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BGH · VII ZR 187/39

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 187/39

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. An demselben Tage verbürgte sich die Beklagte ,für alle Forderungen der Klägerin gegen die Firma H^m^bis zur Höhe von 28.000 DM. In einer besonderen Erklärung teilte die Klägerin der Beklagten u.a. mit: “Die Bürgschaft gilt nur dann als abgegeben, wenn das bekannte Arrangement in Sachen KJ||^ zu Stande kommt, was insbesondere auch voraussetzt, daß die in Bezug auf HoflHHP geforderten Bürgschaften beigebracht werden“. Die Klägerin ist mit ihrer Forderung gegen die Firma HflHHBHH 2um großen Teil ausgefallen« Sie hat nunmehr die Beklagte aus der Bürgschaft in Anspruch genommen und mit der Klage die Zahlung eines Teilbetrags von 10.000 DM verlangt« Die Beklagte hat Klageabweisung erbeten« Sie hat das Zustandekommen des Bürgschaftsvertrags in Abrede gestellt und sich darauf berufen, daß die Klägerin die ihr obliegenden Pflichten nicht erfüllt habe. Die Revision macht in erster Linie geltend, die Bürgschaft sei nicht wirksam geworden, weil das in der Zusatzerklärung vom 11. Sie beruft sich ferner darauf, daß weder die Klägerin noch der Ehemann ihre Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 11. Die Lage ändere sich nicht, wenn man unter dem “Arrangement in Sachen KHB" .alle Vereinbarungen der Klägerin mit den 3 Firmen verstehe. Das Berufungsgericht durfte nicht am Wortlaut haften, sondern mußte gemäß dem § 133 BGB den wirklichen Willen der Vertragsschließenden erforschen» Dieser ging, wie den Erörterungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, dahin, daß die Erfüllung des Vertrags der Klägerin mit der Firma HoflHBP durch die beizubringenden Bürgschaften sichergestellt werde; daran hatten auch die Firma und damit die Beklagte ein eigenes Interesse, weil die Firma Ho^miP durch die Annahme der von und XflBB b) Die Revision macht ferner geltend, mit dem "Zustanae-kommen* des Arrangements KHHI sei auch die Erfüllung der geschlossenen Abkommen durch die Klägerin sowie die Firmen HiHHHHI und gemeint gewesen. Diese Rüge wendet sich gegen die anderslautende tatsächliche Wüi*digung des Oberlandesgerichts und ist daher unzulässig. 2,) Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hat sich die Klägerin auch keiner Vertragsverletzung schuldig gemacht, aus der die Beklagte das Recht herleiten könnte, die Erfüllung der Bürgschaftsschuld zu verweigern, a) Zwar seien ihr, so führt es aus, solche grundsätzlich dem Hauptschuldner zuBtehenden Einreden nicht durch den in der Bürgschaftsurkunde ausgesprochenen Verzicht abgeschnitteni denn die Klägerin habe sich auch gegenüber der Beklagten unmittelbar verpflichtet, die Wechsel nicht protestieren zu lassen. Die Revision macht demgegenüber geltend, die Ansicht des Oberlandesgerichts, die Beklagte habe für das Verhalten ihres Ehemannes einzustehen, entbehre jeder recht-licnen Grundlage. Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Oberlandesgerichts rechtlich haltbar ist, die Klägerin habe auch im Verhältnis zur Beklagten die Vertragspflicht gehabt, von den Wechselprotesten abzusehen. Die Beklagte hat selbst darauf hingewiesen, daß die von ihr übernommene Bürgschaft nicht für sich allein gesehen werden dürfe; sie stehe vielmehr im engen Zusammenhang mit den übrigen Vereinbarungen, die die Klägerin mit den 3 Rinnen geschlossen habe; es müsse daher von einem Gesamtvertrag gesprochen werden (u.a. ßerufungsbegründung vom 1. 4/5)* Dem hat sich das Oberlandes-gericht ersichtlich angeschlossen; denn nur auf diese Weise konnte es zu dem Schluß gelangen, daß die Klägerin auch gegenüber der Beklagten die weder in der Bürgschaftsurkunde noch in der Zusatzerklärung niedergelegte Verpflichtung übernommen habes die Wechsel nicht zu protestieren. Daraus folgt, daß die Beklagte ebensowenig, wie ihr Ehemann und der Klägerin die Protestierung der Wechsel als Vertragsverletzung anrechnen kann. Die Bürgschaft der Beklagten sei nicht nur als Gegenleistung für das “Arrangement KHK1 gedacht gewesen, sondern auch für dessen Erfüllung. Danach sei die Durchführung dieser Vereinbarungen "nicht bloßer Beweggrund geblieben (sondern) zu dem mindesten von der Beklagten in einer für die Klägerin erkennbaren Weise zur Grundlage ihrer Bürgschaftsübernahme gemacht worden". Die Beklagte erblickt ihn darin, daß die Klägerin die von ihr übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt habe. Ebensowenig kann sich die Beklagte darauf berufen, daß die Durchführung der Abkommen, also die Sanierung der Firma Geschäftsgrundlage gewesen sei. Y/ürde man einen solchen Einwand zulassen, so würde der mit der Bürgschaftsübernahme verfolgte Zweck verfehlt werden; denn die Klägerin wollte sich gerade für den Fall sichern, daß die Sanierung nicht gelang; das kann auch der Beklagten nicht verborgen geblieben sein. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Erörterung, ob und unter welchen Umständen dem Bürgen überhaupt die Möglichkeit offen steht, sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (vgl, u.a. Urteil des Senats vom 9. Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 17- Oktober I960 - VII ZR 196/59 - ausgeführt hat, hat der Anfechtende auch im Palle der widerrechtlichen Willensbeeinflussung durch Drohung alle Tatsachen zu beweisen, aus denen sich sein Anfechtungsrecht ergeben soll. Zwar hat der Bundesgerichtshof in dem NJW 1958, 177 abgedruckten Urteil entschieden, bei einer arglistigen Täuschung könne der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, daß sie Einfluß auf den Entschluß der getäuschten Partei gehabt habe. 2.) Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, das Berufungsgericht habe zwar festgestellt, daß die Beklagte schon vor Beginn der Verhandlungen mit Schfll^B bereit gewesen sei, die Bürgschaft zu übernehmen. Das bedeute aber nicht, daß sie sich auch bei Unterzeichnung der Urkunde nur Das Berufungsgericht hat sich nicht auf die Feststellung beschränkt, daß die Beklagte von vornherein bereit gewesen ist, sich zu verbürgen. 34 und 42 des Urteils ergibt, daraus auch den Schluß gezogen, es sei nicht erwiesen, daß die Beklagte die Bürgschaft unter dem Einfluß der von dem Direktor SchflHfe ausgesprochenen Drohung übernommen hat,* hiermit kann nur die Bürgschaftsurkunde so, wie sie vorliegt, gemeint sein. Bereits diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung steht der Annahme entgegen, daß sich die Beklagte durch die Drohung doch in irgend einer Y/eise hat beeinflussen lassen. Hierin liegt zugleich die Feststellung, daß die Drohung auch nicht für die Zustimmung der Beklagten zu den einzelnen Bürgschaftsbedingungen ursächlich gewesen ist. Hierzu hatte es auch deswegen keine Veranlassung«, weil es die Bekundungen des Direktors SchflHHl in wesentlichen Punkten für nicht zuverlässig gehalten hat und sich aus dem Vorbringen der Beklagten kein Anhalt dafür ergibt, daß sie im Zusammenhang mit den V rhandlungen am 11. Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen die Beklagte beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 2P0 ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen«

Zitierte Normen: § 133 BGB § 53 WG § 123 BGB
FirmaOberlandesgerichtBürgschaftDrohungKlägerinwechselnRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 187/39
Verkündet am 23. Februar 1961 Woitscheck, Justizobersekretär als üi’kundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des V o. Ikes
 In dem Rechtsstreit
 der Frau Margarethe H
Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
die ___
TSUH^straße .Direktor Max
 gegen
und	mi
, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder und Adolf	ebendort,
 Klägerin, Berufungs- und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr.Winkelmann, Rietachel, Dr. Heimann-Trosien und Dr. Pinke
 für Recht erkannt;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandeegerichts in Bamberg vom 11. Juni 1959 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Firma F.H.	deren	Inhaber	der	Ehemann
 der Beklagten war, die Firma Walter *!£■■§ sowie die Firma lioflHHB Holzgroßhandelsgesellschaft standen miteinander in Geschäftsverbindung. Im Sommer und Herbst 1953 zogen sie aufeinander Wechsel, die die Klägerin diskontierte. Alle Firmen befanden sich damals in wirtschaftlichen Schwierigkeiten»
Am 11. November 1953 schloß die Klägerin mit den Firmen UflHMHV und KBBfcin Abkommen. Darin sagte die Klägerin zu, die "KHP-Akzepte" nicht protestieren zu lassen, sondern zu Lasten eines Gemeinschaftskontos	ein-
zulösen. Der Ehemann der Beklagten und der Hauptgesellschafter der Firma KflB verpflichteten sich, für die Forderung der Klägerin ein vollstreckbares Schuldanerkenntnis abzugeben. HfBHBHBlverpflichtete sich ferner, die Schuld in Raten zu tilgen.
