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BGH · VII ZR 188/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 188/61

"Ich habe Ihnen mitzuteilen, daß die indische Regierung sich jetzt entschlossen hat, die genannte Summe von ».» Rupien von allen Beschränkungen freizugeben,, soweit es den Feindvermögensverwalter betrifft« Der Betrag wird jedoch weiter auf einem Ausländersperrkonto bei Ihrer. Die Klägerin ist der Auffassung, in dem der Beklagten zugeflossenen Betrage stecke auch der Liquidationserlös der seinerzeit beschlagnahmten Firma B Ri Ltd«, der damit freigegeben worden sei« Sie als Aktionärin der genannten Firma habe deswegen gegen die Beklagte Anspruch auf einen entsoreebenden Teil des freiß’ea'ebenen Betrsffps. Zur Vorbereitung einer späteren Leistungsklage hat die Klägerin im gegenwärtigen Rechtsstreit von der Beklagten Auskunft verlangt mit dem Anträge: Die Klägerin sei bei der Gründung der Firm 33, Ri Ltd mittelbar nur ihr Strohmann gewesen und das bis zu dem Schluß geblieben; die Klägerin habe die Hintergründe der Firmengründung genau gekannt=■Auch unabhängig davon bestehe, kein Leistungsanspruch der Klägerin gegen sie (Beklagte), weder aus § 316 BGB noch aus einem sonstigen Rechtsgrunde» Die, Klägerin könne daher von ihr auch keine Auskunft verlangen» Sie (Beklagte) könne im übrigen gar nicht feststellen, mit welcher Summe die Vermögenswerte der Firma B R Ltd vom Feindvermögensverwalter in dem ihr zur Verfügung gestellten, nicht aufgegliederten Betrag berücks-ichtist worden seien» Im Protokoll braucht auch nicht festgehalten zu werden, daß die nach £ 311 ZPO für die Verkündung vorgeschriebene PormDnämlich die Verlesung der ürteilsformel, eingehalten, worden ist (vgl« Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die deutsche Gerichtsbarkeit für den Klageanspruch sei gegeben« Sie sei wedor durch'Teil 6 Art« 3 Abs« 3 des Überleitungsvertrages (BgBl II 1955 5« 405, 440), noch durch Art« 3 des Gesetzes das Revisionsgericht diese Präge von Amts wegen nachzu-prüfen« Dabei ergibt sich, daß es auf Grund der bisherigen .Feststellungen nicht möglich ist, die deutsche Gerichtsbar- ' keit zu be jähen * Io) Die genannte Bestimmung des Überleitungsvertrages, soweit sic hier in Betracht kommt, schließt Ansprüche und Klagen gegen Personen aus, welche Eigentum auf Grund Von; Maßnahmen erworben haben, die infolge des Kriegszustandes gegen deutsches Vermögen im Wege der Beschlagnahme getroffen 'worden sind „ Für einen solchen Zweck der Zuwendung an die Beklagte-könnte angeführt werden, daß das Berufungsgericht sie als "Entschädigung" bezeichnet und davon spricht, daß sie "ersichtlich auch im Hinblick auf ihre (der Beklagten) mit der Beschlagnahme entstandenen Vermögensverluste erfolgt" sei.- Andererseits führt das Berufungsgericht aber aus, es habe sich auch um eine wirtschaftspolitische Maßnahme der indischen Regierung gehandelt mit dem Ziele, einen Anreiz für deutsche Heuinvestitionen in Indien zu schaffen: eine generelle Aufhebung der Beschlagnahme mit der Wirkung, daß automatisch die früheren Rechtsverhältnisse wieder entstanden seien, sei nicht angeordnet worden» 3») Danach kommt die Möglichkeit in Betracht, daß die indischen Behörden bei ihren Zuwendungen an die Beklagte etwaige; Rechte Dritter , insbesondere der Klägerin an dem beschlagnahmten Vermögen bewußt außer acht gelassen'haben? Bei einer solchen Sachlage wäre die deutsche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen» Denn die Zuwendung an die Beklagte würde sich dann nicht als Aufhebung, sondern als Vorführung und Portwirkung der Beschlagnahme.darstellen» Der Senat hält es nicht für sachgemäß,^eigene Ermittlungen über den Zweck der indischen Zuwendungen an die Beklagte anzustellen» Br überläßt diese vielmehr dem Berufungsgericht, was zulässig ist (vgl» die Urteile des Serial BGHZ 24, 15, 20 und VII ZR 264/60 