es kam aber auch zu keinem weiteren Schriftwechsel mehr zwischen den Parteien. Seit dem Jahre 1966 nahm die Klägerin den Architekten HiSBB und den Dachdeckermeister KHIB auf Schadensersatz in Anspruch. Der von ihr vor dem Landgericht in Offenburg - 2 0 100/66 - angestrengte Rechtsstreit endete mit einem Vergleich. Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin von der Beklagten Ersatz des ihr entstandenen restlichen Schadens in Höhe von 313.884,47 DM nebst Zinsen. Sie begehrt ferner die Feststellung, daß die Beklagte ihr auch alle künftigen Schäden aus der unzureichenden Regensicherheit der beiden Hallendächer zu ersetzen habe. Sie ist der Ansicht, die Beklagte habe bei der Planung der Dachkonstruktion in rechtsverbindlicher Weise beratend mitgewirkt. Sie müsse dafür einstehen, daß der Ausschluß jeglicher Feuchtigkeitseinwirkung, wie ihn die Klägerin gefordert habe, bei der zu geringen Dachneigung nicht zu erreichen sei. Auch die später von der Beklagten selbst vorgenommene MDemonstrationseindeckung" sei fehlgeschlagen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin die Klage in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgründe: I. 1. Das Berufungsgericht legt dar, daß die Klägerin aus einer etwaigen beratenden oder unterstützenden Tätigkeit der Beklagten gegenüber der Firma und gegenüber Architekt vor der Besprechung vom 3« Dezember 1963 keine eigenen Rechte herleiten könne. Insoweit habe die Beklagte allenfalls bei der Vorbereitung des der Klägerin von der Firma eigener Verantwortlichkeit zu unter- breitenden Angebots mitgewirkt bzw. dem Architekten 14HHP Hilfe bei der Erfüllung seiner ihm gegenüber der Klägerin obliegenden Aufgaben geleistet. Rechte der Klägerin hätten dadurch gegen die Beklagte nicht begründet werden sollen. Anders habe die Klägerin die Tätigkeit der Beklagten nicht verstehen können. 2. Diese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision macht dazu nur geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß Architekt ^ei der Ver~ gäbe der Bauaufträge und bei der Hinzuziehung von Fachleuten rechtsgeschäftlicher Vertreter der Klägerin gewesen sei. Das ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Der Architekt, dem die technische und geschäftliche Oberleitung sowie die Bauführung übertragen ist, hat zwar die Befugnis, in gewissem Umfang den Bauherrn rechtsgeschäftlich zu vertreten (BGH NJW I960, 859)» Damit ist aber nicht gesagt, daß er bei der Planung und Vorbereitung des ihm übertragenen Bauvorhabens immer im Namen des Bauherrn auftritt (vgl. etwa BGHZ 58, 85 und Senatsurteil vom 14. Februar 1974 - VII ZR 195/72 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Hier hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint, daß Architekt H|i schon vor dem 3* Dezember 1963 im Namen der Klägerin Rechtsbeziehungen zwischen dieser und der Beklagten hergestellt hat. Das hatte die Klägerin in den Tatsacheninstanzen auch nie vorgetragen. II. 1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß bei der Besprechung vom 5. Dezember 1963 ein Auskünfte- und Beratungsvertragsverhältnis zwischen den Parteien begründet worden sei. Für den Umfang der die Beklagte hiernach treffenden Pflichten sei die von der Klägerin gefertigte, der Beklagten übersandte Niederschrift über diese Unterredung maßgebend. Danach habe der für die Beklagte handelnde Ingenieur HflHBpaber keine falschen Auskünfte und Ratschläge erteilt. In Frage könne deshalb nur kommen, ob er über die in der Niederschrift angeführten, bei der Besprechung erörterten Einzelpunkte hinaus auch noch Mauf die Frage der Regendichtigkeit des Daches hätte eingehen und hierbei insbesondere die Problematik der geringen Dachneigung hätte zur Sprache bringen müssen". Es sei aber nicht zu erkennen, daß die Regendichtigkeit überhaupt Gegenstand der Besprechung, vor allem eines an die Beklagte gerichteten Auskunftsbegehrens gewesen sei. Insofern habe die Klägerin, deren fachliche Beratung an sich dem Architekten HflHP 1211(1 der Firma K||0obgelegen habe, keine Zweifel zu haben brauchen. 2. