GVG § 13 Die Rechtobeziehungen zwischen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und den bei ihr Versicherten beruhen auf bürgerlichem Recht» Fehlt einem Schiedsvertrag nur die in § 1027 Abs* 1 Satz 1 ZPO vorgeschriebene Form, so wird der Mangel durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache auch dann geheilt, wenn die Parteien sich dieser Wirkung nicht bewußt sind» Sie gewährt den bei ihr versicherten Arbeitnehmern des Öffentlichen Dienstes und ihren Hinterbliebenen eine Zusatzversorgung (Ruhegeld, Hinterbliebenenrenten und Sterbegeld), welche neben die Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung tritt. richtung des Bundes im Geschäftsbereich des Bundos-minioters für Verkehr, Br wurde am 23, November 1953 mit Wirkung vom 20„ November 1953 von seiner Dienststelle zur Versicherung bei der Beklagten angemeldet und später für die Zeit seit dem 1. Für die hier vorliegende Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs ist der ordentliche Rechtsweg dann zulässig, wenn ohne Schiedsgerichtsklausel das ordentliche Gericht über den Anspruch des Klägers auf Ruhegold zu entscheiden hätte. Es kommt also darauf an, ob das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten bürgerlich- oder öffentlichrechtlicher Natur ist. Nach dem zweiten Weltkrieg ist die Beklagte unter verändertem Namen bestehen geblieben (Iltgen, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, 2* Aufl* B 6). Für eine privatrechtliche Regelung spricht, daß die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses und des Schiedsgerichts beim ordentlichen Gericht nach § 1039 ZPO niederzulegen sind (§§ 58 Abs.19 59 Abs.7 der Satzung), die Satzung also die Streitigkeiten aus dem Versicherungsverhältnis in die ordentliche Gerichtsbarkeit münden läßt (vgl. b) In Wirklichkeit beruht jedoch die gesamte Regelung des Versicherungsverhältnisses einschließlich der zuletzt erörterten Bestimmungen auf privatrechtlichen Verträgen» Gie kann auch nur auf dieser Grundlage überhaupt Bestand haben» Für eine hoheitliche Regelung würde es an einer gesetzlichen Grundlage fehlen» Die Satzung allein kann ohne gesetzliche Ermächtigung weder eine Pflicht zur Versicherung (BSG aaO) noch die mit einem Versicherungsverhältnis verbundenen Pflichten auf erlegen; denn Eingriffbin den Rechtskreis (in Freiheit und Eigentum) der Bürger sind dem Gesetzgeber Vorbehalten (vgl» BVerfGE 8, 155, 166 f; BGHZ 37, 179,* 186)» Außerdem bestimmt das Gesetz vom 13- September 1933 in keiner Weise den Umfang der sugelassenen Eingriffe in die Rechte der Betroffenen, so daß es auch aus diesem Grunde als gesetzliche Ermächtigung zur Begründung von Versicherungsverhältnisoen nicht ausreicht. In Einklang damit sagt auch die Satzung der Beklagten in § 22 Abs. 1 Satz 1, daß die Pflicht zur Versicherung durch Arbeite- oder Tarifvertrag begründet klagten beteiligten "öffentlichen Verwaltungen”(§ 3 | Abs„ 2, 3 der Satzung) stellen den "pflichtversicherten” Arbeitnehmer nicht ein, ohne ihn bei der Beklagten zu versichern, und das ist dem Arbeitnehmer bewußt» ist, angehört oder nicht, sich mit der Versicherung bei der Beklagten einverstanden erklärt, und zwar zu den in der Satzung niedergelegten Bedingungen; dem Arbeitnehmer ist wie jedem Versicherungsnehmer klar, daß für eine Versicherung bestimmte Versicherungsbedingungen gelten» cc) Bei dieser Sachlage bedarf es nicht der Annahme, daß die Ansprüche auf Versorgung durch Vertrag des Arbeitgebers mit der Beklagten zugunsten des Arbeitnehmers (§ 328 BGB) begründet werden (vgl. Nach der Satzung kann aber kaum zweifelhaft sein, daß den Versicherten eine Beitragspflicht treffen soll (vgl. dd) Die Begründung des Versicherungsverhältnisses läßt sich vielmehr auf Vertragsschluß zwischen dem Arbeitnehmer und der Beklagten zurückführen. Dieser Vorgang kann dahin gedeutet werden, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als dessen Vertreter anmeldet und so den Versicherungsvertrag im Namen des Arbeitnehmers abschließt; eine Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer kann daraus entnommen werden, daß dieser sich mit dem Abschluß der Versicherung, wie oben zu bb) ausgeführt, bei der Einstellung einverstanden erklärt, um die Anmeldung durch den Arbeitgeber weiß und sie geschehen läßt. Jedenfalls liegen übereinstimmende Willenserklärungen des Versicherten und der Beklagten vor, daß sie ein Versicherungsverhältnis mit dem in der Satzung niedergelegten Inhalt begründen wollen. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Schiedsspruchs auf Grund des § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung, das Schiedsgericht sei durch die Satzung nicht wirksam bestellt worden und es sei auch kein Schiedsvertrag zustande gekommen. a) Aus § 1048 ZPO ergibt sich, daß Schiedsgerichte durch nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen "in gesetzlich statthafter Weise11 angeordnet werden können. Die Beklagte ist jedoch keine juristische Person des Privatrechts, die gemäß § 1048 ZPO durch Satzungsbestimmung für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen ihr und ihren Mitgliedern ein Schiedsgericht anordnen konnte. Diese ist, wie ihr Name, ihre Satzung, die Gründungsverfügung und der Beschluß über die Verleihung der Rechtsfähigkeit übereinstimmend besagen, öffentlichrechtliche Anstalt: als solche hat sie keine Mitglieder, sondern nur Benutzer. liehen Natur der Beklagten, ebenfalls öffentlichrechtlich; aus dem § 1048 ZPO ergäbe sich dann keine Befugnis, für das daneben bestehende privatrechtliche Versicherungsverhältnis durch die Satzung ein Schiedsgericht anzuordnen. Uncl selbst wenn das Versicherungsverhältnis entgegen dem oben unter I Dargelegten ebenfalls öffentlichrechtlioh und zudem Ausfluß der Mitgliedschaft wäre, so fehlte es der Beklagten doch an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für die Anordnung eines Schiedsgerichts, das übrigens dann nur öffentlichrechtlicher Art sein könnte und von dem kein V/eg zu den ordentlichen Gerichten führen würde (vgl. Die Vorschrift des § 1048 ZPO deckt nach alledem die Einsetzung des Schiedsgerichts durch die Satzung der Beklagten nicht. Es ist nicht von den Tarifpartnern im Tarifvertrag kraft deren Tarifautonomie, sondern wäre allenfalls von der Beklagten in ihrer Satzung auf Grund ihrer vermeintlichen Autonomie eingesetzt worden, a) Eine Vereinbarung, daß das Schiedsgericht zu entscheiden habe, ist in der Tat mit dem Abschluß des Versicherungsvertrags zustandegekommen. Der Inhalt der Satzung und damit auch ihre Bestimmungen über das Schiedsgericht gehen als allgemeine Geschäftsbedingungen in den Versicherungsvertrag ein, der wie ausgeführt durch privatrechtliche Y/illens-erklärungen des Versicherten und der Beklagten zustan-dekommt. Übrigens wäre - falls die Versicherungsverträge als auf Vereinbarungen zwischen der Beklagten und den Arbeitgebern beruhend angesehen würden - auch dann die Vereinbarung eines Schiedsgerichts nach § 528 BGB möglich (vgl. 218; Stein-Jonas § 1027 An. I 3)* Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt, da dor Kläger das Schiedsgericht selbst angerufen und die Beklagte sich vorbehaltlos zur Sache geäußert hat (BU 3)« Die Tatsache, daß der Kläger nachher in seinem an das Schiedsgericht gerichteten Schriftsatz vom 18. Nicht erforderlich ist in diesem Fall das Bewußtsein der Parteien, durch ihre Einlassung die Zuständigkeit des Schiedsgerichts anstelle des ordentlichen Gerichts zu begründen. Es kann offen bleiben, ob dieses Erfordernis dann besteht, wenn vorher überhaupt kein Schiedsvertrag abgeschlossen worden ist und geltend gemacht wird, daß erstmals durch die rügeloso Einlassung beider Parteien ein Schiedsvertrag zustandegekommen sei, dor formlos wirksam sei. Ist dagegen bereits vorher ein Schiedsvertrag formnichtig abgeschlossen worden, so heilt allein die rügelose Einlassung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1027 Abs. 1 Satz 2 ZPO den Formmangel.