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BGH · VII ZR 187/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 187/69

Der Kläger war auf Grund des Vertrages vom 9. Januar 1966 kündigte der Beklagte dem Kläger; einen Zeitpunkt für die Beendigung des Vertragsverhältnisses nannte er dabei nicht. habe er sich bereit erklärt, sofort nach Klärung der restlichen Fragen, z.B. Verprovisionierung einiger bestimmter Kunden, seine Zustimmung zur sofortigen Lösung jeder vertraglichen Bindung mit dem Beklagten zu geben, er bitte deshalb dringend um Zusendung seiner Kopien vom Januar 66, der restlichen Provisionsabrechnungen und eines Bescheides bezüglich der vollständigen Auflösung des Vertragsverhältnisses. Februar 1966 ließ der Beklagte dem Kläger die Provisionsabrechnungen für die Monate November und Dezember 1965 sowie Januar 1966 zugehen, aus denen sich ein Saldo zu Gunsten des Beklagten von 2.215,18 DM ergab. Februar 1966 als beendet an, einzelne noch offene und zu dem Teil strittige Provisionsforderungen hätten auf die Beendigung des Vertrages keinen Einfluß. Die Parteien streiten jetzt noch über die vom Kläger begehrte Bucheinsicht hinsichtlich aller Geschäfte aus seinem Bezirk, für die die Aufträge dem Beklagten in der Zeit vom 1. Der Beklagte hat geltend gemacht, er sei berechtigt gewesen, dem Kläger aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen, und habe demgemäß bei einem Ferngespräch am 28. Der Kläger habe sich auch mit der Vertragsbeendigung nach Erhalt der Abrechnungen für die Zeit bis zu dem 31. Landgericht und Oberlandesgericht haben den Beklagten zur Erteilung der vom Kläger begehrten Bucheinsicht verurteilt. Jedenfalls hat es nicht als bewiesen angesehen, daß der Beklagte eine Kündigung aus wichtigem Grund zu dem 31. Eine unmißverständliche fristlose Kündigung sei auch dem Schreiben des Beklagten vom 31. Zwar war für ihn, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, aus dem Schreiben ersichtlich, daß er ab 1. Februar 1966 nach dem Willen des Beklagten nicht mehr als Handelsvertreter in seinem Bezirk tätig werden sollte. Januar 1966 dahin auslegen, daß der Kläger daraus keine fristlose Kündigung, die auch seine vertraglichen Provisionsansprüche alsbald zu dem Erlöschen bringen sollte, zu entnehmen brauchte. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine durch Vereinbarung der Parteien zustande Diese Klärung ist aber nach der Feststellung des Berufungsgerichts bis zu dem 30. 1. Das Berufungsgericht hält das Begehren des Klägers auf Gewährung der Bucheinsicht für die Zeit bis zu dem 30. Februar 1966 in seinem Bezirk nicht mehr gearbeitet habe, weil das auf das Verlangen des Beklagten zurückzuführen sei. Der Kläger könne Provision auch für alle Geschäfte mit Kunden verlangen, die sein Nachfolger Rösgen mitgebracht oder neu geworben habe. Er würde sich sonst einen nach Treu und Glauben nicht zu rechtfertigenden Vermögensvorteil zu Lasten des Beklagten verschaffen, der nach der Unterstellung des Berufungsgerichts zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen sei. 52 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen, ein Handelsvertreter, dem zu Unrecht fristlos gekündigt worden sei, habe für die Zeit bis zu dem Vertragsende nur Anspruch auf Zahlung der Provision, die er selbst bei Fortsetzung seiner Tätigkeit normalerweise verdient haben würde; er habe keinen Anspruch auf die volle Provision von allen Geschäften, die nach seinem Ausscheiden von dem Unternehmer oder einem anderen Vertreter getätigt und durch die der Umsatz erheblich gesteigert worden sei. Brüggemann in Großkommentar HGB § 87 An. 17 hat mit beachtlichen Gründen Bedenken gegen diese Entscheidung geäußert; er weist darauf hin, daß die Zahlung der Provision an den Bezirksvertreter bis zu dem Vertragsende nicht Schadensersatz, sondern Erfüllung des Vertrages sei. Das Urteil, durch das über die Gewährung der Bucheinsicht entschieden wird, schafft zudem keine Rechtskraft für Grund und Höhe des von dem Handelsvertreter später geltend zu machenden Zahlungsanspruchs (Urteil des Senats vom 9.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
HandelsvertreterGrundBerufungsgerichtSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 187/69	URTEIL	Verkündet	am
22. April 1971 Horn,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Georg Istraße Mi
 bei Ne^,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Handelsvertreter Horst
 Istraße
»
Kläger, Berufungsbeklagten und Re vi si onsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
V-'
Vi
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Rietschel, Dr. Vogt, Dr. Finke, Schmidt und Dr. Girisch
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 12. Juni 1969 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war auf Grund des Vertrages vom 9. Juni 1961 Handelsvertreter des Beklagten in Gebieten östlich des Rheins und südlich der Ruhr. Er sollte nach dem Vertrage (§ 6) Provision auch für aus seinem Bezirk eingehende indirekte Aufträge erhalten. Das Vertragsverhältnis war mit einer Frist von 3 Monaten zu dem Schluß eines Kalendervierteljahres kündbar.
Bei einem Gespräch am 25. Januar 1966 kündigte der Beklagte dem Kläger; einen Zeitpunkt für die Beendigung des Vertragsverhältnisses nannte er dabei nicht. Am 26. Januar 1966 schrieb der Kläger dem Beklagten u.a.:
 