An demselben Tage verbürgte sich die Beklagte ,für alle Forderungen der Klägerin gegen die Firma H^m^bis zur Höhe von 28.000 DM. In einer besonderen Erklärung teilte die Klägerin der Beklagten u.a. mit: “Die Bürgschaft gilt nur dann als abgegeben, wenn das bekannte Arrangement in Sachen KJ||^ zu Stande kommt, was insbesondere auch voraussetzt, daß die in Bezug auf HoflHHP geforderten Bürgschaften beigebracht werden“.
Mit Urkunde vom 12. November 1953 verpflichtete sich Gottfried Fürst zu	für	die	bei	der
 Klägerin bestehende Schuld der Firma	die	Bürg-
schaft in Höhe von 130.000 DM zu übernehmen«, Einen Tag später verbürgte sich Friedrich Karl Fürst zu H< für diese Schuld.
Darauf erklärte sich die Klägerin in einem Abkommen mit der
 Firma HoflHJHl vom 16. November 1953 bereit, die von
 dieser Firma angenommenen und von den Firmen
 und KMBi ausgestellten Wechsel von insgesamt 137*308 DM
einzulösen«
Der Ehemann der Beklagten und der Hauptgesellschafter der Firma Kfllfe haben das zugesagte Schuldanerkenntnis nicht abgegeben* Darauf ließ die Klägerin die von ausgestellten und von Kfll^pangenommenen Wechsel protestieren. Über das Vermögen der Firma	wurde in der Folge**
zeit das Vergleichsverfahren eröffnet. Ein Vergleich kam zwar zu Stande5 er wurde jedoch von dem Ehemann der Be-* klagten nicht erfüllt. Die Eröffnung des Anschlußkonkurses wurde mangels Masse abgelehnt«
Die Klägerin ist mit ihrer Forderung gegen die Firma HflHHBHH 2um großen Teil ausgefallen« Sie hat nunmehr die Beklagte aus der Bürgschaft in Anspruch genommen und mit der Klage die Zahlung eines Teilbetrags von 10.000 DM verlangt«
Die Beklagte hat Klageabweisung erbeten« Sie hat das Zustandekommen des Bürgschaftsvertrags in Abrede gestellt und sich darauf berufen, daß die Klägerin die ihr obliegenden Pflichten nicht erfüllt habe. Vorsorglich hat die Beklagte die öüi'gschaftsübernahme wegen widerrechtlicher Willensbeeinflussung durch Drohung gemäß dem § 123 BGB angefochten«
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie mit seinem ersten Urteil abgewiesen«
Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben und die Sache an das Obei*landesgericht zurückverwiesen.
Nunmehr hat dieses die Entscheidung des Landgerichts bestätigt«
 
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe;
I.
Die Revision macht in erster Linie geltend, die Bürgschaft sei nicht wirksam geworden, weil das in der Zusatzerklärung vom 11. November 1953 erwähnte “Arrangement Klumm“ nicht zustande gekommen sei. Sie beruft sich ferner darauf, daß weder die Klägerin noch der Ehemann	ihre
 Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 11. November 1953 erfüllt hätten; deswegen sei die Beklagte nicht gehalten, die Bürgschaftsschuld zu erfüllen.
