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BGH · VII ZR 186/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 186/74

"Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.298,75 DM nebst 11 % Zinsen vom 13. Der Kläger erbrachte in den Jahren 1968 bis 1970 Architektenleistungen für zwei Bauvorhaben der Beklagten in BflHB, nämlich MflHUHüB Allee (im folgen- den: MA 193) und I^HIHHI Allee Straße HP (im folgenden: Straße PH• ^er das Bauvorhaben MA 193 schlossen die Parteien am 26. Der Kläger hat unter Zugrundelegung der vereinbarten Bauklasse III und einer Bausumme von 3,8 Millionen DM für das Bauvorhaben Straße 447 insgesamt 93.649,62 DM als Honorar gefordert und - unter Berücksichtigung eines Vorschusses von 40.000 DM - 53*649,62 DM nebst Zinsen eingeklagt. Sie hat u.a. dem Kläger ein Honorar für nicht erbrachte Leistungen abgesprochen, insbesondere deswegen, weil er sich von der am Bau beteiligten Firma Fenster-K|m für das Bauvorhaben MA 195 eine Vermittlungsprovision habe zahlen Deswegen sei der Kläger auch zur Rückzahlung eines Teils des erhaltenen Honorars für das Bauvorhaben MA 195 verpflichtet. April 1972 dem Kläger 3.225 DM nebst Zinsen für erbrachte Leistungen zugesprochen und durch 2. Das Kammergericht hat auf die Berufungen beider Parteien dem Kläger insgesamt 49.466,25 DM nebst Zinsen zugesprochen, im übrigen die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 246 Abs. 1 ZPO beantragt, weil die Beklagte nicht mehr gesetzlich vertreten sei, und hat die Vollmacht für den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in Zweifel gezogen. 1. Dem Aussetzungsantrag des Klägers konnte der Senat nicht stattgeben* Zwar ist die persönlich haftende Gesellschafterin, die Heimwerker-Bedarf GmbH, am 23. Die Beklagte wird jedoch seit Einlegung der Revision im Juli 1974 durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten, so daß eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 241 Abs. 1 ZPO nicht eingetreten ist Das Berufungsgericht geht, da das Bauvorhaben Straße 447 nicht ausgeführt worden ist, in Übereinstimmung mit dem Landgericht aufgrund eines Gutachtens des Sachverständigen CdflHH von geschätzten Baukosten in Höhe von 3»8 Millionen DM aus; die Beklagte habe in ihrer Berufungsbegründung nichts Erhebliches gegen das Sachverständigengutachten vorgebracht. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO). Dem Kläger stehen somit für erbrachte Leistungen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts 42.298,75 DM zu, auf die er 40.000 DM als Vorschuß erhalten hat. Das Berufungsgericht spricht dem Kläger für die infolge der Kündigung durch die Beklagte nicht mehr erbrachten Leistungen, unter Abzug von 40 % für ersparte Aufwendungen, weitere 47.167,50 DM zu. Das der Beklagten bei der Kündigung bekannte Verhalten des Klägers rechtfertige diese nicht. Treu und Glauben erforderten es auch nicht, den Anspruch des Klägers deshalb zu verneinen, weil er von der am Bau beteiligten Firma Fenster-KPU Zahlungen entgegengenommen habe. Folge man der Ansicht der Beklagten, so würde der Kläger nicht nur die von der Firma Kp|p erhaltenen Beträge von 2.791 DM zuzüglich Mehrwertsteuer herausgeben müssen, sondern auch das streitige Honorar verlieren und erhebliche Teile des erhaltenen Honorars für das Bauvorhaben MA 195 zurückzuzahlen haben. Der Anspruch auf Vergütung für nicht erbrachte Leistlingen entfällt, wenn im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung ein vom Architekten zu vertretender wichtiger Kündigungsgrund gegeben war, mag dieser dem Auftraggeber auch erst später bekannt geworden sein (BGHZ 31, 224, 229; 65, 391, 393/394). 3. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger für das Bauvorhaben Straße 447 eine Provision nicht erhalten hat, weil der Firma Fenster-K^^ hierfür ein Lieferauftrag nicht erteilt worden ist. So wie die Beklagte deshalb die allgemeinen Klauseln des schriftlichen Vertrages (MA 195), etwa das Aufrechnungsverbot, gegen sich gelten lassen muß, so kann auch eine erhebliche Vertragsverletzung beim Bauvorhaben MA 195 nicht ohne Rückwirkung auf das streitbefangene VertragsVerhältnis bleiben. trauensbruch bei der Durchführung des Bauvorhabens MA 195 untergräbt auch die Vertrauensbasis für das Bauvorhaben Straße 447. Unerheblich ist weiter, daß er die Provisionen erst im Februar/April 1970 angenommen hat, als der Hauptauftrag für das Bauvorhaben MA 195 bereits erteilt war. Dem Kläger ist eine Provision für den Fall der Auftragserteilung bereits im März 1969 zugesagt worden. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen K^H und V^mivor dem Landgericht, auf die sich das Berufungsgericht bei seinen Feststellungen stützt, und ist auch von dem Kläger eingeräumt worden. Das angefochtene Urteil kann nach alledem, soweit dem Kläger für nicht erbrachte Leistungen 47.167,50 DM nebst Zinsen zugesprochen worden sind, keinen Bestand haben, ohne daß es noch auf die Stichhaltigkeit der anderen KündigungsgrUnde der Beklagten ahkommt. Die unstreitigen und die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände ergeben, daß die Beklagte,als sie den Architektenvertrag vom Dezember 1968 im Mai 1970 wegen vertragswidrigen Verhaltens des Klägers kündigte, diese Kündigung erfolgreich auf die Annahme von Provisionen für Vermittlung von Aufträgen u.a. am Bauvorhaben MA 193» hätte stützen können.

Zitierte Normen: § 246 ZPO § 12 UWG § 565 ZPO § 649 BGB § 92 ZPO
MAFirmaStraßeBauvorhabenZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
BGB § 649; Allg. Vertragsbestimmungen zu dem Architektenvertrag
 Nimmt der Architekt "Provisionen" für die Vermittlung von Aufträgen von einem Bauhandwerker an, so gibt das dem Bauherrn einen wichtigen Grund zur Kündigung des Architektenvertrages.
BGH, Urt. v. 31. März 1977 - VII ZR 186/74 - KG Berlin
LG Berlin

BUNDESGERICHTSHOF
IM	NAMEN DES VOLKES	
VII ZR 186/74	URTEIL	Verkündet am
		31. März 1977 Peisker, Justizangestellte
		ela Urkundabeamter der Geachaftsatelle
 in dem Rechtsstreit
 der H Autozubehör KG,
-Bedarf
 GmbH & Co
 Beklagten, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin ,
Prozeßbevollmächtigte s
Rechtsanwälte Dres. und
 gegen
den Architekten^Jlriedrich-Karl B B^HB	»	Neue
 Straße
f
9
Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten ,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
m-.-.
Der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt und die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr* Recken und Obenhaus
 für Recht erkannt:
1* Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 16* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20* Mai 1974 und der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 6. April 1972 (1. Teilurteil) teilweise aufgehoben* Die Berufung des Klägers gegen das 2. Teilurteil des genannten Landgerichts vom 18. Januar 1973 wird zurückgewiesen.
Der UrteilsSpruch über die Klage wird insgesamt wie folgt neu gefaßt:
"Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.298,75 DM nebst 11 % Zinsen vom 13. Juni 1970 bis 31. Mai 1973,
11,5 % Zinsen vom 1. Juni 1973 bis 31. März 1974 und 13,5 % Zinsen vom 1. April 1974 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen."
2.	Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen•
3.	Von den Kosten der beiden RechtsmittelZüge haben der Kläger 19/20, die Beklagte 1/20 zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger erbrachte in den Jahren 1968 bis 1970 Architektenleistungen für zwei Bauvorhaben der Beklagten in BflHB, nämlich MflHUHüB Allee	(im folgen-
 den: MA 193) und I^HIHHI Allee Straße HP (im folgenden: Straße PH• ^er das Bauvorhaben MA 193 schlossen die Parteien am 26. August 1968 einen schriftlichen Einheits-Architektenvertrag unter Einschluß der wAllgemeinen VertragsbeStimmungenw. Im Dezember 1968 erhielt der Kläger mündlich den Auftrag für das Bauvorhaben Straße 447, für das ein anderer Architekt bereits die Planung erbracht hatte; der Kläger erstellte hierfür Massen und Kostenberechnungen und fertigte Ausführungszeichnungen an. Die Bauausführung wurde im Dezember 1969 für 2.277.000 DM der Firma HeflPBübertragen. Am 13. Mai 1970 kündigte die Beklagte den Architektenvertrag über das Bauvorhaben Straße 447, am 12. August 1970 auch den über das Bauvorhaben MA 195.