Hiermit möchte ich Ihre mir im Laufe unseres Gespräches am 25.1.1966 ausgesprochene Kündigung bestätigen ......
Ihrem Bescheid über eine evtl., veränderte Tätigkeit für Ihre Firma bzw. über meine Arbeit bis zu meinem Ausscheiden am 30.6.1966, den Sie mir noch diese Woche zukommen lassen wollten, sehe ich gern entgegen.
Hierauf erwiderte der Beklagte am 31. Januar 1966
u.a.:
Es ist mir leider nicht möglich gewesen, für Sie innerhalb der laufenden Kündigungsfrist einen passenden anderen Arbeitsplatz in meiner Firma zu finden. Aus diesem Grund bitte ich Sie, unter Bezug auf das am 28. d.M. geführte Ferngespräch, sich in meiner Abwesenheit mit Herrn Schnitzler ins Benehmen zu setzen, um eine Möglichkeit zu finden, das Vertragsverhältnis im beiderseitigen Interesse zu einem früheren Zeitpunkt als vorgesehen zu lösen.
Ihren Vertretungsbezirk übernimmt ab 1.2.1966 Herr RMS- Ihre Vertretungsbefugnis und sämtliche damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten laut Vertrag, ausgenommen Ihre Provisionsansprüche, erlöschen mit dem 31.1.1966.
Der Kläger schrieb dem Beklagten am 5. Februar 1966 u.a., bei dem Gespräch mit	am	31.	Januar	1966
habe er sich bereit erklärt, sofort nach Klärung der restlichen Fragen, z.B. Verprovisionierung einiger bestimmter Kunden, seine Zustimmung zur sofortigen Lösung jeder vertraglichen Bindung mit dem Beklagten zu geben, er bitte deshalb dringend um Zusendung seiner Kopien vom Januar 66, der restlichen Provisionsabrechnungen und eines Bescheides bezüglich der vollständigen Auflösung des Vertragsverhältnisses.
 