1.) Das Oberlandesgericht hat sich hiermit in dem angefochtenen Urteil nicht im einzelnen befaßt. Es verweist insoweit auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung in seinem ersten Urteil. Dort hat es zur Frage des Zustandekommens der Bürgschaft ausgeführts
 Die Bezeichnung in der Zusatzerklärung “Arrangement in Sachen KflBV sei irreführend. Zu dem Zeitpunkt, in dem jene Erklärung abgegeben worden sei, seien nämlich die Verhandlungen mit der Firma KfliB bereits beendet gewesen. Ausgestanden habe nur noch der Vertrag mit der Firma HoflHBl er sei mit dem “Arrangement in Sachen	gemeint.	Jene
 Rechtsbezeichnungen zwischen der Firma KoflliHl und der Klägerin seien endgültig durch die Abmachung vom 16. November 1953 geregelt worden.
Die Lage ändere sich nicht, wenn man unter dem “Arrangement in Sachen KHB" .alle Vereinbarungen der Klägerin mit den 3 Firmen verstehe. Denn sie seien ebenfalls zustandegekommen. Ob die Klägerin sie erfüllt habe, sei eine andere Frage; im übrigen sei die Klägerin ihren Verpflichtungen aber auch - na chgekommen.
Die Revision greift diese Erörterungen vergeblich an,
a) Nach dem Inhalt der Zusatzerklärung vom 11. November 1953 war die Bindung der Beklagten u.a«, davon abhängig, daß “die in Bezug auf HofBIHV geforderten Bürgschaften beigebrachtu wurden»
Die Revision meint, an dieser Voraussetzung fehle es, weil Gottfried Fürst zu HoflMfc - LflHHHBP sich nicht verbürgt, sondern sich nur verpflichtet habe, dies zu tun«
Die Rüge ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat nicht übersehen, daß jene Erklärung insoweit unvollständig ist. Es ist jedoch der Ansicht, daß sie der RÜrgschafts-übernähme gleichzusetzen sei«
Diese Auslegung der Zusatzerklärung ist rechtlich unbedenklich. Das Berufungsgericht durfte nicht am Wortlaut haften, sondern mußte gemäß dem § 133 BGB den wirklichen Willen der Vertragsschließenden erforschen» Dieser ging, wie den Erörterungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, dahin, daß die Erfüllung des Vertrags der Klägerin mit der Firma HoflHBP durch die beizubringenden Bürgschaften sichergestellt werde; daran hatten auch die Firma und damit die Beklagte ein eigenes Interesse, weil die Firma Ho^miP durch die Annahme der von	und	XflBB
ausgestellten Wechsel in Höhe von 137.308 DM mitverpflichtet war. Jene Sicherstellung wurde bereits durch die bindende Zusage des Gottfried Fürst zu	erreicht,
 er werde die Bürgschaft übernehmen. Deswegen rechtfertigt sich die Gleichstellung jener Verpflichtung mit der Bürgschaftsübernahme selbst»
b) Die Revision macht ferner geltend, mit dem "Zustanae-kommen* des Arrangements KHHI sei auch die Erfüllung der geschlossenen Abkommen durch die Klägerin sowie die Firmen HiHHHHI und	gemeint	gewesen.	Die	Klägerin habe ent»
gegen den von ihr übernommenen Pflichten die von Hj ausgestellten und von	angenommenen Wechsel in Höhe
 von 63-900 DM prostestieren lassen. Ferner hätten Hi und	nicht die zugesagten Schuldanerkenntnisse unter-
zeichnet, Auch deswegen sei die Bürgschaft der Beklagton nicht wirksam geworden.
Diese Rüge wendet sich gegen die anderslautende tatsächliche Wüi*digung des Oberlandesgerichts und ist daher unzulässig.