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg a) Die Annahme des Berufungsgerichts, Gegenstand der Besprechung zwischen den Vertretern der Parteien am 3. Dezember 1963 sei nur eine beschränkte Auskunftserteilung und Beratung durch die Beklagte gewesen und nicht die umfassende Begutachtung der vorgesehenen Hallendächer einschließlich der gesamten Dachkonstruktion, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Mit Recht hält es sich bei der Bestimmung des Inhalts, den der zwischen den Parteien zustande gekommene Auskunfts- und Beratungsvertrag gehabt hat, an die von der Klägerin über die Unterredung gefertigte und der Beklagten übersandte Niederschrift. Wenn es dieser die Bedeutung eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens beimißt, so ergibt sich schon daraus, entgegen der Ansicht der Revision, daß es von der grundsätzlichen vertraglichen Bindung zwischen den Parteien ausgeht. Das besagt aber noch nichts über den Umfang der bestehenden Vertragsbeziehung, der dem Bestätigungsschreiben erst durch Auslegung entnommen werden muß. Ein Auskunfts- und Beratungsvertrag kann sich auf einen engen Gegenstand beziehen oder auf eine umfassende Beratung gerichtet sein (Senatsurteil vom 9. Dezember 1963 - VII ZR 101/62 - - WM 1964, 117). Was im Einzelfall gewollt ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der abgegebenen Erklärungen, so wie sie von der Gegenseite bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen waren, ermittelt werden. Dabei ist auch die jeweilige Interessenlage der Beteiligten zu berücksichtigen. 8 b) Zu Unrecht macht die Revision dem Berufungsgericht den Vorwurf, es hafte bei seiner Auslegung zu sehr am buchstäblichen Sinn der Niederschrift über die Besprechung am 3. Dezember 1963. Das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht würdigt den von der Klägerin gefertigten Vermerk in seinen Einzelheiten und auch im Zusammenhang. Es kommt zu dem Ergebnis, bei der Unterredung sei es in erster Linie um die Vermeidung von Schwitzwasserbildung und die dazu erforderliche Wärmedämmung gegangen, um die Regendichtigkeit dagegen gar nicht oder nur am Rande. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Annahme des Berufungsgerichts steht vielmehr im Einklang mit der Entwicklung, die das von der Klägerin geplante Bauvorhaben bis dahin genommen hatte, sowie mit der beiderseitigen Interessenlage in dem maßgeblichen Zeitpunkt. Die Konstruktion der Dächer war in ihren Grundzügen damals abgeschlossen. Insbesondere lag die Dachneigung, auf die die Klägerin jetzt so entscheidend abheben will, fest. Die Baugenehmigung war bereits erteilt. Für die Dachkonstruktion trug Architekt H^m|, dem die Planung übertragen war - möglicherweise zusammen mit der Firma - der Klägerin gegenüber die Verantwortung. Die Beklagte hatte zwar über die Firma die die Bau- elemente für die Hallen lieferte, in gewisser Weise auf die Konstruktion der Dächer mit eingewirkt. Daß bei der vorgesehenen Dachneigung die in den Fachregeln für das Dachdeckerhandwerk enthaltenen Richtsätze für Mindestdachneigungen unterschritten wurden, lag jedoch auf der Hand. Das war zu jener Zeit kein Zweifelspunkt zwischen den damals(vor dem 3. Dezember 1963) Beteiligten: dem Architekten H^j|p, der Firma K(|^und der Beklagten. c) Wenn daher nun am 3. Dezember 1963 die Beklagte zu der Besprechung bei der Klägerin zugezogen wurde, so konnte es sich nach dem Stand der Planungsarbeiten für die Dächer aus ihrer, der Beklagten, Sicht nur noch um eine ergänzende Auskunft und Beratung durch einen ihrer Ingenieure handeln. So erklärt es sich auch, daß in der Niederschrift den weitaus breitesten Raum die Maßnahmen zur Vermeidung von Schwitzwasserbildung einnehmen. Das war - aus der Sicht der Beklagten - der die Klägerin in der Hauptsache interessierende noch offene Punkt. Aber auch die aus dem Auftreten von Treibschnee herrührenden Gefahren wurden behandelt. Dagegen durfte sich der von der Beklagten zu der Besprechung entsandte Ingenieur zur Frage der allgemeinen Regensicherheit des Daches mit dem - selbstverständlichen - Hinweis begnügen, insofern gälten die normalen Dachdeckerregeln. Wenn er darüber hinaus anbot, zu Beginn der Verlegungsarbeiten einen Monteur der Beklagten zur Verfügung zu stellen, um den von der Klägerin beauftragten Dachdecker einzuarbeiten, und wenn er empfahl, bei der Abnahme die Beklagte zuzuziehen, so tat er ein übriges. Damit war aber nicht etwa die gesamte Dachkonstruktion einschließlich der Dachneigung, über die vorher keine Zweifel laut geworden waren, derart in das Auskunftsbegehren der Klägerin einbezogen, daß die Beklagte auch dafür der Klägerin gegenüber vertraglich die volle Verantwortung übernommen