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BGH

Gericht: BGH

Sie hat vorgetragen, die Klägerin habe weitere Fahrzeuge in der vereinbarten Sonderausführung nicht mehr liefern können, weil sie ihr Schlepperwerk am 1. damit habe sie ihr, der Beklagten, die Möglichkeit genommen, die restlichen 4.500 DM Entwicklungskosten auf weitere Schlepper zu verteilen. Pie Parteien haben sich, so stellt das Berufungsgericht fest, dahin geeinigt, daß die Beklagte die Entwicklungskosten von 5.000 PM in voller Höhe tragen sollte. Sie konnte die Entwicklungskosten auf dio im Laufe eines Jahres nach der Lieferung des ersten Schleppers abgenommenen weiteren Schlepper verteilen. Um sich wegen der Entwicklungskosten zu sichern, hatte die Klägerin deshalb verlangt, daß nach Ablauf eines Jahres seit der Lieferung des ersten Schleppers ein noch ausstehender Restbetrag fällig sein sollte. Aus diesen Feststellungen folgert das Berufungsgericht, daß es nicht darauf ankomme, aus welchen Gründen die Beklagte in der Folgezeit keine weiteren Schlepper bestellt habe. Die Ansicht des Berufungsgerichts, es komme nicht darauf an, aus welchen Gründen die Beklagte keine weiteren Schlepper mehr bestellt habe, greift die Revision im Ergebnis zu Unrecht an. 1.) Wenn die Entwicklungskosten der Beklagten nach der ParteiVereinbarung bis zu dem Ablauf eines Jahres nach der Lieferung des ersten Schleppers gestundet waren, die Beklagte diese bei zwischenzeitlicher Abnahme weiterer Schlepper aber sohon früher in Raten hätte abzahlen müssen, so kann sie nach Ablauf des Jahres die Zahlung der Entwicklungskosten nicht mit der Begründung verweigern, die Klägerin habe ihr keine Schlepper mehr liefern können. Die Abnahme weiterer Schlepper nach der Lieferung des ersten hätte lediglich die Verpflichtung der Beklagten ausgelöst, schon vor Ablauf des Jahres Abzahlungen auf die Entwicklungskosten zu leisten. Sie will hiervon abgesehen haben, weil, so behauptet sie, die Klägerin nach der Veräußerung ihres Schlepperwerks keine Schlepper der Sonderanfertigung mehr habe liefern können. Einen Beweis für diese Behauptung hat die Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht erbracht. c) Ob sich die Beklagte, wie die Revision meint, nicht von der Klägerin an die a^-s Die Beklagte hat in den Vorinstanzen nichts vorgetragen, woraus sich ergeben könnte, daß diese Firma die Sonderanfertigung des Schleppers nicht ebenso gut wie die Klägerin herzustellen vermöchte. Dann aber hätte die Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) von der hergestellte Schlepper nicht ablehnen dürfen- Keineswegs konnte sie von der Klägerin im Hinblick auf die völlig ungewisse Aussicht, daß weitere Schlepper bestellt würden, verlangen, daß diese ihr Schlepperwerk nicht veräußerte. Auch wenn man davon ausgeht, daß die einjährige Stundungsfrist für die Entwicklungskosten erst mit der Lieferung eines fehlerfreien Schleppers beginnen sollte - das Landgericht und das Berufungsgericht haben diese Feststellung nicht getroffen - , kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß der Zeuge Stfll als Kundendienst-monteur im Frühjahr 1956 an dem Schlepper Reparaturen vorgenommen hat. Dezember 1956 hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, der Schlepper habe sich für die vorgesehenen Arbeiten bisher bewährt. Die einjährige Stundungsfrist wäre also auch vom Standpunkt der Beklagten au9 mindestens von diesem Zeitpunkt ab gelaufen; sie wäre demnach im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht schon lange beendet gewesen, Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß die Kosten für das Untersetzungsgetriebe Sonderanfertigungskosten darstellen und nicht unter die von der Beklagten zu tragenden Entwicklungskosten fallen. Preisen, nicht jedoch das Untersetzungsgetriebe und ein hierfür zu zahlender Preis aufgeführt sind, als eine schriftliche Bestätigung der getroffenen Vereinbarung aufgefaßt wissen, der die Klägerin nicht widersprochen habe und deren Inhalt deshalb unabhängig von abweichenden mündlichen Vereinbarungen maßgebend sei. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht mit Recht berücksichtigt, daß die Beklagte der Berechnung der Klägerin vom 9. Das Berufungsgericht hat vielmehr mit Hecht auf die Zeugenaussagen abgestellt, , denen es entnimmt, daß bei den Besprechungen der Parteien für das Untersetzungsgetriebe ein Preis von etwa 2.000 DM November 1955 hat die Beklagte unter Hinweis auf den geringeren Preis der kleineren Pumpe und die fehlenden Teile die Klägerin um einen Preisnachlaß von 1,500 DM gebeten. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß bereits die Normalausführung der vorgesehenen Hydraulikanlage rd. Sie schließt die Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich die Parteien über den für die kleinere Pumpe und die fehlenden Teile zu gewährenden Preisnachlaß geeinigt haben, nicht aus.