vom 20. Da es Sache der Klägerin .ist, die Prozeßvoraussetzungen darzutun, wird sie geeignete Wege aufzuzeigen haben,- auf denen die Zweckrichtung der Zuwendungen der indischen Behörden an die Beklagte geklärt werden kann» Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts schließt der Charakter der Zuwendungen als indischer Hoheitsakte nicht aus, daß das deutsche Gericht aufklärt, welchen Zweck die indischen Behörden mit diesen Maßnahmen verfolgten» Sollte sich erweisen, daß die indischen Behörden solche Zuwendungen ausschließlich an frühere Berechtigte Beschlag-' nahinten.Vermögens gemacht haben oder an solche Personen, die sie für' Berechtigte hielten, ohne .dabei ein politisches Er-messen ausüben zu wollen, so könnte das dafür sprechen, daß die indischen Behörden die während des Krieges ausgesprochene Besclilsguahme nunmehr aufheben wollten» Es wäre auch denkbar,, daß pine Entschädigung für die als endgültig angesehene Ent-' e'ignung’des vormals’feindlichen Vermögens gewährt werden sollte» In beiden Fällen beständen keine Bedenken, daß im vorliegenden Fall' die deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt wird» .Sollte jener Beweis - dagegen nicht zu erbringen sein und die Möglichkeit offen bleiben, daß hoheitliche Ermessensentscheidungen und Zweckmäßigkeitserwägungen der indischen Behörden mit eine Rolle gespielt haben, so wäre die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben» Das Berufungsgericht führt aus: Es sei jedenfalls insofern indisches Recht heranzuziehen, als nur nach dieser Rechtsordnung bestimmt werden könne, ob überhaupt ein Vermögenswert bestanden habe, den die Klägerin an die Beklagte verloren haben könnte» Das Berufungsgericht verneint das, weil nach indische Recht kein Anspruch des durch die Feindvermögensbeschlagnalm Betroffenen gegen die indischen Behörden, sei es auf Freigabe oder auf Entschädigung, bestanden habe» Io) Hur insoweit, also wendet das Berufungsgericht indisches Hecht an» Dagegen hat es nicht geprüft, ob indisches, deutsch schweizerisches oder niederländisches Bereicherungsrecht anzu wenden ist» Es hat auch den Inhalt ausländischer Bereicherurig rechte nicht festgestellt» Es ist ersichtlich der Auffassung, ein Bereicherungsanspruch könne nach keiner der in Betracht kommenden Rechtsordnungen bestehen, weil nach dem insoweit maßgebenden indischen Hecht kein Anspruch der Klägerin gegen die indischen Behörden auf Freigabe oder Entschädigung bestan den habe und somit die Klägerin durch die Zuwendungen dieser Behörden an die Beklagte nichts eingebüßt habe* 2») Wäre diese Auffassung des Berufungsgerichts richtig, so wäre es in der Tat unschädlich, daß das Berufungsgericht, nicht geklärt hat, welches Bereicherungsrecht Anwendung finde Darin läge dann zwar ein Reehtsverstoß» Denn der Tatrichter muß vorab.klären, welches Recht er anzuwenden hat, und erst dann kann er prüfen, ob der Xlageanspruch auf dem Boden dieser Rechtsordnung begründet ist oder nicht (RGZ 167, 274, 280; BGH LM Nr* 2 zu Arto 7 ff EGBGB (deutsches intern. 3») Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Klägerin nicht wenigstens "die tatsächliche Chance" hatte, in den Genuß einer*Entschädigung für den Entzug des Vermögens der Firma B • R. b) Sollte aber für die Klägerin eine tatsächlich sichere Firwerbsaussicht bestanden haben, so käme jedenfalls nach deutschem Recht ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte durchaus in Betracht, auch wenn die Klägerin keinen Anspruch gegen die indischen Behörden auf Freigabe oder Entschädigung hatte» Denn auch eine Wertverschiebung, die zwar keinen Anspruch, aber doch eine tatsächlich sichere Srwerbsaussicht vernichtet, kann nach deutschem Recht einen Bereicherungsanspruch auslösen (vgl» z.B. das Urteil des Reichsgerichts -vom 29» November 'J922 V 232/22 = Nachschlagewerk des Reichsgerichts Nr» 199 zu ^ 812 