Der Kläger hat unter Zugrundelegung der vereinbarten Bauklasse III und einer Bausumme von 3,8 Millionen DM für das Bauvorhaben Straße 447 insgesamt 93.649,62 DM als Honorar gefordert und - unter Berücksichtigung eines Vorschusses von 40.000 DM - 53*649,62 DM nebst Zinsen eingeklagt.
Die Beklagte ist dem Anspruch entgegengetreten. Sie hat u.a. dem Kläger ein Honorar für nicht erbrachte Leistungen abgesprochen, insbesondere deswegen, weil er sich von der am Bau beteiligten Firma Fenster-K|m für das Bauvorhaben MA 195 eine Vermittlungsprovision habe zahlen
 
lassen. Deswegen sei der Kläger auch zur Rückzahlung eines Teils des erhaltenen Honorars für das Bauvorhaben MA 195 verpflichtet. Die Beklagte hat mit diesem Anspruch hilfsweise gegen die Klageforderung aufgerechnet. Im übrigen hat sie widerklagend 145.498,83 DM nebst Zinsen verlangt.
Das Landgericht hat durch 1. Teilurteil vom 6. April 1972 dem Kläger 3.225 DM nebst Zinsen für erbrachte Leistungen zugesprochen und durch 2. Teilurteil vom 18. Januar 1973 seine weitergehende Klage (Vergütung für nicht erbrachte Leistungen) abgewiesen. Über die Widerklage hat es noch nicht entschieden.
Das Kammergericht hat auf die Berufungen beider Parteien dem Kläger insgesamt 49.466,25 DM nebst Zinsen zugesprochen, im übrigen die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage. Der Kläger hat die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 246 Abs. 1 ZPO beantragt, weil die Beklagte nicht mehr gesetzlich vertreten sei, und hat die Vollmacht für den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in Zweifel gezogen. Im Übrigen beantragt er, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
1.	Dem Aussetzungsantrag des Klägers konnte der Senat nicht stattgeben* Zwar ist die persönlich haftende Gesellschafterin, die Heimwerker-Bedarf GmbH, am 23. Juli 1976 im Handelsregister gelöscht worden, so daß die Beklagte zur Zeit der gesetzlichen Vertretung ermangelt.
Die Beklagte wird jedoch seit Einlegung der Revision im Juli 1974 durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten, so daß eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 241 Abs. 1 ZPO nicht eingetreten ist
(§ 246 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO). Ihr Prozeßbevollmächtigter hat einen Antrag auf Aussetzung nicht gestellt (vgl.
 § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). Die Löschung der Heimwerker-Bedarf GmbH im Handelsregister berührt weder deren Parteifähigkeit noch die der Beklagten (BGHZ 48, 303, 307; BGH, Urteil vom 4. Juni 1957 - VIII ZR 68/56 * WM 1957, 975).
Die Löschung der gesetzlichen Vertreterin im Handelsregister steht dem Tod der Partei i.S. des § 246 Abs. 1 ZPO nicht gleich. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens.
2.	Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat seine Bevollmächtigung zur Einlegung und Durchführung der Revision durch Vorlage des Auftragsschreibens der Prozeßbevollmächtigten II. Instanz nachgewiesen. Gemäß § 86 ZPO wird die Vollmacht durch eine Veränderung in der gesetzlichen Vertretung der Partei nicht aufgehoben. Der Sachentscheidung des Revisionsgerichts stehen daher Prozeßhinderais se nicht entgegen.
 
II.
