Auf die von ihr abgeschlossenen Geschäfte ist § 1027 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar. Die beklagte Einfuhr- und Vorratostelle für Getreide und Futtermittel (EVSt), eine Anstalt des öffentlichen Rechts, verkaufte am 10. Vor diesem hat die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung des Unterschiedobctrags von 5.550 DM für den ersten Posten weiter verfolgt; sie hat ferner die Klage um Das Landgericht hält diese Einrede für begründet und hat die Klage deswegen abgewiesen. Eine solche Bindung besteht nicht wegen dos zweiten Postens» Denn sie sich hierauf beziehende Forderung hat die Klägerin erst im Laufe des Verfahrens vor dem Landgericht in den Prozeß einbesogen. Rechtliche Zweifel in dieser Richtung sind für die hier in Betracht kommende Veräußerung aus der Bundesreserve (.§ 8 Abs.6 des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. von Ansprüchen zuständig sind, die mit der Übernahme und Abgabe im Sinne des § 8 Abs» 1 und 3 GetrG durch die EVSt Zusammenhängen (vgl» BGH JZ 1951, 110; BGHZ 20, 77; Gemäß dem § 1027 Abs» 1 ZPO bedarf der Schiedsvertrag der Schriftform (§ 126 Abs, 2 BGB); ferner darf die darüber aufgenommene Urkunde andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren beziehen, nicht enthalten» Diesen Erfordernissen entsprechen die Urkunden vom IO, Oktober und 17» Novembor 1953 nicht» Sie sind nur von der Beklagten unterzeichnet worden; außerdem befinden sich in ihnen noch verschiedene andere Bestimmungen. 1.) Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß die EVSt. nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuohs i st. Für ein Gev/innstreben, ohne das ein Gewerbe nicht denkbar ist {RGZ 138, 6, 16; Urteile des Senats vom 29. Das ist bei der EVSt, wie bereits dargelegt, nicht der Fall. 2.) Aus dem Gesagten folgt, daß der § 1027 Abs. 2 ZPO hier nicht anwendbar ist» Denn er setzt voraus, daß die Schiedsabrede ein von Vollkaufleuten abgeschloasenos Handelsgeschäft ist. Das Formerfordernis des § 1027 Abs. 1 ZPO ist nach der Fassung des Gesetzes die Regel. An diesem Merkmal, ohne das auch ein Handelsgeschäft i.S. des § 1027 Abs. 2 ZPO nicht denkbar ist, fehlt es bei den "Geschäften" der EVSt. Sie dienen dem öffentlichen Y/ohl und sind nur auf ihre besonderen Zwecke ausgerichtet; ob sie zu einem Gewinn oder Verlust führen, spielt bei ihnen, keine entscheidende Rolle. Sie sind daher bei der gebotenen engen Auslegung des § 1027 Abs. 2 ZPO nicht geeignet, die von dom Oberlandesgericht für zulässig erachtete Gleichbehandlung mit einem Handelsgeschäft zu rechtfertigen. Sie dienen dem Schutze desjenigen, .der auf den Sohein vertraut, der durch das Auftreten seines Vertragsgegners hervorgerufen wird. Diese'will aber einen solchen ■ Schutz nicht und erklärt insbesondere, daß sie die EVSt nicht al3 Kaufmann angesehen hat. Das ist ein grundlegender Unterschied zu den Tatbeständen, wie sie in den Entscheidungen OGHZ 3, 195 und BGHZ 2, 37 behandelt worden sind. d) Das -^and- und Oberlandesgericht begründen ihre Auffassung ferner damit, daß der § 1027 Abs. 1 ZPO dem Schutze geschäftlich ungewandter Personen diene und daß die EVSt dessen nicht bedürfe. Erträgt vielmehr, wie jede Formvorschrift, dem Gedanken der Rechtssicherheit Rechnung und will auch im öffentlichen Interesse die Zuständigkeitsgrenzen so genau abstoeken, wie dies nach den Umständen möglich ist (vgl. Hiermit ist die von dem Oberlandesgericht für zulässig erachtete, erweiternde Auslegung des § 1027 Abs. 2 ZPO nicht vereinbar. Diese Vorschrift ist mit den Änderungen, die sich aus der Errichtung der Bundesrepublik ergeben, noch in Kraft (Art. 123 GG)» . Es; wendet das Gosetz nicht an, weil aus dem fraglichen Geschäft "nur die