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BGH · VII ZR 188/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 188/68

Der VII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16* Februar 19?Q unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Pinke und Schmidt für Recht erkannt: Dieser hat im Januar 1966 die Forderungen pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, die Unglaube aus dem Agenturvertrag mit der Beklagten vom 1. Die Beklagte hat geltend gemacht, in dem Agenturvertrag sei eine Vereinbarung enthalten, nach der Unglaube die verdienten Provisionen aus den von ihm bar oder auf gesellschaftseigene Konten vereinnahmten Prämiengeldern habe entnehmen können. 1. Es kann zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, daß der Agenturvertrag ein formularmäßiger Mustervertrag ist, der über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Anwendung findet und dessen Auslegung daher vom Revisionsgericht frei nachgeprüft werden kann* Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist, da der Wortlaut des Vertrages unstreitig ist, nicht von einer falschen Beurteilung der Beweislast beeinflußt worden* Mit Recht hat das Berufungsgericht jedoch, da es sich um einen von der Beklagten eingeführten und allgemein benutzten Formularvertrag handelt, Unklarheiten zu Lasten der Beklag- 3* Auch die Verfahrensrüge der Revision ist unbegründet, das Berufungsgericht hätte dem Antrag der Beklagten auf Vernehmung von Unglaube als Zeugen stattgeben müssen. 4« Nach Auffassung des Berufungsgerichts spricht auch gegen eine Aufrechnungsvereinbarung, daß nach Ziffer 5 des Vertrages der Vertreter Zahlungen für die Beklagte nur in deren Namen und in der Weise annehmen darf, daß diese unmittelbar Vermögen der Beklagten werden* Das Berufungsgericht sagt in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Ziffer 5 des Vertrages nicht, daß die Zahlungen unmittelbar in das Eigentum der Beklagten übergehen, sondern daß sie unmittelbar ihr Vermögen werden (BU S). Es liegt vielmehr - wie unter Nr. 4 erörtert - nach Wortlaut und Sinn der Bestimmungen näher anzunehmen, daß zunächst die ungekürzten Prämienbeträge Vermögen der Gesellschaft werden und der Vertreter erst später durch Entnahme aus der Kasse oder Abhebung von dem gesellschaftseigenen Konto Besitz und Eigentum an den ihm zustehenden Provisionsbeträgen erlangt. 7. Gegenüber der einer Aufrechnungsvereinbarung entgegenstehenden Regelung in Ziffer 5 des Vertrages hat das Berufungsgericht mit Recht den nach dem ’’Merkblatt für Inkasso und Abrechnung” von der Beklagten erteilten saldierten Buchungsnoten nur buchungstechnische, keine die Beziehungen zwischen der Beklagten und ihrem Vertreter entscheidend gestaltende rechtliche Bedeutung beigelegt. Es hat nur bemerkt (BU 10), in diesem Pall sei es "ganz klar”, daß nicht von vornherein nur eine um den Gegenanspruch verkürzte Forderung bestehe, sondern das Erlöschen der beiderseitigen Forderungen, soweit sie sich decken, erst durch nachträgliche Aufrechnungserklärung bewirkt werde. 9. Bei dieser Sachund Rechtslage durfte der Vertreter Unglaube nach der Pfändung zugunsten des Klägers seine Provisionen, soweit sie gepfändet waren, nicht mehr der Agenturkasse oder dem Konto der Beklagten entnehmen. Andererseits konnte die Beklagte von Unglaube verlangen., daß er in Anbetracht der Pfändung die weitere Einziehung von Provisionsforderungen durch Entnahmen unterlasse, und sie war dem Kläger gegenüber verpflichtet, das durchzusetzen (vgl.

Zitierte Normen: § 829 BGB § 97 ZPO
ForderungBerufungsgerichtVertreterUnglaubeRechtAufrechnungsvereinbarungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IM	NAMEN DES VOLKES	
VII ZR 188/68	URTEIL	Verkündet am 16, Februar 1970 Ho rn, Justizhauptsekretä als Urkondabeamter der GeechäftsateUe
 in dem Rechtsstreit
 aer	Versiehe rung s~Akti enge se 11 s chaf t, Direktion
 Zentralen, DflHHB? Sj(wall fj.
Beklagten* Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen, steher des Finanzamts S<
vertreten durch den Vor-
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Recht oanv/alt Dr
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Der VII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16* Februar 19?Q unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Pinke und Schmidt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 8. Februar 1968 wird mit der Maßgabe zurück-gewiesen, daß die Hauptsache für erledigt erklärt wird.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der für die Beklagte tätige Versicherungsvertreter Unglaube schuldete dem Kläger Einkommensteuer in Höhe von 8,190 DM. Dieser hat im Januar 1966 die Forderungen pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, die Unglaube aus dem Agenturvertrag mit der Beklagten vom 1. April 1955 zustehen* Die Beklagte zahlte nichts an den Kläger, obwohl seit der Pfändung Provisionsansprüche Un-glaubes gegen die Beklagte in Höhe von mindestens 2.000 DM entstanden sind.
Der Kläger hat mit der Klage Zahlung von 2.000 DM nebst Zinsen verlangt.
 
