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BGH

Gericht: BGH

a) Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgers, wonach der Bauleiter nicht befugt ist, für den Auftraggeber Änderungen, Erweiterungen und Ergänzungen des Auftrags gemäß § 1 Abs.3 und 4 VOB/B anzuordnen, verstößt nicht gegen das AGB-Gesetz. b) Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach solche Anordnungen nur von der Geschäftsleitung getroffen werden dürfen, gibt nur die gesetzliche Regelung des Vertretungsrechts wieder und verstößt deshalb nicht gegen das AGB-Gesetz. c) Soweit ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltener Hinweis auf die fehlende Vollmacht des Bauleiters geeignet ist, das Entstehen von Vertrauenstatbeständen zu verhindern oder zu erschweren, ist das keine unbillige Benachteiligung der Vertragsgegenseite i.S.v. b) Sieht der Vertrag Stundenlohnarbeiten nicht vor, so kann eine nachträgliche stillschweigende Vereinbarung solcher Arbeiten für den VOB/B-Vertrag in der Regel nicht allein aus der Unterzeichnung von Stundenlohnnachweisen hergeleitet werden, jedenfalls nicht ohne entsprechende Vertretungsmacht des Unterzeichnenden. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin verlangt aufgrund von Anweisungen des Bauleiters Vergütung für Massenmehrungen, zusätzliche Leistungen und Stundenlohnarbeiten. Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht sind der Auffassung, die Klausel Teil B Nr, 7 sei wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz insgesamt unwirksam. Deshalb müsse die Beklagte zusätzliche Leistungen und Massenmehrungen vergüten, auch wenn sie nicht schriftlich mit der Geschäftsleitung der Beklagten vereinbart worden seien. Abweichend vom Landgericht hält das Oberlandesgericht es zwar für zweifelhaft, ob hier Stundenlohnarbeiten ursprünglich vereinbart gewesen seien, doch enthalte die Abzeichnung der Stundenlohnzettel durch den Bauleiter der Beklagten ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, gegen das die Beklagte nichts Relevantes vorgetragen habe. Jedenfalls enthalten die in ihrem sachlichen Gehalt von der Schriftformklausel unabhängigen, die Vollmacht des Bauleiters betreffenden "Regelungen" der Vertragsbestimmungen keinen Verstoß gegen das AGB-Gesetz. Die die Vollmacht des Bauleiters betreffende Bestimmung der Vertragsbedingungen enthält somit keine "Regelung", sondern lediglich einen zutreffenden Hinweis auf die Rechtslage, Nach dieser hat ein Bauleiter nur dann Vertretungsmacht, wenn ihn der Auftraggeber dazu in der dafür im Gesetz vorgesehenen Weise bevollmächtigt hat. 6 Soweit die Vertragsbestimmung darüber hinaus bezweckt und auch dazu geeignet ist, das Entstehen einer Anscheinsoder Duldungsvollmacht zu erschweren, liegt darin ebenfalls kein Verstoß gegen das AGB-Gesetz. Sollten wirksame Vereinbarungen über Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen nicht vorliegen, kommen nur Ansprüche der Klägerin nach § 2 Nr. 8 VOB/B oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Frage. 2. Massenmehrungen Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auslegungen des Berufungsgerichts bezüglich der gesonderten Vergütung von Massenmehrungen. Allerdings hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus zu Recht, nicht geprüft, ob die "Massenmehrungen" ganz oder teilweise Vertragsänderungen i.S.v. § 1 Abs.3 und Abs.4 VOB/B darstellen, die nicht ohne Vertretungsmacht vom Bauleiter angeordnet werden konnten, oder ob sie von der individualvertraglichen Abrede umfaßt sind. Eine solche Vereinbarung setzt aber jedenfalls, was das Berufungsgericht nicht geprüft hat, Bevollmächtigung des Bauleiters zu ihrem Abschluß und nicht bloß die Ermächtigung zur Abzeichnung von Stundenlohnzetteln voraus. Die Vertretungsmacht des Bauleiters richtet sich auch insoweit nach den allgemeinen Vorschriften des BGB, d.h. sie bedarf regelmäßig der Erteilung einer entsprechenden Vollmacht durch rechtsgeschäftliche Erklärung gegenüber dem Vertreter oder gegenüber dem Vertragspartner. Es gibt keine Vermutung dafür, daß der Bauleiter die Vollmacht besitzt, den Bauvertrag zu ändern und im Vertrag nicht vorgesehene Stundenlohnarbeiten zu vereinbaren.