BGB, inhaltlich wiedergegeben bei Planck Bil®/4» Aufl» % 812, Anm» I 2 a; vgl» auch Staudinger BGB 11» Aufl» $ 812 Rz 7 a‘und RGRK BGB 11» AufL V 812 j'intio 24 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen)» Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin käme also nach deutschem Recht jedenfalls dann in Betracht, wenn - wie das Berufungsgericht bisher unterstellt hat - die Klägerin als Aktionärin der Firma B R Ltd nicht lediglich Strohmann der Beklagten war, sondern ihre Aktienrechte zur Zeit der Beschlagnahme:für eigene Rechnung innehatte und ausübte ferner der der'Beklagten 1958/60 zugeflossene Betrag auch einen Ausgleich für den Verlust des Vermögens dieser Firma enthielt» b) ^ Bür einen Bereicherungsanspruch, auf den sich die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bisher allein berufen hat, kann die maßgebende Rechtsordnung je.nach der tatsächlichen Fallgestaltung auf Grund verschiedener Anknüpfungspunkte zu ermitteln sein (vgl. Die Frage, ob die Klägerin aus Bereicherung etwas zu beanspruchen hätte, würde sich nach dem liecht richten, das für dieses Treuhandverhältnis maßgebend wäre.

Zitierte Normen: § 316 BGB § 7 EGBGB
FirmaBerufungsgerichtRechtsordnungindischKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
 Vertrag 2. Regelung aus Krieg u. Eesat,zung_entstandener Fragen - üherleitungsvertrag ^ i-d.F» V» 30 = März .1955?
BGBl II 301 , 405? 6= Teil Art. 3 Abs = 3 -
Zur Auslegung bes Uberleitungevertrages Teil'6 Art= 3 Abs = 3
BGH? Ort6 Vo 7 = November 1963 - VII ZR 188/61 - OLG Frankfurt/M.
•	LG	Frankfurt/M.
VXI_ZR_188/61
Verkündet
 am 7. November'.1963
V/oit Scheck»
«3 us tizober Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma■ P. S.A., vertreten durch ihr alleiniges und allein vertretungsberechtigtes Verv/altungsrats-mitglied, Direktor Wi	K	‘	,	I	,
Rue du	,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr,	-
gegen
 die LG. F. industrie Aktiengesellschaft in Abwickelung, vertreten durch ihre Liquidatoren Dr0 K	und
 Dr, W'	,1	:	(]	),	B	Landstraße
. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. I
und Dr •,	-
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf di® mündliche Verhandlung vom 7* November 1963 unter Mit-wirkund des Senatspräsidenten,Glanzmann und der Bundes-richter Dr. Winkelmann, Rietschel, Erbel und Dr» Vogt für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vorn 20. Juni 1961 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Ira Jahre 1938 veranlaßte die Beklagte aus steuerlichen Gründen und zur Vorsorge gegen eine im Kriegsfall drohende Feindvermögensbeschlagnahme die Gründung von drei rechtlich selbständigen und scheinbar auch wirtschaftlich von ihr unabhängigen "Tarnl,-Gesellschaften für den Verkauf ihrer Erzeugnisse in Indien, Bine dieser Gesellschaften war die Firma B R	ltd,	in	B	- Von deren Grundkapital
 in ilohe von 1,8 Millionen Rupien (Rs) übernahm die Klägerin 320o000 Rs» Sie war dabei zunächst unstreitig Treuhänderin der Firma Mi i U.V, in >.■	>	die wiederum vo.n der Be-
klagten abhängig war»
►
Nach der Darstellung der Klägerin soll das Treuhondver-.hältnis zwischen' ihr und der Mf am 14° Dezember 1939 geendet haben» Die Beklagte hat das bestritten und behauptet, sie habe 1938 der M; darlehensweise das Geld zur Verfügung gestellt, das diese wiederum der Klägerin als Darlehen zur Übernahme der genannten Aktien gegeben hat» Die Klägerin, hat das mit Nichtwissen bestritten und behauptet, etwaige Vereinbarungen zwischen der Beklagten und der M seien ihr unbekannt gewesen»
Trotz der Tarnungsversuche der Beklagten wurden die drei indischen Verkaufsgesellschaften, darunter auch die Firma 3 R	Ltd,	sowie	das	sonstige Vermögen der
 Beklagten in Indien im Oktober 1939 als Teindvermögen beschlagnahmt» Ebenso -wurde die Mi in den Niederlanden als Vermögen der Beklagten unter Feindvermögensverwaltung ge- : stellt»	'	.
