Bei der Veräußerung des parzellierten Geländes wurde die Hypothek Mitte 1962 auf die Grundstücke der einzelnen Erv/erber verteilt, wobei diese den "durch die Verteilung ausgewiesenen Hypothekenteilbetrag in dinglicher und persönliche*1 Beziehung, in Entlastung der Verkäufer" übernahmen, und zv/ar die Kläger in Höhe von je 35.000 DM. Den Zwischenkredit - in Höhe von zunächst 630.000 DM - gah die Deutsche Bau- und Bodenhank in Er wurde gesichert durch gemeinsame Verpflichtungen der NTB, der Grundstückseigentümer und der Erwerber, durch Abtretung der Ansprüche gegen die fHBHB Hypothekenbank auf Auszahlung des von ihr zugesagten Darlehens, sowie durch Abtretung der Eigentümergrundschulden an dem Baugelände, welche dadurch entstanden waren, daß die Hypothek der FfHH Hypothekenbank bereits eingetragen, aber noch nicht valutiert war. In den beiden zur Entscheidung stehenden Prozessen (1 0 31/63 und 1 0 58/63 LG Kempten), erhob jeder der Kläger zunächst gegen beide Beklagten negative Peststellungsklage, erklärte diese aber nach Erhebung der Widerklagen für in der Hauptsache erledigt. Hit diesen Widerklagen haben beide Beklagten Zahlung anteiliger Beträge (nebst Zinsen) als Ersatz ihrer Aufwendungen für die Bezahlung von Bauhandwerkern gefordert, und zwar von der Klägerin Wagner 19*708,33 DH, vom Klager DM. Ferner hat der Beklagte LflHI allein anteilige Beträge (nebst Zinsen) gefordert als Ersatz dafür, daß er Unkosten der beiden Kredito getragen habe, und zwar von jedem Kläger in Höhe von insgesamt je 7.564,72 DM (5.878,02 DM für den Kredit der Hypotheken- Die Kläger haben sich auf den Standpunkt gestellt, sie hätten den von ihnen mit der NTB vereinbarten Festpreis für ihr Haus und Grundstück voll bezahlt oder sogar überzahlt; damit seien auch die Finanzierungskosten abgegolten. Die Beklagten müßten wegen der aufgewandten Beträge sich an die NTB halten und könnten diese nicht anteilig auf die Erwerber abwälzen. Unstreitig hat die NTB die Werkverträge zu dem Bau der 26 Häuser mit den einzelnen Bauhandwerkern pauschal, also einheitlich für das gesamte Bauvorhaben und im eige* non Namen abgeschlossen. Bauverträgen erteilten Vollmacht, nachträglich mit den Bauhandwerkern vereinbart, daß nicht sie (NTB), sondern die einzelnen Erwerber ("Bauherrn’*) Vertragspartner der Bauhandwerker sein sollten. Ba3 Berufungsgericht bezweifelt - diese Präge allerdings letztlich offen lassend -, ob durch eine derartig unsubstantiierte Erklärung eine Umstellung der Vertragsbeziehungen von der NTB auf die einzelnen "Bauherren" bewirkt v/erden konnte, zu demal nicht vorgetragen sei, daß den Bauhandwerkern die Namen der "Bauherren" genannt worden seien. b) übrigens geht auch aus dem weiteren Verlauf der Dinge, wio ihn das Berufungsgericht feststellt, hervor, daß es nicht zu der von den Beklagten geltend gemachten Parteiauswechslung und Aufspaltung bei den mit den einzelnen Bauhandwerkern geschlossenen Verträgen gekommen ist. Die Revision weist auch keinen Vortrag der Beklagten nach, daß die Bauhandwerker sich etwa nachträglich, als die NTB in Konkurs ge« fallen war, an die einzelnen Erwerber, insbesondere an die beiden Kläger, zu halten versucht hätten. Unter diesen Umständen braucht auf die Ausführungen des Berufungsgerichts über den Umfang der in den Bauverträgen von den Erwerbern (”Bauherren”) der NTB erteilten Vollmachten nicht mehr eingegangen zu werden (vgl. 2.) Der Beklagte IfH kann seine Widerklage auch nicht auf ihm von der NTB abgetretene Rechte stützen, Bas Berufungsgericht stellt fest, daß die NTB nach dem von ihr mit dem einzelnen Erwerber (so auch mit Jedem der Kläger) geschlossenen Bauvertrag verpflichtet war, für den darin genannten Festpreis Mdas Haus zu erstellen und das Grundstück zu beschaff en,f.Der Grundstückspreis sei - vorbehaltlich einer Abweichung der Grundstücksgröße nach Vermessung - im Festpreis inbegriffen gewesen, ebenso alle Kosten der schlüsselfertigen Herstellung. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, von sich aus nach dem räumlichen Bereich der Verwendung dos Vertragsformulars der NTB zu fragen, solange die Parteien darüber nichts vortrugen. a) Unstreitig (vgl* die unwidersprochen gebliebenen Aussagen der Kläger bei ihrer Parteivernehmung so-v/ic die Aussage des Zeugen Dl^HH) waren die Häuser der Kläger bereits im Juni 1962 fertig und bezogen, also mehr als 3 Monate, bevor die NTB (am 4* Oktober 1962) in Konkurs fiel und die Beklagten (am 10, Oktober 1962) den Vertrag mit dem Konkursverwalter schlossen* Der Beklagte Dflühat zwar behauptet, er habe schon vor der Konkurseröffnung insgesamt 267*000 DM aufgewandt, um Handv/erkerrechnungen im Rahmen des Gesamtbauvorhabens zu bezahlen* Er hat aber nicht im einzelnen dargolegt, ob und in welchen Umfange er Zahlungen an Handv/erker geleistet hat, um die Fertigstellung der beiden Häuser der Kläger zu erreichen* Zu einer substantiierten Behauptung hätte die Angabe der Einzelbeträge, der Zahlungsempfänger und des Zeitpunkts der einzelnen Zahlungen bedurft* Daran fehlt es* Der Sachvortrag des Beklagten X>([HB äaher unschlüssig. b) Abgesehen davon muß ein Anspruch des Beklagten LfHBaus Geschäftsführung ohne Auftrag hier auch daran sche.itern, daß nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt die etv/aigen Zahlungen des Beklagten an die Bauhandwerker keinesfalls dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Kläger entsprachen. Die Revision v/eist keinen Vortrag des Beklagten nach, daß die Kläger über bereits vor der Konkurseröffnung etwa bestehende Liquiditätsschwierigkeiten der H2?B unterrichtet gewesen wären, sowie darüber, daß diese Schwierigkeiten etwa die Fertigstellung ihrer Häuser gefährdet hätten, wenn der Beklagte nicht mit Zahlungen an die Handwerker ausgeholfen hätte. Auch einen Bereicherungsanspruch des Beklagten gegen die Kläger (§ 812 BGB) hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. oben zu 3 a) - bereits an einer schlüssigen Darlegung des Beklagten, daß und welche Zahlungen an Handwerker er habe aufbringen müssen, um die Fertigstellung gerade der beiden Häuser der Kläger zu erreichen. b) Aber selbst wenn man unterstellt, daß der Beklagte Zahlungen an Handwerker geleistet hat, um die Fertigstellung der beiden Häuser der Kläger zu erreichen, so scheidet ein Bereicherungsanspruch des Beklagten gegen die Kläger doch deswegen aus, weil es sich nicht um Leistungen des Beklagten an die Kläger gehandelt hat. Wenn der Beklagte bei dieser Sachlage an die Handwerker zahlte, um die Fertigstellung der Häuser der Kläger zu erreichen, so hat er damit nicht an die Kläger “geleistet*, sondern an die NTB, welche durch diese Zahlungen von ihrer Pflicht zur Begleichung der Handwerkerrechnungen befreit wurde. Falls Zahlungen des Beklagten dazu führten, daß die Handwerker an den Häusern der Kläger weiter arbeiteten, so waren auch diese Bauarbeiten keine Leistungen des Beklagten an die Kläger, sondern einerseits Leistungen der Handwerker an die NTB, die mit ihnen Werkverträge geschlossen hatte, und andererseits Leistungen der NTB an den betreffenden Kläger, welcher gegen die NTB Anspruch auf schlüsselfertige Errichtung seines Hauses zu dem Festpreis hatte. Mai 1962 ("Messungsanerkenntnis"), daß die Erwerber sich darin zwar verpflichtet haben, die Grundstückseigentümer von Schuld und Haftung aus dem Kredit der ifllHHHl Hypothekenbank einschließlich Kreditunkosten freizustellen, daß sie aber eine gleiche Verpflichtung bei dem Zwischenkredit der Bau- und Bodenbank nicht übernommen haben. 2.) Der Beklagte hatte durch Zeugnis des Rechtsanwalts Dr. RflH unter Beweis gestellt, KlJBhabe im Namen der NTB, und zwar auf Grund der dieser von den Erwerbern erteilten Vollmacht, den Grundstückseigentümern zugesagt, die Erwerber würden sie von allen Verpflichtungen aus beiden Krediten freistellen. 3o) Das Berufungsgericht sieht auch in § 426 Abs» 1 BGB keine Rechtsgrundlage für den Widerklageanspruch auf Erstattung der vom Beklagten gezahlten Unkosten des Zwischenkredits» Es führt dazu auss Rach den Inhalt des Kreditvertrages mit der Bau-und Bodenbank seien die NTB und die Grundstückseigentümer "Kreditnehmer" gewesen, während die Kläger nur als "mithaftende Eigentumserwerber" unterzeichnet hätten» Auch sonstige Umstände sprächen dafür, daß im Innenverhältnis - abweichend von der Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB - keine Verteilung nach Bruchteilen eintreten sollte, daß auch nicht die Erwerber, sondern allein die NTB und die Grundstückseigentümer die Unkosten des Zv/ischenkredits zu