Zitierte Normen: § 9 AGBG § 2 VOBB
VOB/BBerufungsgerichtBauleitersVereinbarungMassenmehrungenStundenlohnarbeitenVollmacht

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
AGBG § 9 Bf, CI; BGB § 164
a)	Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgers, wonach der Bauleiter nicht befugt ist, für den Auftraggeber Änderungen, Erweiterungen und Ergänzungen des Auftrags gemäß § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B anzuordnen, verstößt nicht gegen das AGB-Gesetz.
b)	Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach solche Anordnungen nur von der Geschäftsleitung getroffen werden dürfen, gibt nur die gesetzliche Regelung des Vertretungsrechts wieder und verstößt deshalb nicht gegen das AGB-Gesetz.
c)	Soweit ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltener Hinweis auf die fehlende Vollmacht des Bauleiters geeignet ist, das Entstehen von Vertrauenstatbeständen zu verhindern oder zu erschweren, ist das keine unbillige Benachteiligung der Vertragsgegenseite i.S.v. § 9 AGBG.
VOB/B § 15
a)	Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln und die damit verbundene Anerkennungswirkung betreffen nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen.
b)	Sieht der Vertrag Stundenlohnarbeiten nicht vor, so kann eine nachträgliche stillschweigende Vereinbarung solcher Arbeiten für den VOB/B-Vertrag in der Regel nicht allein aus der Unterzeichnung von Stundenlohnnachweisen hergeleitet werden, jedenfalls nicht ohne entsprechende Vertretungsmacht des Unterzeichnenden.
c)	Die bloße Ermächtigung etwa eines Bauleiters, Stundenlohnnachweise abzuzeichnen, ist dafür nicht ausreichend.
BGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - VII ZR 186/93 - OLG Bamberg
LG Würzburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 1.86/93
Verkündet am:
14. Juli 1994 Werner
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang sowie die Richter Bliesener,
 Prof. Quack, Prof. Dr. Thode und Dr. Wiebel
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. Juli 1993 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Vertrag vom 25, Mai 1988 mit Rohbauarbeiten für fünf Reihenhäuser in W. zu einem Pauschalpreis von 385.000 DM inclusive Mehrwerts-Steuer. Massenmehrungen sollten nach einer individuell eingefügten Klausel zusätzlich vergütet werden. Dem Vertrag lagen neben der Leistungsbeschreibung und den technischen Vorbemerkungen noch die Vertragsbedingungen der Beklagten sowie ergänzend die VOB/B Fassung 1988 zugrunde.
In den Vertragsbedingungen der Beklagten ist bestimmt:
"Teil B Ziffer 7 Vertragsänderungen und Ergänzungen:
Abweichungen vom Vertrag, Änderungen der Ausführung sowie. Mehr- oder Minderleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung in einem Zusatzwerkvertrag, der nur von der Geschäftsleitung der PMH (= Beklagte) rechtswirksam unterschrieben werden kann. Dies kann keinesfalls durch Anweisungen des Bauleiters der PMH ersetzt werden. Die Vergütung für die Zusatzleistung ist entsprechend der Kalkulation des Hauptvertrages zu berechnen; auf Verlangen der PMH ist diese Kalkulation vom AN offenzulegen."