Nach den bereits wiedergegebenen Feststellungen des Berufungsgerichts hing die Y/irkeamkeit der Bürgschaft nur von dem Abschluß des Abkommens mit der Firma EoWKKEKD und von der Bürgschaftübernahme durch die Fürsten ab. Diese Bedingungen sind eingetreten. Dagegen bedurfte es zürn Wirksamwerden der von der Beklagten eingegangenen Verpflichtung nicht noch der Erfüllung jener oder der zwischen der Klägerin und den Firmen	und	KlfllB
abgeschlossenen Verträge,
2,) Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hat sich die Klägerin auch keiner Vertragsverletzung schuldig gemacht, aus der die Beklagte das Recht herleiten könnte, die Erfüllung der Bürgschaftsschuld zu verweigern,
a) Zwar seien ihr, so führt es aus, solche grundsätzlich dem Hauptschuldner zuBtehenden Einreden nicht durch den in der Bürgschaftsurkunde ausgesprochenen Verzicht abgeschnitteni denn die Klägerin habe sich auch gegenüber der Beklagten unmittelbar verpflichtet, die Wechsel nicht protestieren zu lassen. Die Klägerin habe aber nicht vertragswidrig gehandelt. Der Ehemann	und	der
 Hauptgesellschafter der Firma	hätten	nämlich	das
 zugesagte Schuldanerkenntnis nicht abgegeben und dadurch die ’Wechselproteste ausgelöst und notwendig gemacht. Die
 Beklagte müsse sich dieses Verhalten ihres Ehemannes entgegenhalten lassen»
Die Revision macht demgegenüber geltend, die Ansicht des Oberlandesgerichts, die Beklagte habe für das Verhalten ihres Ehemannes einzustehen, entbehre jeder recht-licnen Grundlage.
Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Oberlandesgerichts rechtlich haltbar ist, die Klägerin habe auch im Verhältnis zur Beklagten die Vertragspflicht gehabt, von den Wechselprotesten abzusehen. Denn selbst wenn man dieser Auffassung folgt, greift die Revisionsrüge nicht durch.
Die Beklagte hat selbst darauf hingewiesen, daß die von ihr übernommene Bürgschaft nicht für sich allein gesehen werden dürfe; sie stehe vielmehr im engen Zusammenhang mit den übrigen Vereinbarungen, die die Klägerin mit den 3 Rinnen geschlossen habe; es müsse daher von einem Gesamtvertrag gesprochen werden (u.a. ßerufungsbegründung vom 1. Juli 1955 S. 4/5)* Dem hat sich das Oberlandes-gericht ersichtlich angeschlossen; denn nur auf diese Weise konnte es zu dem Schluß gelangen, daß die Klägerin auch gegenüber der Beklagten die weder in der Bürgschaftsurkunde noch in der Zusatzerklärung niedergelegte Verpflichtung übernommen habes die Wechsel nicht zu protestieren.
An diesem ‘'Geamtvertrag11 waren auf einer Seite
^Hiund die Beklagte gemeinsam beteiligt. Ihre Verpflichtungen und Rechte waren eng miteinander verknüpft, und sie standen der Klägerin wirtschaftlich als eine Partei gegenüber. In einem solchen Palle ergibt sich aus der Natur der Sache, daß jeder Verpflichtete für die Vertragsverletzungen und das Verschulden der anderen einzustehen hat (vgl. BGH RJV« 1.952, 217).
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Daraus folgt, daß die Beklagte ebensowenig, wie ihr Ehemann und	der	Klägerin	die Protestierung der Wechsel
 als Vertragsverletzung anrechnen kann. Denn deren Vorgehen war durch das schuldhafte Verhalten der beiden Mitverpflichteten	und	nicht	nur	gerechtfer-
tigt, sondern geradezu notwendig geworden (Art. 53 WG).
b) Das Berufungsgericht prüft die Sachund Rechtslage auch dahin, ob etwa die Beklagte wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage frei geworden ist. Es führt aus;
Die Bürgschaft der Beklagten sei nicht nur als Gegenleistung für das “Arrangement KHK1 gedacht gewesen, sondern auch für dessen Erfüllung. Danach sei die Durchführung dieser Vereinbarungen "nicht bloßer Beweggrund geblieben (sondern) zu dem mindesten von der Beklagten in einer für die Klägerin erkennbaren Weise zur Grundlage ihrer Bürgschaftsübernahme gemacht worden". Die Klägerin habe aber ihre Verpflichtungen erfüllt und somit die Geschäftsgrundlage nicht erschüttert (S. 15/16 d. ersten Berufungsurteils)*
Diesen Ausführungen kann allerdings nicht gefolgt
 werden; denn die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall
 nicht
der Geschäftsgrundlage hängt/davon ab, daß einer der Vertragsschließenden für diesen Wegfall verantwortlich ist.