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja 2070 076 GVG § 13 Die Rechtobeziehungen zwischen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder und den bei ihr Versicherten beruhen auf bürgerlichem Recht» 2PO § 1048 Die in der Satzung dieser Anstalt enthaltene Anordnung eines Schiedsgerichts ist nicht wirksam» ZPO § 1027 Fehlt einem Schiedsvertrag nur die in § 1027 Abs* 1 Satz 1 ZPO vorgeschriebene Form, so wird der Mangel durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache auch dann geheilt, wenn die Parteien sich dieser Wirkung nicht bewußt sind» BGH, Urt» v» 22» Mai 1967 - VII ZR 188/64 OLG Karlsruhe LG Karlsruhe BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 188/64 URTEIL Verkündet am 22. Mai 1967 Jodas Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, vertreten durch ihren Vorstand, dieser vertreten durch seinen Präsidenten Wieland, Karlsruhe, Hans-Thomastr. 19, - Prosoßbevollmächtigte: Beklagter, Berufungsklägorin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Prof. Dr. Pr. und gegen den Handelsschiffskapitän i Vor dem Anton 9 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozcßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Der Vila Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 1% Mai 1964 und der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Karlsruhe vom 28o März 1963 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist nach § 1 ihrer Satzung eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie gewährt den bei ihr versicherten Arbeitnehmern des Öffentlichen Dienstes und ihren Hinterbliebenen eine Zusatzversorgung (Ruhegeld, Hinterbliebenenrenten und Sterbegeld), welche neben die Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung tritt. Der Kläger war Angestellter des Deutschen Hydrographischen Instituts in einer Verv/altungsein- richtung des Bundes im Geschäftsbereich des Bundos-minioters für Verkehr, Br wurde am 23, November 1953 mit Wirkung vom 20„ November 1953 von seiner Dienststelle zur Versicherung bei der Beklagten angemeldet und später für die Zeit seit dem 1. Juli 1949 nachver-sicherto Obwohl er bereits ein Ruhegeld aus der gesetzlichen Angestelltenversicherung bezog, wurde in der Anmeldung die Frage: "Welche Renten werden bezogen und von welcher Kasse?” nur beantwortet mit: "KB-Rento von München"• Durch Bescheid vom 23* Mörz I960 bewilligte ihm die Beklagte zunächst ein* Ruhegeld ab 26» November 1959» Dagegen richtete der Kläger eine Eingabe, in der er das bewilligte Ruhegeld bereits ab 1» April 1959 beanspruchteo Daraufhin entzog ihm die Beklagte durch Bescheid vom 6» Mai I960 das gesamte Ruhegeld mit der Begründung, der Bezug des Ruhegeldes aus der Angestelltenversicherung, der ihr bei der Anmeldung und bei der Nachversicherung verschwiegen worden sei, schließe die Versicherung des Klägers bei ihr satzungsmäßig aus. Der Kläger hat diesen Bescheid erfolglos mit den in der Satzung der Beklagten vorgesehenen Rechtsbehelfen, nämlich der Beschwerde zu dem Beschwerdeausschuß und der Berufung zu dem Schiedsgericht der Beklagten, angefochten. Der am 30. Januar 1962 ergangene Schiedsspruch ist am Go März 1962 auf der Geschäftsstelle des Landgerichts Karlsruhe niedergelegt worden. Der Kläger hat die Aufhebung des Schiedsspruchs mit der Begründung begehrt, er beruhe auf einem unzulässigen Verfahren, v/eil das Schiedsgericht weder wirk- «am vereinbart noch in gesetzlich statthafter Weise außervertraglich angeordnet worden sei« Die Klage hatte beim Landgericht und beim Oberlan-dcogericht Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ist nach § 13 GVG für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gegeben. Ob eine Streitigkeit dieser Art vorliegt, ist nach der Natur des Rechtsverhältnisses zu beurteilen, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Für die hier vorliegende Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs ist der ordentliche Rechtsweg dann zulässig, wenn ohne Schiedsgerichtsklausel das ordentliche Gericht über den Anspruch des Klägers auf Ruhegold zu entscheiden hätte. Es kommt also darauf an, ob das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten bürgerlich- oder öffentlichrechtlicher Natur ist. 1o) Diese Frage ist in Rechtsprechung und Schrifttum streitig. Ebenso besteht Streit über die Natur der bei anderen ähnlich organisierten Anstalten, die ebenfalls Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes eine MZu-oatzversorgungM gewähren, begründeten Versicherungaver-hältnisso. Das Schrifttum nimmt zu dem großen Teil ein öffentlichrechtliches Verhältnis an (Haueisen, DVB1. 