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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24* Februar 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Schmidt für Recht erkannt: Er macht geltend, zu einem wesentlichen Teil enthalte das Verzeichnis der Anlage zur Klageschrift Bücher, von denen in der DBZ nur eine Titelanzoige erschienen sei, ohne daß ein Besprechungsexemplar zur Verfügung gestanden habe. Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehle nicht deshalb, weil die Klägerin bereits einen Vollstreckungstitel gegen den Beklagten aus dem Rechtsstreit wegen der Herausgabe des Archivs der BBZ habe. 1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß der Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten als dem Herausgeber und Schriftleiter einer Zeitschrift auch auf eine Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) gerichtet war (vgl. Damit gehörte es zu den Pflichten des Beklagten,die ihm in seiner Eigenschaft als Herausgeber und Schriftleiter der DBZ von fremden Verlagen zur Besprechung in dieser Zeitschrift überlassenen Bücher, für die Klägerin zu verwalten. a) Das Berufungsgericht führt aus, der Herausgabeanspruch der Klägerin nach §§ 675, 667 BGB sei nicht schlüssig dargetan. Die Klägerin habe nicht - notfalls nach vorheriger Erhebung einer Auskunftsklage nach § 666 BGB -im einzelnen dargelegt, welche der herausverlangten Bücher der Beklagte tatsächlich auf Grund des Geschäftsbesorgungsvertrages erworben habe. Dafür reicht es nicht aus, wenn die Klägerin nur eine Liste aller Bücher vorlegt, über die von 1953 bis März 1968 ffitelanzeigen oder Buchbesprechungen in der DBZ erschienen sind. 5-000 Bücher in den Besitz des Beklagten gelangt sind, noch daß er sie aus einer Geschäftsbesorgung für die Klägerin erlangt hat. Die Klägerin hätte an Hand der einzelnen Hefte der DBZ die Bücher aus dem Verzeichnis ausscheiden müssen, die nicht von dem Beklagten besprochen v/orden sind. (RG WarnRsnr 1920 Nr. 158)* Die Revision verkennt, daß keine Verpflichtung des Beklagten gegenüber der vorliegenden auf Herausgabe der Bücher gerichteten Klage besteht, dieser erst durch Angaben, ob und in welcher Eigenschaft er die einzelnen Bücher erhalten hat, die Grundlage zu schaffen. b; Aber selbst wenn man den Vortrag der Klägerin als eine schlüssige Darlegung ansehen wollte, kann ihre Herausgabeklage keinen Erfolg haben, v/eil sie, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht bewiesen hat, daß der Beklagte sämtliche oder welche der in dem Verzeichnis enthaltenen Bücher auf Grund des Geschäftsbesorgungsvertrages erhalten hat. Wenn die Revision meint, es genüge die durch das Verzeichnis der Anlage zur Klageschrift belegte Tatsache, daß die dort aufgeführten Bücher zu dem Zwecke der Besprechung an den Beklagten gelangt seien, so verkennt sie, daß dieses Verzeichnis nach den Pest- Bas Berufungsgericht läßt es dahin stehen, ob in dem Verzeichnis auch Bücher aufgeführt sind, von denen in der DBZ nur eine Titelanzeige erschienen ist, ohne daß der Beklagte ein Besprechungsexemplar bekommen hat. Es stellt aber auf Grund der eidlichen Aussage des Beklagten fest, ein nicht unwesentlicher Teil der im Verzeichnis enthaltenen Bücher habe der Beklagte unabhängig von seiner Tätigkeit für die Klägerin erlangt. Es handelt sich dabei um Bücher, die der Beklagte persönlich gekauft, auf ßrnnd Dersönlicher Beziehungen von Verlagen oder Autoren erhalten hat oder die ihm als Inhaber der Zeitschriften 11 Haus er neue rung" und "Deutsches Bauzentrum" von fremden Verlagen für diese Zeitschriften zur Besprechung überlassen waren, wobei die dort erschienene Besprechung »in doi* DBZ nur naolig^druckt worden ist. Bas Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe nach Vernehmung des Zeugen Linke nur noch beantragt, den Beklagten auf seine Aussage als Partei zu beeiden. 2.) Das Berufungsgericht führt zu Hecht aus, eine auf Eigentum (§ 985 BGB) gestützte Klage auf Herausgabe einer Mehrheit von näher bezeichneten Sachen sei solange unschlüssig, als die klagende Partei nur vortrage, daß ihr eine Reihe dieser Sachen gehöre, aber nicht im einzelnen, welche Sachen dies sind. 3-, Soweit das Berufungsgericht weiter ausführt, der Herausgabeanspruch sei auch unbegründet, da der Beklagte in genügender Weise darüber Rechenschaft abgelegt habe, daß er alle ihm in seiner Eigenschaft als Herausgeber und Schriftleiter der DBZ von fremden Verlagen unmittelbar oder über die Klägerin zugegangenen Besprechungsexemplare auch bestimmungsgemäß verwandt habe, bedarf es darauf keines Eingehens, denn die Klage ist schon aus den oben dargelcgten Gründen zu Recht abgewiesen worden.