tragen hätten. Auch die Grundstückseigentümer seien am Bau der Häuser und damit an dem Zwischenkredit erheblich interessiert gewesen, weil sie nur so ihre Grundstücke gewinnbringend hätten verkaufen können; sie hätten aus dieser Interessenlage heraus sogar die persönliche und hypothekarische Haftung für den Hauptkredit übernommen. b) Ob im Innenverhältnis zwischen NIB und Klägern die streitigen Unkosten nach dem Bauvertrag der NTB zux* Last fallen würden, wie das Berufungsgericht annimmt, ist zweifelhaft, kann aber hier auf sich beruhen. Tab) Aus der Terminologie des Kreditvertrages mit der Bank lassen sich, im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts, keine beachtlichen Schlüsse auf das Innenverhältnis zwischen Grundstückseigentümern und Erwerbern ziehen- Denn diese Terminologie, die von der Bank gewählt worden ist, betrifft mr das Außenverhältnis von Kreditnehmern und Mithaftenden zur Bank, nicht das Innonverhältnis jener, über welches die Bank nicht voll im Bilde zu sein brauchte. cc) Der Umstand, daß nach dem Inhalt der Bauverträge jeder Erwerber gegen die NTB zu dem Festpreis Anspruch auf Lieferung seines schlüsselfertigen Hauses mit Grundstück hatte, betrifft ebenfalls nur das Innen-verhältnio zwischen NTB und Erwerbern, nicht aber das Innenverhältnio zwischen Erwerbern und Grundstückseigentümern, um das es hier geht. dd) Die Kläger haben in ihren Revisionsantworten darauf hingewiesen, daß der Beklagte im Vertrag vom 10- Oktober 1962 mit dem Konkursverwalter der NTB in alle Verpflichtungen der NTB eingetreten sei- Dieser Vertrag enthält aber nur eine Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB); er ist kein Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB), aus welchem die Kläger Rechte gegen den Beklagten L^HI herleiten könnten, wie bereits oben zu I 2 c ausgeführt ist. ee) Nach alledem kommt bei der Interessenlage der Beteiligten, wie sie sich aus den bisherigen Feststellungen dos Berufungsgerichts ergibt, die von ihm angenommene Vertragsauslegung, wonach die Erwerber (Kläger) durch die Grundstückseigentümer von den Unkosten des Zwischenkredits gänzlich freizustellen wären, nicht in Betracht, 3s kann sich vielmehr nur darum handeln, oh diese Unkosten ganz den Erwerbern (Klägern) zur Last fallen (untereinander jeweils anteilig), oder ob sie gemäß § 426 Abs, 1 BGB zwischen Grundstückseigentümern und Erwerbern zu teilen sind. b) Die Revision meint, die Verpflichtung der Kläger zur Zinszahlung für die Zeit vor dem 8, Juli 1965 ergehe sich unmittelbar aus den §§ 670, 683 BGB.
2035 059
k;
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 186 + 187/66 URTEIL Verkündet am
9o Januar 1969 Horn,
Justizhauptsekretär
tla Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Andreas platz 0,
Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
1 • Frau Lina V/ ■■■■p > K| 2. lackierormeioter Benedikt ä)
a
9
Kläger, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- ProzeßbevollmUchtigter: Rechtsanwalt Dr«
~ 2 -
Der VII o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» Januar 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glansmann und der Bundesrichter Erbel* Hubert Meyer,
Dr. Vogt und Schmidt
für Recht erkanntt
Auf die Revisionen des Beklagten I*HB werden die beiden Teilurteile des 14» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 18, November 1965 (14 U 47/64 und 14 U 46/64) insoweit aufgehoben, als die Widerklagen dieses Beklagten abgewiesen worden sind*
a) in Höhe von je 1,686,70 DM nebst Zinsen,
b) in Höhe von 4 Zinsen von je 5.878,02 DM für die Zeit vom 1, Oktober 1962 bis zu dem 7. Juli 1965.
In diesem Umfang werden die beiden Sachen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen«,
Im übrigen werden beide Revisionen zurückgewiesen.
Der Beklagte bat 9/10 der Kosten des Re-
visionsverfahrens zu tragen; die Entscheidung über das restliche Zehntel wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
Tatbestands
im Miteigentum des Beklagten
Schaft mbH (NTB), ein Gelände
Im Jahre I960 beabsichtf
Personen stand, käuflich zu erwerben, zu parzellieren, mit 26 Einfamilienhäusern zu bebauen und diese an einzelne Erwerber weiterzuverkaufen. Dieser Plan scheiterte daran, daß die NTB nicht über das erforderliche Kapital verfügte .
