Die Aero benachrichtigte an demselben Tage die Mefra von der Abtretung und forderte sie auf, den Betrag nur an die Beklagte zu entrichten. Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte nach § 816 Abs, 2 BGB zur Herausgabe der von der Mefra geleisteten Zahlungen in Höhe des der Klägerin gegen die Aero zustehenden Kaufpreises verpflichtet sei. Bieser ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten, Bas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 997,70 BM verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage auch insoweit gebeten, als ihr das Landgericht entsprochen hatte. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der Senat die Lieferungsbedingungen, in denen ein bestimmter Erfüllungsort und Gerichtsstand vorgesehen sind, frei auslegen kann (vgl, insoweit RGZ 153, 67j Urteil des Senats vom 9- Mai 1957 - VII ZR 277/56 - ). Wie das Landgericht, auf dessen Urteil sich das Kammergoriehe insoweit bezieht, zutreffend ausführt, kann jener Bestimmung nicht die von der Beklagten behauptete Bedeutung beigemessen werden* Die Iäeferungs- bedingungen lassen unzv/eideutig erkennen, daß sich die Klägerin weitmöglichst sichern wolltej insbesondere sollten auch bei einem etwaigen Weiterverkauf oder einer Verarbeitung die der Aero gegen ihre Abnehmer erwachsenen Forderungen auf die Klägerin in Höhe des ihr jeweils zustehenden Kaufpreisanspruchs Ubergehen* Mit diesem Zweck wäre eine Beschränkung der Vorausabtretung auf die Fälle, in denen die Aero die von der Klägerin gelieferten Waren im hechnungsverkehr mit ihren Abnehmern als besonderen Bosten führte, unvereinbar und nicht zu verstehen gewesen« Denn die Klägerin hatte keinen Einfluß auf den Recknungsverkehr der Aero und nicht einmal die Möglichkeit der Wachprüfung. Danach muß angenommen werden, daß die ausdrückliche Bezeichnung der von der Klägerin stammenden Waren im hechnungsverkehr der Aero nur vorgesehen war, um etwaige Beweisschwierigkeiten auszuräumen* Dagegen hatte die Wichtbefolgung der Verpflichtung durch die Aero auf den Bestand der Abtretung keinen Einfluß. Bin feil dieser Forderung in Höhe von 1.348,— DM stand jedoch der Aero damals nicht mehr zu, da insoweit die Klägerin auf ßi'und ihres verlängerten Eigentumsvorbehalts Gläubigerin geworden war. Die Mefra hat in Unkenntnis der Vorausabtretung an die Klägerin auch diesen Betrag an die Beklagte abgeführt % dadurch ist sie gemäß den §§ 407, 408 BOB von ihrer Schuld der Klägerin gegenüber befreit worden. Denn die Mefra hat an die Beklagte als Nicht berechtigte eine Leistung bewirkt, die der Klägerin gegenüber als der Berechtigten wirksam ist; Es ist der Ansicht, daß die Beklagte den Betrag von 1.348,— DM bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht Merhal~ ten” habe, weil sie ihn gleich nach dem Eingang auf einem Konto verbucht habe, Uber das die Aero habe verfügen können. a) Allerdings kann ihr nicht gefolgt werden, soweit sie die Ansicht vertritt, daß der Klägerin auch an dem Betrag von 4.500,— DM ein Vorrecht zustehe, den die Beklagte zur Abdeckung ihrer Kreditforderung verwendet hat. Somit erwarb die Beklagte durch die Abtretung in Höhe jener 4.732,— DM das alleinige Gläu-bigerrecht und war insoweit der Klägerin gegenüber zur Einziehung und Verwendung des Geldes im eigenen Interesse befugt (vgl. Die Mefra hat, wie das Kanmergericht mindestens unterstellt, die gesamten 6«080,™ DM, also auch den der Klägerin gebührenden feil, nicht auf ein bei der Beklagten für die Aero geführtes Konto überwiesen, sondern an die Beklagte persönlich gezahlt; so hatte es auch die Aero von ihr in der Benachrichtigung vom 2. b) Allerdings macht die Beklagte geltend, daß sie auch dann nicht berechtigt gewesen wäre, die Gutschrift von der Aero zurückzufordern, wenn dadurch nur eine Verringerung der Kreditschuld der Aero eingetreten wäre. Sie meint, das ergäbe sich aus dem Inhalt des zwischen der Beklagten und der Aero geschlossenen Girover-trages und dem Umstand, daß die