hätte. Dazu bestand kein Anlaß. Der Klägerin gegenüber war für die Dachkonstruktion als solcher der Architekt, möglicherweise auch die Firma Koch verantwortlich. Die Klägerin war deshalb an einer Beratung durch die Beklagte vor allem zu der darüber hinausgehenden Feuchtigkeits- 10 - abwehr interessiert, die sich aus dem besonderen Verwendungszweck der Hallen ergab. Die Beklagte andererseits hatte keinen Grund zur Annahme, die Klägerin wolle von ihr nähere Aufklärung über die für die Beklagte festliegende Grundkonstruktion der Dächer einschließlich der Dachneigung haben. Dazu hatte die Beklagte umso weniger Anlaß, als der Architekt der Klägerin, der durch die Firma über die von den Richtsätzen abweichende Dach- neigung im Bilde sein mußte, an der Besprechung teilnahm. Bei dieser Sachlage durfte die Beklagte abwarten, ob die Vertreter der Klägerin, vor allem deren Architekt, auch die Dachkonstruktion als solche, insbesondere die Neigung der Dächer, ausdrücklich in den Kreis der Fragen einbeziehen würden, über welche sie von der Beklagten aufgeklärt und beraten zu werden wünschten. Da das nicht der Fall war, brauchte die Beklagte von sich aus die Sprache darauf nicht zu bringen. Die von den Richtsätzen abweichende Dachneigung war auch nicht etwa so problematisch, daß es sich der Beklagten geradezu aufdrängen mußte, auf sie näher einzugehen. d) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Inhaltsbestimmung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses läßt daher keinen Rechtsfehler erkennen. Der Senat hat die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet (Art. 1 Ziffer 4 EntlG). Auf die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts kommt es somit nicht mehr an. 11 III. 1. Das Berufungsgericht versagt der Klägerin die Kosten der sog. Demonstrationseindeckung (insgesamt 39.133>15 DM), weil sie der Beklagten zur Mängelbeseitigung keine angemessene Frist gesetzt habe mit der Erklärung, sie werde nach Ablauf der Frist die Beseitigung der Mängel ablehnen. Die Voraussetzungen, unter denen eine Fristsetzung entbehrlich sei, lägen hier nicht vor. Weder stehe fest, daß die Nachbesserung unmöglich sei, noch habe die Beklagte jede Nachbesserung verweigert. Eine Fristsetzung sei grundsätzlich auch dann notwendig, wenn die Gewährleistung einverständlich auf die Nachbesserung beschränkt sei. 2. Auch diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch. a) Nach § 634 Abs. 2 BGB bedarf es einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nicht, wenn die Beseitigung des Mangels unmöglich ist. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sind. Dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Götz, auf das sich die Revision beruft, sind darüber keine hinreichenden Feststellungen zu entnehmen. Der Sachverständige führt zunächst theoretisch aus, es könne nicht erwartet werden, daß eine zu geringe Dachneigung durch eine ganz besonders sorgfältige und genaue Ausführung der Dächdeckung kompensiert werde. Später legt er jedoch dar, die von den Fachregeln abweichende Verminderung der Dachneigung habe zwar bewirkt, daß die durch 12 - die festgestellten vielfältigen Mängel der Dachdeckung eingetretenen Durchfeuchtungen gesteigert wurden. Andererseits äußert er aber lediglich Zweifel, ob bei einer Dachneigung von knapp 6°, wie sie hier vorgesehen war, volle Regensicherheit zu erreichen gewesen wäre, wenn man von einer mittleren Güte der Dachdeckerarbeiten ausgeht. An sicheren Feststellungen dazu sah er sich also gerade gehindert. b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Nachbesserung nicht endgültig in einer Weise verweigert, daß jede Fristsetzung eine nutzlose Förmlichkeit gewesen wäre (vgl. BGH NJW 1971, 798 zu dem ähnlich liegenden Fall des § 326 BGB), greift die Revision nicht an. Sie ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. c) Dagegen macht die Revision geltend, die Klägerin habe keine Nachfrist mehr zu setzen brauchen, weil sich die Beklagte als so unzuverlässig erwiesen habe, daß die Klägerin nicht mehr das Vertrauen hätte haben können, die Beklagte werde die notwendig gewordenen Nachbesserungs arbeiten ordnungsgemäß ausführen. Dazu sei das zwischen den Parteien bestehende besondere Vertrauensverhältnis zu sehr erschüttert gewesen (BGHZ 46, 242, 245; BGH Urteil vom 17* Oktober 1951 - II ZR 55/50 - = LM § 634 BGB Nr. 1) Auch damit kann die Revision aber