Deshalb übereigneten die Grundstückseigentümer die Bauplätze schließlich am 10. Hai 1962 unmittelbar an die einzelnen Erwerber, so auch an jeden der beiden Klär ger. Daneben hatte die NTB mit jedem Erv/erber einen "Bauvertrag0 geschlossen: mit der Klägerin 19« November I960,mit dem Kläger meiner Prau am
12. Dezember I960. Nach diesen Verträgen hatte die NTB für den "Bauherrn" ein Einfamilienhaus (bestimmter Art) zu einem bezifferten Festpreis (Frau Wa^0: 88.029 DH; tfHK 83.400 DH) "schlüsselfertig zu planen und erstellen zu lassen".
Zur Finanzierung der Baukosten gab die FflHIHm Hypothekenbank der NTB Ende I960 ein Darlehen von 700.000 DM, für das die damaligen Eigentümer an dem Baugelände eine Hypothek bestellten. Bei der Veräußerung des parzellierten Geländes wurde die Hypothek Mitte 1962 auf die Grundstücke der einzelnen Erv/erber verteilt, wobei diese den "durch die Verteilung ausgewiesenen Hypothekenteilbetrag in dinglicher und persönliche*1 Beziehung, in Entlastung der Verkäufer" übernahmen, und zv/ar die Kläger in Höhe von je 35.000 DM.
Wogen Fehlens genügenden Eigenkapitals wurde eine Zv/ischenfinanzierung notwendig. Den Zwischenkredit - in Höhe von zunächst 630.000 DM - gah die Deutsche Bau- und Bodenhank in Er wurde gesichert durch
gemeinsame Verpflichtungen der NTB, der Grundstückseigentümer und der Erwerber, durch Abtretung der Ansprüche gegen die fHBHB Hypothekenbank auf Auszahlung des von ihr zugesagten Darlehens, sowie durch Abtretung der Eigentümergrundschulden an dem Baugelände, welche dadurch entstanden waren, daß die Hypothek der FfHH Hypothekenbank bereits eingetragen, aber noch nicht valutiert war.
Bevor die 26 Häuser fertig waren, fiel die NTB am 4. Oktober 1962 in Konkurs.
Am 10o Oktober 1962 schloß der Konkursverwalter einen Vertrag mit dem Beklagten iflHI und dem in den Vorinstanzen ebenfalls verklagten Kaufmann OflB. Danach hatten die Beklagten das angefangene Gesamtbauvorhaben zu Ende zu führen.
Das geschah auch, nach ihrer Behauptung unter Einsatz hoher eigener Mittel. Anschließend forderten sie von den einzelnen Erwerbern anteiligen Ersatz.
In den beiden zur Entscheidung stehenden Prozessen (1 0 31/63 und 1 0 58/63 LG Kempten), erhob jeder der Kläger zunächst gegen beide Beklagten negative Peststellungsklage, erklärte diese aber nach Erhebung der Widerklagen für in der Hauptsache erledigt.
Hit diesen Widerklagen haben beide Beklagten Zahlung anteiliger Beträge (nebst Zinsen) als Ersatz ihrer Aufwendungen für die Bezahlung von Bauhandwerkern gefordert, und zwar von der Klägerin Wagner 19*708,33 DH, vom Klager DM.
Ferner hat der Beklagte LflHI allein anteilige Beträge (nebst Zinsen) gefordert als Ersatz dafür, daß er Unkosten der beiden Kredito getragen habe, und zwar von jedem Kläger in Höhe von insgesamt je 7.564,72 DM (5.878,02 DM für den Kredit der Hypotheken-
bank, 1.686,70 DM für den Zwischenkredit der Deutschen Bau- und Bodenbank).
Die Kläger haben sich auf den Standpunkt gestellt, sie hätten den von ihnen mit der NTB vereinbarten Festpreis für ihr Haus und Grundstück voll bezahlt oder sogar überzahlt; damit seien auch die Finanzierungskosten abgegolten. Die Beklagten müßten wegen der aufgewandten Beträge sich an die NTB halten und könnten diese nicht anteilig auf die Erwerber abwälzen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben den Widerklagen L^Hi nur insoweit stattgegeben, als es sich um die Unkosten des Kredits der FflHHHHB Hypothekenbank handelt. Demgemäß hat das Berufungsgericht durch seine Teilurteile vom 18. November 1965 jeden der beiden Kläger zur Zahlung von je 5.878,02 DM nebst - allerdings wesentlich geringeren als den geforderten - Zinsen verurteilt. Im übrigen hat es die Widerklagen des Beklagten Lanig abgev/iesen, während es über die (vom Landgericht ebenfalls abgewiesenen) Widerklagen des Beklagten KlflB noch nicht entschieden hat. Insoweit hat es beide Pro-
zesse wegen des am 30, Juli 1965 eingetretenen Todes von K1|H ausgesetzt.
Mit seinen Revisionen verfolgt der Beklagte ^Hl| seine V/iderklagen, soweit sie angewiesen worden sind, gegen neide Kläger weiter. Biese neantragen, die Revisionen zurückzuweisen.
Beide Revisionen sind zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden worden (§ 147 ZPO).