Am 17. Februar 1966 ließ der Beklagte dem Kläger die Provisionsabrechnungen für die Monate November und Dezember 1965 sowie Januar 1966 zugehen, aus denen sich ein Saldo zu Gunsten des Beklagten von 2.215,18 DM ergab.
In der Folgezeit kam es zu einem weiteren Schriftwechsel der Parteien über die Vollständigkeit und Ordnung smäßigke it der erteilten Provisionsabrechnungen. Hierbei vertrat der Kläger die Auffassung, das Vertragsverhältnis ende erst am 30. Juni 1966, während der Beklagte im Schreiben vom 22. Juni 1966 äußerte, nachdem der Kläger die Provisionsabrechnungen am 17. Februar 1966 erhalten habe, sehe er das Beschäftigungsverhältnis mit dem 28. Februar 1966 als beendet an, einzelne noch offene und zu dem Teil strittige Provisionsforderungen hätten auf die Beendigung des Vertrages keinen Einfluß.
Der Kläger hat mehrere Ansprüche aus dem Handelsvertretervertrag geltend gemacht, über die zu dem Teil bereits rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. das Teilurteil des Landgerichts vom 15. Februar 1967 und das Teilurteil des Oberlandesgerichts vom 12. Oktober 1967).
Die Parteien streiten jetzt noch über die vom Kläger begehrte Bucheinsicht hinsichtlich aller Geschäfte aus seinem Bezirk, für die die Aufträge dem Beklagten in der Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 1966 erteilt und die bis zu dem 31. Juli 1966 durchgeführt worden sind. Der Beklagte hat geltend gemacht, er sei berechtigt gewesen, dem Kläger aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen, und habe demgemäß bei einem Ferngespräch am 28. Januar 1966 dem Kläger erklärt, daß das Vertrags-
 
Verhältnis zu dem 31. Januar 1966 beendet werden solle.
Der Kläger habe sich auch mit der Vertragsbeendigung nach Erhalt der Abrechnungen für die Zeit bis zu dem 31. Januar 1966 einverstanden erklärt. Keinesfalls könne er Provision für Geschäfte mit solchen Kunden verlangen, die sein Nachfolger HflHB nach dem 1. Februar 1966 mitgebracht oder neu geworben habe; R^m| habe den Umsatz nach dem 1. Februar 1966 fast auf das Doppelte erhöht.
Landgericht und Oberlandesgericht haben den Beklagten zur Erteilung der vom Kläger begehrten Bucheinsicht verurteilt.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Bucheinsicht weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
1.	Das Berufungsgericht hat es unentschieden gelassen, ob der Beklagte berechtigt gewesen sei, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen. Jedenfalls hat es nicht als bewiesen angesehen, daß der Beklagte eine Kündigung aus wichtigem Grund zu dem 31. Januar 1966 erklärt habe. Eine unmißverständliche fristlose Kündigung sei auch dem Schreiben des Beklagten vom 31. Januar 1966 nicht zu entnehmen. Es sei ferner in der Folgezeit nicht zu einer Vereinbarung der Parteien über eine Been-
ö
 
digung des Vertragsverhältnisses zu einem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1966, dem Ende der ordentlichen Kündigungsfrist, gekommen.
2.	Ohne Erfolg beanstandet die Revision die Auslegung des Schreibens des Beklagten vom 31. Januar 1966 durch das Berufungsgericht. Es kommt entscheidend darauf an, wie der Empfänger dieses Schreibens, der Kläger, es auffassen mußte. Zwar war für ihn, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, aus dem Schreiben ersichtlich, daß er ab 1. Februar 1966 nach dem Willen des Beklagten nicht mehr als Handelsvertreter in seinem Bezirk tätig werden sollte. Der Beklagte spricht in dem Schreiben aber andererseits von der "laufenden Kündigungsfrist” und nimmt von dem von ihm gewünschten Erlöschen der vertraglichen Rechte und Pflichten des Klägers mit dem 31. Januar 1966 ausdrücklich dessen Provisionsansprüche aus. Im übrigen bittet er den Kläger um eine Besprechung mit seinem Angestellten SflHHi um eine Möglichkeit zu finden, das Vertragsverhältnis in beiderseitigem Interesse zu einem früheren Zeitpunkt als vorgesehen zu lösen.
Das Berufungsgericht konnte hiernach sehr wohl das Schreiben des Beklagten vom 31. Januar 1966 dahin auslegen, daß der Kläger daraus keine fristlose Kündigung, die auch seine vertraglichen Provisionsansprüche alsbald zu dem Erlöschen bringen sollte, zu entnehmen brauchte.
3.	Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine durch Vereinbarung der Parteien zustande
 