Beklagte, aber nicht der Bund verpflichtet und die Geschäfte .... Es bezweckt, den Abschluß von Schiedsvereinbarungen, an denen der Bund und die Länder beteiligt sind, auf besonders gelagerte Ausnahmefälle zu beschränken; im Interesse einer einheitlichen Handhabung jener Grundsätze ist das Genehmigungs-erfordernis eingeschaltet worden (Jonas bei Pfundtner-Neubert II b Nr. 22 S. Um nun einen möglichst vollständigen Schutz des Bundes zu erreichen, erfaßt das Gesetz nicht nur die Verträge, die er im eigenen Namen schließt, sondern auch solche, in denen seine Interessen von Dritten wahrgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weil die EVSt mindestens "für Rechnung" des Bundes tätig geworden ist. Maßgebend ist insoweit, ob der Bund für die Erfüllung des Geschäfts oder seine Auswirkungen finanziell einzustehen hat. Es kann aber auch für Gruppen von Geschäften.in Betracht kommen und dadurch zu dem Ausdruck gebracht werden, daß dafür im Haushalt des Bundes vorgesorgt wird. Sie ist aber, insbesondere bei der Vorratshaltung, auf die Unterstützung des Bundes angewiesen. Deswegen ist im § 8 Abs.6 GetrG vorgesehen, daß sie auf Mittel zurückgreifen kann, die im Haushalt des Bundes für sie bereitzustellen sind. Hinzukommt, daß auch sonst die wirtschaftlichen Verhältnisse der EVSt eng mit dem Haushalt des Bundes verknüpft sind. Erzielt sie einen Überschuß, so kann sie aus eigener Machtvollkommenheit nicht darüber verfügen; vielmehr haben über die Verwendung die zuständigen Bundesminister zu bestimmen (§ 15 Abs. 5 GetrG; § 21 Abs. 5 der Satzung), von deren Weisung die EVSt ohnehin abhängig ist (§ 7 Abs. 5 GetrG). 33er Senat hat die Sache gern, dem § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an das Landgericht zurückzuver-
Amtliche Sammlung: ja
ZPO § 1027; HGB § 1; GetreideG i.d.F. d. Bekanntm» v. 24. November 1951, * BGBl 1 901
Die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel ist kein Kaufmann. Auf die von ihr abgeschlossenen Geschäfte ist § 1027 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar.
Gesetz über die schiedsgerichtliche Erledigung privatrechtlicher Streitigkeiten des Reichs und der Länder ' vom 10. Oktober 1935 (RGBl I S. 722):
Ein Dritter handelt jedenfalls dann "für Rechnung" des Bundes, wenn für solche Geschäfte in dessen Haus- * halt vorgesorgt ist. ;
BGH, Urteil v. 11. Januar .1962 - VII ZR 188/60 - OLG Frankfurt
LG desgl.
VII ZR 188/60
Vor kund el: ani II. Januar 1962
__, Justizobersekretär
rkundsbeamter Geschäftsstelle
alu
der
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Firma Q. jr. G.m.b.H.,
Am l^m^graben^B? vertreten durch ihren Geschäftsführer Günter ebendort,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
gegen
die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch ihren Vorstand, FflHHHHHPi9 AjdPcallee ^P,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom ll. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann sowie der Bundesrichter Df. Winkelmann, Rietsehe1, Dr, Heimann-Trosien und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 23. Juni I960 und der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 1. Oktober 1959 aufgehoben«,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwicsen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die beklagte Einfuhr- und Vorratostelle für Getreide und Futtermittel (EVSt), eine Anstalt des öffentlichen Rechts, verkaufte am 10. Oktober und 17. November 1953 aus der Bundesreserve an die Klägerin 370 t und 260,8 t Weizen. Die Kaufverträge enthalten neben anderen Bestimmungen folgende Vereinbarungen:
"Schiedsgericht: Verein der Getreidehändlerder
HfUPBörQQ e.V.,
Besondere Bedingungen: Einheitsbedingungen im
deutschen Getreidehandel".
