Zuber dem Schuldschein-Larlehen vom 17« Januar 1946 will der Kläger dem Beklagten im Januar 1947 den Betrag von 3.000•000 Lire als Darlehen gegeben haben. Lire als Darlehen erhalten zu haben*-, Der Kläger habe versprochen, den nunmehr gegenstandslos gewordenen Schuldschein vom 17. Das Berufungsgericht führt aus, die Verjährungsfrist betrage nach italienischem Recht 1C Jahre und diese Prist sei, wenn 3ie nicht unterbrochen worden sei, abgelaufen. Ile Dagegen wendet sie sich mit Verfahrensrügen dagegen, daß das 0berlande3gericht eine Unterbrechung der Verjährung verneint hat» Solche Rügen sind trotz der Vorschriften der §§ 549 Abs* 1, 562 ZPO zulässig, soweit sie geltend machen, das Berufungsgericht habe von seinem für das ausländische Recht eingenommenen Standpunkt aus Verfahrensverstöße begangen, z.*30 ein von diesem Standpunkt aus zu beachtendes Parteivorbringen nicht berücksichtigt (u.a* EGH WM I960* 717)* Diese Voraussetzungen hält- die Revision für gegeben» Es stellt fest, der Klägei' habe während des Laufs der Verjährungsfrist eine solche Aufforderung nicht an den Beklagten gerichtet, bis sum Jahre 1957 habe er in keinen, seiner Briefe an den Beklagten das Schuläscheindarlehen vom 17« Januar 1946 erwähnt oder gemäß diesen: Darlehensvertrage ' die Zahlung von US-Lollsr verlangt. Der Beklagte habe, so stellt es fest, die Schuld nicht anerkannt, weder im Schriftwechsel noch durch Teilleistungen, da die vom Beklagten geleisteten Zahlungen nach dem eigenen Vortrag des Klägers aie Rückzahlung eines weiteren Darlehens beträfen und vom Kläger auch nicht auf das Larlehen von 17« Januar 1946 angerechnet worden seien. a) Die Revision verweist auf den Vortrag des Beklagten in dem Rechtsstreit 8 0 527/58. Januar 1946 dem Kläger insgesamt 5.000.000 Lire; in diesem Betrag sei das Darlehen vom 17. Betrag sei das im Schuldschein vom 17* Januar 1946 genannte Darlehen mit 1.500.000 Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte diesen Vortrag des beklagten seiner Entscheidung zugrunde legen müssen. 3b7o Nach dieser Entscheidung hätte das Berufungsgericht annehmen müssen, der Kläger mache sich das genannte Vorbringen des Beklagten hilfsweise zu eigen, und dann der Klage stattgeben müssen» aa) Die Revision meint, der Beklagte sei auch im vorliegenden Rechtsstreit an sein Vorbringen im Prozeß ö 0 327/56 gebunden. Juni 1962 zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung iui vorliegenden Rechtsstreit gemacht worden ist und daß das Berufungsurteil im Tatbestand auf den gesamten Inhalt der Vorprozeßakten Bezug genommen hat. Bestände aber eine solche Bindung, so müßte sie sicn auch der Kläger entgegenhalten lassen» Wie das Berufungsgericht feststellt,hat er im Vorprozeß stets vorgetragen, der Schriftwechsel - in dem die Mahnungen des Klägers enthalten sind - beziehe sich nicht auf das Barl eher, vom 17 »Januar 3 946 c Kr hat diesen Vortrag auch iu. bb) Es ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit andere Tatsachen vorgetragen hat als im Vorprozeß. Sein Vorbringen, auf das die Revision abhebt, befaßt sich damit, wie der Schriftwechsel zu werten sei* Labei ging es im Vorprozeß um die Höhe des vom Beklagten insgesamt geschuldeten Betrags, im vorliegenden Rechtsstreit um die Frage, ob der Kläger das Dollardarlehen vom 17«Januar 1946 angemahnt und dadurch die Verjährung unterbrochen hat« Was letzteres angeht, so hat der Beklagte auch im Vorprozeß schon vorgetragen, der "Lollareehuldschein" vorn 