1958, 580; DÖV 1958, 953; NJW 1962, 2129, 2131 Fußnote 18; Bogg, Die Rechtsnatur der Versorgungsversicherung der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes auf Bundesebene, ihre Rechtsnatur und dor Rechtsschutz der Versicherten, Kölner Dissertation 1958, S. 16 ff, 33; derselbe, Arch, für das Post- und Fernneidewesen 1959, 78 ff; Otto, Arch, für das Post- und Fernmeldewesen 1959» 97 f; Roehrbein, Festgabe für Rohrbeck 1955, 319, 322). In der Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof Stuttgart (DÖV 1958, 951) diese Auffassung vertreten. Für die bürgerlichrechtliche Natur haben sich im Schrifttum ausgesprochen: Ringelmann, BayVBl. 1956, 106; Y/ieland, Festgabe für Krohn 1954, 325, 330. Vor allem haben die oberen Bundesgerichte übereinstimmend die bürgerlichrcchtliche Natur der Versicherung bei den Zu-satzversorgungsanstalten bejaht, nämlich das Bundesverwaltungsgericht für die Beklagte (BVerwGE 6, 200) und für die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen (DVB1. I960, 70); der Bundesgerichtshof für die Bundesbahnversicherungsanstalt Abt, B (VersR 1963, 765); das Bundessozialgcricht für die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (BSozGE 21, 5). 2.) Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung tritt der erkennende Senat bei. Übrigens halten auch die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits.insbesondere die Beklagte selbst, das Versicherungsverhältnis für bürgerlichrechtlich o n) Die Beklagte ist ursprünglich unter der Bezeichnung "Zusatzversorgungsanstalt des Reiches und der Lender" durch gemeinsame Verfügung des Deutschen Reiches und des Landes Preußen vom 26«. Februar 1929 (RBB 1929? 7) als "Anstalt öffentlichen Rechts" errichtet worden* Das Preußische Staatsministerium hat ihr vom 4* März 1929 (PrBB 1929s 75) Rechtsfähigkeit verliehen und sie als Anstalt des öffentlichen Rechts anerkannt* Nach dem zweiten Weltkrieg ist die Beklagte unter verändertem Namen bestehen geblieben (Iltgen, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, 2* Aufl* B 6). Eq ist jedoch ohne entscheidende Bedeutung, daß die Beklagte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, und ebenso, daß sie eine Aufgabe hat, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt* Denn es geschieht häufig, daß Einrichtungen des öffentlichen Rechts solche Aufgaben durch privatrechtliche Verträge erfüllen (BGHZ 33> 251*» 253)«* Der Inhalt der Satzung ergibt kein völlig klares Bild darüber, ob die Beklagte sich im Verhältnis zu den Versicherten privatrechtlich oder hoheitlich betätigen will. Für eine privatrechtliche Regelung spricht, daß die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses und des Schiedsgerichts beim ordentlichen Gericht nach § 1039 ZPO niederzulegen sind (§§ 58 Abs. 19 59 Abs. 7 der Satzung), die Satzung also die Streitigkeiten aus dem Versicherungsverhältnis in die ordentliche Gerichtsbarkeit münden läßt (vgl. §§ 1046, 1045 ZPO). Andere Bestimmungen könnten auf den ersten Blick den Eindruck erwecken, daß eine Regelung des Versiehe- rungsverhältnisses nach Grundsätzen des öffentlichen Hechts gewollt sei, so die Bestimmungen Uber "Pflichtversicherte" (§§ 22 f), die an eine Zwangsversicherung wie bei der gesetzlichen Sozialversicherung denken lassen könnten, und die Bestimmung des § 55, nach der die Leistungen auf Antrag des Versicherten von der Beklagten durch deren einseitigen Bescheid festgesetzt werden und bei gewissen Voraussetzungen von ihr auch durch einseitigen Bescheid entzogen werden können» b) In Wirklichkeit beruht jedoch die gesamte Regelung