In der Familie des Erblassers habe immer volles Einverständnis darüber bestanden, daß die Grundstücke nur formell auf den Namen des Beklagten eingetragen seien, in Wirklichkeit aber dem Erblasser gehörten. als die Grundstücke zur Sicherung eines Geschäftskredits für den Erblasser hätten benutzt werden sollen, seine Mitwirkung nicht versagt und die Eintragung einer Grundschuld von 30.000,— DM zu Gunsten der Kreissparkasse Kefl|^-£49il9 bewilligt» Hatte er über die Grundstücke noch letstwillig verfügen können, so Hätte er dies in seinem Testament getan« Die Belastung zu Kredit zwecken habe er, Beklagter, nur nach langem Zögern* bewilligt, nachdem ihm klar gemacht worden sei, daß er als ältester Bruder seine Familie nicht im Stich lassen dürfe. Entscheidungsgründes Iv In dem ersten Urteil vom 23* Dezember 1953 hat das Oberlandesgericht die Darstellung der Klägerinnen, der Beklagte habe die Grundstücke im Aufträge seines Vaters für diesen gekauft und lediglich fiduziarisches Eigentum erworben, als richtig unterstellt, Es hat den Klageanspruch gleichwohl für unbegründet gehalten, weil der Erblasser in seiner letzt-willigen Verfügung einen Vermögensausgleich unter seinen Kindern angestrebt und im § 4 des Testaments zu dem Ausdruck gebracht habe, daß die nicht bedachten Kinder, * darunter der Beklagte, die ihnen gemachten Zuwendungen behalten sollten. Das Gericht hat daraus geschlossen, daß ein etwaiger Anspruch des Erblassers auf Übertragung der Grundstücke mit seinem Tode erloschen und auf seine Erben, die Klägerinnen, nicht übergegangen sei* Er hat die Ansicht vertreten, von einer Zuwendung des Erblassers an den Beklagten im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb könne), nicht gesprochen werden, wenn der Beklagte als Beauftragter seines Vaters gehandelt und die Grundstücke für diesen gekauft habe. a) Die Ordensschwester Cäcilie NHHBW, eine Schwester der Parteien, hat u,a, ausgesagt: Paß der Beklagte nur formeller Eigentümer der streitigen Grundstücke gewesen sei und daß diese in Wirklichkeit ihrem Vater gehörten, sei nicht nur bis zu dem lode ihres Vaters in der Familie unbestritten gewesen, sondern habe der Vater auch dem Beklagten persönlich gesagt. Pie Revision rügt unter Berufung auf § 286 ZPO zu Recht, daß in dem angefochtenen Urteil zu dem letzten Teil der Bekundung der - vom Tatrichter offenbar als glaubwürdig angesehenen - Zeugin nicht Stellung genommen worden ist, Pem Berufungsgericht scheint übrigens bei der Wiedergabe der Aussage dieser Zeugin ein für die Entscheidung unter Umständen Vesentliches Versehen unterlaufen zu sein. Per Inhalt des für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Erblasser und dem Beklagten erheblichen, im Kriege verloren gegangenen Schriftstücks ist der Zeugin nach deren Bekundung nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, von ihrem Vater, sondern von dem Beklagten mitgeteilt worden, b) Ein Bruder der Parteien, Pr. Raimund hat u.a. bekundet, der Beklagte habe ihm nach 1946, aber vor dem Tode des Vaters gesagt: "Wenn ich unanständig wäre, dann könnte ich behaupten, daß die Grundstücke mein Eigentum seien." Die von dem Zeugen wiedergegebene Äußerung des Beklagten kann ihrem Wortlaut und Sinn nach nur so verstanden werden, daß dieser in Wirklichkeit der Auffassung war, er sei trotz seiner Eintragung im Grundbuch nicht der wahre Eigentümer der streitigen Grundstücke. Wenn das Berufungsgericht, ohne das näher zu begründen, meint, die Äußerung könne auch im Sinne einer fließe