Aero ihre Forderung gegen die Metra der Beklagten nur zur Sicherheit und nicht erfüllungshalber abgetreten habe. Für die von der Beklagten erstrebte entsprechende Anwendung des § 407 BGB auf das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis fehlt es an einer hinreichenden Grundlage* Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte insoweit nach den verschärften Grundsätzen des § 819 'BGB hafte* Bs hält den Nachweis nicht für erbracht, daß die Beklagte jenem Schreiben fntnommen habe, der verlängerte Bigentumsvorbehalt der Klägerin beziehe sich auch auf Forderungen der Aero gegen die Mefra. Diese Beurteilung liegt auf tatsächlichem Gebiet und bindet daher das Revisionsgericht• Die in diesem Zusammenhänge erhobene Revisionsrnge aus § 129 ZPO ist nicht genügend ausgeführt % es -ist reicht ersichtlich, für, welche Behauptung sich die Klägerin bei einer Frage des Gerichts auf das Zeugnis des Sachbearbeiters der Beklagten bezogen hätte5 Abgesehen hiervon hatte das Kammergericht keine Veranlassung, solche Fragen zu stellen*
•<343 083 •VII ZE 187/57 i mu r-•*. «* t Verkündet am 16. Februar 1959 Woitscheck, Justi2obersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der 'Irma W^B, Härmet echnische Apparategeseilschaft & Co«, vertreten durch ihren persönlich haften-den Gesellschafter Paul H. SchBBBstraße Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br« gegen die BflU VBNHHI eGinbE., vertueten durch ihre Vorstandsmitglieder Eduard KMBBBLund Arthur > WigHHBBP Straße Beklagte. Berufungsklägerin und Revisions beklagte, • Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br, St r eitb elfera Kaufmann Kurt HflBP? B( Cest, KflHHBBtraße ■ - Proseßbevollmächtigter II, Br« Rechtsanwalt Str hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Heiraann-l'rosien, Br. Winkelmann und Erbel für Recht erkannt« Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1« Oktober 1957 aufgehoben. Bic Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurttckverwiesen* Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verkaufte in den Monaten Mai und Juni 1954 an die Firma ttAero, Apparatebau GmbH” in BfHBl 32 Lufterwärmer zu dem Preise von 2*696,— DM. Dem Vertrag lagen ihre Lieferungsbedingungen zu Grunde. Diese enthielten folgende Bestimmung« ”Die Lieferungsgegenetände bleiben bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises e * * *, unser Eigentum **..«.* o Im Palle der Weiterveräußerung verpflichtet sich der Besteller, solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, die von uns gelieferte Y/are im Rechnungsverkehr mit seinem Abnehmer als besonderen Posten zu führen* Außerdem gilt in diesem Palle 0 * * * * als ausdrücklich vereinbart, daß der Besteller bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises alle Forderungen, die ihm aus der AVeiterveräußerung der Ware oder aus dem Bau einer Anlage unter Verwendung dear Ware gegen seinen Abnehmer zustehen, in der Höhe unseres Guthabens mit dinglicher Wirkung an uns abtritt”* Die Aero baute .die Lufterwärmer in von ihr hergestellte Kleinlufterhi.tzÄ^ ein* Von diesen veräußerte sie 16 Stück laut Rechnung vom 31c Juli 1954 zu dem Preise von 6,030, '- DM an die Firma ”Mefra” in BfHfc* Am 2. August 1954 trat die Aero diese Kaufpreisforderung an die beklagte Bank ab, die der Aero einen Kredit zur Verfügung gestellt hatte. Die Aero benachrichtigte an demselben Tage die Mefra von der Abtretung und forderte sie auf, den Betrag nur an die Beklagte zu entrichten. Die Mefra zahlte diese Summe an die Beklagte in Teilbeträgen. Die Beklagte verwandte hiervon 4*500,— DK zur Abdeckung des der Aero gewährten Kredits; den Rest schrieb sie dem laufenden Konto der Aero gut« Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte nach § 816 Abs, 2 BGB zur Herausgabe der von der Mefra geleisteten Zahlungen in Höhe des der Klägerin gegen die Aero zustehenden Kaufpreises verpflichtet sei. Sie hat im ersten Rechtszuge die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2,296,— DM