Per VIIo Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3o November 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Pr0 Heimann-Trosien* Rietschel* Erbel und Pro Pinke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16o Zivilsenats des Kammergerichts vom 30o April 1964 aufgehobeno Pie Sache wird zur neuen Verhandlung und scheidungp auch Über die Kosten der Reviaion* an das Berufungsgericht zurückverwiesen0 Ira November und Bezember 1961 wurde ein größerer Posten Strickgarn eingefärbt und von der Beklagten der Werklohn auch bezahlt» Im Januar ^962 gab die Beklagte noch 50 kg Strickgarn zu dem Einfärben; weitere Aufträge hat sie nicht mehr erteilte Lie Klägerin hat vorgetragen* daß ihr durch das Ausbleiben der versprochenen Aufträge in den Monaten Januar bis Mai 1962 ein Reinverdienst von 19 550*— Dm entgangen sei* den sie als ’Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung des Vertrags verlangen könne« Lie Beklagte hat erwidert* daß die in Auftrag gegebenen Strickgarne zu dem erheblichen ^eil mangelhaft eingefärbt worden seien« Las sei bei der Klägerin auch mehrere Male telefonisch beanstandet worden« Sie sei deshalb berechtigt gewesen? Das Berufungsgericht hat eigene Feststellungen hierzu nicht getroffen» Es unterstellt jedoch die Mängel und ein hieraus herzuleitendes Hecht der Beklagten* den Sukzessiv-Werkvertrag fristlos zu kündigen» Gleichwohl verurteilt es die Beklagte* weil sie tatsächlich nicht gekündigt habe» Auch ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten verneint es* weil sie von der Klägerin weder Nachbesserung der mangelhaften Leistungen* noch Wandelung oder Minderung verlangt habe» Seine Entscheidung stützt das Berufungsgericht auf § 642 BGB» Zwar hat sie gegen die Klägerin weder Nachbesserungs-noch sonstige Mängelansprüchc erhoben, ihr die mangelhafte Ware auch nicht zur Verfügung gestellte Davon kann es aber nicht abhängen, ob die Beklagte mit der weiteren Erfüllung des Sukzessiv-Werkvertrags zurückhalten durfteo Sie konnte verständliche Gründe haben, auch mangelhafte Ware zu behalten und zu verarbeiten* Ebenso war sie auch nicht genötigte sich vom Vertrag zu löseno Hat, wovon das Eevisionsgericht infolge der Unterstellung des Berufungsgerichts auszugehen hatP die Klägerin in erheblichem Umfang mangelhaft geleistet, so war die Beklagte berechtigt, ihre weitere Mitwirkung bei der Abwicklung des Vertrags davon abhängig zu ma- 1 eben, daß die Klägerin ihr eine gewisse Gewähr dafür bot, daß die Mängel sich nicht wiederholten* Dazu gehörte zu dem mindesten, daß die Klägerin sich zu den bisherigen Mängeln bekannte und für die Zukunft bessere Leistung zusagte0 Freilich mußte die Beklagte ein entsprechendes Verlangen zu dem Ausdruck bringen* Es hätte indes geprüft werden müssen, ob sie dies nicht durch ihre wiederholten Mängelrügen, zusammen mit dem Unterlassen weiterer Auftrages hinreichend deutlich getan hat* Auch das Telefongespräch von Anfang Mai 1962, in dem die Buchhalterin Auftrag der Beklag- ten auf das Anwaltsschreiben der Klägerin vom 30* ^pril 1962 eingegangen ist, hätte unter diesem Gesichtspunkt geprüft werden müssen* Solange die Klägerin der Beklagten die geforderte Gewähr nicht bot, war dieser nicht 2uzu demuten, neue Ware zu dem Färben 'anzuliefern (§§ 242, 273 BGB)*
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII_ zr_ i§2/64 URTEIL Verkündet am 3o November 7966 Horn Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Elisabeth B ? alleinige Inhaberin Frau Elisabeth Bel Strickwarenfabrik ■■ gebe. K| Istraße ML 0 Beklagten,, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin3 - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Br« gegen die Firma Hermann P ? Strumpf- und Strang-Färbereio alleiniger Inhaber Kaufmann Erhard dMBM? BeMfel (OBHHHHHB) ? Gjd^Ustraße f 5 Klägerin9 Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte9 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr 2 Per VIIo Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3o November 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Pr0 Heimann-Trosien* Rietschel* Erbel und Pro Pinke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16o Zivilsenats des Kammergerichts vom 30o April 1964 aufgehobeno Pie Sache wird zur neuen Verhandlung und scheidungp auch Über die Kosten der Reviaion* an das Berufungsgericht zurückverwiesen0 Von Rechts wegen Tatbestand: Im Oktober 1961 beauftragte die Beklagte die Klägerin* einen Posten Strickgarn einzufärbeno Pie Klägerin übernahm den Auftrag unter der Bedingung* daß sich die Beklagte verpflichte* ab 1. Januar 1962 monatlich 4 Tonnen Strickgarn einfärben zu las3en0 Pies wurde der Klägerin durch ein Schreiben der Beklagten vom 15o November 1961 zugesichert und bestä~ tigt o Ira November und Bezember 1961 wurde ein größerer Posten Strickgarn eingefärbt und von der Beklagten der Werklohn auch bezahlt» Im Januar ^962 gab die Beklagte noch 50 kg Strickgarn zu dem Einfärben; weitere Aufträge hat sie