Zitierte Normen: § 242 BGB § 97 ZPO
EntwicklungskostenBerufungsgerichtParteiKlägerinSchlepperRevision

Volltext der Entscheidung

2200 026
VII 2R 188/59
Verkündet am 2c Februar 1961 7oit Scheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Biedrich H Inhaber: Biedrich H<
, Maschinenfabrik,
, in K{
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die Firma
 Werke GmbH., U
Urtt., vertreten und Karl SBp,
 durch die Geschäftsführer Erwin A
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Erbel, Br. Vogt und Br. Finke
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerlehts in Stuttgart vom 14. Oktober 1959 wird zurückgewiesen.
Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin lieferte der Beklagten Ende Juni 1955 einen AflBMB-Schlepper zu dem Preise von 14.575 DM. Für eine Sonderausführung bestehend aus einem stärkeren Getriebe, einem Untersetzergetriebe, einer Zapfwelle für Mähdrescher und einer Hydraulikanlage berechnete die Klägerin weitere 8.630 DM. Vereinbart war ferner, daß die Beklagte 5.000 DM Entwicklungskosten für die Sonderausführung zu tragen habe. Diesen Betrag durfte sie beim Bezug weiterer Schlepper in Baten ahzählen.
Die Klägerin hat einen Restbetrag von 9.200,06 DM nebst 8 $> Zinsen hiervon seit dem 18. August 1956 abzüglich am 13. Juni 1957 gezahlter 1.950,06 DM eingeklagt.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen, die Klägerin habe weitere Fahrzeuge in der vereinbarten Sonderausführung nicht mehr liefern können, weil sie ihr Schlepperwerk am 1. Januar 1956 an die P|BBP-D|flH^GmbH. in	v-eräuß^ert habe;
damit habe sie ihr, der Beklagten, die Möglichkeit genommen, die restlichen 4.500 DM Entwicklungskosten auf weitere Schlepper zu verteilen.
Die von der Klägerin berechneten Sonderkosten für die Hydraulikanlage entfielen, weil die Anlage nicht mit einer Pumpe von 32 1. sondern mit einer serienmäßigen Pumpe von 15-16 1. geliefert worden sei; die Sonderkosten für das Untersetzungsgetriebe seien in den Entwicklungskosten enthalten; die Zapfwelle für Mähdrescher sei nicht verstärkt worden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlande sgeriöht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
 
Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe: A< Pie Entwicklungskosten
I.
Pie Parteien haben sich, so stellt das Berufungsgericht fest, dahin geeinigt, daß die Beklagte die Entwicklungskosten von 5.000 PM in voller Höhe tragen sollte. Der Beklagten wurde hinsichtlich dieser Kosten "lediglich Ratenzahlung, äußerstenfalls Stundung*1 gewährt (BU. S. 12). Sie konnte die Entwicklungskosten auf dio im Laufe eines Jahres nach der Lieferung des ersten Schleppers abgenommenen weiteren Schlepper verteilen. Übernahm sie in diesem Zeitraum insgesamt 10 Schlepper, so hatte sie bei jedem Schlepper 500 PM zuzuzahlen. Außer dem ersten noch weitere Schlepper abzunehmen, v/ar sie jedoch nicht verpflichtet. Zwar hatte sie laut ihrer "Besprechungsnotiz** vom 23. November 1954 von einem Umsatz von 100 Schleppern gesprochen. Pie Parteien rechneten aber auch damit, daß weniger Maschinen, vielleicht nur 10 oder noch weniger verkauft würden. Um sich wegen der Entwicklungskosten zu sichern, hatte die Klägerin deshalb verlangt, daß nach Ablauf eines Jahres seit der Lieferung des ersten Schleppers ein noch ausstehender Restbetrag fällig sein sollte.
Aus diesen Feststellungen folgert das Berufungsgericht, daß es nicht darauf ankomme, aus welchen Gründen die Beklagte in der Folgezeit keine weiteren Schlepper bestellt habe. Paß die Klägerin ihr Herstellerwerk für Schlepper am 1. Januar 1956 veräußert habe, ändere
 
nichts an der Verpflichtung der Beklagten, die Entwicklungskosten zu tragen*
Darüber hinaus ist nach der Ansicht des Berufungsgerichts kein Beweis dafür erbracht, daß es der Klägerin nach der Lieferung des ersten Schleppers Ende Juni 1955 und nach Veräußerung ihres Herstellerwerks unmöglich gewesen -wä^e, weitere Schlepper derselben Art zu liefern.
IX.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, es komme nicht darauf an, aus welchen Gründen die Beklagte keine weiteren Schlepper mehr bestellt habe, greift die Revision im Ergebnis zu Unrecht an.
1.) Wenn die Entwicklungskosten der Beklagten nach der ParteiVereinbarung bis zu dem Ablauf eines Jahres nach der Lieferung des ersten Schleppers gestundet waren, die Beklagte diese bei zwischenzeitlicher Abnahme weiterer Schlepper aber sohon früher in Raten hätte abzahlen müssen, so kann sie nach Ablauf des Jahres die Zahlung der Entwicklungskosten nicht mit der Begründung verweigern, die Klägerin habe ihr keine Schlepper mehr liefern können. Die Abnahme weiterer Schlepper nach der Lieferung des ersten hätte lediglich die Verpflichtung der Beklagten ausgelöst, schon vor Ablauf des Jahres Abzahlungen auf die Entwicklungskosten zu leisten. Daraus, daß sie nicht schon früher Ratenzahlungen erbringen mußte, vielmehr die einjährige Stundungsvereinbarung voll ausnutzen konnte, kann sie nicht das Recht herleiten, die Zahlung der Entwicklungskosten schlechthin zu verweigern.
 