Das Berufungsgericht geht, da das Bauvorhaben Straße 447 nicht ausgeführt worden ist, in Übereinstimmung mit dem Landgericht aufgrund eines Gutachtens des Sachverständigen CdflHH von geschätzten Baukosten in Höhe von 3»8 Millionen DM aus; die Beklagte habe in ihrer Berufungsbegründung nichts Erhebliches gegen das Sachverständigengutachten vorgebracht. Im übrigen habe der Kläger nicht nur die AusführungsZeichnungen, sondern auch die Massen- und Kostenberechnungen vollständig erbracht.
Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.	Daß das Honorar hier nach einer Kostenschätzung berechnet worden ist, entspricht mangels einer Kostenanschlagssumme dem § 5 Abs. 3 GOA. Dabei ist nicht zu beanstanden, daß der Sachverständige seiner Schätzung das rechnerische Mittel aus Kostenvoranschlag nach DIN 276 und der Auftrags summe der Firma Hd^B zugrundegelegt hat. Auch hat die Beklagte, nachdem der Sachverständige zur Verhandlung vom 21. März 1972 geladen worden war, auf seine Befragung verzichtet.
2.	Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO).
Dem Kläger stehen somit für erbrachte Leistungen nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts 42.298,75 DM zu, auf die er 40.000 DM als Vorschuß erhalten hat. Die Beklagte schuldet daher noch 2.298,75 DM.
 
III.
Das Berufungsgericht spricht dem Kläger für die infolge der Kündigung durch die Beklagte nicht mehr erbrachten Leistungen, unter Abzug von 40 % für ersparte Aufwendungen, weitere 47.167,50 DM zu. Der Beklagte habe den Vertrag wegen eines den Vertragszweck gefährdenden Verhaltens des Klägers weder gekündigt noch kündigen dürfen. Das der Beklagten bei der Kündigung bekannte Verhalten des Klägers rechtfertige diese nicht. Unstimmigkeiten bei der Durchführung des erst später gekündigten Vertrages zu dem Bauvorhaben MA 195 seien für die Beendigung des streitigen Vertragsverhältnisses nicht ursächlich geworden. Treu und Glauben erforderten es auch nicht, den Anspruch des Klägers deshalb zu verneinen, weil er von der am Bau beteiligten Firma Fenster-KPU Zahlungen entgegengenommen habe. Wenn der Bauherr davon - wie hier -erst längere Zeit nach der Kündigung erfahre, so könne dies nicht dazu führen, den Architekten über § 12 UWG hinaus mit dem Verlust von Ansprüchen zu bestrafen, die weit höher seien als die erlangten Vorteile. Folge man der Ansicht der Beklagten, so würde der Kläger nicht nur die von der Firma Kp|p erhaltenen Beträge von 2.791 DM zuzüglich Mehrwertsteuer herausgeben müssen, sondern auch das streitige Honorar verlieren und erhebliche Teile des erhaltenen Honorars für das Bauvorhaben MA 195 zurückzuzahlen haben. Für das Bauvorhaben Straße 447 habe er von der Firma Kpppnichts erhalten; die Provision für das Bauvorhaben MA 195 habe er nicht gefordert, sondern erst im Frühjahr 1970 nentgegengenommen", nachdem der Auftrag an die Firma K^Ubereits im Dezember 1968 erteilt worden sei, wie die Zeugen K|PP und	gesagt	hätten.
 
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum,
1.	Der Anspruch auf Vergütung für nicht erbrachte Leistlingen entfällt, wenn im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung ein vom Architekten zu vertretender wichtiger Kündigungsgrund gegeben war, mag dieser dem Auftraggeber auch erst später bekannt geworden sein (BGHZ 31, 224, 229; 65, 391, 393/394).
2.	Die dem Kläger vor geworfene Annahme von Provisionszahlungen der Firma Fenster-KfD für das Bauvorhaben MA 195, also für Bauleistungen, die ihr unter seiner Mitwirkung von der Beklagten in Auftrag gegeben wurden, stellt ein schwerwiegendes, das Vertrauen des Auftraggebers in die Unabhängigkeit und Redlichkeit des Architekten untergrabendes und daher den Vertragszweck gefährdendes Verhalten dar, das die Beklagte zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigte. Sie kann diesen wichtigen Grund nachschieben.
