Beantragt der Kläger, die Zv/angsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde gemäß §§ 767, 795 ZPO für unzulässig zu erklären, und begehrt er zugleich Rückgev/ähr einer für die in der Urkunde verbriefte Forderung bestellten Sicherheit, so bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands allein nach dem Betrag der Forderung» Der Wert der Sicherheit ist nicht hinzuzurechnen» November 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs G-lanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Schmidt beschlossen: Der Kläger hat sich in vollstreckbarer Urkunde für eine Schuld seines Sohnes von 14.800 DM verbürgt und sich verpflichtet, auf diese Schuld monatlich 200 DM an den Beklagten zu zahlen; zur Sicherung. er für die Urkunde verauslagt hat, zu zahlen und auf die abgetretenen Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag zu verzichten» Die Revision des Beklagten ist nicht zulässig, vreil der Wert des Beochwerdegegenstands nur 14.800 DM beträgt» Es ist allgemein anerkannt, daß Forderungs- und Sicherungsv/ert nicht nach § 5 ZPO zusammenzurechnen sind, sondern allein der Betrag der Forderung maßgebend ist, v;enn über die Forderung und über die Sicherheit zugleich gestritten v/ird (RG JW 1896, 270 Nr. 2; Nachschlagewerk des Reichsgerichts Nr. 33 zu § 6 ZPO; OLG Köln, JW 1939, 707; Wieczorek, ZPO, § 6 B II c 1; Baumbach,; ZPO, 29. Ob bei der Vollstreckungsgegenklage immer allein der Forderungsbetrag maßgebend ist, auch wenn nur um eine Sicherheit von geringerem Wert als die Forderung gestritten wird (so wohl Wieczorek aaO), kann auf sich beruhen» Danach ist der Wert des Eeschwerdegegenstands und zugleich gern» § 23 Abs» 1 Satz 3 GRG der Streitwert für die Vorinstanzen auf 14»800 DM festzusetzen; hierin sind die bereits gezahlten und mit der Klage zurückverlangten 2»400 DM enthalten»
Nachschlagev/erk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 5, 6 Beantragt der Kläger, die Zv/angsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde gemäß §§ 767, 795 ZPO für unzulässig zu erklären, und begehrt er zugleich Rückgev/ähr einer für die in der Urkunde verbriefte Forderung bestellten Sicherheit, so bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands allein nach dem Betrag der Forderung» Der Wert der Sicherheit ist nicht hinzuzurechnen» BGH, Besohl» Vo 7» November 1968 - VII ZR 186/68 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main BUNDESGERICHTSHOF ra.zB.i86/68 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts und Notars Prof.Dr. Rud. P , I, H^BÜ^Bstraße #P, als Testamentsvollstreckers über den Nachlaß des am 23.1.1964 verstorbenen Albert Heinrich HI Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollxnächtigter: Rechtsanwalt Pr. gegen den Bisnoaitionsleiter Otto K i, H^PBBPsTraße Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: R^jrtsanv/a^ Helmut S^Shftstr! 2 Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 7. November 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs G-lanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Schmidt beschlossen: I. Der Wert des Streitgegenstandes wird für alle Rechtszüge auf 14<,800 DM festgesetzt,, II. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 18» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 8» Januar 1968 wird als unzulässig verworfen» Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen» Gründe : Der Kläger hat sich in vollstreckbarer Urkunde für eine Schuld seines Sohnes von 14.800 DM verbürgt und sich verpflichtet, auf diese Schuld monatlich 200 DM an den Beklagten zu zahlen; zur Sicherung. ; der Forderung hat er ferner dem Beklagten Ansprüche aus einem Lebensversiche-rungsvertrag abgetreten. Nachdem der Kläger 2»400 DM an den Beklagten gezahlt hatte, hat er seine in der notariellen Urkunde abgegebenen Erklärungen angefochten und Klage erhoben, mit der er beantragt hat, die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde für unzulässig zu erklären sowie den Beklagten zu verurteilen, 2.400 DM und weitere 29,12 DM, die er für die Urkunde verauslagt hat, zu zahlen und auf die abgetretenen Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag zu verzichten» Biesen Anträgen haben die Vorinstanzen stattgege- ben. Die Revision des Beklagten ist nicht zulässig, vreil der Wert des Beochwerdegegenstands nur 14.800 DM beträgt» Maßgebend ist der Forderungsbetrag, auf den die vollstreckbare Urkunde lautet (BUH NJW 1962, 806)» Die Vorinstanzen haben offensichtlich in entsprechender An-v/endung des § 6 Satz 2 ZPO den die Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag betreffenden Antrag mit 7 <,000 DM bewertet und diesen Betrag hinzugerechnet» Letzteres ist nicht zu billigen, weil alle Anträge des Klägers und die ihnen entsprechende Verurteilung v/irtschaftlich denselben Gegenstand betreffen» Der Wert der Sicherung geht deshalb in dem Betrag der gesicherten Forderung auf, v/elcher nach § 6 ZPO auch den höchstmöglichen Wert der Sicherheit darstellt. Es ist allgemein anerkannt, daß Forderungs- und Sicherungsv/ert nicht nach § 5 ZPO zusammenzurechnen sind, sondern allein der Betrag der Forderung maßgebend ist, v;enn über die Forderung und über die Sicherheit zugleich gestritten v/ird (RG JW 1896, 270 Nr. 2; Nachschlagewerk des Reichsgerichts Nr. 33 zu § 6 ZPO; OLG Köln, JW 1939, 707; Wieczorek, ZPO, § 6 B II c 1; Baumbach,; ZPO, 29. Aufl. § 5 Anm. 2 Bb; Hillach, Handbuch des StreitY/erts, 2. Aufl. § 19 C IV 1; Gerold, StreitY/ert Nr. 45 Rdz. 11). Insoweit gilt auch nichts anderes, vterm im Prozeß über eine Vollstreckungsgegenklage soY/ohl die Forderung als auch die Sicherung Streitpunkte sind. Ob bei der Vollstreckungsgegenklage immer allein der Forderungsbetrag maßgebend ist, auch wenn nur um eine Sicherheit von geringerem Wert als die Forderung gestritten wird (so wohl Wieczorek aaO), kann auf sich beruhen» Für den Wert des Streit- und Beschwerdegegenstands bleiben im vorliegenden Fall auch die 29,12 DM außer Ansatz, die der Kläger für die notarielle Urkunde bezahlt hat» Es handelt sich hierbei um als Nebenforderung geltend gemachte Kosten (§4 Abs» 1 ZPO; vgl» für den ähnlichen Fall der Erstattung der Vertragskosten bei der Wandelung Stein-Jonas, ZPO, 19» Aufl» § 4 Anm» II 3; Gerold aaO Nr» 48 Rdz» 8)„ Danach ist der Wert des Eeschwerdegegenstands und zugleich gern» § 23 Abs» 1 Satz 3 GRG der Streitwert für die Vorinstanzen auf 14»800 DM festzusetzen; hierin sind die bereits gezahlten und mit der Klage zurückverlangten 2»400 DM enthalten» Die Revision ist nach §§ 546 Abs, 1, 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, Glanzmann Erbel Meyer Rietschel Schmidt