2») Anders könnte es sein, y/enn die Parteien mit der Abzahlungsvereinbarung es. der Beklagten hätten ermöglichen wollen, die der Klägerin geschuldeten Entwicklungskosten aus dem Verkaufserlös weiterer Schlepper zu decken.
a)	Ob das der Sinn der Vereinbarung gewesen ist, kann dahin gestellt bleiben. Die Parteien haben so etwas in den Vorinstanzen nicht vorgetragen. Auch mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte keine dahingehende Auslegung der Vereinbarung.
b)	Unstreitig hat die Beklagte keine weiteren Schlep per mehr bestellt. Sie will hiervon abgesehen haben, weil, so behauptet sie, die Klägerin nach der Veräußerung ihres Schlepperwerks keine Schlepper der Sonderanfertigung mehr habe liefern können.
Einen Beweis für diese Behauptung hat die Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht erbracht.
aa) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht, wie beantragt, den Geschäftsführer	der
 Pfl^HB-Dfll^-GnibH. darüber vernommen, daß diese Firma im Jahre 1957 infolge Produktionsumstellung weder gewillt noch in der Bage gewesen sei, die Sonderanfertigungen für die Beklagte herzustellen, ist unbegründet. Dieser Zeuge hat zu den Akten mitgeteilt, daß er selbst in der Angelegenheit keinen Bescheid wisse. Da die Beklagte auf Vernehmung des Zeugen nicht bestanden hat, läßt sich die Unterlassung einer Beweiserhebung insoweit nicht beanstanden.
bb) Der Erklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 18. Oktober 1957 (S. 6), die Pflü9-Dfl|^GmbH. erwarte
6
eine offizielle Anfrage der Beklagten und werde sich dann entscheiden, ob sie die Sonderanfertigung der Schlepper übernehme, brauchte das Berufungsgericht nichts zu Gunsten der Beklagten zu entnehmen. Die Revision übergeht die anschließende unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin, die PMHHKDfllH-GnibH» würde auf eine Bestellung der Beklagten hin die gewünschten Schlepper hergestellt haben«»
c)	Ob sich die Beklagte, wie die Revision meint, nicht von der Klägerin an die	a^-s
Vertragspartner verweisen lassen müßte, kann offen bleiben. Jedenfalls konnte sich die Klägerin der D^l^p-GnibH. als Herstellerin bedienen. Die Beklagte hat in den Vorinstanzen nichts vorgetragen, woraus sich ergeben könnte, daß diese Firma die Sonderanfertigung des Schleppers nicht ebenso gut wie die Klägerin herzustellen vermöchte. Dann aber hätte die Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) von der
 hergestellte Schlepper nicht ablehnen dürfen- Keineswegs konnte sie von der Klägerin im Hinblick auf die völlig ungewisse Aussicht, daß weitere Schlepper bestellt würden, verlangen, daß diese ihr Schlepperwerk nicht veräußerte. Wenn die Beklagte dartun wollte,daß der Klägerin die Lieferung gleicher Schlepper unmöglich gewesen sei, hätte sie beweisen müssen, daß die Klägerin sich weitere Schlepper von der BflHB^DfllV-GmbH. nicht hätte beschaffen können. Diesen Beweis hat sie, wie das Berufungsgericht zutreffend feststeilt, nicht erbracht.
3.) Es kann sich demnach nur noch fragen, ob die der Beklagten gewährte Stundungsfrist von einem Jahr etwa noch nicht abgelaufen ist. Denn die Revision meint.
die einjährige Prist habe erst mit der Lieferung eines fehlerfreien Schleppers zu laufen begonnen, weil der erste Schlepper Mängel aufgewiesen habe*
Auch wenn man davon ausgeht, daß die einjährige Stundungsfrist für die Entwicklungskosten erst mit der Lieferung eines fehlerfreien Schleppers beginnen sollte - das Landgericht und das Berufungsgericht haben diese Feststellung nicht getroffen - , kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß der Zeuge Stfll als Kundendienst-monteur im Frühjahr 1956 an dem Schlepper Reparaturen vorgenommen hat. ln ihrem vom Berufungsgericht angeführten Schreiben vom 15. Dezember 1956 hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, der Schlepper habe sich für die vorgesehenen Arbeiten bisher bewährt. Demnach hat sie damals den Schlepper als der Bestellung entsprechend anerkannt. Später hat sie keine Beanstandungen mehr erhoben. Die einjährige Stundungsfrist wäre also auch vom Standpunkt der Beklagten au9 mindestens von diesem Zeitpunkt ab gelaufen; sie wäre demnach im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht schon lange beendet gewesen,
B. Die Mehrkosten der Sonderanfertigung
I,
Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß die Kosten für das Untersetzungsgetriebe Sonderanfertigungskosten darstellen und nicht unter die von der Beklagten zu tragenden Entwicklungskosten fallen.
Die Revision will die der Klägerin übersandte "Besprechungsnotiz” der Beklagten vom 2J>, November 1954, in der zwar die sonstigen Sonderausrüstungsteile mit
 