des Versicherungsverhältnisses einschließlich der zuletzt erörterten Bestimmungen auf privatrechtlichen Verträgen» Gie kann auch nur auf dieser Grundlage überhaupt Bestand haben» Für eine hoheitliche Regelung würde es an einer gesetzlichen Grundlage fehlen» Die Satzung allein kann ohne gesetzliche Ermächtigung weder eine Pflicht zur Versicherung (BSG aaO) noch die mit einem Versicherungsverhältnis verbundenen Pflichten auf erlegen; denn Eingriffbin den Rechtskreis (in Freiheit und Eigentum) der Bürger sind dem Gesetzgeber Vorbehalten (vgl» BVerfGE 8, 155, 166 f; BGHZ 37, 179,* 186)» Eine gesetzliche Ermächtigung besteht im vorliegenden Fall nicht. Zu beurteilen ist hier die am 1. Oktober 1952 in Kraft getretene Neufassung der Satzung. Diese ist vom Verwaltungsrat der Beklagten beschlossen und vom Bundesminister der Finanzen als Aufsichtsbehörde genehmigt worden (BAnz 1952 Nr. 182 S. 1), ohne daß eine gesetzliche Ermächtigung vorlag» Eine solche kann insbesondere nicht in § 2 des Gesetzes über die Änderung dor Satzung der Zusatzversorgungsanstalt des Reiches und der Länder und anderer außerhalb der reichsgesetzlichen Sozialversicherung bestehender Einrichtungen für die Versorgung der nicht#beamteten Arbeitnehmer vom 13» September 1933 (RGBl« I« So 620) gesehen werden. Diese Vorschrift gab zwar dem früheren Reichsmini ster der Finanzen die Befugnis, die Satzung der Beklagten unter ilitbcrücksichtigung der Grundsätze des Gesetzes zur Y/iederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 zu ändern oder neu aufzustellen. Daraus kann aber nicht der Verwaltungsrat der Beklagten die Ermächtigung zur Neufassung der Satzung herleiten. Außerdem bestimmt das Gesetz vom 13- September 1933 in keiner Weise den Umfang der sugelassenen Eingriffe in die Rechte der Betroffenen, so daß es auch aus diesem Grunde als gesetzliche Ermächtigung zur Begründung von Versicherungsverhältnisoen nicht ausreicht. Überdies sind Ermächtigungen zu dem Erlaß von Rechtsvorschriften an Stelle von Gesetzen nach Art. 129 Abs. 3 GG erloschen. Deshalb ist die der Satzung vom 1. Oktober 1952 erteilte Genehmigung des Bundesministers der Finanzen, auch für sich allein betrachtet, keine Grundlage für die Schaffung der Versieherungsverhnltnisse. c) Es sind daher privatrechtliche Willenserklärungen erforderlich, um die Pflicht zur Versicherung und das VersicherungsVerhältnis selbst zu begründen. aa) Die Versicherungspflicht folgt aus dem Arbeit over trag, gegebenenfalls in Verbindung mit den diesen gestaltenden tarifvertraglichen Bestimmungen (BSG aaO). In Einklang damit sagt auch die Satzung der Beklagten in § 22 Abs. 1 Satz 1, daß die Pflicht zur Versicherung durch Arbeite- oder Tarifvertrag begründet wird» Dan Einwirken der Tarifverträge schafft keine öffentlichrechtlichen Beziehungen; der Tarifvertrag gehört nach in lehre und Rechtsprechung durchaus herrschender Meinung dem Privatrecht an (Hueck-Nipperdcy> Lehrbuch des Arbeitsrechts 7» Aufl. Bd II § 18 I mit Nachweisen in Fußnote 2 und 3)* bb) Durch die Satzung allein kann auch das Vor-sichcrungsverhältnio selbst nicht zustande kommen» Für dessen Inhalt ist die Satzung gleichwohl nicht ohne Bedeutunge Ihre das Versicherungsverhältnis re- i gelnden Bestimmungen stellen allgemeine Geschäftsbedingungen für die Versicherung dar» Geltung erlangen sie \ dadurch, daß sie durch Rechtsgeschäft als Inhalt des Versicherungsvertrags übernommen werden,, t i i i Das kommt einmal in den Tarifverträgen zu dem Aus- j druck. So heißt es in § 2 des Tarifvertrags zwischen j der Bundesrepublik Deutschland und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr vom 31o Juli 1955 (abgedruckt bei Iltgon aaO C 131)? daß die Arbeitnehmer bei der Beklagten "nach Maßgabe der Satzung” zu versichern sind, f Gleiches ergibt sich aber auch aU3 dem Einzelarbeitsvertrag und gilt somit auch für den nicht dem Tarifvertrag unterworfenen Arbeitnehmer; die an der Be- j klagten beteiligten "öffentlichen Verwaltungen”(§ 3 | Abs„ 2, 3 der Satzung) stellen den "pflichtversicherten” Arbeitnehmer