Entscheidungsgründe:
I. Zahlungen^ des_ Beklagten^
1.) Bia Beklagten haben ihre Widerklagen insoweit darauf gestutzt, daß die Bauhandwerker ihnen - gegen entsprechende Zahlungen - ihre Werklohnforderungen gegen jeden der Kläger abgetreten hätten.
Die Kläger haben demgegenüber vorgetragen, es hätten niemals Werklohnforderungen der Bauhandwerker gegen sie bestanden; die Handwerker hätten immer nur Forderungen gegen die NTB gehabt.
Unstreitig hat die NTB die Werkverträge zu dem Bau der 26 Häuser mit den einzelnen Bauhandwerkern pauschal, also einheitlich für das gesamte Bauvorhaben und im eige* non Namen abgeschlossen.
Die Beklagten haben jedoch geltend gemacht, die NTB habe, auf Grund einer ihr von den Erwerbern in den
Bauverträgen erteilten Vollmacht, nachträglich mit den Bauhandwerkern vereinbart, daß nicht sie (NTB), sondern die einzelnen Erwerber ("Bauherrn’*) Vertragspartner der Bauhandwerker sein sollten. Im einzelnen haben die Beklagten dazu folgendes vorgetragen;
“Wenige Wochen nach Vertrags Schluß" habe KlflB (als Bevollmächtigter der NTB) gegenüber den als Zeugen benannten Inhabern und Bevollmächtigten der Baufirmen und Bauhandwerker "eindeutig erklärt”, bzw. "eindeutig zu erkennen gegeben”, "daß die NTB die Bauverträge entsprechend der in den Baubetreuungsverträgen eingeräumten Befugnis nur mit Y/irkung für und gegen die Bauherren abschließen wollte", bzw. "daß die Bauverträge alo mit Wirkung für und gegen die Bauherren abgeschlossen gelten sollten". Biese Erklärung KlflB hätten die als Zeugen benannten Personen "akzeptiert".
Ba3 Berufungsgericht bezweifelt - diese Präge allerdings letztlich offen lassend -, ob durch eine derartig unsubstantiierte Erklärung eine Umstellung der Vertragsbeziehungen von der NTB auf die einzelnen "Bauherren" bewirkt v/erden konnte, zu demal nicht vorgetragen sei, daß den Bauhandwerkern die Namen der "Bauherren" genannt worden seien.
Bie vom Berufungsgerichteaufgeworfene Präge ist zu verneinen.
a) Eine Umgestaltung der Bauverträge, wie die Beklagten sie geltend machen, hätte nicht nur eine Auswechslung des Bestellers bedeutet, sondern zugleich auch eine Aufspaltung des ursprünglich einheitlich für
das gesamte Bauvorhaben abgeschlossenen Vertrages in einer Reihe von Verträgen jeweils für das einzelne Haus. Die unter Beweis gestellte ganz unbestimmte und allgemeine Äußerung KlfBB enthielt keine Bezeichnung der einzelnen 11 Bauherren”, der für das einzelne Haus zu erbringenden Bauleistungen und des dafür an den Baühand-v/erker zu leistenden Werklohns. Die Erklärung KlHH war somit zu unbestimmt, als daß sie die von den Beklagten geltend gemachte Rechtsfolge hätte herbeiftlhren können. Der Vortrag der Beklagten war also unschlüssig. Schon deswegen brauchte das Berufungsgericht den angebotenen Beweis nicht zu erheben.
b) übrigens geht auch aus dem weiteren Verlauf der Dinge, wio ihn das Berufungsgericht feststellt, hervor, daß es nicht zu der von den Beklagten geltend gemachten Parteiauswechslung und Aufspaltung bei den mit den einzelnen Bauhandwerkern geschlossenen Verträgen gekommen ist. Denn die Handv/erker haben ihre für das gesamte Bauvorhaben insgesamt erbrachten Bauleistungen der NfB in Rechnung gestellt, und zwar insgesamt und ohne sie für die einzelnen Häuser aufzuschlüseeln. Die Revision weist auch keinen Vortrag der Beklagten nach, daß die Bauhandwerker sich etwa nachträglich, als die NTB in Konkurs ge« fallen war, an die einzelnen Erwerber, insbesondere an die beiden Kläger, zu halten versucht hätten.
c) Auf Abtretungen der Handwerker kann die Widerklage schon hiernach nicht gestützt werden. Unter diesen Umständen braucht auf die Ausführungen des Berufungsgerichts über den Umfang der in den Bauverträgen von den Erwerbern (”Bauherren”) der NTB erteilten Vollmachten nicht mehr eingegangen zu werden (vgl. zur Frage des Um-
fangs der Vollmacht des Bauherrn an den Baubetreuer; Urteil des Senats vom 28. November 1968 VII ZR 163/66).