brauchsähnlichen Beschränkung des Beklagten verstanden werden, so ist diese Schlußfolgerung nicht verständlich und verstößt deshalb gegen § 286 ZPO. a) Die Zeugin Valeria EflHfe eine Schwester der Parteien, hat u.a. ausgesagt, ihr Vater habe ihr wörtlich erklärt: "Dies Haus - gemeint war das Grundstück Steinstraße 163 - ist für Euch Mädels bestimmt, die Brüder sind durch Studium.und Geschäftsgründung schon abgefunden.” Die Ansicht der Revision, damit könne die Unzweideutigkeit der Erklärung des Erblassers nicht in Frage gestellt werden, ist zutreffend« Ihrem sachlichen Inhalt nach bekundet sie den Y/illen des Erblassers, das Haus seinen Töchtern zu vererben, obwohl der Beklagte sein eingetragener Eigentümer war und der Erblasser dies wußtev Das Berufungsgericht hätte aus der von der Zeugin wiedergegebenen Äußerung des Erblassers bei objektiver Betrachtung viel eher folgern müssen, der Erblasser habe sich hinsichtlich des fraglichen Grundstücks ungeachtet des formellen Eigentums des Beklagten für verfügungsberechtigt gehalten, was für dessen Treuhandeigentum und gegen ein obligatorisches Nutzungsrecht des Erblassers gesprochen haben würde» b) Der Zeuge Franz ein Schwager der Parteien, hat bekundet, im Zusammenhang mit der von einigen Geschwistern im Jahre 1950 betriebenen Rücknahme der dinglichen Kreditsicherung habe der Zeuge, nachdem eiu-hdftiger schriftlicher Streit vorangegangen sei, den Beklagten darauf hingewiesen, daß er doch Eigentümer der belasteten Grundstücke sei» Im Verlauf einer zwei Stunden währenden Schlußaussprache habe der Beklagte erklärt: "Wir können uns da nicht durchsetzen«. Das Berufungsgericht hat ferner übersehen, daß der Schriftwechsel nach der Aussage des Zeugen Dr. Haimund N||B|p vor der Äußerung des Beklagten lag, das Pehlen eines Hinweises des Erblassers auf sein Eigentum die Bedeutung der Erklärung des Beklagten also möglicherweise noch erhöht. Eigentum bezeichnet und sie auch steuerlich so behandelt, beweist nach Ansicht des Berufungsgerichts (BU S.16) nichts; denn der Zeuge vermöge nicht; anzugeben, worauf die Berufung des Erblassers auf sein Eigentum zurück-zuführen sei- Mit Recht beanstandet die Revision, hierbei werde übersehen, daß die Grundstücke mit dem Gelde des Erblassers bezahlt worden sind, Bas Berufungsgericht hat sich ferner im Zusammenhänge mit der Aussage dieses Zeugen nicht mit den von denTlägerinnen eingereichten Steuererklärungen des Erblassers auseinandergesetzt, in denen sich dieser als Eigentümer und nicht als Nießbraucher der streitigen Grundstücke bezeichnet hat. d) Auch die Stellungnahme des Berufungsgerichts zu dem von den Klägerinnen geschilderten Verhalten des Beklagten bei seiner Heranziehung zur Soforthilfeabgabe und zu dem Inhalt des von dem Zeugen TflP entworfenen Schreibens an das Finanzamt vom 14* Bezember 1950 läßt, wie der Revision zuzugeben ist, wesentliche Gesichtspunkte außer acht. Es hat auch nicht berücksichtigt, daß der Inhalt des Schreibens vom 14.Dezember 1950 ersichtlich auf einer entsprechenden Unterrichtung des Zeugen durch den Erblasser beruht und daß mit der Soforthilfeabgabe für die Grundstücke im Ergebnis der Erblasser und nicht der Beklagte belastet worden, auch nicht, aus welchem Gründen dies geschehen ist. e) Bas Berufungsgericht ist endlich (BU S.16 ff) der Auffassung, die das Vorbringen der Klägerinnen im wesentlichen bestätigende Bekundung des Notars Dr.Rfl^^ der das Testament des Erblassers beurkundet hat, gebe keine befriedigende Erklärung dafür, daß in die letztwillige