17» Januar 1946 sei in der ganzen Korrespondenz bis 1957 niemals erwähnt worden fS. Januar 1946 sei umgewandelt worden und der Kläger habe versprochen, den gegenstandslos gewordenen Schuldschein vom 17. Lire enthalten und vor: ihm getilgt «erden Laraus ergibt sich, daß auch nach der im Vorprozeß von: Beklagten vorgetragenen Auffassung die Mahnschreiben aus 6er. Jahren 1992 und 1953 sich nicht auf das Lollardar-lehen bezogen und sich nicht darauf beziehen konnten, weil eine Verpflichtung gemäß dem Schuldschein vom 17»Januar 1946 nach der Behauptung de© Beklagten gar nicht mehr bestände cc) hach der Entscheidung BGUZ 19, 3&7, auf die sien die Revision beruft, darf sich der Kläger ein mit seinem HauptVorbringen unvereinbares Verteidigungsvorbringen des Beklagten hilisweise zu eigen machen, und das Gericht darf auf Grund dieses Hilfsvorbringens der Klage stattgeben, solange nur für das Gericht die objektive Unrichtigkeit des Hilfsvorbringens nicht feststeht. Einmal stand für das Berufungsgericht fest, daß in den Briefen des Klägers, die er vor dem 11. Las Berufungsgericht hat den üchriic~ •■.vechsel eingehend gewürdigt und ist zu der Überzeugung gelangt, daß er sich nicht darauf bezieht» Zum anderen greift der Kläger aus dem Verbring#*1 des Beklagten im Vorprozeß nur einen Ausschnitt auf; er macht sich nicht etwa dar Verteidigungsvorbringen des Beklagten hilisweise zu eigene Hätte der Kläger sich dessen Vorbringen, unter bb) wiedergegeben ist, zu eigen gemacht, seine Klage ebenfalls abgewiesen werden müssen wie es oben so hätte y weil nach 11 oben BU), 3;er Hinweis der Revision, öafS eine Beschränkung aul das Lollardarlehen in dem Schreiben nicht enthalten sei, betagt nichts. 10 seines Urteils darlegt, nicht auf die in dem Schuldschein vom 17. 7) hat das Oberlandesgericht bemerkt, es spreche manches für die Behauptung des Beklagten, die von ihm im Schreiben vom 24. 8, die Behauptung des Klägers, der Schriftwechsel habe nur das Darlehen vom 1. cc) Wie oben unter a) cc) ausgeführt, hätte es dem Kläger nichts genützt, wenn er sich das Vorbringen des Beklagten hillsweise zu eigen gemacht hätte.
V e i' k • i nd et a rn 1 j. 0 ü t o b e r .i 9 6 4 Fohl, dustizooersekre tär li 1 s U r ic u nds b e a m t er der Geschultosteile Im Nomen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Carlo CI Klägers, Berufungsklägers und Kevisionsklügers, Prozeiibevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen den Lipl.Ing. Hans strafe Beklagten, Berufungsbeklagten und Re\isionsceklagten, Prozeübevollmächtigter: Rechtsanwa.lt Ir. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1964 unter Mitwirkung der Pundesrichter Dr. Heimann-irosien, Rietscnel, Erbel, Hubert Reyer und Br. Finke für R.ccht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 13. Juli 1962 wird zuriiclege wie sen . Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. ■ Von Rechts wegen oe~ si Der geklagte, der tzt, kam im Satire 194 die deutsche Staatssngehorigke 5 bei Kriegsende nach Mailand und land dort Aulnahrae bei dem Kläger, der italieniscner Staatsangehöriger' ist . Der Beklagte blieb in Italien bis zu dem «Jahre 1951. Der Kläger gewährte dem beklagten Darlehen, deren Gesamtbetrag streitig ist« fiber eines der Darlehen stellte der Beklagte am 17. Januar 1946 einen Schuldschein in englischer Sprache aus. in diesem Schriftstück bekannte er, von dem Kläger 1.5Q0.000 Lire erhalten zu haben. Er verpilichtete sich, dieses Darlehen mit 10.000 US-Dollar