2.) Der Beklagte IfH kann seine Widerklage auch nicht auf ihm von der NTB abgetretene Rechte stützen,
Bas Berufungsgericht stellt fest, daß die NTB nach dem von ihr mit dem einzelnen Erwerber (so auch mit Jedem der Kläger) geschlossenen Bauvertrag verpflichtet war, für den darin genannten Festpreis Mdas Haus zu erstellen und das Grundstück zu beschaff en,f. Der Grundstückspreis sei - vorbehaltlich einer Abweichung der Grundstücksgröße nach Vermessung - im Festpreis inbegriffen gewesen, ebenso alle Kosten der schlüsselfertigen Herstellung. Beide Kläger hätten den Festpreis voll geleistet oder sogar überzahlt.
a) Diese tatrichterliche Vertragsauslegung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie bindet das Revisionsgericht ,
Die Revision behauptet allerdings, die NTB habe ihr Vertragsformular in mehr als einem Oberlandesgerichtsbezirk verwendet, und will daraus herleiten, daß das Revisionsgericht den Vertrag frei auslegen könne.
Die Behauptung ist Jedoch neu und kann daher in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden.
Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge aus § 139 ZPO geht fehl. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, von sich aus nach dem räumlichen Bereich der Verwendung dos Vertragsformulars der NTB zu fragen, solange die Parteien darüber nichts vortrugen.
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Es ist Sache dessen, der sich auf die freie Nachprüfbarkeit eines Vertrages durch das Revisionsgericht berufen will, die Voraussetzungen dafür darzutun. Dafür genügt nach Lage dee Ralls nicht der Hinweis darauf, daß die NTB ihren Sitz in Stuttgart hatte*
b) Was die Revision sonst noch gegen die Auslegung des Berufungsgerichts vorbringt, gipfelt in dem Schluß, es hätte "nicht notwendigerweise1* zu seiner Auslegung kommen müssen- Darauf kommt es jedoch nicht an.
c) Abtretbare Ansprüche der Nü?B gegen die Kläger bestanden somit nicht. Im übrigen begründete der Vertrag zwischen den Konkursverwalter der NIB und den Beklagten von 10. Oktober 1962 keine Rechte der Erwerber, weder mittels Abtretungen noch über § 328 BGB. Das ist in dem Ergänzungsvertrag von 19-/27 <» November 1962 ausdrücklich klargeotellt, wo es in § 15 heißt:
"Beide Parteien sind sich einig, daß der Vertrag vom 10. Oktober 1962 nur Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien zu dem Inhalt hat.
Dritte Personen, worunter auch die Bauherren und Bauhandwerker fallen, können aus diesem Vertrag keine Rechte herleiten oder verpflichtet werden.11
3.) Die Beklagten haben ihre Widerklage weiter auf Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677» 683 BGB) gestützt. Auch diese Anspruchsgrundlage hat das Berufungsgericht jedoch hinsichtlich des Beklagten BflU mit Recht verneint.
Es führt aus: I^BBhabe durch seine Zahlungen an die Handwerker kein Geschäft der Kläger geführt, sondern im eigenen Interesse gehandelt. Er habe auch nicht anneh-
rJ
men können, daß die Kläger mit einer Übernahme der Geschäftsführung durch ihn einverstanden seien»
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen;
a) Unstreitig (vgl* die unwidersprochen gebliebenen Aussagen der Kläger bei ihrer Parteivernehmung so-v/ic die Aussage des Zeugen Dl^HH) waren die Häuser der Kläger bereits im Juni 1962 fertig und bezogen, also mehr als 3 Monate, bevor die NTB (am 4* Oktober 1962) in Konkurs fiel und die Beklagten (am 10, Oktober 1962) den Vertrag mit dem Konkursverwalter schlossen*
Der Beklagte Dflühat zwar behauptet, er habe schon vor der Konkurseröffnung insgesamt 267*000 DM aufgewandt, um Handv/erkerrechnungen im Rahmen des Gesamtbauvorhabens zu bezahlen* Er hat aber nicht im einzelnen dargolegt, ob und in welchen Umfange er Zahlungen an Handv/erker geleistet hat, um die Fertigstellung der beiden Häuser der Kläger zu erreichen* Zu einer substantiierten Behauptung hätte die Angabe der Einzelbeträge, der Zahlungsempfänger und des Zeitpunkts der einzelnen Zahlungen bedurft* Daran fehlt es* Der Sachvortrag des Beklagten X>([HB äaher unschlüssig.
b) Abgesehen davon muß ein Anspruch des Beklagten LfHBaus Geschäftsführung ohne Auftrag hier auch daran sche.itern, daß nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt die etv/aigen Zahlungen des Beklagten an die Bauhandwerker keinesfalls dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Kläger entsprachen. Auch
in diesem Zusammenhang fällt ins Gevacht, daß die Häuser der Kläger bereits vor Konkurseröffnung fertiggestellt,
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bezogen und voll bezahlt waren. An späteren Zahlungen des Beklagten an Bauhandwerker konnten die Kläger daher nicht interessiert sein»
Sollte der Beklagte schon vorher Aufwendungen für die Fertigstellung der Häuser der Kläger gemacht haben, so durfte er nicht damit rechnen, einer der Kläger werde bereit sein, Uber den mit der NÜ?B vereinbarten Festpreis hinaus weitere rund 20.000 DM, also eine Mehrzahlung von etwa 25 des Festpreises, für die Fertigstellung seines Hauses auszugeben. Die Revision v/eist keinen Vortrag des Beklagten nach, daß die Kläger über bereits vor der Konkurseröffnung etwa bestehende Liquiditätsschwierigkeiten der H2?B unterrichtet gewesen wären, sowie darüber, daß diese Schwierigkeiten etwa die Fertigstellung ihrer Häuser gefährdet hätten, wenn der Beklagte nicht mit Zahlungen an die Handwerker ausgeholfen hätte.