Die Beklagte hat geltend gemacht, in dem Agenturvertrag sei eine Vereinbarung enthalten, nach der Unglaube die verdienten Provisionen aus den von ihm bar oder auf gesellschaftseigene Konten vereinnahmten Prämiengeldern habe entnehmen können. Darin sei eine schon vor der Pfändung getroffene und dieser daher vorgehende Aufrechnung svereinbarung zu sehen. Die Beklagte habe danach von vornherein nur einen Anspruch auf Abführung der um die Provisionen gekürzten Prämien gehabt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben nach dem Klageantrag erkannt.
Mit der vom Oherlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger hat in der Revisionsverhandlung beantragt, die Hauptsache für erledigt zu erklären, weil Unglaube inzwischen die Steuerschuld bezahlt habe, und der Beklagten die Kosten der Revision zur Last zu legen.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
*	Der Agenturvertrag der Beklagten mit Unglaube ent-
halte weder ausdrücklich noch hei sinngemäßer Auslegung eine Aufrechnungsvereinbarung, wonach die Beklagte von vornherein nur einen Anspruch auf die um die Provisionen gekürzten Prämienbeträge gehabt hätte. Die vertragliche Regelung deute vielmehr darauf hin, daß sich die Ansprüche der Beklagten und des Vertreters bis zur Entnahme der
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Provisionsbeträge durch diesen selbständig gegenüberständen und erst durch die Entnahme erlöschen» Weder die Vereinbarungen in dem Agenturvertrag noch die Handhabung der Abrechnung zwischen der Beklagten und Unglaube seien so eindeutig, daß daraus auf eine Aufrechnungsabrede geschlossen werden müßte* Die bestehenden Unklarheiten gingen zu Lasten der insoweit darlegungsund beweispflichtigen Beklagten.
1.	Es kann zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, daß der Agenturvertrag ein formularmäßiger Mustervertrag ist, der über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Anwendung findet und dessen Auslegung daher vom Revisionsgericht frei nachgeprüft werden kann*
Jedenfalls ist der Vertragsauslegung des Berufungsgerichts beizutreten.
2.	Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Beklagte zu Unrecht als beweispflichtig für die von ihr in Anspruch genommene Vertragsauslegung angesehen.
Die Rüge hat keinen Erfolg.
Verträge sind zwar grundsätzlich unabhängig von der Behauptungs- und Beweislast auszulegen (BGHZ 20, 109)*
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist, da der Wortlaut des Vertrages unstreitig ist, nicht von einer falschen Beurteilung der Beweislast beeinflußt worden* Mit Recht hat das Berufungsgericht jedoch, da es sich um einen von der Beklagten eingeführten und allgemein benutzten Formularvertrag handelt, Unklarheiten zu Lasten der Beklag-

ten gehen lassen (BGHZ 47, 207» 216). Es durfte daher insbesondere den Umstand, daß in dem Vertrag nirgends von einer Aufrechnung die Rede ist, zu dem Nachteil der Beklagten werten.
3* Auch die Verfahrensrüge der Revision ist unbegründet, das Berufungsgericht hätte dem Antrag der Beklagten auf Vernehmung von Unglaube als Zeugen stattgeben müssen.
In dem Beweisantrag fehlt es an der Anführung tatsächlicher Einzelheiten, die zu einer anderen als der nach dem Wortlaut des schriftlichen Vertrages zutreffenden Auslegung führen könnten.
4« Nach Auffassung des Berufungsgerichts spricht auch gegen eine Aufrechnungsvereinbarung, daß nach Ziffer 5 des Vertrages der Vertreter Zahlungen für die Beklagte nur in deren Namen und in der Weise annehmen darf, daß diese unmittelbar Vermögen der Beklagten werden*
Dem ist beizutreten. Sollten nach dieser ausdrücklichen Bestimmung alle Zahlungen an den Vertreter ohne Einschränkung Vermögen der Beklagten werden, so kann nicht mit unmittelbarer Wirkung ein den Provisionsansprüchen des Vertreters entsprechender Teil der Prämiengelder in sein Vermögen fließen*
Auch die in diesem Zusammenhang erhobene weitere Rüge der Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht sagt in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Ziffer 5 des Vertrages nicht, daß die Zahlungen unmittelbar in das Eigentum der Beklagten übergehen, sondern daß sie unmittelbar ihr Vermögen werden (BU S). In das Vermögen der
 