zurückzuzahlen. In derselben Urkunde bat or seine in New York lebende Schwester, den Dollar-Betrag so bald wie möglich zu zahlen« Zuber dem Schuldschein-Larlehen vom 17« Januar 1946 will der Kläger dem Beklagten im Januar 1947 den Betrag von 3.000•000 Lire als Darlehen gegeben haben. Der Beklagte zahlte unstreitig insgesamt 13.000 LM zurück. Der Kläger macht seine Darlehensforderung aus dem Schuldschein vom 17. Januaz* 1946 im vorliegenden Rechtsstreit geltend. Kr verfolgt seinen Anspruch im tJrkunden-prozeßo Seine Besti’oiderung vor: 1.500.000 Lire aus dem weiteren Darlehen /on angeblich 3.000.000 Lire hat er in dem Rechtsstreit 8 0 327/58 LG Düsseldorf eingeklagt; er ist dort mit einem Teilbetrag von 750.000 Lire rechtskräftig abgewiesen worden. Der Klager hat beantragt, den beklagter; zu verurteilen, an ihn 10.000 US-Dollar nebst Zinsen zu zahlen * Der Beklagte oeantragt, die Klage abzuweisen. ür behauptet, seine in New iork lebende Schwester habe den betrag von 10,000 US-iollar nicht aulbringen können. Darauf-hin seisein Schuldbekenntnis in der Urkunde vom 17.Januar 1946 durch eine neue Schuld erkläi'ung ersetzt worden. In einem unter dem 24. Juni 1947 an den Kläger gerichteten brief habe er bekannt, bis Juni 1947 Beträge von insgesamt 2.400.000 Lire als Darlehen erhalten zu haben*-, Der Kläger habe versprochen, den nunmehr gegenstandslos gewordenen Schuldschein vom 17. Januar 1946 -zu vernichten«» Insgesamt habe er von dem Kläger 2.925.000 Lire als Darlehen erhalten. Im Jahre 1952 oder Anfang 1953 sei durch Vermittlung des Kaufmanns Lr. GoflHHHfc seine Rückzahlungs-Verpflichtung auf 3.000c000 Lire - 20.000 M festgesetzt worden. Diese Verbindlichkeit sei inzwischen erloschen, da er 15.000 LU gezahlt und mit einer Gegenforderung von 5.000 LM aufgei'echnet nabe. Las Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im 2. Rechtszug hat sich der Beklagte auch auf Verjährung c-erufen. Dagegen hat der Kläger geltend gemacht, die Verjährung sei dadurch unterbrochen worden, daü er den Beklagten mehrfach, insbesondere in den Jahren 1952 und 1955, gemahnt und dieser die Schuld anerkannt habe. Las Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers /.arackgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Zahlung von 10.000 US-Lollar nebst Zinsen weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Jbn t sc h e i d u n g sgr ü nd e: L Lös Berufungsgericht führt aus, der Lariehensvertrag vom 17o Januar 194 6 sei nicht wegen Verstoßes gegen ievisen-Vorschriften unwirksam. Aul diese von der Revision nicht an- gegriffenen Ausführungen braucht der erkennende Senat nicht cinzugehen. lie Abweisung der Klage ist jedenfalls deshalb gerechtfertigt, weil die hinrede der Verjährung begründet ist o Diese beurteilt das Berufungsgericht zutreffend nach italienischem Recht, da die Parteien sich darüber geeinigt haben, daß ihr Schuldverhältnis diesem Hecht unterliegt„ Das Berufungsgericht führt aus, die Verjährungsfrist betrage nach italienischem Recht 1C Jahre und diese Prist sei, wenn 3ie nicht unterbrochen worden sei, abgelaufen. Hieran ist das Revisionsgericht gebunden (vgl. §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO); die Revision greift insoweit auch das ßerufungs-urteil nicht an» Ile Dagegen wendet sie sich mit Verfahrensrügen dagegen, daß das 0berlande3gericht eine Unterbrechung der Verjährung verneint hat» Solche Rügen sind trotz der Vorschriften der §§ 549 Abs* 1, 562 ZPO zulässig, soweit sie geltend machen, das Berufungsgericht habe von seinem für das ausländische Recht eingenommenen Standpunkt aus Verfahrensverstöße begangen, z.