Zitierte Normen: § 675 BGB § 138 ZPO § 985 BGB § 97 ZPO
BuchVerzeichnisBGBBerufungsgerichtBesprechungDBZKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2035 037 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
24- Februar 1969 Horn,
 Justizhauptsckrotür
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 YiI_2R_J8r3/66	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Kommanditgesellschaft in Firma 0. BHHHR-Verlag, vertreten durch ihren Komplementär, Herrn Reinhard M| EflBBbtr.
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
~ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Architekten Martin
 Istr.
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Pro zellbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24* Februar 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Schmidt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7• .Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 21. Juni 1966 v/ird zurückgev/iesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte war auf Grund eines Vertrags vom 12./16. August 1952 ab 1955 Herausgeber und Schriftleiter der von der Klägerin verlegten "Deutschen
 folgenden DBZ genannt). In dieser Zeitschrift erschienen laufend auch Besprechungen von Büchern fremder Verlage.
Im März 1965 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis fristlos. In der Folgezeit kam es zv/ischen den Parteien zu einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten, u.a. auch über das Archiv der DBZ.
In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin vom Beklagten die Herausgabe von ca. 5-000 Büchern (Verzeichnis der Anlage zur Klageschrift Bl. 10 - 176 der Akt.),
 
die nach ihrem Vortrag in den Jahren 1953 bis März 1965 von fremden Verlagen als Besprechungsexemplare an die BBZ gelangt sind. Der Beklagte leugnet seine Herausgabepflicht. Er macht geltend, zu einem wesentlichen Teil enthalte das Verzeichnis der Anlage zur Klageschrift Bücher, von denen in der DBZ nur eine Titelanzoige erschienen sei, ohne daß ein Besprechungsexemplar zur Verfügung gestanden habe.
Im übrigen seien die von fremden Verlagen in seinen Besitz gelangten Besprechungsexemplare bestimmungsgemäß verwandt, d.h.den Rezensenten überlassen worden. Soweit er die Bücher selbst besprochen habe, beanspruche er sie als sein Eigentum.
Bas Landgericht bat die Klage abgewiesen. Bie Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung an das Oberlandesgericht.
Bic Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen<>
Entscheidungsgründe;
I.
Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehle nicht deshalb, weil die Klägerin bereits einen Vollstreckungstitel gegen den Beklagten aus dem Rechtsstreit wegen der Herausgabe des Archivs der BBZ habe. Es stellt fest, daß zu dem Archiv nicht die herausverlangten Bücher gehören.
 
II.
Das Berufungsgericht hält den von der Klägerin geltend gemachten Herausgaheanspruch weder unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsbesorgung noch dem des Eigentums für gerechtfertigt.
Die gegen diese Auffassung gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß der Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten als dem Herausgeber und Schriftleiter einer Zeitschrift auch auf eine Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) gerichtet war (vgl. RGZ 115, 358, 361; BGH GRUR 1954, 129; BGH vom 13.1. 1959 I ZR 47/50). Damit gehörte es zu den Pflichten des Beklagten,die ihm in seiner Eigenschaft als Herausgeber und Schriftleiter der DBZ von fremden Verlagen zur Besprechung in dieser Zeitschrift überlassenen Bücher, für die Klägerin zu verwalten. Er ist nach §§ 675, 667 BGB verpflichtet, der Klägerin alles aus der Gescbäftsbesorgung Erlangte herauszugeben.