4.) Auch einen Bereicherungsanspruch des Beklagten gegen die Kläger (§ 812 BGB) hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint.
Der Beklagte stützt sich darauf, daß er für die Kläger Leistungen erbracht habe. Es finden daher die Grundsätze Uber die "Leistungskondiktion^vgl. BGHZ 40, 272, 276 f; 48, 70, 73) Anwendung.
a) Auch hier fehlt es jedoch - ebenso wie bei dem Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. oben zu 3 a) - bereits an einer schlüssigen Darlegung des Beklagten, daß und welche Zahlungen an Handwerker er habe aufbringen müssen, um die Fertigstellung gerade der beiden Häuser der Kläger zu erreichen. Auf die obigen Ausführungen hierzu kann verwiesen werden»
b) Aber selbst wenn man unterstellt, daß der Beklagte Zahlungen an Handwerker geleistet hat, um die Fertigstellung der beiden Häuser der Kläger zu erreichen, so scheidet ein Bereicherungsanspruch des Beklagten gegen die Kläger doch deswegen aus, weil es sich nicht um Leistungen des Beklagten an die Kläger gehandelt hat.
Nach dem oben zu 1 Gesagten war der einzelne Erwerber (Kläger) nicht Vertragspartei der Bauhandwerker, sondern stand, ebenso wie die Bauhandwerker selbst, lediglich in Vertragsbeziehungen zur NTB. Jeder Erwerber hatte gegen Zahlung des Festpreises Anspruch gegen die NTB auf schlüsselfertige Lieferung des Hauses mit Grundstück.
Wenn der Beklagte bei dieser Sachlage an die Handwerker zahlte, um die Fertigstellung der Häuser der Kläger zu erreichen, so hat er damit nicht an die Kläger “geleistet*, sondern an die NTB, welche durch diese Zahlungen von ihrer Pflicht zur Begleichung der Handwerkerrechnungen befreit wurde. Falls Zahlungen des Beklagten dazu führten, daß die Handwerker an den Häusern der Kläger weiter arbeiteten, so waren auch diese Bauarbeiten keine Leistungen des Beklagten an die Kläger, sondern einerseits Leistungen der Handwerker an die NTB, die mit ihnen Werkverträge geschlossen hatte, und andererseits Leistungen der NTB an den betreffenden Kläger, welcher gegen die NTB Anspruch auf schlüsselfertige Errichtung seines Hauses zu dem Festpreis hatte.
5.) Der Beklagte hat seine Widerklage schließlich darauf gestützt, die Kläger hätten ihn beauftragt, in
ihren Namen oder für ihre Rechnung den Hand\*erkern Auftrag cur Portsetzung der Bauarbeiten gegen Bezahlung zu geben.
Das Berufungsgericht hält das nicht für bewiesen.
Es stützt sich dabei auf die uneidlichen Aussagen der Kläger bei ihrer ParteiVernehmung.
Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte die Kläger vereidigen müssen.
Das trifft nicht zu. Es hat den Klägern voll geglaubt. Dann brauchte es sie nicht zu vereidigen (§ 452 ZPO).
II. Unkosten^der_ Zwischenfinanzierung_£ 1 j.§§§±JQ_DH) z_
*1.) Das Berufungsgericht entnimmt dem notariellen Vertrag vom 10. Mai 1962 ("Messungsanerkenntnis"), daß die Erwerber sich darin zwar verpflichtet haben, die Grundstückseigentümer von Schuld und Haftung aus dem Kredit der ifllHHHl Hypothekenbank einschließlich Kreditunkosten freizustellen, daß sie aber eine gleiche Verpflichtung bei dem Zwischenkredit der Bau- und Bodenbank nicht übernommen haben.