*30 ein von diesem Standpunkt aus zu beachtendes Parteivorbringen nicht berücksichtigt (u.a* EGH WM I960* 717)* Diese Voraussetzungen hält- die Revision für gegeben» nach italienischen: lo Des Berufungsgericht fuhrt aus, Recht werde die Verjährung durch jede Handlung aea Gläubigers unterbrochen, die den Schuldner in Verzug setze; oazu genüge jedenfalls eine schriftliche Zahlungsaufforderung* Es stellt fest, der Klägei' habe während des Laufs der Verjährungsfrist eine solche Aufforderung nicht an den Beklagten gerichtet, bis sum Jahre 1957 habe er in keinen, seiner Briefe an den Beklagten das Schuläscheindarlehen vom 17« Januar 1946 erwähnt oder gemäß diesen: Darlehensvertrage ' die Zahlung von US-Lollsr verlangt. Erst mit Schreiben vom 11. Lovember 1957 habe der Kläger das Larlehen vom 17«Januar 19^6 angemahnt. In diesem Zeitpunkt sei aber die Verjährungsfrist schon abgelaufen gewesen« Las Berufungsgericht läßt offen, ob auch ein "tatsächliches Anerkenntnis" nach italienischem Recht die Verjährung unterbreche. Der Beklagte habe, so stellt es fest, die Schuld nicht anerkannt, weder im Schriftwechsel noch durch Teilleistungen, da die vom Beklagten geleisteten Zahlungen nach dem eigenen Vortrag des Klägers aie Rückzahlung eines weiteren Darlehens beträfen und vom Kläger auch nicht auf das Larlehen von 17« Januar 1946 angerechnet worden seien. 2. Lie Verfahrensrügen, welche die Revision hiergegen vorbringt, haben keinen Erfolg. a) Die Revision verweist auf den Vortrag des Beklagten in dem Rechtsstreit 8 0 527/58. Dort habe der Beklagte oe-hauptet, er schulde einschließlich des Darlehens vom 17. Januar 1946 dem Kläger insgesamt 5.000.000 Lire; in diesem Betrag sei das Darlehen vom 17. Januar 1946 mit 1o500c000 Lire enthalten. Im Schreiben vom 24. Juni 1947 habe der Beklagte bestätigt, in der Zeit vom 1« August 1945 bis zu dem 50o August 1946 2.500.000 Lire als Darlehen empfangen 6 zu hoben* her beklagte höbe behauptet, in diesen.- Betrag sei das im Schuldschein vom 17* Januar 1946 genannte Darlehen mit 1.500.000 Lire enthalten (Schriftsatz vom 27. April 1961 S. 2)e Demgemäß habe er in demselben Schriftsatz (b«. 4) behauptet, daß das Mahnschreiben des Klägers vom 2b. November 1952 sich nicht nur aui das Darlehen gemäß der urkunde vom 24. Juni 1947, sondern auch auf das Lollardarlehen vom 17« Januar 1946 beziehe. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte diesen Vortrag des beklagten seiner Entscheidung zugrunde legen müssen. Jede Partei müsse ihre eigenen Behauptungen, auch wenn der Gegner sie bestreite, gegen sich gelten lassen. Die Revision beruft sich hierzu auf die Entscheidung 3GKZ 19? 3b7o Nach dieser Entscheidung hätte das Berufungsgericht annehmen müssen, der Kläger mache sich das genannte Vorbringen des Beklagten hilfsweise zu eigen, und dann der Klage stattgeben müssen» Damit kann die Revision aus mehreren Gründen nicht durchdringen: aa) Die Revision meint, der Beklagte sei auch im vorliegenden Rechtsstreit an sein Vorbringen im Prozeß ö 0 327/56 gebunden. Sie folgert das daraus, daß der Inhalt der Akten des Vorprozö3ses laut Sitzungsprotokoll vom 22. Juni 1962 zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung iui vorliegenden Rechtsstreit gemacht worden ist und daß das Berufungsurteil im Tatbestand auf den gesamten Inhalt der Vorprozeßakten Bezug