nicht ein, ohne ihn bei der Beklagten zu versichern, und das ist dem Arbeitnehmer bewußt» Danach kann davon ausgegangen werden, daß jeder Arbeitnehmer, ob er einer Gewerkschaft, die Tarifpartner 10 ist, angehört oder nicht, sich mit der Versicherung bei der Beklagten einverstanden erklärt, und zwar zu den in der Satzung niedergelegten Bedingungen; dem Arbeitnehmer ist wie jedem Versicherungsnehmer klar, daß für eine Versicherung bestimmte Versicherungsbedingungen gelten» Daß die in der Satzung (§ 24) ebenfalls vorgesehene "freiwillige Versicherung” bewußt zu den in der Satzung enthaltenen Bedingungen abgeschlossen wird, leuchtet ohne weiteres ein» cc) Bei dieser Sachlage bedarf es nicht der Annahme, daß die Ansprüche auf Versorgung durch Vertrag des Arbeitgebers mit der Beklagten zugunsten des Arbeitnehmers (§ 328 BGB) begründet werden (vgl. dazu Iltgen aaO B 11 f; Haueisen, DVB1. 1958, 580)» Diese Auffassung stößt auch auf Schwierigkeiten insofern, als sich nach ihr Pflichten des Versicherten nicht rechtfertigen lassen. Die Entrichtung der auf ihn fallenden Beiträge müßte dann schon nicht als Verpflichtung des Versicherten, sondern lediglich als Bedingung für die Entstehung seines Anspruchs auf Leistungen angesehen werden. Nach der Satzung kann aber kaum zweifelhaft sein, daß den Versicherten eine Beitragspflicht treffen soll (vgl. z.B. die Passung des § 28). dd) Die Begründung des Versicherungsverhältnisses läßt sich vielmehr auf Vertragsschluß zwischen dem Arbeitnehmer und der Beklagten zurückführen. Der Vorgang, wie der Arbeitnehmer in der Praxis der Versicherung zugeführt wird, stimmt damit durchaus überein. Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer bei 11 der Beklagten unter Verwendung des von dieser ausgegebenen Formblatts an. Der Arbeitnehmer erhält sogleich eine Durchschrift der Anmeldung. In den auf dem Formblatt aufgedruckten Hinweisen heißt es, das Ver-sicherungsverhältnis entstehe mit dem Eingang der Anmeldung bei der Beklagten. Der Versicherte erhält sodann über den Arbeitgeber eine Satzung und eine An-meldungsbestätigung. Dieser Vorgang kann dahin gedeutet werden, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als dessen Vertreter anmeldet und so den Versicherungsvertrag im Namen des Arbeitnehmers abschließt; eine Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer kann daraus entnommen werden, daß dieser sich mit dem Abschluß der Versicherung, wie oben zu bb) ausgeführt, bei der Einstellung einverstanden erklärt, um die Anmeldung durch den Arbeitgeber weiß und sie geschehen läßt. Von untergeordneter Bedeutung ist dann, worin man Vertragsangebot und -annahme sieht und in welchem Zeitpunkt das Versicherungsverhältnis entsteht. Man kann das Angebot in der Anmeldung erblicken, das dann durch die Anmeldebestätigung oder schon vorher ohne ausdrückliche Erklärung nach § 151 Satz 1 BGB angenommen wird. Nicht ausgeschlossen wäre es auch, schon in der allgemeinen Bekanntgabe der in der Satzung enthaltenen Versicherungsbedingungen an die Arbeitgeber ein an diese als Vertreter der Arbeitnehmer gerichtetes Angebot auf Abschluß der Versicherung für jeden einzustellenden Arbeitnehmer zu erblicken, das dann der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer schon durch die Anmeldung oder gar schon durch den Abschluß des Arbeitsvertrags annimmt (für letzteres könnte § 25 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 der Satzung sprechen). 12 Jedenfalls liegen übereinstimmende Willenserklärungen des Versicherten und der Beklagten vor, daß sie ein Versicherungsverhältnis mit dem in der Satzung niedergelegten Inhalt begründen wollen. 3.) Handelt es sich nach allem um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, so könnte sich noch fragen, ob etwa die Arbeitsgerichte zuständig sind» Biese Präge, die das Bundesverwaltungsgericht und das Bundessozialgericht in den angeführten Entscheidungen verneint haben, hat der erkennende Senat nicht zu prüfen, weil die Beklagte nicht geltend gemacht hat, der Rechtsstreit gehöre vor die Arbeitsgerichte (vgl» §§ 528 Satz 2, 566 ZPO). II. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Schiedsspruchs auf Grund des § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mit der Begründung, das Schiedsgericht sei durch die Satzung nicht wirksam bestellt worden und es sei auch kein Schiedsvertrag zustande gekommen. 1.) In dem ersten Punkt hat er recht. a) Aus § 1048 ZPO ergibt sich, daß Schiedsgerichte durch nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen "in gesetzlich statthafter Weise11 angeordnet werden können. Unter Verfügungen in diesem Sinne verstehen Rechtsprechung und Lehre einseitige rechtsgestaltende privatrechtliche Rechtsgeschäfte (vgl. RGZ 157, 106, 114; OLG Düsseldorf NJW 1950, 876; Baumbach ZPO 29* Aufl. § 1048 Anm. 1). Als solche Verfügung käme hier die Satzung in Betracht. Es ist anerkannt, daß die Satzung 13 - eines Vereins oder einer anderen juristischen Person des Privatrechts wirksam ein unter § 1048 ZPO fallendes Schiedsgericht bestellen kann. Zulässig ist das nach allgemeiner Auffassung nur für Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, nicht für solche über individualrechtliche Ansprüche (BGHZ 38, 155* 161; RG DR 1939? 1338; Baumbach-Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit 2o Aufl. Kapitel 29 C; Stein-Jonas ZPO 18. Auflo § 1048 Anm. I 2; V/ieczorek ZPO § 1048 Anm. Alb; Baumbach aaO § 1048 Anm. 3; Staudinger BGB 11o Aufl. RdZo 51 vor § 21). Die Beklagte ist jedoch keine juristische Person des Privatrechts, die gemäß § 1048 ZPO durch Satzungsbestimmung für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen ihr und ihren Mitgliedern ein Schiedsgericht anordnen konnte. Zudem sind die Versicherten gar nicht "Mitglieder11 der Beklagten. Diese ist, wie ihr Name, ihre Satzung, die Gründungsverfügung und der Beschluß über die Verleihung der Rechtsfähigkeit übereinstimmend besagen, öffentlichrechtliche Anstalt: als solche hat sie keine Mitglieder, sondern nur Benutzer. Aber selbst wenn man die Beklagte als öffentlichrecht-liche Körperschaft ansehen wollte, so sprächen die Bestimmungen der Satzung (§§ 7, 12) dafür, daß allenfalls die Träger der beteiligten Verwaltungen, die allein unmittelbaren maßgeblichen Einfluß auf die Zusammensetzung der Organe haben, Mitglieder wären, nicht aber die Versicherten, deren Belange in den Organen nicht durch gewählte, sondern nur durch auf Vorschlag der Gewerkschaften ernannte Vertreter wahrgenommen werden. Wollte man aber sogar eine Mitgliedschaft der Versicherten an-nehmen, so wäre diese, entsprechend der öffentlichrecht- 14 liehen Natur der Beklagten, ebenfalls öffentlichrechtlich; aus dem § 1048 ZPO ergäbe sich dann keine Befugnis, für das daneben bestehende privatrechtliche Versicherungsverhältnis durch die Satzung ein Schiedsgericht anzuordnen. Uncl selbst wenn das Versicherungsverhältnis entgegen dem oben unter I Dargelegten ebenfalls öffentlichrechtlioh und zudem Ausfluß der Mitgliedschaft wäre, so fehlte es der Beklagten doch an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für die Anordnung eines Schiedsgerichts, das übrigens dann nur öffentlichrechtlicher Art sein könnte und von dem kein V/eg zu den ordentlichen Gerichten führen würde (vgl. §§ 168 Abs. 1 Nr. 5, 187 Abs. 1 VwGO; Haueisen NJW 1962, 2129 ff; Müller NJY/ 1963, 282 f) . Die Vorschrift des § 1048 ZPO deckt nach alledem die Einsetzung des Schiedsgerichts durch die Satzung der Beklagten nicht. Eine privatrechtliche Autonomie, wie sie § 1048 ZPO für die Einsetzung eines Vereinsoder Verbandsschiedsgerichts durch Satzung voraussetzt, besteht nicht. Eine besondere gesetzliche Ermächtigung, die die Einsetzung eines Schiedsgerichts gestattete, ist auch nicht vorhanden (vgl. dazu oben I 2 b). b) Die Beklagte hat in der Revisionsverhandlung noch versucht, die Wirksamkeit der einseitigen Bestellung des Schiedsgerichts aus den Tarifverträgen herzuleiten, welche die Gewerkschaften mit den öffentlichen Arbeitsgebern geschlossen haben. Auch das ist nicht möglich. Zwar ist der