nebst Zinsen erbeten. Die Beklagte hat Xlageabweisung beantragt. Sie hält die Vorausabtretung der der Aei’o gegen die Mefra erwachsenen Forderungen an die Klägerin mangels Bestimmtheit für unwirksam. Vorsorglich hat sie sich darauf berufen, daß sie nicht mehr bereichert sei. Die Beklagte hat dem Kaufmann den Streit verkündet. Bieser ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten, Bas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 997,70 BM verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen das Urteil haben beide Teile Berufung eingelegt. Bie Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 350,30 IM (insgesamt also von 1,348,— BM) nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage auch insoweit gebeten, als ihr das Landgericht entsprochen hatte. Bas Kammergericht hat dem Anträge der Beklagten stattgegeben und die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.348,— BM nebst Zinsen. Bie Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, - 4 ~ Ic Das Kammergericht ist der Ansicht, daß die Vorausabtretung der Kaufpreisforderung, die die Aero gegen die Mefra erworben hat, an die Klägerin rechts-wirksam ist* Bs legt deren Lieferungsbedingungen dahin aus, daß sich die Abtretung nur auf die Schuld der Aero aus dem jeweiligen Binzeigeschäft mit der Klägerin beziehen sollte* Auf diese Weise gelangt es zu dem Ergebnis, daß der Klägerin von dem insgesamt 6*080,— DM betragenden Anspruch der Aero gegen die Mefra ein Teilbetrag von 1*548,— DM zustande Die Revisionsbeklagte hält demgegenüber die Voraus Abtretung für unwirksam, weil die Aero nach dem Inhalt der Lieferungsbedingungen verpflichtet gewesen sei, die von der Klägerin gelieferten Waren im Rechnungsverkehr mit der Mefra als besonderen Posten zu führen, und weil sie dies nicht getan habe* Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden* Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der Senat die Lieferungsbedingungen, in denen ein bestimmter Erfüllungsort und Gerichtsstand vorgesehen sind, frei auslegen kann (vgl, insoweit RGZ 153, 67j Urteil des Senats vom 9- Mai 1957 - VII ZR 277/56 - ). Denn auch wenn man dies für zulässig erachtet, bestehen ge~ gen die Würdigung des Kammergerichts keine Bedenken* Wie das Landgericht, auf dessen Urteil sich das Kammergoriehe insoweit bezieht, zutreffend ausführt, kann jener Bestimmung nicht die von der Beklagten behauptete Bedeutung beigemessen werden* Die Iäeferungs- i bedingungen lassen unzv/eideutig erkennen, daß sich die Klägerin weitmöglichst sichern wolltej insbesondere sollten auch bei einem etwaigen Weiterverkauf oder einer Verarbeitung die der Aero gegen ihre Abnehmer erwachsenen Forderungen auf die Klägerin in Höhe des ihr jeweils zustehenden Kaufpreisanspruchs Ubergehen* Mit diesem Zweck wäre eine Beschränkung der Vorausabtretung auf die Fälle, in denen die Aero die von der Klägerin gelieferten Waren im hechnungsverkehr mit ihren Abnehmern als besonderen Bosten führte, unvereinbar und nicht zu verstehen gewesen« Denn die Klägerin hatte keinen Einfluß auf den Recknungsverkehr der Aero und nicht einmal die Möglichkeit der Wachprüfung. Sie hätte also die Verwirkt ichung ihrer Rechte von vornherein in Frage gestellt, wenn die Wirksamkeit der Vorausabtretung von der Einhaltung jener Bestimmung hätte abhängen sollen« Alles dies war auch für jeden Abnehmer der Klägerin, der auf Grund ihrer Lieferungsbedingungen abschloß, ohne weiteres er kennbar* Danach muß angenommen werden, daß die ausdrückliche Bezeichnung der von der Klägerin stammenden Waren im hechnungsverkehr der Aero nur vorgesehen war, um etwaige Beweisschwierigkeiten auszuräumen* Dagegen hatte die Wichtbefolgung der Verpflichtung durch die Aero auf den Bestand der Abtretung keinen Einfluß. II. Die Aero hatte am 2. August 1954 die gesamte, ihr gegen die Mefra zustehende Kaufpreisforderung in Höhe von 6.080,— DM an die Beklagte abgetreten. Bin feil dieser Forderung in Höhe