Preisen, nicht jedoch das Untersetzungsgetriebe und ein hierfür zu zahlender Preis aufgeführt sind, als eine schriftliche Bestätigung der getroffenen Vereinbarung aufgefaßt wissen, der die Klägerin nicht widersprochen habe und deren Inhalt deshalb unabhängig von abweichenden mündlichen Vereinbarungen maßgebend sei. Darin kann ihr nicht gefolgt werden.
Der Besprechungsnotiz ist zu entnehmen, daß damals noch nicht alle Prägen geklärt waren. Die Schreiben der Firma Be»p & Öo. als Vertreterin der Klägerin vom 29. Dezember 1954, sowie der Klägerin vom 23. Februar 1955 zeigen, daß die Parteien noch weiter verhandelt haben.
Die Klägerin hat den Auftrag erst mit Schreiben vom 29. März 1955 bestätigt. Darin sind neben dem Serienpreis für den Schlepper und den Entwicklungskosten die Kosten für ’’noch bekannt zuf gebende Sonderausrüstung und Sonderausführung” genannt. Daß aber der Schlepper mit einem Untersetzungsgetriebe ausgerüstet werden sollte, ist unstreitig.
Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht mit Recht berücksichtigt, daß die Beklagte der Berechnung der Klägerin vom 9. November 1955, in der für das Untersetzungsgetriebe uca. DM 2.000.*-’’ eingesetzt waren, insoweit nicht widersprochen hat. Dem erhebliche Zeit vor Abschluß des Vertrags verfaßten Schreiben der Beklagten vom 24. November 1954 mit der beigefügten ’’Besprechungs-notiz” vom 23. November 1954 kommt nicht die Bedeutung eines Bestätigungsschreibens zu. Das Berufungsgericht hat vielmehr mit Hecht auf die Zeugenaussagen abgestellt, , denen es entnimmt, daß bei den Besprechungen der Parteien für das Untersetzungsgetriebe ein Preis von etwa 2.000 DM
 
vereinbart worden sei, der nicht in den Entwicklungskosten enthalten sein sollte,
II o
In ihrer ersten Besprechung am 30, September 1954 hatten die Parteien vorgesehen, daß die Hydraulik mit einer 30 1,-Bosch-Pumpe versehen werden sollte. In ihrer Besprechungsnotiz vom 23. November 1954 hat die Beklagte fUr die Hydraulikanlage ohne Zylinder einen Preis von 750 DM eingesetzt. Tatsächlich ist jedoch später vereinbarungsgemäß eine kleinere Pumpe geliefert worden. Auch fehlten verschiedene für die Hydraulikanlage vorgesehen gewesene Teile,
 Mit Schreiben vom 17. November 1955 hat die Beklagte unter Hinweis auf den geringeren Preis der kleineren Pumpe und die fehlenden Teile die Klägerin um einen Preisnachlaß von 1,500 DM gebeten. Dem hat die Klägerin entsprochen.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß bereits die Normalausführung der vorgesehenen Hydraulikanlage rd. 800 DM gekostet habe, wozu 750 DM an Mehrkosten hätten kommen sollen. Die von der Klägerin gelieferte Pumpe habe jedoch nur einen Wert von 160 IM gehabt.
Auf diese Rüge kann es nicht ankommen. Sie schließt die Feststellung des Berufungsgerichts, daß sich die Parteien über den für die kleinere Pumpe und die fehlenden Teile zu gewährenden Preisnachlaß geeinigt haben, nicht
 aus.
10 -
c.
Nach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen.
Br«, Winkelmann	Riet»schel	Erbel
 Dr. Vogt
 Pinke