Tarifvertrag in seinem normativen Teil autonome Rechtsquelle (Hueck-Nipperdey aaO § 18 III). Auf dieser Tarifautonomie beruht aber die Anordnung 15 - des bei der Beklagten gebildeten Schiedsgerichts nicht. Es ist nicht von den Tarifpartnern im Tarifvertrag kraft deren Tarifautonomie, sondern wäre allenfalls von der Beklagten in ihrer Satzung auf Grund ihrer vermeintlichen Autonomie eingesetzt worden, 2o) Nach allem war das Schiedsgericht zur Entscheidung nur berufen, wenn seine Zuständigkeit aus einem Schiedsvertrag hergeleitet werden kann. a) Eine Vereinbarung, daß das Schiedsgericht zu entscheiden habe, ist in der Tat mit dem Abschluß des Versicherungsvertrags zustandegekommen. Hierzu kann auf die Ausführungen oben unter I 2 c verwiesen werden. Der Inhalt der Satzung und damit auch ihre Bestimmungen über das Schiedsgericht gehen als allgemeine Geschäftsbedingungen in den Versicherungsvertrag ein, der wie ausgeführt durch privatrechtliche Y/illens-erklärungen des Versicherten und der Beklagten zustan-dekommt. Übrigens wäre - falls die Versicherungsverträge als auf Vereinbarungen zwischen der Beklagten und den Arbeitgebern beruhend angesehen würden - auch dann die Vereinbarung eines Schiedsgerichts nach § 528 BGB möglich (vgl. dazu u.a. RG LZ 1925, 263? RG JW 1925, 2608 mit Anm. von Kisch). b) Die Schiedoabrede ist aber nicht wirksam getroffen worden. Der Schiedsvertrag hätte schriftlich, und zwar in einer keine anderen Vereinbarungen enthaltenden Urkunde geschlossen werden müssen (§ 1027 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das ist nicht geschehen. 16 c) Der Formmangel ist hier jedoch nach § 1027 Abs. 1 Satz 2 ZPO geheilt worden. Eine Heilung nach dieser Vorschrift tritt ein, wenn eine Partei das Schiedsgericht anruft und der Gegner sich vor dem Schiedsgericht mündlich oder schriftlich vorbehaltlos zur Hauptsache einläßt (RGZ 1475 213? 218; Stein-Jonas § 1027 Anm. I 3)* Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt, da dor Kläger das Schiedsgericht selbst angerufen und die Beklagte sich vorbehaltlos zur Sache geäußert hat (BU 3)« Die Tatsache, daß der Kläger nachher in seinem an das Schiedsgericht gerichteten Schriftsatz vom 18. Dezember 1961 angekündigt hat, den Streitfall “notfalls später von den Zivilgerichten Karlsruhe nachprüfen zu lassen“, vermag die bereits eingetretenen Rechtswirkungen der rügelo-sen Einlassung nicht nachträglich zu beseitigen. Der Formmangel eines bereits abgeschlossenen Schieds-vertrages v/ird durch die bloße Tatsache der rügelosen Einlassung geheilt. Nicht erforderlich ist in diesem Fall das Bewußtsein der Parteien, durch ihre Einlassung die Zuständigkeit des Schiedsgerichts anstelle des ordentlichen Gerichts zu begründen. Es kann offen bleiben, ob dieses Erfordernis dann besteht, wenn vorher überhaupt kein Schiedsvertrag abgeschlossen worden ist und geltend gemacht wird, daß erstmals durch die rügeloso Einlassung beider Parteien ein Schiedsvertrag zustandegekommen sei, dor formlos wirksam sei. In diesem Falle könnte es vielleicht darauf ankommen, ob beide Parteien das Bewußtsein hatten, rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abzugeben, da das Schiedsgerichtsabkommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein materiell-rechtlicher Vertrag über pro- 17 - zeßrechtliche Beziehungen ist, der als solcher den Grundsätzen untersteht, die auch sonst für vertragliche Abmachungen maßgebend sind (BGHZ 23» 198, 200; 40, 320, 322). Ist dagegen bereits vorher ein Schiedsvertrag formnichtig abgeschlossen worden, so heilt allein die rügelose Einlassung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 1027 Abs. 1 Satz 2 ZPO den Formmangel. d) Demnach kann der Kläger den Aufhebungsgrund des § 1041 AbSc 1 Nr. 1 ZPO nicht geltend machen. Für sonstige Aufhebungsgründe hat er nichts vorgetragen. Seine Klage ist deshalb unter Aufhebung der Urteile des Oberlandesgerichts und des Landgerichts abzuwei-sen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Glanzmann Keimann-Trosien Rietschel Erbel Meyer