Verfügung kein Hinweis auf das Treuhandeigentum des Beklagten aufgenommen worden sei. Es sei auch keineswegs sicher, was sich der Erblasser bei seinen von dem Zeugen wiedergegebenen Erklärungen über sein Eigentum an den streitigen Grundstücken vorgesteilt habe. Vor allem aber ist auch hier die Rüge begründet, daß die Vorinstanz sich bei der Würdigung der Zeugenaussage nur mit den Erklärungen dieses Zeugen befaßt, sie aber nicht im Zusammenhang mit den sonstigen Beweisergebnissen betrachtet habe. Im übrigen nimmt der Berüfungsrichter zu einem wesentlichen Teil der Bekundungen des Zeugen Br. RflHI^ insbesondere dazu, daß der Erblasser den Klägerinnen auch die hier streitigen Grundstücke hat vererben wollen und daß er dem Zeugen auf dessen Hinweis auf die Eintragung des Beklagten im Grundbuch sofort erklärt hat, das sei eine pro-forma-Eintragung, wirtschaftlich sei er der Eigentümer der Grundstücke, überhaupt nicht Stellung.
VII ZR 188/58 2343 051 Verkündet •am 25«Juni 1959 WoitScheck. JustizoberSekretär, als Urkunasbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Geschwister Gabriele, Veronika und Zita N| in StflBstraße Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Rev isionskläger inn en, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br- gegen den Kaufmann Josef NflHHH in Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigver: Rechtsanwalt Br tetraße hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25« Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br* Winkelmann und -Erbel für Recht erkannt: Auf:, die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 2. April 1958 aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revisionen, an den 9« Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen stands Die Parteien sind Geschwister» Die Klägerinnen sind auf Grund des notariellen Testaments vom 2» -Juli 1952 Erben ihres im August 1952 verstorbenen Vaters, des Kaufmanns Frans Der Beklagte ist eingetrage- ner Eigentümer der Hausgrundstücke St^B^traße 49 und El999straße 49 in K9H9 sowie eines sie verbindenden Gartengrundstücks, die er mit Mitteln des Erblassers erworben hat. Die Klägerinnen nehmen die Grundstücke als sum Nachlaß ihres verstorbenen Vaters gehörig in Anspruch. Sie haben behauptet, der Beklagte habe die Grundstücke im Janre 1951 treuhänderisch für den Erblasser ange-scliafft Das habe er diesem schriftlich bestätigt; das Schriftstück sei aber im Kriege in Verlust geraten. Der Erblasser habe die Grundstücke stets als sein Eigentum bezeichnet und behandelt. Er habe mit seiner Familie im Hause StfHNtraße 99 gewchnt, ohne an den Beklagten Miete zu zahlen. Er habe die Mieten aus den Grundstücken eingezogen und für sich verwendet, die Lasten der Grundstücke getragen, die Steuern dafür entrichtet und sich in den Steuererklärungen als deren Eigentümer bezeichnet. In der Familie des Erblassers habe immer volles Einverständnis darüber bestanden, daß die Grundstücke nur formell auf den Namen des Beklagten eingetragen seien, in Wirklichkeit aber dem Erblasser gehörten. Auch der Beklagte habe dies zu Lebzeiten des Erblassers nie in Abrede gestellt. Er habe. als die Grundstücke zur Sicherung eines Geschäftskredits für den Erblasser hätten benutzt werden sollen, seine Mitwirkung nicht versagt und die Eintragung einer Grundschuld von 30.000,— DM zu Gunsten der Kreissparkasse Kefl|^-£49il9 bewilligt» Die Klägerinnen haben von dem Beklagten im ersten Hechtszuge die Einwilligung in die Umschreibung des Gartengrundsfcücks auf sie in ungeteilter Erbengemeinschaft gefordert. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat vorgebracht, er habe von Anfang an volles Eigentum an den Grundstücken erworben. IDer Erblasser habe sich lediglich den Nießbrauch daran Vorbehalten. Hatte er über die Grundstücke noch letstwillig verfügen können, so Hätte er dies in seinem Testament getan« Die Belastung zu Kredit zwecken habe er, Beklagter, nur nach langem Zögern* bewilligt, nachdem ihm klar gemacht worden sei, daß er als ältester Bruder seine Familie nicht im Stich lassen dürfe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat die Berufung, mit der die Klägerinnen die Herausgabe und Auflassung des Gartengrundstücks und zusätzlich des Grundstücks H^^^straße 4^ begehrt haben, zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerinnen hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das U-rteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Durch das angefochtene Urteil hat das Oberlandesgericht nach einer Beweisaufnahme die Berufung der Klägerinnen gegen die landgerichtliche Entscheidung erneut zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihren Antrag auf Herausgabe und Auflassung der beiden Grundstücke weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurüekzuw ei sen. Entscheidungsgründes Iv In dem ersten Urteil vom 23* Dezember 1953 hat das Oberlandesgericht die Darstellung der Klägerinnen, der Beklagte habe die Grundstücke im Aufträge seines Vaters für diesen gekauft und lediglich fiduziarisches Eigentum erworben, als richtig unterstellt, Es hat den Klageanspruch gleichwohl für unbegründet gehalten, weil der Erblasser in seiner letzt-willigen Verfügung einen Vermögensausgleich unter seinen Kindern angestrebt und im § 4 des Testaments zu dem Ausdruck gebracht habe, daß die nicht bedachten Kinder, * darunter der Beklagte, die ihnen gemachten Zuwendungen behalten sollten. Das Gericht hat daraus geschlossen, daß ein etwaiger Anspruch des Erblassers auf Übertragung der Grundstücke mit seinem Tode erloschen und auf seine Erben, die Klägerinnen, nicht übergegangen sei* Diesen Ausführungen ist der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nicht gefolgt. Er hat die Ansicht vertreten, von einer Zuwendung des Erblassers an den Beklagten im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb könne), nicht gesprochen werden, wenn der Beklagte als Beauftragter seines Vaters gehandelt und die Grundstücke für diesen gekauft habe. § 4 des Testaments beziehe sich nicht auf den Erwerbsvorgang im Jahre 1931» Auch habe der Erblasser auf seine Ansprüche gegen den Beklagten in Ermangelung einer dahin gehenden letztwilligen Verfügung testamentarisch nicht verzichtet. Ebensowenig reiche das Vorbringen der Parteien zu der Annahme aus, der Erblasser habe in dem Testament einen Vermögensausgleich mit seinen Kindern vornehmen wollen. Das Oberlandesgericht habe daher den Klageanspruch nicht als unbegründet bezeichnen dürfen, wenn es die Behauptungen der Klägerinnen über das Treuhandeigentum des Beklagten als wahr unterstellte. Vielmehr sei deren Vorbringen in seiner Gesamtheit geeignet, den Anspruch auf Herausgabe der Grundstücke zu rechtfertigen« Das angefochtene Urteil sei daher aufzuheben, damit das Gericht die von den Klägerinnen für die Richtigkeit ihrer Darstellung angetretenen Beweise erheben kenne. II • Diese Beweise hat das Berufungsgericht ~nün-mehr erhoben. Es ist wiederum zu einer Zurückweisung der Berufung* gelangt, weil die von den Zeugen bekundeten