,.Im Jahre 1958 beschloß die indische Regierung, den ehemaligen deutschen Eigentümern oer in Indien beschlagnahmten Vermögenswerte aus den Mitteln des indischen Feindvermögensverwalters gewisse Zahlungen zu leisten» Bei Vermögenswerten über 25»000 Rs, worum es sich hier, handelt, betrugen die Zahlungen 75 cp der beschlagnahmten Werte» Die Zahlungen'.
erfolgten ausschließlich zu Investitionszwecken in Indien und vorerst nur‘als zinslose Darlehen« Dementsprechend schloß die Beklagte mit dem indischen Feindvermögensverwalter am 3. November 1958 einen Darlehensvertrag und erhielt darauf einen Pauschbetrag zur Verfügung gestellt« Fine Berechnungsgrundlage dafür'wurde vom FeindvermÖgensverwalter nicht■ge-geben? der Betrag lag jedenfalls wesentlich unter dem Wert des früheren Vermögens der Beklagten in Indien« Wie hoch er war, hat die Beklagte der Klägerin bisher nicht mitgeteilt.
In der Folgezeit gab der indische Feindvermögensver-. waiter, die zunächst nur als Darlehen gewährten Beträge unter bestimmten Bedingungen nach und nach frei« Auf einen entsprechenden Antrag der Beklagten schrieb er dieser am 13« Januar I960 unter Bezugnahme auf den Darlehensvertrag vom 3. November 1958:
"I have to inform you that the. Government of India have now decided to revoke the Agreement in question and to release the said sum of Rs..« free of any restrictions so far as the Custodian;of Enemy Property is concerned« The amount will, however, continue to remain in a non-resident account of your bankers and can only be uied~in India, exclusively for the purpose of investment in industrial, commercial and/or other enterprises approved by the -.eserve Bank of India, Bombay«" ■
zu deutsch:
"Ich habe Ihnen mitzuteilen, daß die indische Regierung sich jetzt entschlossen hat, die genannte Summe von ».» Rupien von allen Beschränkungen freizugeben,, soweit es den Feindvermögensverwalter betrifft« Der Betrag wird jedoch weiter auf einem Ausländersperrkonto bei Ihrer. Bank verbleiben und kann~nur“Vin~Indien~verwendet werden, und zwar ausschließlich für Investitionen in Industrie-, Bändels- und/oder sonstigen Unternehmen* die von der Reserve Bank of India, Bombay, genehmigt werden«"
Die Klägerin ist der Auffassung, in dem der Beklagten zugeflossenen Betrage stecke auch der Liquidationserlös der seinerzeit beschlagnahmten Firma B Ri	Ltd«,	der
 damit freigegeben worden sei« Sie als Aktionärin der genannten Firma habe deswegen gegen die Beklagte Anspruch auf einen entsoreebenden Teil des freiß’ea'ebenen Betrsffps.
4 -
vyßil die Beklagte insoweit ungerechtfertigt bereichert
q Ö 1 “
Zur Vorbereitung einer späteren Leistungsklage hat die Klägerin im gegenwärtigen Rechtsstreit von der Beklagten Auskunft verlangt mit dem Anträge:
Die Beklagte zu verurteilen, darüber Auskunft zu erteilen, ob, in welcher-Weise und in welchem Umfang sie über die Aktionärsrechte der Klägerin an der E R	Ltd	in	B	-	320	000	R®:
Stammaktien - oder den auf diese-:Aktionärsrec'nte entfallenden Liquidationserlös verfügt hat»
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen: Die deutsche Gerichtsbarkeit,sei für den Streit (3er Parteien nicht gegeben« In der Sache selbst sei indische Hecht anzuwenden. Die Klägerin sei bei der Gründung der Firm 33, Ri	Ltd	mittelbar nur ihr Strohmann gewesen und
 das bis zu dem Schluß geblieben; die Klägerin habe die Hintergründe der Firmengründung genau gekannt=■Auch unabhängig davon bestehe, kein Leistungsanspruch der Klägerin gegen sie (Beklagte), weder aus § 316 BGB noch aus einem sonstigen Rechtsgrunde» Die, Klägerin könne daher von ihr auch keine Auskunft verlangen» Sie (Beklagte) könne im übrigen gar nicht feststellen, mit welcher Summe die Vermögenswerte der Firma B R	Ltd vom Feindvermögensverwalter in dem
 ihr zur Verfügung gestellten, nicht aufgegliederten Betrag berücks-ichtist worden seien»
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage ■ abgewieeen» Mit ihrer Revision,'um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter»
~ 5 -
Entscheid u ngsgr iindjej
I.