genommen hat. Der Ansicht der Revision ist nicht zu fulgen. Die Vermerke im Bitzungsprotokoll und im angefochtenen Urteil beweisen nur, was der Beklagte im Vorprozeß vorgetragen hat* Sie haben aber nicht zur Folge, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten batte zugrunde legen müssen, wenn er im jetzigen Rechtsstreit etwas arideres vor tragt« 1 ür eine Bindung des Beklagten an seine Behauptungen j.in Vorprozeß ist eine gesetzliche Grundlage nicht ersichtlich und Kann auch von dex' Revision nicht angegeben werden. Bestände aber eine solche Bindung, so müßte sie sicn auch der Kläger entgegenhalten lassen» Wie das Berufungsgericht feststellt,hat er im Vorprozeß stets vorgetragen, der Schriftwechsel - in dem die Mahnungen des Klägers enthalten sind - beziehe sich nicht auf das Barl eher, vom 17 »Januar 3 946 c Kr hat diesen Vortrag auch iu. vorliegenden Rechtsstreit, bevor der Beklagte sich auf Verjährung berief, ausdrücKiich wiederholt (3. 4, 5, 7 der Berufungsbegründung). bb) Es ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit andere Tatsachen vorgetragen hat als im Vorprozeß. Sein Vorbringen, auf das die Revision abhebt, befaßt sich damit, wie der Schriftwechsel zu werten sei* Labei ging es im Vorprozeß um die Höhe des vom Beklagten insgesamt geschuldeten Betrags, im vorliegenden Rechtsstreit um die Frage, ob der Kläger das Dollardarlehen vom 17«Januar 1946 angemahnt und dadurch die Verjährung unterbrochen hat« Was letzteres angeht, so hat der Beklagte auch im Vorprozeß schon vorgetragen, der "Lollareehuldschein" vorn 17» Januar 1946 sei in der ganzen Korrespondenz bis 1957 niemals erwähnt worden fS. 5 des Schriftsatzes vom 27. April 1961)» In Wirklichkeit hat das Vorbringen des Beklagter, nicht gewechselt. Es ging und geht dahin, seine Lollarschuld gemäß der Schuldurkunde vom 17. Januar 1946 sei umgewandelt worden und der Kläger habe versprochen, den gegenstandslos gewordenen Schuldschein vom 17. Januar 1946 zu vernichten; er, der Beklagte, habe nunmehr nicht mehr Lollar, sondern 1.000.000 Lire zurücitzahlen sollen; dieser Betrag sei in der in: neuer. Schuldbekenntnis vorn 24. Juni 1947 genannten Lumme von 2.300.000 Lire enthalten und vor: ihm getilgt «erden Laraus ergibt sich, daß auch nach der im Vorprozeß von: Beklagten vorgetragenen Auffassung die Mahnschreiben aus 6er. Jahren 1992 und 1953 sich nicht auf das Lollardar-lehen bezogen und sich nicht darauf beziehen konnten, weil eine Verpflichtung gemäß dem Schuldschein vom 17»Januar 1946 nach der Behauptung de© Beklagten gar nicht mehr bestände cc) hach der Entscheidung BGUZ 19, 3&7, auf die sien die Revision beruft, darf sich der Kläger ein mit seinem HauptVorbringen unvereinbares Verteidigungsvorbringen des Beklagten hilisweise zu eigen machen, und das Gericht darf auf Grund dieses Hilfsvorbringens der Klage stattgeben, solange nur für das Gericht die objektive Unrichtigkeit des Hilfsvorbringens nicht feststeht. Liese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben* Einmal stand für das Berufungsgericht fest, daß in den Briefen des Klägers, die er vor dem 11. November 1957 an den Beklagten gerichtet hat, das Lollardarlehen nicht angemahnt worden ist. Las Berufungsgericht hat den üchriic~ •■.vechsel eingehend gewürdigt und ist zu der Überzeugung gelangt, daß er sich nicht darauf bezieht» Zum anderen greift der Kläger aus dem Verbring#*1 des Beklagten im Vorprozeß nur einen Ausschnitt auf; er macht sich nicht etwa dar