a) Das Berufungsgericht führt aus, der Herausgabeanspruch der Klägerin nach §§ 675, 667 BGB sei nicht schlüssig dargetan. Die Klägerin habe nicht - notfalls nach vorheriger Erhebung einer Auskunftsklage nach § 666 BGB -im einzelnen dargelegt, welche der herausverlangten Bücher der Beklagte tatsächlich auf Grund des Geschäftsbesorgungsvertrages erworben habe. Dem ist zuzustimmen.
aa Bei einem Herausgabeansprueb nach §§ 675* 667 BGB hat die klagende Partei so viel anzuführen, daß sich ihr Anspruch aus dem Vortrag schlüssig ergibt. Sie hat die wirklichen und nach der Lage der Verhältnisse anzunchmen-den Empfänge durch den Beklagten darzutun . vgl. RGZ 90,
129, 134; RG WarnRspr. 1915, Nr. 169; 1920, Nr. 158;
RGRK, 11. Aufl. § 667 Anm. 4)- An einer solchen schlüssigen Darlegung fehlt es hier. Dafür reicht es nicht aus, wenn die Klägerin nur eine Liste aller Bücher vorlegt, über die von 1953 bis März 1968 ffitelanzeigen oder Buchbesprechungen in der DBZ erschienen sind. Damit ist weder dargetan, daß alle diese ca. 5-000 Bücher in den Besitz des Beklagten gelangt sind, noch daß er sie aus einer Geschäftsbesorgung für die Klägerin erlangt hat. Die Klägerin trägt zudem vor, daß ihr Herausgabe verlangen nicht die Bücher umfassen soll, die vom Beklagten an fremde Rezensenten zur Besprechung gegeben v/orden sind. In dem Verzeichnis der herausverlangten Bücher befinden sich unstreitig auch solche. Es kann einer klagenden Partei zwar keine Anführungslast zugemutet werden, zu deren Erfüllung sie nicht in der Lage ist (RG WarnRspr. 1915» Nr. 169.• Das liegt aber nicht vor. Die Klägerin hätte an Hand der einzelnen Hefte der DBZ die Bücher aus dem Verzeichnis ausscheiden müssen, die nicht von dem Beklagten besprochen v/orden sind. Auch hätte sie bei den Verlagen der herausverlangten Bücher klären müssen, ob sie ein Besprechungsexemplar für die DBZ an den Beklagten übersandt hatten.
bb) Erst nachdem die Klägerin ihrer Darlegungspflicht in dieser Weise genügt hätte, hätte der Beklagte zu dem Verbleib der einzelnen Bücher Stellung nehmen müssen
 
(RG WarnRsnr 1920 Nr. 158)* Die Revision verkennt, daß keine Verpflichtung des Beklagten gegenüber der vorliegenden auf Herausgabe der Bücher gerichteten Klage besteht, dieser erst durch Angaben, ob und in welcher Eigenschaft er die einzelnen Bücher erhalten hat, die Grundlage zu schaffen. Der Beklagte hat sich zu den von der Klägerin behaupteten Tatsachen erklärt. Das Berufungsgericht hat den Sinn des § 138 ZPO nicht - wie das die Revision meint - verkannt.
b; Aber selbst wenn man den Vortrag der Klägerin als eine schlüssige Darlegung ansehen wollte, kann ihre Herausgabeklage keinen Erfolg haben, v/eil sie, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht bewiesen hat, daß der Beklagte sämtliche oder welche der in dem Verzeichnis enthaltenen Bücher auf Grund des Geschäftsbesorgungsvertrages erhalten hat.
aa, Die Beweislast dafür hat die Klägerin ’vgl. HG Warn Rspr 1915, 169; 1920, Nr. 158; Palandt, 28 Aufl.
§ 667 Anm. 3 a; Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht, § 161 III; Soergel-Siebert 9* Aufl. § 667 Bern. 19 /• Von einer Umkehr der Beweislast kann keine Rede sein <RG WarnRspr 1915, Nr. 169,.
bb) Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist in der Revision nur auf Rechtsfehler nachprüfbar. Solche sind nicht ersichtlich. Wenn die Revision meint, es genüge die durch das Verzeichnis der Anlage zur Klageschrift belegte Tatsache, daß die dort aufgeführten Bücher zu dem Zwecke der Besprechung an den Beklagten gelangt seien, so verkennt sie, daß dieses Verzeichnis nach den Pest-
 
Stellungen des Berufungsgerichts kein geeignetes Beweismittel dafür ist- Bas logt es an Hand der Entstehungsgeschichte dieses Verzeichnisses dar.