Eie Bevision rügt, das Berufungsurteil sei nicht Ordnung mäßig verkündet worden« Bas geht fehl«
Das Verkündungsprotokoll lautet; "Es wurde das.anliegende Urteil verkündet". Das Urteil trägt den Vermerk des Urkundsbeamten: "Verkündet 1t« Protokoll am 20« Juni 1961"; es ist nicht ausdrücklich als "Anlage zu dem Protokoll" bezeichnet «Das ist aber auch nicht erforderlich«	:	-	.
Aus dem Protokoll muß sich ergeben, daß ein Urteil des aus der Anlage ersichtlichen Inhalts verkündet wordenist, d.h. daß dem Gericht im Zeitpunkt der Verkündung ein die Ürteilsformel enthaltendes Schriftstück vorlag (§§ 160 Abs« 2 Kr. 5 und 6, Abs« 3, 164 ZPO; BGHZ 10, 32?}« Das ist hier der Pall«
Unschädlich i3t, daß die ursprüngliche Protokollanlage in den Gerichtsakten nachträglich durch eine beglaubigte Urteilsabschrift ersetzt worden ist« Denn der Beglaubigungsvermerk auf der Abschrift beweist, daß sie mit der dem.Geriet bei der Verkündung vorliegenden Urschrift übereinstiramts •
(§<* 415 Abs« 1, 418 Abs« 1 ZPO}«
Im Protokoll braucht auch nicht festgehalten zu werden, daß die nach £ 311 ZPO für die Verkündung vorgeschriebene PormDnämlich die Verlesung der ürteilsformel, eingehalten, worden ist (vgl« Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Pebrua-| 1952 - I ZE 49/51 -)»
■ ’	..	V	II«	,	:
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die deutsche Gerichtsbarkeit für den Klageanspruch sei gegeben« Sie sei wedor durch'Teil 6 Art« 3 Abs« 3 des Überleitungsvertrages (BgBl II 1955 5« 405, 440), noch durch Art« 3 des Gesetzes
 
S« 1107, 1109) ausgeschlossen»'
Da es sich um eine Prozeßvoraussetzung handelt, hat. das Revisionsgericht diese Präge von Amts wegen nachzu-prüfen« Dabei ergibt sich, daß es auf Grund der bisherigen .Feststellungen nicht möglich ist, die deutsche Gerichtsbar- ' keit zu be jähen *
Io) Die genannte Bestimmung des Überleitungsvertrages, soweit sic hier in Betracht kommt, schließt Ansprüche und Klagen gegen Personen aus, welche Eigentum auf Grund Von; Maßnahmen erworben haben, die infolge des Kriegszustandes gegen deutsches Vermögen im Wege der Beschlagnahme getroffen 'worden sind „
Dem Wortlaut nach sind diese Voraussetzungen hier.erfüllt» Denn ursächlich für die Zuwendungen, welche die indischen Behörden 1958/60 an die Beklagte gemacht haben, ist letztlich die 1939 erfolgte Feindvermögensbeschlagnahme. Ohne diese Beschlagnahme wäre es zu den späteren.Zuwendungen an die Beklagte nicht gekommen».	,	.
t
2,) Es fragt sieh jedoch, ob Sinn und Zweck der genannten 'Vorschrift ihre Anwendung im vorliegenden Pall rechtfertigen» Das wäre nicht der Fall, wenn die Zuwendungen lediglich den Zweck gehabt hätten, die'Beschlagnahme aufzuheben und den früheren Rechtssustand wiederherzustellen (BGHZ 32, 173, 176) oder aber den früheren Berechtigten für die. ihm durch die Beschlagnahme endgültig entzogenen Vermögenswerte zu entschädigen.
