* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH
/OpfZPOZinsBrKlägerinWertberechnung

Volltext der Entscheidung

%
R
?■
*
\ , • * Itir das Nachschlagewerk i
Nicht für die Amtliche Bamiung !
2341 021
% ' * * *
Gese.taj BGB § 767J.ZPO §4
* *
Rechtssatz$ Die neben der Hauptschuld zu entrichtenden Zinsen bleiben bei der Wertberechnung auch dann unb e rück s i cht igt ? wenn der Bürge dafür in Anspruch genome» wird* ''
Aktenzeichens VII. ZR 188/57
Beschluß des BGH vom' 1'4. Juli 1958.	016 Hürnfaerg
•	IßlTeiden
VII ^188/52
Beschluß
 In Sachen
 des Landwirts Eduard Le^P in	b.
/Opf. ,
Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Br«
gegen
 thank e.G-*m„boH.,
dieS€H|^ und
/Opf.,
Klägerin, Berufungsheklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br«
hat der VII< Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14« Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br«, Heimann-'Prosien, Br. Winkelmann, Erbel und Hubert Meyer
 beschlosseng
*
Ber Wert des Beschwerdegegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 60OOO0— Bä festgesetzt*
£L	iL.	JL
Io) Bie Klägerin, die den Beklagten als Bürgen in Anspruch nimmt, hat ihre Forderung nach ihrem Schreiben vom 28. Juli 1955 errechnet. Banach
 verlangt sie von dem Beklagten einen Kapitalbetrag von 6,000,— DM, den ihr der Hauptschuldner RflHP auf Grund des mit diesem bestehenden Kontokorrentverhält-nisses schuldet. Sie hat ferner 7 3/4 # Zinsen von den angegebenen 6 «000*— DM für die vergangenen 2 Jahre beansprucht. Den sich danach ergebenden Zinsbetrag von 930,— DM hat sie zu dem Kapital hinzugerech-
V
net, so daß sich die ihr von dem Oberlandesgericht zugesprochene Klagesumme von 6,930,— DM ergibt.
2o) Hach § 4 Abs, 1 ZPO bleiben Zinsen bei der Wertberechnung unberücksichtigt, wenn sie als Hebenforderungen geltend gemacht werden. Diese VoraussetZungen sind hinsichtlich des Betrages von 930,— DM gegeben.
a)	Der Zinsanspruch hat seine Hatur als Nebenforderung nicht dadurch verloren, daß der Beklagte als Bürge verklagt worden ist. Seine Schuld bemißt sich nach der des Bund ist ihrem Wesen nach die gleiche wie dessen Schuld (§ 767 BGB), Demgemäß haben die Zinsen auch im Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten als Bürgen ihren Charakter als von der Hauptforderung abhängige Nebenleistung behalten.
b)	An dieser Beurteilung ändert sich auch dadurch nichts, daß die Klägerin die Zinsen mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Betrag zusammengefaßt hat (BGH DM § 4 ZPO Nr, 5),
c)	Nun sind zwar auch in dem Betrag von 6,000,— DM Zinsen enthalten. Diese sind aber - im Gegensatz zu den erwähnten 7 3/4#- gemäß § 355 HGB zu dem Kapital
3
n
geschlagen worden, Hierdurch haben sie im Verhältnis der Klägerin zu BäflHlP und demgemäß auch zu dem Beklagten die Natur einer Nebenforderung ioS, des § 4 ZPO verloren (vgl» u»a. HG Warn» 1909 Nr» 163)»
Demgemäß scheidet nur der Zinsbetrag von 930,— DM bei der Wertberechnung aus, so daß, wie geschehen, zu beschließen ist»
Glanzmann	HeimamHProsien	Dr» Winkelmann
i
• i
i
i
I
!
i
j
i
i
Erbel
 Meyer