Dezember 1969 unter Mitv/irkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Hubert Meyer, Bi\ Vogt, Dr« Pinke und Schmidt für Recht erkannts Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 16«, November 1967 aufgehoben, soweit der Beklagte zur Zahlung von mehr als 5o602,46 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist» In diesem Umfange, d.h. in Höhe von 46o474,70 DM nebst Zinsen, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, der Kläger habe sich ihm gegenüber auf Grund Werkvertrages verpflichtet, den Bühnerstall zu errichten- Dieser sei infolge von Montagefehlern unbrauchbar«, Der Kläger könne daher dafür kein Entgelt fordern. EntscheidungsgrUndes Das Berufungsgericht erachtet für nicht bewiesen, daß zwischen den Parteien ein Werkvertrag Uber die Errichtung des Hühnerstalls zustande gekommen sei. Das ergibt sich auch aus dem Anfang der Entscheidungsgründeo Dort sind die vom Kläger behaupteten Rechtsgründe der Klageforderung in Klammern gesetzt, um zu verdeutlichen, daß dieser Klammerzusatz von der Kennzeichnung als "unstreitig11 nicht erfaßt wird. b) Die Einlassung des Beklagten kann auch sinngemäß nicht anders verstanden werden, als daß er die vom Kläger behaupteten Rechtsgründe der Klageforderung bestreitet. Denn wenn der Kläger, wie der Beklagte behauptet, ihm vertraglich verpflichtet war, auf dem Grundstück des Beklagten aus vom Kläger zu beschaffendem Material den Hühnerstall fertig zu erstellen, so kann der Kläger zwar gegebenenfalls vom Beklagten den dafür vereinbarten Preis aus Werk- oder Werklieferungsvertrag fordern, nicht aber kann er unter den rechtlichen Ge- c) Da der Vortrag des Beklagten als "motiviertes Leugnen" des Klagegrundes zu werten ist, trifft den Kläger" die Bev/eislast, daß die von ihm behaupteten Klagegründe zutreffen (vgl» Hosenberg, Bev/eislast, 5c Auf1. d) Es geht hier" auch nicht an, den Rechtsgrund offen zu lassen und die Verurteilung wahlweise auf den vom Beklagten oder die von dem Kläger vorgebrachten Rechtsgründe zu stützen0 Denn die Rechtsfolgen in beiden Fällen sind verschiedene Hat der Kläger recht, so braucht er für etwaige Mängel des Hühnerstalls nicht einzustehen. b) Die Revision rügt hierzu lediglich, daß es im Zusammenhang mit dem vom Beklagten behaupteten Postens "zwei Darlehen bsw» Vorschüsse in Höhe von 1.000 DM und 450 DM" den Zeugen nicht vernommen hat»
2041 084 RUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 15 o De zember 1969 Jodas, J u stizange st e11t er al® Urkundsbeamter det Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Bernd tstraße Beklagten? Beruf'ungsklägers und Revisionsklägers , - Prozeßbevollmäehtigte: Rechtsanwälte Prof und Dr< gegen Helmut R PHBMBstraße Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr o 2 - Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1969 unter Mitv/irkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Hubert Meyer, Bi\ Vogt, Dr« Pinke und Schmidt für Recht erkannts Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 16«, November 1967 aufgehoben, soweit der Beklagte zur Zahlung von mehr als 5o602,46 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist» In diesem Umfange, d.h. in Höhe von 46o474,70 DM nebst Zinsen, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Im Jahre 1962 ließ der Beklagte auf seinem Grundstück in einen Hühnerstall errichten. Hier- bei wirkte der Kläger mit, in welcher Weise ist streitig Unstreitig hat der Kläger im Zusammenhang damit folgende Beträge verausgabt, nämlich: ZUS o 31 o192,70 DM für von einer holländischen Firma bezogene Fertigbauteile des Stalles (nebst Montagelöhnen der Leute dieser Firma), Io702,— DM für weitere Materialien, 13o600,— DM Barvorlagen des Klägers an den Beklagten zur weiteren Finanzierung des Stalles, 5-602,46 DM Kaufpreis für Futtermittellieferungen der Firma an den Beklag- ten, dem Kläger abgetreten. 52o077?16 DMo Der Kläger hat Rückzahlung der genannten Beträge nebst Zinsen als Kaufpreis, Darlehen und Aufwendungs-ersatz aus Geschäftsbesorgung gefordert0 Der Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, der Kläger habe sich ihm gegenüber auf Grund Werkvertrages verpflichtet, den Bühnerstall zu errichten- Dieser sei infolge von Montagefehlern unbrauchbar«, Der Kläger könne daher dafür kein Entgelt fordern. Er (Beklagter) habe dadurch, daß er den Stall nicht mit Hühnern habe belegen können, allein in der Zeit vom 20- Oktober 1962 bis 20o Oktober 1964 46 »000 DM Verdiensta.usfa.il gehabt den ihm der Kläger ersetzen müsse- Außerdem habe er v;ei tere Forderungen, mit denen er aufrechne. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben0 Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weitere EntscheidungsgrUndes Das Berufungsgericht erachtet für nicht bewiesen, daß zwischen den Parteien ein Werkvertrag Uber die Errichtung des Hühnerstalls zustande gekommen sei. Die hieraus hergeleiteten Forderungen stünden dem Beklagten daher nicht zu; ebensowenig die weiteren von ihm erhobenen Gegenansprüche» Die Revision rügt Verletzung der Beweislast0 Die Rüge ist begründet» 1. Von der Klageforderung ist nur_die_Höhe unstreitig, während^ der_Rechtsgrund zu dem größten Teil streitig ist o a) Das kommt im Tatbestand des Berufungsurteils zu dem Ausdruck. Das ergibt sich auch aus dem Anfang der Entscheidungsgründeo Dort sind die vom Kläger behaupteten Rechtsgründe der Klageforderung in Klammern gesetzt, um zu verdeutlichen, daß dieser Klammerzusatz von der Kennzeichnung als "unstreitig11 nicht erfaßt wird. b) Die Einlassung des Beklagten kann auch sinngemäß nicht anders verstanden werden, als daß er die vom Kläger behaupteten Rechtsgründe der Klageforderung bestreitet. Denn wenn der Kläger, wie der Beklagte behauptet, ihm vertraglich verpflichtet war, auf dem Grundstück des Beklagten aus vom Kläger zu beschaffendem Material den Hühnerstall fertig zu erstellen, so kann der Kläger zwar gegebenenfalls vom Beklagten den dafür vereinbarten Preis aus Werk- oder Werklieferungsvertrag fordern, nicht aber kann er unter den rechtlichen Ge- - 5 ~ sichtspunkten von Materialkauf, Darlehen oder Geschäftsbesorgung vom Beklagten die Beträge verlangen, die er zur Bezahlung von Fertigteilen, von sonstigem Material und zur weiteren Finanzierung des Baues aufgewendet hat* Trifft die Behauptung des Beklagten zu, so scheiden somit Materialkauf, Darlehen und Aufwendungsersatz aus Geschäft sbesorgung (§§ 675? 670 BGB) als Klagegrundlagen aus. c) Da der Vortrag des Beklagten als "motiviertes Leugnen" des Klagegrundes zu werten ist, trifft den Kläger" die Bev/eislast, daß die von ihm behaupteten Klagegründe zutreffen (vgl» Hosenberg, Bev/eislast, 5c Auf1. So 105, 249, 263, 281-283; Stein-Jonas, ZPO, 19o Auflo § 282 II 2 und IV 5, insbesondere bei Fußno 105). d) Es geht hier" auch nicht an, den Rechtsgrund offen zu lassen und die Verurteilung wahlweise auf den vom Beklagten oder die von dem Kläger vorgebrachten Rechtsgründe zu stützen0 Denn die Rechtsfolgen in beiden Fällen sind verschiedene Hat der Kläger recht, so braucht er für etwaige Mängel des Hühnerstalls nicht einzustehen. Liegt dagegen ein Werkvertrag vor, wie der Beklagte behauptet, so kommt eine Mängelhaftung des Klägers in Betrachte e) Wegen des vorgenannten Rechtsfehlers kann das Berufungsurteil9 soweit dieser Fehler sich auswirkt, keinen Bestand haben» 2o Anders liegt es bei der dem Kläger von der Futtermittelfirma Hercbe abgetretenen Kaufpreisforderung von 5o602,46 DM (aus Hühnerfutterlieferungen dieser Firma an den Beklagten)» Diese Forderung ist in vollem Umfange unstreitig; sie steht nach ihrem Rechtsgrund in keinem Zusammenhang mit dem Bau des Hühnerstalls» Ihr gegenüber muß der Beklagte das Bestehen von Gegenforderungen bev/eisen, durch deren Aufrechnung die Forderung des Klägers getilgt sein könnte» a) Das Berufungsgericht hat insoweit, ohne Rechtsverstoß, sämtliche Gegenforderungen als nicht erwiesen erachtet. b) Die Revision rügt hierzu lediglich, daß es im Zusammenhang mit dem vom Beklagten behaupteten Postens "zwei Darlehen bsw» Vorschüsse in Höhe von 1.000 DM und 450 DM" den Zeugen nicht vernommen hat» Die Rüge ist nicht begründet. Der Sachvortrag des Beklagten war unsubstantiiert, worauf bereits das Landgericht hingewiesen hatte (S, 11 LG-Urt„)» Auch im Zusammenhang mit dem Beweisantritt in der Berufungsbegründung des Beklagten fehlte eine substantiierte Sachdarstellung zu diesem Punkt» Das Berufungsgericht (S. 9 BU) hebt hervor, daß der* Beklagte "nicht in der Lage war, nähere Angaben über den Anlaß für die Hingabe der nicht unerheblichen Beträge zu machen"» Unter diesen Umständen brauchte es den Zeugen nicht zu vernehmen» Der Zeugenaussage des Vaters des Klägers brauchte es nicht zu glauben» c) In Höhe von 5»602,46 DM nebst Zinsen ist die Revision demnach als unbegründet zurückzuweisen» 3o Im Umfange der Aufhebung bedarf die Sache weiterer Aufklärung, Sie ist daher insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird. Grlanzmann Finke Meyer Schmidt Vogt