Verteidigungsvorbringen des Beklagten hilisweise zu eigene Hätte der Kläger sich dessen Vorbringen, unter bb) wiedergegeben ist, zu eigen gemacht, seine Klage ebenfalls abgewiesen werden müssen wie es oben so hätte y weil nach diese::. Vorbringen die Lol Li* r schuld um ge wan del t um: die an ihre Stelle getretene Lireschulö getilgt war» b) Lie Revision vermißt im angefochtenen Urteil eine würcigung des Schreibens des Beklagten von: 10. Jur.i 1932, in der:: sie ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis erblickt» Sie scheint dabei zu übersehen, daü das Berufungsgericht die Präge, ob dieses Schreiben ein Anerkenntnis der Lollarschuld enthalt, ausdrücklich verneint (s. 11 oben BU), 3;er Hinweis der Revision, öafS eine Beschränkung aul das Lollardarlehen in dem Schreiben nicht enthalten sei, betagt nichts. Hach dec: Berufungsurteil ist das Schreiben des Beklagten vorn 10. Juni 1953 die Antwort auf den Brief des Klagers vom 10. Mai 1953* Lieser aber bezieht sich, wie das Berufungsgericht auf S. 10 seines Urteils darlegt, nicht auf die in dem Schuldschein vom 17. Januar 1946 enthaltene Verpflichtung zur Rückzahlung in Lollar, sondern auf eine abweichend davon geregelte Verpflichtung des Be- klagten« c) Ini Urteil des Vorprozesses (S. 7) hat das Oberlandesgericht bemerkt, es spreche manches für die Behauptung des Beklagten, die von ihm im Schreiben vom 24. Juni 1947 genannte Larlehensschuld von 2.300.000 Lire umfasse auch das Schuldscheindarlehen vom 17. Januar 1946; ferner heißt es in jenem Urteil auf S. 8, die Behauptung des Klägers, der Schriftwechsel habe nur das Darlehen vom 1. Januar 1947 betroffen (das der Kläger damals in Höhe von 3-000.000 Lire gegeben haben will), sei wenig überzeugend; bei den im Schriftwechsel enthaltenen Mahnungen sei es dem Kläger vielmehr um die Befriedigung seiner gesamten Ansprüche gegangen. 1 10 Lie Revision meint, das Berufungsgericht habe im an-gelochtenen Urteil entgegen seiner Entscheidung im Vcr-prozeß das durch den Schuldschein vom 17» Januar 1946 aus-gewiesene Larlehen nicht mehr als Teil der GesautVerbindlichkeit des Beklagten angesehen» Rs habe auf diese beabsichtigte Änderung seiner Auffassung den Kläger nach 5 139 ZPO ninweisen müssen» bann wurde dieser sich hilfs-weise dem Vorbringen des Beklagten angeschlossen und geltend gemacht haoen, daß der im Schuldschein vom 17*Januar 1946 genannte Betrag von 1»!500»000 Lire nur einen Teilbetrag der Gesamtverbindlichkeit des Beklagten von insgesamt 3-COO^CCO Lire darstelle. Auf Grund dieses Hilfsvorbringens hätte aber das Berufungsgericht der Klage stattgeben müssen« Auch diese Rüge ist nicht Gegründete aa) Aus § 139 ZPO ergibt sich keine Rilicht des Gerichts, eine Partei dazu zu veranlassen, ihre Behauptungen zu änderno bb) Es besteht kein Widerspruch zwischen deci früheren und dem jetzigen Urteil des Oberlandesgerichts. Im Urteil des Vorprozesses ist nirgendwo gesagt, daß der Kläger die Rückzahlung des Lollardarlehens angemahnt hätte0 cc) Wie oben unter a) cc) ausgeführt, hätte es dem Kläger nichts genützt, wenn er sich das Vorbringen des Beklagten hillsweise zu eigen gemacht hätte. Auch dann hätte vielmehr die Klage abgewiesen werden müssen* - l't II I c La die Rügen der Revision unbegründet sind und das an-geiochtone Urteil auch sonst keinen Rechtsi'ealer /.um Nachteil des Rl&gers enthalt, ist oie Revision mit der Kosten-iolge aus § 97 ZPO zurUckzu\veisern, He i mann-T r o s i en l\ i et s o h el Zr b el Mever Pinke