Beklagten fallen sie auch dadurch, daß diese durch den Eingang der Zahlung bei der Bank eine Forderung in entsprechender Höhe gegen die Bank erwirbt. Baß das Berufungs gericht außerdem ungenau von einem Übergang des Eigentums auf die Beklagte spricht, ist für das Ergebnis unschädlich.
5« Die Revision meint ferner, der Anspruch der Beklag ten gegen den Vertreter auf Zahlung der Prämiengelder einerseits und dessen Provisionsanspruch andererseits entständen genau in demselben Zeitpunkt, nämlich mit dem Eingang der Prämien bei dem Vertreter oder auf dem gesell-schaftseigenen Konto. Bern Berufungsgericht ist aber auch darin beizutreten, daß das den vertraglichen Vereinbarungen nicht mit hinreichender Beutlichkeit zu entnehmen ist. Es liegt vielmehr - wie unter Nr. 4 erörtert - nach Wortlaut und Sinn der Bestimmungen näher anzunehmen, daß zunächst die ungekürzten Prämienbeträge Vermögen der Gesellschaft werden und der Vertreter erst später durch Entnahme aus der Kasse oder Abhebung von dem gesellschaftseigenen Konto Besitz und Eigentum an den ihm zustehenden Provisionsbeträgen erlangt.
6* Die Annahme von Aufrechnungsvereinbarungen in Fällen dieser Art, wird auch im Schrifttum mit Recht mehrfach als gekünstelt und rechtlich bedenklich bezeichnet (vgl. dazu RGRK BGB,11. Auflage vor § 387 Anm. 22; Soer-gel-Siebert BGB, 10. Auflage § 392 Anm. 3; Nikiseh Arbeitsrecht 3* Auflage § 31 II 3 S« 393; Trinkner in BB 1967, 35).
 
7.	Gegenüber der einer Aufrechnungsvereinbarung entgegenstehenden Regelung in Ziffer 5 des Vertrages hat das Berufungsgericht mit Recht den nach dem ’’Merkblatt für Inkasso und Abrechnung” von der Beklagten erteilten saldierten Buchungsnoten nur buchungstechnische, keine die Beziehungen zwischen der Beklagten und ihrem Vertreter entscheidend gestaltende rechtliche Bedeutung beigelegt. Auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, der Vertrag ergebe nicht und die Beklagte habe auch nicht vorgetragen, daß der Inhalt des Merkblatts Vertragsbestandteil geworden sei, kommt es daher nicht an.
8. Da schon die Regelung für den Normalfall, daß die Prämien an den Vertreter oder auf ein dessen Verfügung unterliegendes Konto der Beklagten gezahlt werden, keine Aufrechnungsvereinbarung im Sinne der Beklagten ergibt, braucht nicht auf den Sonderfall eingegangen zu werden, daß ein Versicherungsnehmer die Prämie unmittelbar an die Beklagte zahlt. Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht diesen Ausnahmefall zur Beurteilung der im Regelfall geltenden Rechtslage herangezogen habe. Es hat nur bemerkt (BU 10), in diesem Pall sei es "ganz klar”, daß nicht von vornherein nur eine um den Gegenanspruch verkürzte Forderung bestehe, sondern das Erlöschen der beiderseitigen Forderungen, soweit sie sich decken, erst durch nachträgliche Aufrechnungserklärung bewirkt werde.
9.	Bei dieser Sachund Rechtslage durfte der Vertreter Unglaube nach der Pfändung zugunsten des Klägers seine Provisionen, soweit sie gepfändet waren, nicht mehr der Agenturkasse oder dem Konto der Beklagten entnehmen.
Die in der Entnahme zu findende Einziehung der gepfändeten
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Forderungen war nach § 829 2P0 in Verbindung mit den §§ 135, 136 BGB dem Kläger gegenüber unwirksam. Andererseits konnte die Beklagte von Unglaube verlangen., daß er in Anbetracht der Pfändung die weitere Einziehung von Provisionsforderungen durch Entnahmen unterlasse, und sie war dem Kläger gegenüber verpflichtet, das durchzusetzen (vgl. dazu auch Bundesarbeitsgericht in HJW 1966 S. 469)*
10.	Bas Berufungsgericht konnte hiernach die in Rechtsprechung und Schrifttum vielfach erörterte und umstrittene Frage unentschieden lassen, ob eine Aufrechnungsvereinbarung zv/isehen Schuldner und Drittschuldner einer späteren Pfändung vorgeht.
Die Revision der Beklagten ist vielmehr schon deshalb als unbegründet mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen, v/eil eine Aufrechnungsvereinbarung zu verneinen ist.
 
Jedoch ist entsprechend dem Antrag des Klägers die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Bietschel	Erbel
 Meyer
Binke	Schmidt
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