Der Weizen war, wie beide Teile wußten, minderwertig
Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte unter Ausnutzung ihrer Monopolstellung, einen zu hohen Preis berechnet habe. Sie klagte vor dem Verwaltungsgericht mit dem Ziele, hinsichtlich der ersten Lieferung von 370 t eine niedrigere Preisfestsetzung und die Rückzahlung eines zu viel entrichteten Betrags von 5-,550 DM zu eriei-chen. Die beiden ersten Instanzen wiesen die Klage mit der Begründung ab, daß der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten unzulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht verwies den Rechtsstreit gemäß dem § 81 BVerwGG an das Landgericht in Frankfurt a.M. (BVerwGE 7, 264).
Vor diesem hat die Klägerin ihren Anspruch auf Zahlung des Unterschiedobctrags von 5.550 DM für den ersten Posten weiter verfolgt; sie hat ferner die Klage um
3.912.97 DM für den zweiten Verkauf auf insgesamt
9.462.97 DM erhöht. Den Anspruch stützt sie auf ungerecht fertigte Bereicherung und unerlaubte Handlung.
Die Beklagte hat Klageabweisung erbeten. In erster Linie hat sie die Einrede des Schiedsvertrags erhoben.
Das Landgericht hält diese Einrede für begründet und hat die Klage deswegen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil bestätigt.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten nach dem Anträge der Klage. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuwoisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache gemäß dem § 81 BVerwGG nur hinsichtlich des ersten Postens vnn 370 t an das Landgericht in Frankfurt a.M. verv/iesen; insoweit sind die ordentlichen Gerichte an die^e Entscheidung gebunden.
Eine solche Bindung besteht nicht wegen dos zweiten Postens» Denn sie sich hierauf beziehende Forderung hat die Klägerin erst im Laufe des Verfahrens vor dem Landgericht in den Prozeß einbesogen. Der Senat schließt sich aber dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1958 an und hält ebenfalls den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten für gegeben. Rechtliche Zweifel in dieser Richtung sind für die hier in Betracht kommende Veräußerung aus der Bundesreserve (.§ 8 Abs. 6 des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1951 - BGBl.
I S. 901 - GetrG) weder im Schrifttum noch in der Rechtsprechung erhoben worden (vgl. u.a. Ipsen in Gedächtnis-schr. für Jellinek S. 593» 600 bei Note 16).
Streitig ist nur die Frage, ob und in welchem Umfang die Zivil- oder die verwaltungsgerichte für die Verfolgung
von Ansprüchen zuständig sind, die mit der Übernahme und Abgabe im Sinne des § 8 Abs» 1 und 3 GetrG durch die EVSt Zusammenhängen (vgl» BGH JZ 1951, 110; BGHZ 20, 77;
BVerv/GE 6, 244)» Darum handelt es sich hier nicht,
II»
Gemäß dem § 1027 Abs» 1 ZPO bedarf der Schiedsvertrag der Schriftform (§ 126 Abs, 2 BGB); ferner darf die darüber aufgenommene Urkunde andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren beziehen, nicht enthalten»
Diesen Erfordernissen entsprechen die Urkunden vom IO, Oktober und 17» Novembor 1953 nicht» Sie sind nur von der Beklagten unterzeichnet worden; außerdem befinden sich in ihnen noch verschiedene andere Bestimmungen.
Das Oberlandesgericht hält die Schiedsabreden trotzdem für gültig. Die Beklagte soi, so führt es aus, zwar kein Kaufmann. Sie sei aber als solcher zu behandeln, wie sich aus Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes ergebe. Deswegen entfalle jenes Pormerfordernis gemäß dem § 1027 Abs. 2 ZPO»
Die Revision wendet sich mit Recht gegen diese Beurteilung.
1.) Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß die EVSt. nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuohs i st.