von 1.348,— DM stand jedoch der Aero damals nicht mehr zu, da insoweit die Klägerin auf ßi'und ihres verlängerten Eigentumsvorbehalts Gläubigerin geworden war. i» g Die Mefra hat in Unkenntnis der Vorausabtretung an die Klägerin auch diesen Betrag an die Beklagte abgeführt % dadurch ist sie gemäß den §§ 407, 408 BOB von ihrer Schuld der Klägerin gegenüber befreit worden. Somit sind die Voraussetzungen des § 816 Abs. 2 BGB gegeben. Denn die Mefra hat an die Beklagte als Nicht berechtigte eine Leistung bewirkt, die der Klägerin gegenüber als der Berechtigten wirksam ist; Das Berufungsgericht billigt der Klägerin trotzdem keinen Anspruch aus dieser Vorschrift zu. Es ist der Ansicht, daß die Beklagte den Betrag von 1.348,— DM bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht Merhal~ ten” habe, weil sie ihn gleich nach dem Eingang auf einem Konto verbucht habe, Uber das die Aero habe verfügen können. 1.) Die Bevision greift diese Ausführungen mit Beeilt an. a) Allerdings kann ihr nicht gefolgt werden, soweit sie die Ansicht vertritt, daß der Klägerin auch an dem Betrag von 4.500,— DM ein Vorrecht zustehe, den die Beklagte zur Abdeckung ihrer Kreditforderung verwendet hat. t Der Anspruch der Aero gegen die Mefra betrug insgesamt 6.080,— DM. Hiervon hatte die Aero an die Klägerin im voraus nur einen $eil von 1.348,— DM abgetreten! über den Best von 4*732,— DM durfte die Aero dagegen frei verfügen. Somit erwarb die Beklagte durch die Abtretung in Höhe jener 4.732,— DM das alleinige Gläu-bigerrecht und war insoweit der Klägerin gegenüber zur Einziehung und Verwendung des Geldes im eigenen Interesse befugt (vgl. auch BGZ 149, 96, 98)» b) Dagegen hatte die Beklagte, wie ausgeführt, auf den Betrag von 1.348,— DM im Verhältnis zur Klägerin kein.Anrecht« * Die Mefra hat, wie das Kanmergericht mindestens unterstellt, die gesamten 6«080,™ DM, also auch den der Klägerin gebührenden feil, nicht auf ein bei der Beklagten für die Aero geführtes Konto überwiesen, sondern an die Beklagte persönlich gezahlt; so hatte es auch die Aero von ihr in der Benachrichtigung vom 2. August 1954 verlangt und die Mefra am 3* August 1954 bestätigt* Damit ist die Leistung an die Beklagte "bewirkt” worden, wie es der § 816 Abs« 2 BGB vorsieht; denn der Betrag war in ihre alleinige Verfügungsgewalt gelangt. Die von ihr alsdann vorgenommenen Buchungen beruhten auf dem zwischen ihr und der Aero bestehenden schuldrechtlichen Beziehungen und waren nicht geeignet, die "Bewirkung” der Leistung ar. die Beklagte wieder aus der Welt zu schaffen* Es geht nicht an, einer solchen eindeutigen Rechts-und Sachlage mit wirtschaftlichen Eiwägungen entgegenzutreten, für die zudem entgegen der Auffassung des Kammergerichts, kein Bedürfnis besteht. Denn die berechtigten Interessen der beklagten Bank sind in solchen Fällen hinreichend durch die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BG3 geschützt« . * 2c) Es kommt also nur darauf an, ob die der Beklagten in Höhe von 1.348,— DM zugeflossene Bereicherung wieder weggefallen ist (§ &18 Abs. 3'BGB). Das Kajamergericht nimmt dies im Rahmen einer Hilfs-begründung an. Es erblickt den Wegfall der Bereicherung in der Verbuchung von 1.580,— DM auf dem Konto der Aero. ... 8 ~ Auch diese Begründung genügt nicht, um die an--gefochtene Ent Scheidung zu i'echt fertigen. a) Bei' Senat hat eich in dem Urteil BGHZ 26, 185* 194 f mit einem ähnlich gelagerten Fall befaßt. Bort hatte die Bank den an eie gezahlten Betrag dem Konto ihres Kreditnehmers gutgeschrieben, so daß sich dessen Schuld zunächst in dieser Höhe zu verringern schien. Biese Gutschrift war aber, wie der Senat dargelegt hat, zu Unrecht erfolgt und durfte rückgängig gemacht werden. Deswegen war die Bank berechtigt, wieder ihre volle Forderung gegen ihren Kreditnehmer geltend zu machen. Bie wirkungslose Gutschrift führte also nicht zu einem Wegfall der Bereicherung i. S. des § 818 Abs. 3 BGB. Es besteht nun die Möglichkeit, daß der vorliegende