Der Fehler beschwert aber die Beklagte nicht; denn von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage kann hier von vornherein keine Rede sein. Die Beklagte erblickt ihn darin, daß die Klägerin die von ihr übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt habe. Dieses Vorbringen ist nicht schlüssig. Umstände, die Inhalt des Vertrags geworden sind, sind nämlich grundsätzlich nicht als Geschäftsgrundlage in dem von der Rechtsprechung dargelegten Sinne anzusehen (RGZ 168, 121, 127). Abgesehen hiervon ist die Klägerin, wie bereits ausgeführt, ihren Vertragspflichten nachgekommen.
 
Ebensowenig kann sich die Beklagte darauf berufen, daß die Durchführung der Abkommen, also die Sanierung der Firma	Geschäftsgrundlage	gewesen	sei.
Y/ürde man einen solchen Einwand zulassen, so würde der mit der Bürgschaftsübernahme verfolgte Zweck verfehlt werden; denn die Klägerin wollte sich gerade für den Fall sichern, daß die Sanierung nicht gelang; das kann auch der Beklagten nicht verborgen geblieben sein.
Unter diesen Umständen bedarf es keiner Erörterung, ob und unter welchen Umständen dem Bürgen überhaupt die Möglichkeit offen steht, sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (vgl, u.a. Urteil des Senats vom 9. März 1959 VII ZR 90/58 = WM 1959, 855; BGKZ W, 97,
102).
II*
Das Oberlandesgericht sieht es als erwiesen an, daß der Bankdirektor BchHHP die Beklagte bei der Besprechung am 11. November 1953 darauf aufmerksam gemacht hat, die Wechsel könnten für ihren Ehemann “strafrechtliche Konsequenzen1* haben, es liege der Bank aber fern, die Dinge aufzurollen, wenn eine Regelung erfolge. Darin erblickt es den Versuch einer widerrechtlichen Willensbeeinflussung durch Drohung i.S. des § 123 BGB. Trotzdem hält es die Anfechtung für unbegründet, weil jene Drohung nicht für die Übernahme der Bürgschaft durch die Beklagte ursächlich gewesen sei.
Die Revision wendet sich vergeblich gegen diese Würdigung.
Io) Sie meint, das Oberlandesgericht habe die Beweisest verkannt. In dem Urteil werde S. 34 und 42 gesagt, der Nachweis der Ursächlichkeit sei nicht erbracht worden. Daraus folge, daß es die Beklagte insoweit für beweis-
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pflichtig angesehen habe. Das sei unrichtig} denn für die Ursächlichkeit spreche der Beweis des ersten Anscheins»
Die Rüge geht fehl.
Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 17- Oktober I960 - VII ZR 196/59 - ausgeführt hat, hat der Anfechtende auch im Palle der widerrechtlichen Willensbeeinflussung durch Drohung alle Tatsachen zu beweisen, aus denen sich sein Anfechtungsrecht ergeben soll.
Das gilt auch für die Präge, ob zwischen der Drohung und der Willenserklärung ein ursächlicher Zusammenhang besteht»
Zwar hat der Bundesgerichtshof in dem NJW 1958, 177 abgedruckten Urteil entschieden, bei einer arglistigen Täuschung könne der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, daß sie Einfluß auf den Entschluß der getäuschten Partei gehabt habe. Das kann aber nicht ohne weiteres auf die anders gearteten Verhältnisse bei der widerrechtlichen Willensbeeinflussung durch Drohung übertragen werden. Abgesehen hiervon stellt auch jene Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf die jeweiligen Umstände ab. Sie lassen die Anwendung der Grundsätze über den Anscheinsbeweis nicht zu, wenn es sich, wie hier, um einen Sachverhalt handelt, der sich in keine Regel, einordnen läßt (vgl. auch LM § 123 BGB Nr. 21).