Bas Berufungsgericht läßt es dahin stehen, ob in dem Verzeichnis auch Bücher aufgeführt sind, von denen in der DBZ nur eine Titelanzeige erschienen ist, ohne daß der Beklagte ein Besprechungsexemplar bekommen hat.
Es stellt aber auf Grund der eidlichen Aussage des Beklagten fest, ein nicht unwesentlicher Teil der im Verzeichnis enthaltenen Bücher habe der Beklagte unabhängig von seiner Tätigkeit für die Klägerin erlangt. Es handelt sich dabei um Bücher, die der Beklagte persönlich gekauft, auf ßrnnd Dersönlicher Beziehungen von Verlagen oder Autoren erhalten hat oder die ihm als Inhaber der Zeitschriften 11 Haus er neue rung" und "Deutsches Bauzentrum" von fremden Verlagen für diese Zeitschriften zur Besprechung überlassen waren, wobei die dort erschienene Besprechung »in doi* DBZ nur naolig^druckt worden ist.
cc) Die Revision rügt in diesem Zusammenhang zu Unrecht die Wichtvernehmung der Frau Paust als Zeugin.
Sic war nur dafür benannt worden, daß sie alle eingegangenen Bücher in einer Kladde registriert und numeriert habe und daß in der Kladde auch ein Vermerk über die Fundstelle der Besprechung enthalten sei.
Bas Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe nach Vernehmung des Zeugen Linke nur noch beantragt, den Beklagten auf seine Aussage als Partei zu beeiden.
Mit
 
Damit habe sie nach seiner Auffassung den Antrag auf Vernehmung der Zeugin	nicht	mehr	aufrechterhalten,
 zu demal auch der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in seinem Schlußplädoyer auf diesen Beweisantrag nicht mehr zurückgekommen sei.
Jb dem zu folgen ist, kann dahin stehen. Dem Berufungsgericht ist nämlich jedenfalls darin beizustimmen, daß es auf das Beweisthema, zu dem Frau FflU benannt war, nicht ankommt. Bewoiserheblich wäre nur gewesen, daß in der K'iad’de nur Bücher enthalten warenndie der Beklagte in seiner Eigenschaft als Schriftleiter der DBZ zu Besprechungszwecken erhalten hatte. Dafür ist die Frau FflH jedoch nicht benannt worden.
Im ersten Hechtszuge hatte sich die Klägerin für andere Beweisthemen auf Frau	als	Zeugin berufen.
Diese Beweisanträge hat sie in der Berufungsinstanz nicht wiederholt.
Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe sich die genannte Kladde nicht vom Beklagten vorJe-gen lassen. Dazu bestand von Amts wegen kein Anlaß.
Einen Antrag dazu bat die Klägerin nicht gestellt.
2.) Das Berufungsgericht führt zu Hecht aus, eine auf Eigentum (§ 985 BGB) gestützte Klage auf Herausgabe einer Mehrheit von näher bezeichneten Sachen sei solange unschlüssig, als die klagende Partei nur vortrage, daß ihr eine Reihe dieser Sachen gehöre, aber nicht im einzelnen, welche Sachen dies sind.
Schon diese Ausführung trägt die den Herausgabeanspruch aus § 985 BGB abweisende Entscheidung.
3-, Soweit das Berufungsgericht weiter ausführt, der Herausgabeanspruch sei auch unbegründet, da der Beklagte in genügender Weise darüber Rechenschaft abgelegt habe, daß er alle ihm in seiner Eigenschaft als Herausgeber und Schriftleiter der DBZ von fremden Verlagen unmittelbar oder über die Klägerin zugegangenen Besprechungsexemplare auch bestimmungsgemäß verwandt habe, bedarf es darauf keines Eingehens, denn die Klage ist schon aus den oben dargelcgten Gründen zu Recht abgewiesen worden.
Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten der Revision zu tragen.
Glanzmann	Rietschel	Erbel
 Vogt
Schmidt