Für einen solchen Zweck der Zuwendung an die Beklagte-könnte angeführt werden, daß das Berufungsgericht sie als "Entschädigung" bezeichnet und davon spricht, daß sie "ersichtlich auch im Hinblick auf ihre (der Beklagten) mit der Beschlagnahme entstandenen Vermögensverluste erfolgt" sei.-
:	-7	-	..	,	■	V-
Andererseits führt das Berufungsgericht aber aus, es habe sich auch um eine wirtschaftspolitische Maßnahme der indischen Regierung gehandelt mit dem Ziele, einen Anreiz für deutsche Heuinvestitionen in Indien zu schaffen: eine generelle Aufhebung der Beschlagnahme mit der Wirkung, daß automatisch die früheren Rechtsverhältnisse wieder entstanden seien, sei nicht angeordnet worden»
3») Danach kommt die Möglichkeit in Betracht, daß die indischen Behörden bei ihren Zuwendungen an die Beklagte etwaige; Rechte Dritter , insbesondere der Klägerin an dem beschlagnahmten Vermögen bewußt außer acht gelassen'haben? weil sie aus allgemein - oder wirtschaftspolitischen Gründen Zuwendungen an gerade die Beklagte als für Indiens Belange zweckdienlicher und nützlicher angesehen haben als eit Zuwendung an die früheren Berechtigten, insbesondere die Klägerin». Bei einer solchen Sachlage wäre die deutsche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen» Denn die Zuwendung an die Beklagte würde sich dann nicht als Aufhebung, sondern als Vorführung und Portwirkung der Beschlagnahme.darstellen» Maßnahmen, welche diesem Zwecke dienen, sollen aber nach der genannten Vorschrift des Überleitungsvertrages: der Nachprüfung durch die deutschen Gerichte entzogensein; denn sie 'würden die "Übertragung von Eigentum" an beschlagnahmtet Vermögenswerten darstellen«
4») Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben»	,	-	.
Der Senat hält es nicht für sachgemäß,^eigene Ermittlungen über den Zweck der indischen Zuwendungen an die Beklagte anzustellen» Br überläßt diese vielmehr dem Berufungsgericht, was zulässig ist (vgl» die Urteile des Serial BGHZ 24, 15, 20 und VII ZR 264/60 vom 20. Dezember,1962 = i’/M 1963, 728)» Daß jede Aufklärung in dieser Richtung von vornherein unmöglich sei, vermag der. Senat nicht festzustellen»	7	•	’
 
Da es Sache der Klägerin .ist, die Prozeßvoraussetzungen darzutun, wird sie geeignete Wege aufzuzeigen haben,- auf denen die Zweckrichtung der Zuwendungen der indischen Behörden an die Beklagte geklärt werden kann»
Möglicherweise werden sich Rückschlüsse darauf aus. einer etwaigen- einheitlichen Verwaltungspraxis der indischen Behörden in einschlägigen Fällen ziehen lassen»'
Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts schließt der Charakter der Zuwendungen als indischer Hoheitsakte nicht aus, daß das deutsche Gericht aufklärt, welchen Zweck die indischen Behörden mit diesen Maßnahmen verfolgten»
Sollte sich erweisen, daß die indischen Behörden solche Zuwendungen ausschließlich an frühere Berechtigte Beschlag-' nahinten.Vermögens gemacht haben oder an solche Personen, die sie für' Berechtigte hielten, ohne .dabei ein politisches Er-messen ausüben zu wollen, so könnte das dafür sprechen, daß die indischen Behörden die während des Krieges ausgesprochene Besclilsguahme nunmehr aufheben wollten» Es wäre auch denkbar,, daß pine Entschädigung für die als endgültig angesehene Ent-' e'ignung’des vormals’feindlichen Vermögens gewährt werden sollte» In beiden Fällen beständen keine Bedenken, daß im vorliegenden Fall' die deutsche Gerichtsbarkeit ausgeübt wird» .Sollte jener Beweis - dagegen nicht zu erbringen sein und die Möglichkeit offen bleiben, daß hoheitliche Ermessensentscheidungen und Zweckmäßigkeitserwägungen der indischen Behörden mit eine Rolle gespielt haben, so wäre die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben»