nicht mehr erteilte T Lie Klägerin hat vorgetragen* daß ihr durch das Ausbleiben der versprochenen Aufträge in den Monaten Januar bis Mai 1962 ein Reinverdienst von 19 550*— Dm entgangen sei* den sie als ’Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung des Vertrags verlangen könne« Hiervon hat sie mit der Klage einen Teilbetrag von 10 000 LM nebst 5 $ Zinsen seit dem 1« April 1962 geltend gemacht« Lie Beklagte hat erwidert* daß die in Auftrag gegebenen Strickgarne zu dem erheblichen ^eil mangelhaft eingefärbt worden seien« Las sei bei der Klägerin auch mehrere Male telefonisch beanstandet worden« Sie sei deshalb berechtigt gewesen? den V/erkvertrag zu kündigen« Lie Kündigung sei in der Nichterteilung weiterer Aufträge zu erblicken« Lao Landgericht hat die Klage abgewiesen« Las Kammergericht hat ihr - bis auf die Abweisung des Zinsan-sprucho bis zu dem 18« Juli 1962 - stattgegeben« Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Lie Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründe: 1« Es ist in diesem Rechtszug unstreitig* daß der Vertrag der Parteien mit dem eingangs des Tatbestandes wiedergegebenen Inhalt rechtsgültig zustandegekommen ist« 2« Las Landgericht hatte für erwiesen erachtet* daß die Klägerin in erheblichem Umfang mangelhaft geleistet und die Beklagte das wiederholt .beanstandet hat« l'l Das Berufungsgericht hat eigene Feststellungen hierzu nicht getroffen» Es unterstellt jedoch die Mängel und ein hieraus herzuleitendes Hecht der Beklagten* den Sukzessiv-Werkvertrag fristlos zu kündigen» Gleichwohl verurteilt es die Beklagte* weil sie tatsächlich nicht gekündigt habe» Auch ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten verneint es* weil sie von der Klägerin weder Nachbesserung der mangelhaften Leistungen* noch Wandelung oder Minderung verlangt habe» Seine Entscheidung stützt das Berufungsgericht auf § 642 BGB» 3o Die Anwendung dieser Vorschrift begegnet rechtlichen Bedenken» Die in § 642 BGB vorgesehene "angemessene Entschädigung" wird dem Unternehmer neben seinem Werklohnanspruch dafür zugebilligt* daß er während eines Gläubigerverzugs des Bestellers Arbeitskraft und Kapital ertraglo3 bereithalten mußte (RGZ 100* 47)» Darum geht es hier nicht» Die Klägerin verlangt vielmehr Ersatz ihres entgangenen Gewinns* weil die Beklagte trotz Nachfristsetzung (Schreiben vom 30» April 1962) den Vertrag grundlos nicht erfüllt habe» Sie fordert also Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages nach § 326 BGB oder nach den Hegeln über die positive Vertragsverletzung (BGHZ 11* 80* 83 ff)» 4» Soweit das Berufungsgericht eine Kündigung der Beklagten verneint* ist ihm beizutreten» Es mag sein* daß eine Kündigung unter besonderen Umständen auch einmal stillschweigend oder durch konkludentes Handeln erklärt werden kann» Dann muß das Verhalten der kündigenden Partei aber ganz eindeutig sein» Daran fehlte es hier* wie das Berufungsgericht ohne Hechtsfehler dargelegt hat» 5* Dagegen ist ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten bisher nicht fehlerfrei verneint worden» Zwar hat sie gegen die Klägerin weder Nachbesserungs-noch sonstige Mängelansprüchc erhoben, ihr die mangelhafte Ware auch nicht zur Verfügung gestellte Davon kann es aber nicht abhängen, ob die Beklagte mit der weiteren Erfüllung des Sukzessiv-Werkvertrags zurückhalten durfteo Sie konnte verständliche Gründe haben, auch mangelhafte Ware zu behalten und zu verarbeiten* Ebenso war sie auch nicht genötigte sich vom Vertrag zu löseno Hat, wovon das Eevisionsgericht infolge der Unterstellung des Berufungsgerichts auszugehen hatP die Klägerin in erheblichem Umfang mangelhaft geleistet, so war die Beklagte berechtigt, ihre weitere Mitwirkung bei der Abwicklung des Vertrags davon abhängig zu ma- 1 eben, daß die Klägerin ihr eine gewisse Gewähr dafür bot, daß die Mängel sich nicht wiederholten* Dazu gehörte zu dem mindesten, daß die Klägerin sich zu den bisherigen Mängeln bekannte und für die Zukunft bessere Leistung zusagte0 Freilich mußte die Beklagte ein entsprechendes Verlangen zu dem Ausdruck bringen* Es hätte indes geprüft werden müssen, ob sie dies nicht durch ihre wiederholten Mängelrügen, zusammen mit dem Unterlassen weiterer Auftrages hinreichend deutlich getan hat* Auch das Telefongespräch von Anfang Mai 1962, in dem die Buchhalterin Auftrag der Beklag- ten auf das Anwaltsschreiben der Klägerin vom 30* ^pril 1962 eingegangen ist, hätte unter diesem Gesichtspunkt geprüft werden müssen* Solange die Klägerin der Beklagten die geforderte Gewähr nicht bot, war dieser nicht 2uzu demuten, neue Ware zu dem Färben 'anzuliefern (§§ 242, 273 BGB)* Hiernach wird das Berufungsgericht die Sache weiter aufzuklären habeno 60 Das angefochtene Urteil ist deshalb im Umfang der Verurteilung der Beklagten aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurUckzuverweisen* Dieses wird auch Uber die Kosten der Revision zu entscheiden haben» Ulanzmann Heimann-Trosien Bietschel Erbel Einke