Die Klägerin verlangt aufgrund von Anweisungen des Bauleiters Vergütung für Massenmehrungen, zusätzliche Leistungen und Stundenlohnarbeiten. Ihre Forderungen hat das Landgericht in Höhe von 110.920,18 DM zuzüglich Zinsen für berechtigt erachtet. Die Berufung der Beklagten hiergegen
4
hatte keinen Erfolg. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Landgericht und ihm folgend das Berufungsgericht sind der Auffassung, die Klausel Teil B Nr, 7 sei wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz insgesamt unwirksam. Deshalb müsse die Beklagte zusätzliche Leistungen und Massenmehrungen vergüten, auch wenn sie nicht schriftlich mit der Geschäftsleitung der Beklagten vereinbart worden seien. Abweichend vom Landgericht hält das Oberlandesgericht es zwar für zweifelhaft, ob hier Stundenlohnarbeiten ursprünglich vereinbart gewesen seien, doch enthalte die Abzeichnung der Stundenlohnzettel durch den Bauleiter der Beklagten ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, gegen das die Beklagte nichts Relevantes vorgetragen habe.
Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten mit Erfolg.
5
II .
1.	Zusätzliche Leistungen/Leistungsänderungen
 Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Vereinbarung der Schriftform in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für zusätzliche Leistungen i.S.v. § 1 Abs. 3 und Abs. 4 VOB/B im Regelungszusammenhang der VOB/B einen Verstoß gegen das AGB-Gesetz darstellt. Jedenfalls enthalten die in ihrem sachlichen Gehalt von der Schriftformklausel unabhängigen, die Vollmacht des Bauleiters betreffenden "Regelungen" der Vertragsbestimmungen keinen Verstoß gegen das AGB-Gesetz.
Die hier in Frage stehenden Erklärungen des Auftraggebers zur Erweiterung oder Veränderung des Auftrags nach § 1 Abs. 3 und Abs. 4 VOB/B ändern die vertraglichen Pflichten
 des Auftragnehmers (vgl. z.B. MünchKoirun/Thode, 3. Aufl.
§ 305 Rdn. 31 a und 31 b). Sie sind deshalb rechtsgeschäftliche Willenserklärungen. Diese können von Dritten nur im Rahmen einer gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht für den Auftraggeber abgegeben werden. Ausnahmsweise kommen daneben auch eine Anscheins- oder eine Duldungsvollmacht in Frage.
Die die Vollmacht des Bauleiters betreffende Bestimmung der Vertragsbedingungen enthält somit keine "Regelung", sondern lediglich einen zutreffenden Hinweis auf die Rechtslage, Nach dieser hat ein Bauleiter nur dann Vertretungsmacht, wenn ihn der Auftraggeber dazu in der dafür im Gesetz vorgesehenen Weise bevollmächtigt hat. Das war hier offensichtlich nicht der Fall.
6
Soweit die Vertragsbestimmung darüber hinaus bezweckt und auch dazu geeignet ist, das Entstehen einer Anscheinsoder Duldungsvollmacht zu erschweren, liegt darin ebenfalls kein Verstoß gegen das AGB-Gesetz. Es ist keine unbillige Benachteiligung der Vertragsgegenseite, wenn der Verwender das Entstehen von Vertrauenstatbeständen zu seinen Lasten im Rahmen des Möglichen zu verhindern oder zu erschweren sucht.
Zum Bestehen einer Anscheins.. oder- -Duldungsvollmacht
 des Bauleiters ist bisher nichts Relevantes vorgetragen worden. Das kann die Klägerin in der neuen Verhandlung nachholen; doch ist darauf hinzuweisen, daß hier mit Rücksicht: auf die einschlägige Vertragsbestimmung Teil B'
Ziff. 7 an die Annahme einer solchen, aus Vertrauensschutzgründen hergeleiteten Vollmacht strenge Anforderungen zu stellen sind. Nur wenn die Beklagte sich deutlich und zweifelsfrei in Widerspruch zu den vertraglichen Regelungen verhalten haben sollte, könnte ein maßgeblicher Vertrauenstatbestand anzunehmen, sein.