3.	Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger für das Bauvorhaben Straße 447 eine Provision nicht erhalten hat, weil der Firma Fenster-K^^ hierfür ein Lieferauftrag nicht erteilt worden ist. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß die Parteien nach Feststellung des Berufungsgerichts ihre beiden Architektenverträge als zusammengehörig behandelt haben. So wie die Beklagte deshalb die allgemeinen Klauseln des schriftlichen Vertrages (MA 195), etwa das Aufrechnungsverbot, gegen sich gelten lassen muß, so kann auch eine erhebliche Vertragsverletzung beim Bauvorhaben MA 195 nicht ohne Rückwirkung auf das streitbefangene VertragsVerhältnis bleiben. Ein schwerer Ver-
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trauensbruch bei der Durchführung des Bauvorhabens MA 195 untergräbt auch die Vertrauensbasis für das Bauvorhaben Straße 447.
Aus den gleichen Erwägungen ist bereits der gegen die "Bootshaus am PflHHHBGrundstücksverwaltungsgesellschaft" eingeklagte Honoraranspruch des Klägers für nicht erbrachte Leistungen an dem Bauvorhaben gBHHH Straße HB abgewiesen worden, obwohl die Firma Fenster-KBB 311 3enem Bau nicht beteiligt worden war, jedoch dem Kläger 6.695 DM zuzüglich Mehrwertsteuer als Provision für einen Auftrag der "PflHHHBl Seehäuser Grundstücksgesellschaf tw gezahlt hatte (Urteil des KG vom 13. Februar 1975, Beschluß des Senats gemäß BGHEntlG vom 18. Dezember 1975 - VII ZR 65/75).
4.	Unerheblich ist, daß der Kläger Vermittlungsprovisionen von der Firma Fenster-K^|^ nicht gefordert haben will. Er hat sie jedenfalls "angenommen". Das genügt. Unerheblich ist weiter, daß er die Provisionen erst im Februar/April 1970 angenommen hat, als der Hauptauftrag für das Bauvorhaben MA 195 bereits erteilt war. Dem Kläger ist eine Provision für den Fall der Auftragserteilung bereits im März 1969 zugesagt worden.
Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen K^H und V^mivor dem Landgericht, auf die sich das Berufungsgericht bei seinen Feststellungen stützt, und ist auch von dem Kläger eingeräumt worden. Er war also schon lange nicht mehr unbefangen, als es im September 1969 um die Fixierung und Erweiterung des Hauptauftrags an
 die Firma Fenster-K£BB King.
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5.	Das Ergebnis ist auch nicht unbillig. Die unverkennbare Härte der Rechtsfolgen eines vertragswidrigen Verhaltens hat sich der Kläger selbst zuzuschreiben. Es ist die Folge seines eigenen treuwidrigen Verhaltens. Es erlaubt nicht die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung zwischen erlangtem Vorteil und drohendem Verlust.
IV.
Das angefochtene Urteil kann nach alledem, soweit dem Kläger für nicht erbrachte Leistungen 47.167,50 DM nebst Zinsen zugesprochen worden sind, keinen Bestand haben, ohne daß es noch auf die Stichhaltigkeit der anderen KündigungsgrUnde der Beklagten ahkommt. Das Urteil ist insoweit aufzuheben.
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die unstreitigen und die vom Berufungsgericht festgestellten Umstände ergeben, daß die Beklagte,als sie den Architektenvertrag vom Dezember 1968 im Mai 1970 wegen vertragswidrigen Verhaltens des Klägers kündigte, diese Kündigung erfolgreich auf die Annahme von Provisionen für Vermittlung von Aufträgen u.a. am Bauvorhaben MA 193» hätte stützen können. Dem Kläger steht daher eine Vergütung für nicht erbrachte Architektenleistungen (§§ 649 BGB, 10 Nr. 2 AVB) nicht zu. Er hat nur noch Anspruch auf die restlichen 2.298,75 DM für erbrachte Leistungen.
Das 1. Teilurteil des Landgerichts ist entsprechend abzuändem. Die Berufung des Klägers gegen das 2. Teilurteil des Landgerichts ist zurückzuweisen. Soweit die
 Beklagte mit ihren Rechtsmitteln erfolglos geblieben ist, sind diese zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 97 ZPO.
Vogt
 Girisch
Meise
 Recken
Obenhaus