Äußerungen des Erblassers und des Beklagten zu unbestimmt seien, um einen sicheren Rückschluß auf die allein entscheidende Vereinbarung des Treuhanderwerbs vor oder bei dem Kaufabschluß im Jahre 1931 zuzulassen« Sie reichten insbesondere nicht zur Widerlegung der Behauptung des Beklagten aus, jene Vereinbarung sei dahin gegangen, daß der Erblasser und seine Ehefrau die Mieten aus den Grundstücken zu ziehen berechtigt seien und die Basten zu tragen hätten« Die Revision greift dieses Urteil mit einer Anzahl von Rügen nach § 286 ZPO an. Im einzelnen ist zu den Beanstandungen folgendes zu bemerken: 1.) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe Zeugenaussagen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits im Sinne des Klageanspruchs erheblich sein könnten, übergangen oder nicht der ihnen zukommenden Bedeutung entsprechend gewürdigt. a) Die Ordensschwester Cäcilie NHHBW, eine Schwester der Parteien, hat u,a, ausgesagt: Paß der Beklagte nur formeller Eigentümer der streitigen Grundstücke gewesen sei und daß diese in Wirklichkeit ihrem Vater gehörten, sei nicht nur bis zu dem lode ihres Vaters in der Familie unbestritten gewesen, sondern habe der Vater auch dem Beklagten persönlich gesagt. Pie Revision rügt unter Berufung auf § 286 ZPO zu Recht, daß in dem angefochtenen Urteil zu dem letzten Teil der Bekundung der - vom Tatrichter offenbar als glaubwürdig angesehenen - Zeugin nicht Stellung genommen worden ist, Pem Berufungsgericht scheint übrigens bei der Wiedergabe der Aussage dieser Zeugin ein für die Entscheidung unter Umständen Vesentliches Versehen unterlaufen zu sein. Per Inhalt des für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Erblasser und dem Beklagten erheblichen, im Kriege verloren gegangenen Schriftstücks ist der Zeugin nach deren Bekundung nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, von ihrem Vater, sondern von dem Beklagten mitgeteilt worden, b) Ein Bruder der Parteien, Pr. Raimund hat u.a. bekundet, der Beklagte habe ihm nach 1946, aber vor dem Tode des Vaters gesagt: "Wenn ich unanständig wäre, dann könnte ich behaupten, daß die Grundstücke mein Eigentum seien." Pas Berufungsgericht meint dazu, aus dieser Äußerung des Beklagten lasse sich nichts für dessen nur treuhänderisches Eigentum entnehmen. Per Zeuge habe nicht gesagt, in welchem Zusammenhang die Bemerkung gefallen sei, Peshalb lasse sich nicht feststellen, was sie wirklich besagt habe (BU S.14). Die Revision hält diese Bewertung der von dem Beklagten abgegebenen Erklärung angesichts ihrer Eindeutigkeit für unmöglich» Dem ist beizutreten. Die von dem Zeugen wiedergegebene Äußerung des Beklagten kann ihrem Wortlaut und Sinn nach nur so verstanden werden, daß dieser in Wirklichkeit der Auffassung war, er sei trotz seiner Eintragung im Grundbuch nicht der wahre Eigentümer der streitigen Grundstücke. Baß die Bemerkung, wie der Beklagte bei seiner persönlichen Vernehmung als Vermutung ausge”-sprochen hat, bei einem gemütlichen Beisammensein gemacht worden ist, nimmt ihr nichts von ihrer Bedeutung. Wenn das Berufungsgericht, ohne das näher zu begründen, meint, die Äußerung könne auch im Sinne einer fließe brauchsähnlichen Beschränkung des Beklagten verstanden werden, so ist diese Schlußfolgerung nicht verständlich und verstößt deshalb gegen § 286 ZPO. 2.) Auch sonst beanstandet die Revision die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts in folgenden Punkten mit Recht als gegen § 286 ZPO verstoßend« a) Die Zeugin Valeria EflHfe eine