Sollten wirksame Vereinbarungen über Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen nicht vorliegen, kommen nur Ansprüche der Klägerin nach § 2 Nr. 8 VOB/B oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Frage. Ob § 2 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B anzuwenden ist und damit eine anspruchsbegründende unverzügliche Anzeige erforderlich war, hängt nach der Senatsrechtsprechung davon ab, ob die Beklagte die VOB/B ohne wesentliche Abstriche zur Vertragsgrundlage gemacht hat (Senatsurteil vom 31. Januar 1991 - VII ZR 291/88 =
BGHZ 113, 315, 323 = BauR 1991, 331, = ZfBR 1991, 146). In-
7
soweit relevante Eingriffe in den Regelungsgehalt der VOB/B enthalten eine-ganze Reihe von Vertragsbestimmungen, so unter anderem die Schriftformklausel und die Abnahmeregelung. Beide weichen deutlich und in nicht unerheblichen Punkten zu Lasten der Vertragsgegenseite von der VOB/B ab.
2.	Massenmehrungen
 Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auslegungen des Berufungsgerichts bezüglich der gesonderten Vergütung von Massenmehrungen. Die Revision vermag nicht darzutun, daß die Auslegung dieser individualvertraglich vereinbarten Klausel durch den Tatrichter rechtsfehlerhaft ist. Allerdings hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus zu Recht, nicht geprüft, ob die "Massenmehrungen" ganz oder teilweise Vertragsänderungen i.S.v. § 1 Abs. 3 und Abs. 4 VOB/B darstellen, die nicht ohne Vertretungsmacht vom Bauleiter angeordnet werden konnten, oder ob sie von der individualvertraglichen Abrede umfaßt sind.
Das wird das Berufungsgericht nachzuholen haben,
3.	Stundenlohnarbeiten
 Hinsichtlich der Stundenlohnarbeiten durfte das Berufungsgericht nicht offenlassen, ob sie überhaupt vereinbart waren. Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln und auch die Anerkennungswirkung solcher Stundenlohnabrechnungen bezieht sich regelmäßig nicht auf die Vereinbarung von Stundenlohn-arbeiten, sondern bescheinigt nur Art und Umfang der erbrachten Leistungen. Eine nachträgliche stillschweigende
 Vereinbarung kann im VOB-Vertrag in der Regel nicht angenommen werden (vgl. etwa Heiermann in Heiermann/Riedl/Ru-sam, VO'B 7. Auf 1. B § 15 Rdn. 5; MünchKomm/Soergel,
2. Auf1. § 631 Rdn. 229). Eine solche Vereinbarung setzt aber jedenfalls, was das Berufungsgericht nicht geprüft hat, Bevollmächtigung des Bauleiters zu ihrem Abschluß und nicht bloß die Ermächtigung zur Abzeichnung von Stundenlohnzetteln voraus. Die Vertretungsmacht des Bauleiters richtet sich auch insoweit nach den allgemeinen Vorschriften des BGB, d.h. sie bedarf regelmäßig der Erteilung einer entsprechenden Vollmacht durch rechtsgeschäftliche Erklärung gegenüber dem Vertreter oder gegenüber dem Vertragspartner. Es gibt keine Vermutung dafür, daß der Bauleiter die Vollmacht besitzt, den Bauvertrag zu ändern und im Vertrag nicht vorgesehene Stundenlohnarbeiten zu vereinbaren.
Anscheins.. und Duldungsvollmacht kommen zwar grundsätzlich
 in Frage, doch gelten insoweit mit Rücksicht auf die Regelung der Vertragsbestimmungen keine anderen Grundsätze als unter 1. dargestellt.
Sollte, wie nach dem bisherigen Sachvortrag nahelie..
gend, die wirksame Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten ausscheiden, kann die Klägerin die insoweit erbrachten Leistungen lediglich nach § 2 Nr. 8 VOB/B oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu Vertragspreisen abrechnen, wenn die Leistungen nicht ohnehin vertraglich geschuldet oder vom Pauschaipreis erfaßt waren.
9
. III.
Das Berufungsurteil kann somit nicht bestehenbleiben, es ist aufzuheben. Da weitere Aufklärung erforderlich ist, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen'.
Lang	Bliesener	Quack
 Thode
Wiebel