Fall in tatsächlicher Hinsicht von dem damals entschiedenen abv/eicht. Bas Kammergericht sagt nämlich, daß der dem Konto der Aero gutgeschriebene Betrag dieser * *zur freien Verfügung* gestanden habe (S* 10 und 12 d. U.). Wäre dies wirklich der Fall gewesen und hätte die Aero, wie es dann anzunehmen gewesen wäre, darüber durch' Abhebung oder anderweite Verwendung verfügt, so käme allerdings ein Wegfall der Bereicherung in Betracht 5 Bie läge der Beklagten wäre dann gegenüber der vor dem Eintritt der Bereicherung bestehenden, anders als in dem Fall BGHZ 26, 185» durch die Verbuchung auf dem Konto der Aero und die sich daraus ergebenden Folgen in der Tat verschlechtert . Bas Kammergericht hat die Sachlage noch nicht nach diesen Gesichtspunkten geprüft. Bas wird nachzuholen sein. Bahei werden auch andere Möglichkeiten eines Fortfalls der Bereicherung, wie sie der Senat in dem Urteil BGHZ 26; 185, 195 f aufgezeigt hat, zu erwägen sein.' b) Allerdings macht die Beklagte geltend, daß sie auch dann nicht berechtigt gewesen wäre, die Gutschrift von der Aero zurückzufordern, wenn dadurch nur eine Verringerung der Kreditschuld der Aero eingetreten wäre. Sie meint, das ergäbe sich aus dem Inhalt des zwischen der Beklagten und der Aero geschlossenen Girover-trages und dem Umstand, daß die Aero ihre Forderung gegen die Metra der Beklagten nur zur Sicherheit und nicht erfüllungshalber abgetreten habe. Mit diesem Vorbringen kann die Beklagte in diesem Hechtszuge nicht gehört werden, da es sich auf neue tatsächliche Behauptungen stützt. Abgesehen hiervon fehlt es an jedem Anhalt für deren Dichtigkeit. IIIc Bas Kammergericht erörtert die Frage, ob die Aero berechtigt gewesen ist, die der Klägerin zustehende Forderung an die Beklagte abzutreten. Bs scheint sie im Hinblick darauf, daß es sich im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Aero um eine sog« stille Zession gehandelt habe, bejahen zu wollen. Ob es die KntScheidung auch auf diese Erwägungen stützt, ist nicht sicher zu erkennen. * * Daß diesen ßedankengängen nicht zugestiramt werden kann, hat der Senat in dem insoweit in der amtlichen Sammlung nicht abgedruckten Teil seines oben angeführten Urteils bereits dargelegt (vgl. die vollständige Veröffentlichung in TO 1958, 252, 254 f zu II). Es wird darauf verwiesen. Für die von der Beklagten erstrebte entsprechende Anwendung des § 407 BGB auf das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis fehlt es an einer hinreichenden Grundlage* I7„ Die Klägerin hatte der Beklagten mit Schreiben vom 5* November 1954 mitgeteilt, daß sie an die Aero Waren unter verlängertem Bigentumsvorbehalt geliefert habe* Sie bat um Bestätigung, daß ihre Forderungen denen vorgingen, die die Beklagte aus Abtretungen der Aero erworben habe« Nach Erhalt dieses Briefes hat die Beklagte von der Mefra noch 4*080, — DM eingezogen. Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Beklagte insoweit nach den verschärften Grundsätzen des § 819 'BGB hafte* Das Kammergericht hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen. Bs hält den Nachweis nicht für erbracht, daß die Beklagte jenem Schreiben fntnommen habe, der verlängerte Bigentumsvorbehalt der Klägerin beziehe sich auch auf Forderungen der Aero gegen die Mefra. Diese Beurteilung liegt auf tatsächlichem Gebiet und bindet daher das Revisionsgericht• Die in diesem Zusammenhänge erhobene Revisionsrnge aus § 129 ZPO ist nicht genügend ausgeführt % es -ist reicht ersichtlich, für, welche Behauptung sich die Klägerin bei einer Frage des Gerichts auf das Zeugnis des Sachbearbeiters der Beklagten bezogen hätte5 Abgesehen hiervon hatte das Kammergericht keine Veranlassung, solche Fragen zu stellen* Der Klägerin bleibt es unbenommen, ihr Vorbringen in dem neuen Verfahren vor dem Berufungsgericht zu ergänzen. Denn die Aufhebung des Urteils und die Zu-rüclcverweisung ist aus den zu II erörterten Gründen notwendige Glanzmann Rietschel Heiroann-frosien Dr. Winkelmann Erbel i u t