Schwester der Parteien, hat u.a. ausgesagt, ihr Vater habe ihr wörtlich erklärt: "Dies Haus - gemeint war das Grundstück Steinstraße 163 - ist für Euch Mädels bestimmt, die Brüder sind durch Studium.und Geschäftsgründung schon abgefunden.” Das Berufungsgericht bemerkt dazu (S. 12 BIJ), die Äußerung ergebe keinen Anhaltspunkt für ein Treuhandeigentum des Beklagten, sie könne die verschiedensten Gründe gehabt haben, zu demal sie die Antwort auf die Frage der Zeugin gewesen sei, wie sie nach ihrer Verheiratung abgefunden werden solle. Die Ansicht der Revision, damit könne die Unzweideutigkeit der Erklärung des Erblassers nicht in Frage gestellt werden, ist zutreffend« Ihrem sachlichen Inhalt nach bekundet sie den Y/illen des Erblassers, das Haus seinen Töchtern zu vererben, obwohl der Beklagte sein eingetragener Eigentümer war und der Erblasser dies wußtev Das Berufungsgericht hätte aus der von der Zeugin wiedergegebenen Äußerung des Erblassers bei objektiver Betrachtung viel eher folgern müssen, der Erblasser habe sich hinsichtlich des fraglichen Grundstücks ungeachtet des formellen Eigentums des Beklagten für verfügungsberechtigt gehalten, was für dessen Treuhandeigentum und gegen ein obligatorisches Nutzungsrecht des Erblassers gesprochen haben würde» b) Der Zeuge Franz ein Schwager der Parteien, hat bekundet, im Zusammenhang mit der von einigen Geschwistern im Jahre 1950 betriebenen Rücknahme der dinglichen Kreditsicherung habe der Zeuge, nachdem eiu-hdftiger schriftlicher Streit vorangegangen sei, den Beklagten darauf hingewiesen, daß er doch Eigentümer der belasteten Grundstücke sei» Im Verlauf einer zwei Stunden währenden Schlußaussprache habe der Beklagte erklärt: "Wir können uns da nicht durchsetzen«. Wenn das vor Gericht kommt, komme ich nicht durch; denn jeder in der Familie weiß, daß ich nur pro forma Eigentümer bin-" Das Berufungsgericht hält diese von dem Beklagten bestrittene Äußerung, sofern sie gefallen sei, für unverfänglich. Es meint, e3 sei durchaus möglich, daß der Beklagte sich angesichts der vollen Nießbraucherstellung seines Vaters am Grundstück diesem gegenüber zur Sicherung des Kredits verpflichtet gefühlt habe. Sov ergebe die Erklärung keinen Beweis für eine Treuhänderstellung des Beklagten. Vielmehr spreche der hei diesem Streit geführte Schriftwechsel gegen die Klägerinnen, weil der Erblasser darin auf sein wirtschaftliches Eigentum nicht gepocht habe* Die Revision rügt u.a. eine Verletzung des § 286 ZPO, weil der Berufungsrichter entgegen der eindeutig auf Treuhändeigentum abgestellten Erklärung des Beklagten von einer Meßbraucherstellung des Erblassers ausgegangen sei. Vor allem aber habe er die Äußerung nicht in dem von dem Zeugen geschilderten Zusammenhang gewürdigt, Die Beanstandung ist gerechtfertigt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten keine Stellungnahme zu der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Vor allem lassen sie jede Begründung dafür vermissen, daß bei der Würdigung der von dem Zeugen bekundeten Erklärung des Beklagten von dem Bestehen eines Nutzungsrechts des Erblassers auszugehen sei. Das Berufungsgericht hat ferner übersehen, daß der Schriftwechsel nach der Aussage des Zeugen Dr. Haimund N||B|p vor der Äußerung des Beklagten lag, das Pehlen eines Hinweises des Erblassers auf sein Eigentum die Bedeutung der Erklärung des Beklagten also möglicherweise noch erhöht. Endlich fehlt jede Auseinandersetzung damit, daß die von dem Zeugen wiedergegebene Äußerung mit der tatsächlich