gekommene Beendigung des Vertragsverhältnisses vor dem 30. Juni 1966 verneint, sind jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht konnte das Schreiben des Klägers vom 5. Februar 1966 dahin auslegen, daß er sich damit lediglich bereit erklärte, nach Klärung der restlichen Fragen der sofortigen Lösung des Vertragsverhältnisses zuzustimmen (BU 13). Diese Klärung ist aber nach der Feststellung des Berufungsgerichts bis zu dem 30. Juni 1966 nicht erfolgt (BU 14).
Auf die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts (BU 14, 15), die Übersendung der Provisionsabrechnungen am 17. Februar 1966 sei nicht mehr als umgehend im Sinne des Wunsches des Klägers anzusehen, kommt es daher nicht mehr an.
II.
1.	Das Berufungsgericht hält das Begehren des Klägers auf Gewährung der Bucheinsicht für die Zeit bis zu dem 30. Juni 1966 für begründet, obwohl er seit dem 1. Februar 1966 in seinem Bezirk nicht mehr gearbeitet habe, weil das auf das Verlangen des Beklagten zurückzuführen sei. Der Kläger könne Provision auch für alle Geschäfte mit Kunden verlangen, die sein Nachfolger Rösgen mitgebracht oder neu geworben habe.
2.	Die Revision weist darauf hin, der Nachfolger des Klägers habe erheblich höhere Umsätze erzielt als dieser sie jemals erreicht habe. Das dürfe dem Kläger nicht zugute kommen, nachdem er seine Tätigkeit endgültig eingestellt habe. Er würde sich sonst einen nach Treu und Glauben nicht zu rechtfertigenden Vermögensvorteil
 zu Lasten des Beklagten verschaffen, der nach der Unterstellung des Berufungsgerichts zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen sei.
8
3.	Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat in einer in NJW 1959 S. 52 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen, ein Handelsvertreter, dem zu Unrecht fristlos gekündigt worden sei, habe für die Zeit bis zu dem Vertragsende nur Anspruch auf Zahlung der Provision, die er selbst bei Fortsetzung seiner Tätigkeit normalerweise verdient haben würde; er habe keinen Anspruch auf die volle Provision von allen Geschäften, die nach seinem Ausscheiden von dem Unternehmer oder einem anderen Vertreter getätigt und durch die der Umsatz erheblich gesteigert worden sei. Es widerspreche unter solchen Umständen Treu und Glauben, den Handelsvertreter in den Genuß der Früchte fremder Arbeit zu setzen; es sei nicht gerechtfertigt, ihm mehr zukommen zu lassen, als er selbst erworben haben würde.
Brüggemann in Großkommentar HGB § 87 Anm. 17 hat mit beachtlichen Gründen Bedenken gegen diese Entscheidung geäußert; er weist darauf hin, daß die Zahlung der Provision an den Bezirksvertreter bis zu dem Vertragsende nicht Schadensersatz, sondern Erfüllung des Vertrages sei.
4.	Einer Entscheidung dieser Frage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, bedarf es nicht. Es handelt sich hier zunächst nur um die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Bucheinsicht.
Die Bucheinsicht soll dem Kläger erst Klarheit darüber verschaffen, welche Geschäfte für ihn noch provisionspflichtig sein können. Soweit die Parteien über die Provisionspflicht hinsichtlich einzelner Geschäfte streiten, kann dieser Streit nicht schon im Verfahren über die Verpflichtung zur Erteilung des Buchauszuges und
 
zur Gewährung von Bucheinsicht ausgetragen werden (vgl. dazu Brüggemann aaO § 87 c Anm. 3 b) aa); Schröder, Recht der Handelsvertreter § 87 c Anm. 6 b). Erst wenn der Beklagte die Bucheinsicht gewährt hat, kann der Kläger sich entscheiden, welche Provisionsansprüche er noch stellt und der Beklagte demgegenüber geltend machen, ob und inwieweit es nach seiner Auffassung Treu und Glauben widerspricht, daß der Kläger aus einer etwaigen Steigerung der Umsätze durch seinen Nachfolger Vorteile zieht. Erst dann kann auch das Gericht über diesen Streitpunkt entscheiden. Das Urteil, durch das über die Gewährung der Bucheinsicht entschieden wird, schafft zudem keine Rechtskraft für Grund und Höhe des von dem Handelsvertreter später geltend zu machenden Zahlungsanspruchs (Urteil des Senats vom 9. Juli 1964 in NJV 1964 S. 2061).
6
-lo-
in.
Hiernach ist die Revision des Beklagten als unbegründet mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Rietschel
 Vogt
Finke
 Schmidt
Girisch