Es bedarf also keines Eingehens darauf, ob das Oberlandesgericht nicht überhaupt - trotz der von der Revision aufgegriffenen Wendungen - den vollen Beweis für die Nichtursächlichkeit als geführt ansieht«
2.) Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, das Berufungsgericht habe zwar festgestellt, daß die Beklagte schon vor Beginn der Verhandlungen mit Schfll^B bereit gewesen sei, die Bürgschaft zu übernehmen. Das bedeute aber nicht, daß sie sich auch bei Unterzeichnung der Urkunde nur
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von diesem Entschluß habe leiten lassen. Die Bürgschafts-Summe sowie weitere Einzelheiten seien nämlich erst während der Besprechungen festgelegt worden. Es sei davon auszugehen, daß die Annahme dieser Bedingungen durcn die Drohung mindestens mitverursacht worden sei.
Auch hiermit hat die Revision keinen Erfolg. Denn ihre Ausführungen richten sich in Wirklichkeit nur gegen die anders lautenden PestStellungen des Oberlandesgerichts, an die der Senat gebunden ist.
Das Berufungsgericht hat sich nicht auf die Feststellung beschränkt, daß die Beklagte von vornherein bereit gewesen ist, sich zu verbürgen. Vielmehr hat es, wie sich unmiß-versiändlich aus den Erörterungen S. 34 und 42 des Urteils ergibt, daraus auch den Schluß gezogen, es sei nicht erwiesen, daß die Beklagte die Bürgschaft unter dem Einfluß der von dem Direktor SchflHfe ausgesprochenen Drohung übernommen hat,* hiermit kann nur die Bürgschaftsurkunde so, wie sie vorliegt, gemeint sein. Bereits diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung steht der Annahme entgegen, daß sich die Beklagte durch die Drohung doch in irgend einer Y/eise hat beeinflussen lassen.
Das Berufungsgericht hat sich aber auch im besonderen gerade damit befaßt, ob sich die Beklagte etwa erst im Laufe der Verhandlungen dazu hat 11 bringen lassen“, die Bürgschaftsurkunde zu unterzeichnen. Die Eheleute
 hatten dies behauptet. Das Oberlandesgericht bezeichnet aber ihre dahingehenden Aussagen ausdrücklich als unglaubwürdig (S. 41/42 des Urt.). Hierin liegt zugleich die Feststellung, daß die Drohung auch nicht für die Zustimmung der Beklagten zu den einzelnen Bürgschaftsbedingungen ursächlich gewesen ist. Zu näheren Erörterungen hätte das Oberlandesgericht insoweit keine Veranlassung, da die Beklagte in den l’atsacheninstanzen insoweit nichts vorgetragen hatte.
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3.) Die Beklagte hatte behauptet, am 11. November 1953 nur einmal bei. dem Bankdirekt or SclqflHBl gewesen zu sein. Das Oberlandesgericht sieht es demgegenüber als erwiesen an, daß sie zweimal, am Vor- und am Bachmittag dieses Tages, dort war»
Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte unter diesen Umständen die mit den Feststellungen des Oberlandesgerichts Übereinstimmende Aussage des SobflHIB auch insoweit berücksichtigen müssen, als er bekundet habe, die Beklagte sei das erste Mal mit der Bemerkung weggegangen, sie müsse erst mit ihreni Berater sprechen. Daraus ergebe sich, daß sie zunächst noch nicht zur Übernahme der Bürgschaft entschlossen gewesen sei. Das hätte das Oberlandesgericht erörtern müssen*
Diese auf die Verletzung des § 286 ZPO gestützte Rüge greift ebenfalls nicht durch«,
Die Beklagte hatte bestritten, zweimal bei Schweiker gewesen zu sein. Insbesondere hatte sie nicht behauptet, diesem gesagt zu haben, sie wolle vor Leistung der Unterschrift noch ihren Berater fragen. Dann ist sie nicht beschwert, wenn sich das Oberlandesgericht hiermit nicht befaßt hat. Hierzu hatte es auch deswegen keine Veranlassung«, weil es die Bekundungen des Direktors SchflHHl in wesentlichen Punkten für nicht zuverlässig gehalten hat und sich aus dem Vorbringen der Beklagten kein Anhalt dafür ergibt, daß sie im Zusammenhang mit den V rhandlungen am 11. November 1953 tatsächlich einen Berater aufgesucht hat.
13	-
III.
Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen die Beklagte beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 2P0 ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen«
Glanzmann	Dr. Winkelmann	Rietschel
 Heimann-Trosien	BR	Dr. Pinke ist im Urlaub
-und ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift verhindert.
Glanzmann