Das wäre sie nur, wenn sie ein Handelsgewcrbe betreiben würde. Das ist nicht der Fall. Sie isteine Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 7 GetrG; § 1 ihrer Satzung - jl. DVO z. Geti’G, BGBl 1951» 82). Als solehe hat sie, wie sich aus dem GetrG,
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und der Satzung ergibt, nur öffentliche Aufgaben zu erfüllen, nämlich die Verwertungs-, Versorgungs-, Preis- und Einfuhrkontrolle (Ipsen aaO. S. 598; BVerwGE 6, 244 und 7, 264). Für ein Gev/innstreben, ohne das ein Gewerbe nicht denkbar ist {RGZ 138, 6, 16; Urteile des Senats vom 29. Oktober 1956 VII ZR 10/56 = WM 1957, 172, 174 und vom 2. Oktober 1958 VII ZR 120/57), bleibt daneben kein Raum. Der Fall liegt ähnlich, wie bei der Joint Export-import Agency (JEIA) und dem Office du Commerce Exterieur (Ofico-mex), für die der Senat in den angeführten Entscheidungen die Kauftnannsoigenochaft ebenfallsVrerneint hat.
Der im Schrifttum hinsichtlich der EVSt vertretenen gegenteiligen Ansicht (Schlegelberger RGB 4. Aufl. § 1 Anm. 23; Baumbach-Buden, 14. Aufl. § 1 Anm. 7) kann nicht zugestimmt werden. Sie wird damit gerechtfertigt, daß die EVSt kaufmännische Aufgaben zu erfüllen habe. Das genügt nicht, um die Kaufmannseigenschaft zu begründen. Vielmehr würde hierzu weiter notwendig sein, daß ihr Betrieb auch auf Gewinnerzielung gerichtet wäre. Das ist bei der EVSt, wie bereits dargelegt, nicht der Fall.
2.) Aus dem Gesagten folgt, daß der § 1027 Abs. 2 ZPO hier nicht anwendbar ist» Denn er setzt voraus, daß die Schiedsabrede ein von Vollkaufleuten abgeschloasenos Handelsgeschäft ist.
Bas Berufungsgericht glaubt, trotzdem auf diese Vorschrift zurückgreifen zu können. Es meint in Übereinstimmung mit dem Landgericht (vgl. auch dessen frühere Entscheidung NJV7 1958, 754), daß-der § 1027 Abs. 2 ZPO entsprechend anwendbar sei. Ber Geschäftsbetrieb der EVSt werde nämlich kaufmännisch geführt und wickele sich
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weitgehend nach privatrocht liehen Grundsätzen ab. Zudem bedürfe die EVSt auch keines Schutzes gegen übereilte Handlungen.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Das Formerfordernis des § 1027 Abs. 1 ZPO ist nach der Fassung des Gesetzes die Regel. Dieses gibt damit zu erkennen^ daß es grundsätzlich die Schiedsgerichtsbarkeit hierdurch beschränken will. Daraus folgt, daß die zugelassenen Ausnahmen auch als solche zu behandeln sind und nicht dazu führen dürfen, die Regel mehr oder weniger auszuhöhlen. Sie sind deswegen eng auszulegen (RG JW 1935, 1088).
Geht man hiervon aus, so entfällt die Möglichkeit, den § 1027 Abs. 2 ZPO auf die Verhältnisse der EVSt entsprechend anzuwenden. Ihr Betrieb unterscheidet sich seinem inneren Wesen nach maßgebend von dem eines Kaufmanns. Dieser strebt nach Gewinn und kalkuliert dementsprechend; das gehört zu dem begriffsnotv/endigen Inhalt seiner Tätigkeit. An diesem Merkmal, ohne das auch ein Handelsgeschäft i.S. des § 1027 Abs. 2 ZPO nicht denkbar ist, fehlt es bei den "Geschäften" der EVSt. Sie dienen dem öffentlichen Y/ohl und sind nur auf ihre besonderen Zwecke ausgerichtet; ob sie zu einem Gewinn oder Verlust führen, spielt bei ihnen, keine entscheidende Rolle.