in der Familie Neschkes herrschenden Ansicht von der Rechtsstel3.ung des Beklagten als Treuhänder übereinstimmt, c) Die Bekundung des Zeugen Peter TÜfe des. zeitweiligen Steuerberaters des Erblassers, dieser habe die streitigen Grundstücke sowohl 1946 wie 1950 als sein Eigentum bezeichnet und sie auch steuerlich so behandelt, beweist nach Ansicht des Berufungsgerichts (BU S.16) nichts; denn der Zeuge vermöge nicht; anzugeben, worauf die Berufung des Erblassers auf sein Eigentum zurück-zuführen sei- Mit Recht beanstandet die Revision, hierbei werde übersehen, daß die Grundstücke mit dem Gelde des Erblassers bezahlt worden sind, Bas Berufungsgericht hat sich ferner im Zusammenhänge mit der Aussage dieses Zeugen nicht mit den von denTlägerinnen eingereichten Steuererklärungen des Erblassers auseinandergesetzt, in denen sich dieser als Eigentümer und nicht als Nießbraucher der streitigen Grundstücke bezeichnet hat. Es hat endlich die Aussage der Zeugin Valeria FH^^ und die zusätzliche Bekundung des außer Betracht gelassen» der Erblasser habe in zwei weiteren Fällen seine Kinder als Rechtsinhaber vorgeschoben, obwohl er selbst der Berechtigte gewesen sei. d) Auch die Stellungnahme des Berufungsgerichts zu dem von den Klägerinnen geschilderten Verhalten des Beklagten bei seiner Heranziehung zur Soforthilfeabgabe und zu dem Inhalt des von dem Zeugen TflP entworfenen Schreibens an das Finanzamt vom 14* Bezember 1950 läßt, wie der Revision zuzugeben ist, wesentliche Gesichtspunkte außer acht. Bas Berufungsgericht (BU S.19) meint, der Beklagte habe diese Angelegenheit bei seiner persönlichen Vernehmung sowie durch Vorlegung der Bescheinigung des Finanzamts KflHB vom 31. Januar 1957 aufgeklärt. Unstreitig hat der Beklagte die Aufforderung zur Zahlung der Soforthilfeabgabe für die streitigen Grundstücke erhalten. Biese Aufforderung hat der Erblasser 4 -11- nach der Bekundung des Zeugen Tfll^ diesem mit den Worten •vorgelegt: "Sehen Sie mal, was das Finanzamt da macht. Ich bin Eigentümer dieser Grundstücke, und zwar schon immer, und hier gehen die davon aus, daß mein Sohn Josef (der Beklagte) es sei." Der Zeuge hat dann ein Schreiben vom 14» Dezember 1950 entworfen, das auszugsweise wie folgt lautet: "Ich (Beklagter) bin zwar lt, Grundbuch der juristische Eigentümer, wirtschaftlicher Eigentümer ist aber mein—Vater Franz ..., der das Grundstück am Tage des Eigentumsüberganges an in seinen Vermögens- und Ertragssteuer-Erklärungen stets als ihm zugehörig deklariert hat ....” Dieses Schreiben hat der Beklagte, wie das Berufungsgericht seinen Erklärungen und der Finanzamtsbescheinigung entnimmt, zwar nicht unterschrieben und abgesandt. Das Berufungsgericht ist aber der Behauptung der Klägerinnen, der Beklagte habe das Schreiben jedenfalls inhaltlich gebilligt oder dem Finanzamt mündlich vorgetragen, nicht nachgegangen. Es hat auch nicht berücksichtigt, daß der Inhalt des Schreibens vom 14.Dezember 1950 ersichtlich auf einer entsprechenden Unterrichtung des Zeugen durch den Erblasser beruht und daß mit der Soforthilfeabgabe für die Grundstücke im Ergebnis der Erblasser und nicht der Beklagte belastet worden, auch nicht, aus welchem Gründen dies geschehen ist. Bei dem eindeutig für die Darstellung der Klägerinnen sprechenden Inhalt des Schreibens vom 14. Dezember 1950 und seiner Bedeutung für die Rechtsbeziehungen des Erblassers zu dem Beklagten wäre eine solche Prüfung aber unerläßlich gewesen. Auch insoweit • greift daher die Rüge der Revision