III»
Zu den sachlich-rechtlichen Darlegungen in dem angefochtenen Urteil ist folgendes zu bemerken»
Das Berufungsgericht führt aus: Es sei jedenfalls insofern indisches Recht heranzuziehen, als nur nach dieser Rechtsordnung bestimmt werden könne, ob überhaupt ein Vermögenswert bestanden habe, den die Klägerin an die Beklagte verloren haben
~ 9-
könnte» Das Berufungsgericht verneint das, weil nach indische Recht kein Anspruch des durch die Feindvermögensbeschlagnalm Betroffenen gegen die indischen Behörden, sei es auf Freigabe oder auf Entschädigung, bestanden habe»
Io) Hur insoweit, also wendet das Berufungsgericht indisches Hecht an» Dagegen hat es nicht geprüft, ob indisches, deutsch schweizerisches oder niederländisches Bereicherungsrecht anzu wenden ist» Es hat auch den Inhalt ausländischer Bereicherurig rechte nicht festgestellt» Es ist ersichtlich der Auffassung, ein Bereicherungsanspruch könne nach keiner der in Betracht kommenden Rechtsordnungen bestehen, weil nach dem insoweit maßgebenden indischen Hecht kein Anspruch der Klägerin gegen die indischen Behörden auf Freigabe oder Entschädigung bestan den habe und somit die Klägerin durch die Zuwendungen dieser Behörden an die Beklagte nichts eingebüßt habe*
2») Wäre diese Auffassung des Berufungsgerichts richtig, so wäre es in der Tat unschädlich, daß das Berufungsgericht, nicht geklärt hat, welches Bereicherungsrecht Anwendung finde
 Darin läge dann zwar ein Reehtsverstoß» Denn der Tatrichter muß vorab.klären, welches Recht er anzuwenden hat, und erst dann kann er prüfen, ob der Xlageanspruch auf dem Boden dieser Rechtsordnung begründet ist oder nicht (RGZ 167, 274, 280; BGH LM Nr* 2 zu Arto 7 ff EGBGB (deutsches intern. Privatrecht); ferner die Entscheidungen des Senats vom 30o Oktober 1958 VII ZR 182/57 und vom 14» Mai 1959 VII ZR 166/58)o
Der Rechtsfehler würde aber die Klägerin nicht beschwere; wenn die Klage’nach allen in Betracht kommenden Rechtsordnung abzuweisen wäre» 'Davon kann jedoch nicht ohne weiteres wousg gangen werden» •
3») Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Klägerin nicht wenigstens "die tatsächliche Chance" hatte, in den Genuß einer*Entschädigung für den Entzug des Vermögens der Firma B • R.	■	Ltd	zu	kommen»	Das	kommt	in	Betracht,	wenn-	.
10
etwa die indischen Behörden in jedem Falle die früheren Berechtigten abfinden wollten und nur die an der genannten Firma bestehenden Rechtsverhältnisse falsch beurteilt haben»
a)	Fehl geht die in diesem Zusammenhang geäußerte Auffassung des Oberlandesgerichts, diese Frage entziehe sich seiner Wertung, weil.es sich um einen indischen Hoheits-akt handele» .Vie bereits oben ausgeführt, enthält die Feststellung, welchen Zweck der indische Hoheitsakt verfolgt, keine unzulässige Nachprüfung seiner Wirksamkeit.