Die Ähnlichkeiten, die die Geschäftsführung der EVSt mit einer kaufmännischen geleiteten aufweist, sind also nur äußerlicher Hatur. Sie sind daher bei der gebotenen engen Auslegung des § 1027 Abs. 2 ZPO nicht geeignet, die von dom Oberlandesgericht für zulässig erachtete Gleichbehandlung mit einem Handelsgeschäft zu rechtfertigen.
b) Das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht verweist, besieht sich auf die Rechtsprechung, nach der sich als Kaufmann behandeln lassen muß, wer im Geschäftsleben als solcher auftritt. Dabei erwähnt es insbesondere die•Entscheidungen OGHZ 3» 195 und BGHZ 2, 37, 49j die sich mit den Rechtsverhältnissen der Reichsbahn befassen. Aus demselben Grunde stimmt ein Teil des Schrifttums dem Urteil des Landgerichts in Frankfurt a.M. NJW 1958, 75-4 zu (Habscheid KTS 195%, 177; Grimm-Rochlitz, Das Schiedsgericht in der Praxis, S, 25).
Dabei wird übersehen, daß diese Grundsätze den vorliegenden Pall nicht treffen. Sie dienen dem Schutze desjenigen, .der auf den Sohein vertraut, der durch das Auftreten seines Vertragsgegners hervorgerufen wird. Dieser Rechtsschein wirkt aber nur für., nicht gegen den Vertrauen den. Nur er soll geschützt werden. Dagegen wird der Andere durch sein Verhalten nicht zu dem Kaufmann, der er in Wirklichkeit nicht ist (BGHZ 17, 13, 16; RGZ 89, 163; Baurabach Duden HGB 14» Aufl. § 5 Anm. 2 C),
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Vorliegend ist es die EVSt gewesen, die einen Betrieb geführt hat, der äußerlich in manchem einem kaufmännischen glich. Derjenige, der insoweit geschützt werden müßte, wäre die Klägerin gewesen. Diese'will aber einen solchen ■ Schutz nicht und erklärt insbesondere, daß sie die EVSt nicht al3 Kaufmann angesehen hat. Das ist ein grundlegender Unterschied zu den Tatbeständen, wie sie in den Entscheidungen OGHZ 3, 195 und BGHZ 2, 37 behandelt worden sind. Die dort gefundenen Ergebnisse können also auf den hier zu entscheidenden Pall ebensowenig übertragen werden, wie auf den von dem Landgericht in Frankfurt a.M. NJW 1958 754 behandelten.
d) Das -^and- und Oberlandesgericht begründen ihre Auffassung ferner damit, daß der § 1027 Abs. 1 ZPO dem Schutze geschäftlich ungewandter Personen diene und daß die EVSt dessen nicht bedürfe.
Diese Erwägungen genügen nicht, um den eindeutigen Inhalt der gesetzlichen Vorschriften zu entkräften. Abgesehen hiervon übersehen die Vorinstanzen, daß der § 1027 Absi 1 ZPO nicht nur den Schutz der davon betroffenen Personen bezweckt. Erträgt vielmehr, wie jede Formvorschrift, dem Gedanken der Rechtssicherheit Rechnung und will auch im öffentlichen Interesse die Zuständigkeitsgrenzen so genau abstoeken, wie dies nach den Umständen möglich ist (vgl. Ermeccerus-Nipperdey Allg. Teil § 154- III 4; Schönke-Staff, das Schiedsgerichtsverfahren, S. 42). Hiermit ist die von dem Oberlandesgericht für zulässig erachtete, erweiternde Auslegung des § 1027 Abs. 2 ZPO nicht vereinbar.
III.
Die Schiedsabrede ist noch aus oinem weiteren Grunde unwirksam.
Fach den §§ 1 und 3 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes Uber die schiedsgerichtliche Erledigung privatrechtlicher Stni-tigkeiten des Reidhs und der Länder vom 10. Oktober 1933 (RGBl. IS. 722) bedarf eine solche Vereinbarung der Zustimmung des Reichsministers der Finanzen, wenn sie nein Dritter im Aufträge oder für Rechnung des Reichs ... abgeschlossen hat, sofern dem Vertragsgegner ...» das Innenverhältnis zwischon dem Dritten und dom Reich bekannt war". Diese Vorschrift ist mit den Änderungen, die sich aus der Errichtung der Bundesrepublik ergeben, noch in Kraft (Art. 123 GG)» .