nicht durchdringen. Das Berufungsgericht befaßt sich mit diesem Gesichtspunkt nicht, weil sich die Klägerin in den Vorinstanzen darauf nie berufen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beklagte als so unzuverlässig erwie- sen haben soll, daß ihr keinerlei Nachbesserung an dem von ihr selbst erstellten Werk mehr zuzutrauen wäre* Gerade wenn man ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien annimmt, das sich aus dem gemeinsam unternommenen Versuch gebildet hat, durch die vereinbarte "Demonstrationseindeckung" hinter die wahren Ursachen für die Undichtigkeiten der Hallendächer zu kommen, so mußte die Klägerin der Beklagten hinreichend Gelegenheit geben, nun auch bei der Neueindeckung auftretende Mängel zu beheben* Dazu war sie umso mehr verpflichtet, als der Versuch der Beklagten - auch bei Berücksichtigung der Beanstandungen der Klägerin - weitgehend bereits gelungen war. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin war nämlich die Regendichte des neu gedeckten Daches um das Vier-bis Fünffache verbessert worden. Dabei ist von untergeordneter Bedeutung, warum zu dem auf den 16. Juli 1968 vereinbarten Prüftermin kein Vertreter der Beklagten erschienen ist. Nach den gegebenen Umständen durfte deren Fernbleiben von der Klägerin nicht ohne weiteres dazu benutzt werden, ihr nunmehr jede Gelegenheit zu weiterer Prüfung und Nachbesserung ihrer Werkleistung abzuschneiden, j Daß die Mängelbeseitigung damals bereits fehlgeschlagen gewesen wäre, läßt sich angesichts der nachträglich durchgeführten nur kleineren Dichtungsarbeiten nicht feststellen, d) Darauf, ob die Parteien etwa vereinbart hatten, die Gewährleistung der Beklagten auf Nachbesserung zu beschränken, kommt es nicht an. Wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, wäre es auch dann nicht entbehrlich gewesen, eine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen. IV. 1. Soweit die Klägerin Ersatz der Kosten für die Auslagerung von Tabaken (in Höhe von 34.514,— DM) verlangt, die dadurch entstanden sein sollen, daß auch die nachträglich von der Beklagten neu eingedeckte Dachfläche nicht dicht gewesen sei, hat das Berufungsgericht die Klage schon deshalb abgewiesen, weil es sich zu einef Schadens Schätzung nach § 287 ZPO außerstande gesehen hat. 2. Das bemängelt die Revision ebenfalls ohne Erfolg. Die Klägerin hat die angeblich durch Mängel der "DemonstrationseindeckungM verursachten Auslagerungskosten nicht gesondert festgehalten. Sie hat die gesamten Auslagerungskosten nur nach den Monaten auf ge gliedert, in denen sie jeweils entstanden seien, nicht aber danach, inwieweit sie nach ihrer Behauptung auf die einzelnen Hallen entfallen. Die Klägerin hat allerdings geltend gemacht, der Ursachenanteil der Feuchtigkeitseinwirkung von unten und oben sei etwa gleich und verteile sich auch gleichmäßig auf die Hallen. Die hier in Betracht kommenden Schäden würden deshalb 1/6 der gesamten Auslagerungskosten ausmachen. Mit Recht hält dem die Revisionserwiderung entgegen, daß bei dieser Rechenweise schon nach der eigenen Aufgliederung der Klägerin ein Höchstschaden von 7.718,39 DM statt der von der Klägerin bezifferten 34.514 DM herauskomme. Aber auch das wäre für eine nur halbwegs zuverlässige Schadensschätzung kein vertretbarer Ausgangsbetrag. Denn selbst nach dem Vortrag der •f -15- Klägerin ist die Regendichte des neu eingedeckten Hallenteils um das Vier- bis Fünffache verbessert worden* Bei dieser Sachlage wäre jede vom Berufungsgericht vorgenommene SchadensSchätzung willkürlich gewesen* Die rein zahlenmäßige Aufteilung nach den betroffenen Hallen* flächen konnte zu keinem tragbaren Ergebnis führen. Es ist ebenso gut. möglich, daß die durch die Neueindeckung etwa verursachten AuslagerungsSchäden gegenüber den sonst aufgetretenen überhaupt nicht ins Gewicht fallen und sich deshalb auch in Prozentsätzen nicht ausdrücken lassen* Damit hinge eine gerichtliche SchadensSchätzung mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft, auch soweit ein Mindestschaden in Frage steht. In einem solchen Falle kann und muß das Gericht von einer Schätzung ab-sehen (BGHZ 54, 45, 55; BGH NJW 1964, 589 Nr. 3). V. Nach alledem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des. § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Vogt Erbel RiBGH Schmidt ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Vogt Girisch Recken