b)	Sollte aber für die Klägerin eine tatsächlich sichere Firwerbsaussicht bestanden haben, so käme jedenfalls nach deutschem Recht ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte durchaus in Betracht, auch wenn die Klägerin keinen Anspruch gegen die indischen Behörden auf Freigabe oder Entschädigung hatte»
Denn auch eine Wertverschiebung, die zwar keinen Anspruch, aber doch eine tatsächlich sichere Srwerbsaussicht vernichtet, kann nach deutschem Recht einen Bereicherungsanspruch auslösen (vgl» z.B. das Urteil des Reichsgerichts -vom 29» November 'J922 V 232/22 = Nachschlagewerk des Reichsgerichts Nr» 199 zu ^ 812 BGB, inhaltlich wiedergegeben bei Planck Bil®/4» Aufl» % 812, Anm» I 2 a; vgl» auch Staudinger BGB 11» Aufl» $ 812 Rz 7 a‘und RGRK BGB 11» AufL V 812 j'intio 24 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen)»
4».) Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin käme also nach deutschem Recht jedenfalls dann in Betracht, wenn - wie das Berufungsgericht bisher unterstellt hat - die Klägerin als Aktionärin der Firma B R	Ltd nicht lediglich
 Strohmann der Beklagten war, sondern ihre Aktienrechte zur Zeit der Beschlagnahme:für eigene Rechnung innehatte und ausübte ferner der der'Beklagten 1958/60 zugeflossene Betrag auch einen Ausgleich für den Verlust des Vermögens dieser Firma enthielt»
5») Auch aus den vorstehend zu III erörterten Gründen muß das angoföchtene Urteil aufgehoben werden»
Das Berufungsgericht wird erforderlichenfalls die anzuwendende Rechtsordnung zu ermitteln und dabei, von folgenden Grundsätzen auszugehen haben:
a)	Die Klage auf Auskunft, um die es sich im vorliegenden Rechtsstreit handelt, soll der Vorbereitung'einer' von. der Klägerin beabsichtigten leietungsklage gegen die' Beklagte dienen. Sie unterliegt daher derselben Rechts- ... Ordnung, die für diese Leistungsklage maßgebend wäre.
b)	^ Bür einen Bereicherungsanspruch, auf den sich die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bisher allein berufen hat, kann die maßgebende Rechtsordnung je.nach der tatsächlichen Fallgestaltung auf Grund verschiedener Anknüpfungspunkte zu ermitteln sein (vgl. Zweigert SüddJZ 1947, 247 ff; Raape IPR 5. Aufl. S. 527; Soergel-Kegel BGB 9= Aufl. vor Art. 7 EGBGB Rz 265; Kegel IRR 3. 215; M. Wolff IPR 3.: Aufl, S. 169}-:
aa) Ist die Wertverschiebung, welche, als Ausgleich die Bereicherungsforderung auslöst, im Rahmen einer wirklichen oder vermeintlichen schuldrechtlichen Beziehung der Parteien erfolgt, so gilt die: Rechtsordnung, welche diese schuldrechtliehe Beziehung beherrscht oder beherrschen würde.:
bb) In den übrigen Fällen, also bei einer sogenannten "isolierten Wertverschiebung", gilt für.den Bereicherungs-anspruch, der die Wertverschiebung ausgleichen soll, die Rechtsordnung, innerhalb deren Bereich sich die Wertver-schiebung vollzogen hat (vgl. z.B. für den Fall des § 816 Abs. T BGB bei gutgläubigem Erwerb vom Nichtberechtigten die Entscheidung des Senats NJW I960f 774).
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c)	Im vorliegenden Fall läßt sich den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen, welcher der beiden vorgenannten Anknüpfungspunkte hier maßgebend ist. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Klägerin vor der Beschlagnahme der Firma 8;
B<	Ltd "irgendwelche .Rechte zustanden oder ob sie
 nur Treuhänderin der Beklagten war",
aa). Im letzteren Falle würden etwaige in den Jahren 1958/60 zu Gunsten der Beklagten geschehene'Wertverschiebungen noch im Zusammenhang mit dem Treuhandverhältnis der Parteien stehen. Die Frage, ob die Klägerin aus Bereicherung etwas zu beanspruchen hätte, würde sich nach dem liecht richten, das für dieses Treuhandverhältnis maßgebend wäre. Welche Rechtsordnung dafür in Betracht käme, ist bisher ungeklärt.
bb) Bestand aber keinerlei Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, so würde'die Rechtsordnung maßgebend sein, innerhalb deren Bereich sich in den,Jahren 1958/60 die von der Klägerin behauptete Wertverschiebung vollzogen hat. Das könnte das indische Recht sein.
d)	Es zeigt sich, daß das Berufungsgericht .zunächst die oben genannte von ihm dahingestellte Vorfrage klä-
ran muß, ehe es zutreffend beurteilen kann, welche Rechtsordnung maßgebend ist»
.Glanzmann Dr. Winkelmann Rietschel Erbel	Dr«	Vogt