durch, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung des Beweisergebnisses wesentliche Teile des Prozeßstoffs nicht berücksichtigt (§ 286 ZPO). e) Bas Berufungsgericht ist endlich (BU S.16 ff) der Auffassung, die das Vorbringen der Klägerinnen im wesentlichen bestätigende Bekundung des Notars Dr.Rfl^^ der das Testament des Erblassers beurkundet hat, gebe keine befriedigende Erklärung dafür, daß in die letztwillige Verfügung kein Hinweis auf das Treuhandeigentum des Beklagten aufgenommen worden sei. Es sei auch keineswegs sicher, was sich der Erblasser bei seinen von dem Zeugen wiedergegebenen Erklärungen über sein Eigentum an den streitigen Grundstücken vorgesteilt habe. Er könne das wirtschaftliche mit dem rechtlichen Eigentum verwechselt haben. Ferner fehle ein Hinweis des Erblassers auf die mit dem Beklagten getroffene Vereinbarung. Zu Recht beanstandet die Revision im Hinblick auf § 286 ZPO, daß der Berufungsrichter dem im Schriftsatz der Klägerinnen vom 24. Februar 1958 (S. 4 f) enthaltenen Beweisantritt nicht nachgegangen ist, dem Erblasser, der die Steuerangelegenhelten seines umfangreichen Vermögens jahrelang selbständig erledigt habe, sei die Unterscheidung zwischen Eigentum und Nießbrauch durchaus geläufig gewesen. Vor allem aber ist auch hier die Rüge begründet, daß die Vorinstanz sich bei der Würdigung der Zeugenaussage nur mit den Erklärungen dieses Zeugen befaßt, sie aber nicht im Zusammenhang mit den sonstigen Beweisergebnissen betrachtet habe. Hätte sie z«B. berücksichtigt, daß in der Familie wie das Berufungsgericht den Aussagen aller mit den Parteien verwandten Zeugen hätte entnehmen können, über die tatsäch- * liehe Rechtsstellung des Beklagten im Verhältnis zu dem Erblasser Einmütigkeit geherrscht und daß der Beklagte seihst dahin zielende Bemerkungen gemacht hat, so hä-te es. die Nichterwähnung des Treuhandeigentums des Beklagten im Testament möglicherweise nicht als unverständlich, sondern als durchaus erklärlich bezeichnet. Im übrigen nimmt der Berüfungsrichter zu einem wesentlichen Teil der Bekundungen des Zeugen Br. RflHI^ insbesondere dazu, daß der Erblasser den Klägerinnen auch die hier streitigen Grundstücke hat vererben wollen und daß er dem Zeugen auf dessen Hinweis auf die Eintragung des Beklagten im Grundbuch sofort erklärt hat, das sei eine pro-forma-Eintragung, wirtschaftlich sei er der Eigentümer der Grundstücke, überhaupt nicht Stellung. IIIc Bie von der Revision gerügten Unzulänglichkeiten und prozessualen Verstöße nötigen zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils. Benn im Gegensatz'zu der Ansicht der Revisionsbeantwortung ist es nicht ausgeschlossen, daß der Berufungsrichter, wenn er Beweisantritte der Klägerinnen nicht übergangen, die Aussagen der Zeu- % gen vollständig berücksichtigt und das Ergebnis der Beweisaufnahme im Zusammenhang gewürdigt hätte, zu einem, abweichenden Ergebnis gelangt wäre. Gemäß § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO erschien es angebracht, die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen. Bieser wird unter Berücksichtigung der Ausführungen zu II den Rechtsstreit wiederholt zu verhandeln, unter Umständen die erhobenen Beweise zu ergänzen und alsdann erneut über den Sachverhalt zu entscheiden haben. Da der endgültige Ausgang des Rechtsstreits noch nicht feststeht, ist dem Berufungsgericht die Entscheidung über die durch die bisherigen Revisionen der Klägerinnen entstandenen Kosten vorzubehalten. Glanzmann Scheffler Rietschel Br. Winkelmann Erbel *