Vorliegend hat der zuständige Minister den Schiede-vertrag nicht genehmigt. Das Oberlandesgericht hält dies für unerheblich. Es; wendet das Gosetz nicht an, weil aus dem fraglichen Geschäft "nur die Beklagte, aber nicht der Bund verpflichtet und die Geschäfte .... für eigene Rechnung der Beklagten „abgeschlossen" worden seien.
Mit diesen Ausführungen verkennt das Oberlandesgericht die Be<j[eu-tung des Gesetzes vom 10. Oktober 1935j insbesondere seines § 3 Abs. 1 S. 2. Es bezweckt, den Abschluß von Schiedsvereinbarungen, an denen der Bund und die Länder beteiligt sind, auf besonders gelagerte Ausnahmefälle zu beschränken; im Interesse einer einheitlichen Handhabung jener Grundsätze ist das Genehmigungs-erfordernis eingeschaltet worden (Jonas bei Pfundtner-Neubert II b Nr. 22 S. 1).
Um nun einen möglichst vollständigen Schutz des Bundes zu erreichen, erfaßt das Gesetz nicht nur die Verträge, die er im eigenen Namen schließt, sondern auch solche, in denen seine Interessen von Dritten wahrgenommen werden. Als Merkmal für eine solche Interessemvahr-nehmung führt es den Pall an, daß der Dritte "im Aufträge oder für Rechnung" des Bundes’handelt.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weil die EVSt mindestens "für Rechnung" des Bundes tätig geworden ist.
Maßgebend ist insoweit, ob der Bund für die Erfüllung des Geschäfts oder seine Auswirkungen finanziell einzustehen hat. Das kann im Einzelfall besonders bestimmt werden.
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Es kann aber auch für Gruppen von Geschäften.in Betracht kommen und dadurch zu dem Ausdruck gebracht werden, daß dafür im Haushalt des Bundes vorgesorgt wird.
Das ist hier geschehen.
Die EVSt hat zwar eine eigene Wirtschaftsführung (§18 der Satzung). Sie ist aber, insbesondere bei der Vorratshaltung, auf die Unterstützung des Bundes angewiesen. Deswegen ist im § 8 Abs. 6 GetrG vorgesehen, daß sie auf Mittel zurückgreifen kann, die im Haushalt des Bundes für sie bereitzustellen sind. Der § 21 der Satzung enthält eine ähnliche Bestimmung.
Hinzukommt, daß auch sonst die wirtschaftlichen Verhältnisse der EVSt eng mit dem Haushalt des Bundes verknüpft sind. Erzielt sie einen Überschuß, so kann sie aus eigener Machtvollkommenheit nicht darüber verfügen; vielmehr haben über die Verwendung die zuständigen Bundesminister zu bestimmen (§ 15 Abs. 5 GetrG; § 21 Abs. 5 der Satzung), von deren Weisung die EVSt ohnehin abhängig ist (§ 7 Abs. 5 GetrG). Die Bildung eines Eigenkapitals der EVSt ist zwar vorgesehen, aber ebenfalls nur, soweit es der Bund anordnet (§ 21 Abs. 2 der Satzung).
Bei einer solchen Rechtslage muß das Merkmal eines Handelns "für Rechnung” des Bundes bejaht werden. Denn sein Haushalt kann durch die OeschüftStätigkeit der EVSt sowohl im positiven wie im negativen Sinne berührt werden.
Der Schiedsvertrag ist also auch deswegen umvirksam, weil ihn der zuständige Minister nicht genehmigt hat.
Aus dem Gesagten folgt, daß die ordentlichen Gerichte für die Entscheidung zuständig sind, v;eil die Einrede des Schiedsvertrags versagt. 33er Senat hat die Sache gern, dem § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an das Landgericht zurückzuver-
Vveisen.
Glanzmann Dr» V/inkelmann Rietschel
Hei mann-'l r o si e n
Pinke