2.) Der Beklagte hatte durch Zeugnis des Rechtsanwalts Dr. RflH unter Beweis gestellt, KlJBhabe im Namen der NTB, und zwar auf Grund der dieser von den Erwerbern erteilten Vollmacht, den Grundstückseigentümern zugesagt, die Erwerber würden sie von allen Verpflichtungen aus beiden Krediten freistellen.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die behaupteten Erklärungen KlHB seien nicht durch Vollmachten der Erv/erber an die NTB gedeckte
Dagegen wendet sich die Revision, jedoch ohne Erfolg»
Sie beruft-eich auf eine Reihe von Bestimmungen der Bauverträge zwischen der HIB und den Klägern» Danach oblag der NTBs die Bearbeitung der Finanzierungs-Unterlagen zur Beschaffung des notwendigen Eremdkapitals (§ 1 Ziff. 2 e), die Ausschreibung und Vergabe der Aufträge zur Baudurchführung (§ 1 Ziff«, 2 g) im Aufträge des Bauherrn (§ 4), sowie - falls Zwischenfinanzierung erforderlich - die Abtretung de3 Anspruchs auf das endgültige Darlehen zu Gunsten des zwischenfinanzierenden Instituts (§5 Ziff» 1 c)»
Alle diese Bestimmungen besagen nichts darüber, daß die NTB von den Erwerbern bevollmächtigt würde, die Kreditunkosten im Innenvorhältnis zwischen den Erwerbern und den Grundstückseigentümern vertraglich allein den Erwerbern aufzubürden oder überhaupt die Erwerber für Baukredite zu verpflichten»
3o) Das Berufungsgericht sieht auch in § 426 Abs» 1 BGB keine Rechtsgrundlage für den Widerklageanspruch auf Erstattung der vom Beklagten gezahlten Unkosten des Zwischenkredits» Es führt dazu auss
Rach den Inhalt des Kreditvertrages mit der Bau-und Bodenbank seien die NTB und die Grundstückseigentümer "Kreditnehmer" gewesen, während die Kläger nur als "mithaftende Eigentumserwerber" unterzeichnet hätten»
Diese unterschiedliche Terminologie im Kreditvertrag zeige, daß die Bank ein bestimmtes Rangverblilt-nis unter ihren Schuldnern angenommen und jedenfalls die NTB und die Grundstückseigentümer als primär Haftende angesehen habe» Diese Terminologie müsse auch für die Beurteilung des Innenverhältnisses herangezogen werden.
Auch sonstige Umstände sprächen dafür, daß im Innenverhältnis - abweichend von der Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB - keine Verteilung nach Bruchteilen eintreten sollte, daß auch nicht die Erwerber, sondern allein die NTB und die Grundstückseigentümer die Unkosten des Zv/ischenkredits zu tragen hätten.
Der Zwischenkredit habe den Interessen der NTB und der Grundstückseigentümer gedient. Die NTB habe den Zv/ischonkredit benötigt, um die Häuser bauen zu können, wozu sie den Erwerbern vertraglich verpflichtet gewesen sei. Auch die Grundstückseigentümer seien am Bau der Häuser und damit an dem Zwischenkredit erheblich interessiert gewesen, weil sie nur so ihre Grundstücke gewinnbringend hätten verkaufen können; sie hätten aus dieser Interessenlage heraus sogar die persönliche und hypothekarische Haftung für den Hauptkredit übernommen.
Das Berufungsgericht gelangt also zu der Vertragsauslegung, daß - abweichend von der Hegel des § 426 Abs. 1 BGB - hier nach dem Inhalt des Vertrages “ein anderes bestimmt“ sei (vgl. BGHZ 43, 227, 231, 235;
BGH NJW 1963, 2067, 2068).
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Diese Vertragsauslegung ist bedenklich, weil sie die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Falles nicht genügend berücksichtigto
a) Gemäß den Bauverträgen der NTB mit den Klägern hatten diese nur einen Bruchteil des "Festpreises” als Eigenkapital aufzubringen: Frau Wagner 22,000 DM,
35.600 DM. Der Rest des Festpreises sollte durch Kredite finanziert werden, wobei auch eine Zwischenfinanzierung als möglicherweise erforderlich ins Auge gefaßt war (§ 5)»
b) Ob im Innenverhältnis zwischen NIB und Klägern die streitigen Unkosten nach dem Bauvertrag der NTB zux* Last fallen würden, wie das Berufungsgericht annimmt, ist zweifelhaft, kann aber hier auf sich beruhen. Selbst wenn das zuträfe, so würde es noch nichts für die Frage besagen, ob - nachdem die NIB infolge ihres Konkurses für einen Ausgleich nicht mehr herangezogen werden kann -die Unkosten im Verhältnis zwischen Grundstückseigentümern und Erwerbern (Klägern) etwa ganz den Erwerbern zur Last zu legen sind, oder ob sie zwischen Grundstückseigentümern und Erwerbern gemäß § 426 Abs. 1 BGB zu verteilen sind.
aa) In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, daß der Zwischenkredit der Errichtung der Häuser diente, also der Schaffung von Vermögenswerten, die den Erwerbern (Klägern) zugute kamen. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Erwerber seien an dem Zwischenkredit nicht interessiert gewesen, findet daher in dem von ihm festgestellten Sachverhalt keine Stütze.
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Tab) Aus der Terminologie des Kreditvertrages mit der Bank lassen sich, im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts, keine beachtlichen Schlüsse auf das Innenverhältnis zwischen Grundstückseigentümern und Erwerbern ziehen- Denn diese Terminologie, die von der Bank gewählt worden ist, betrifft mr das Außenverhältnis von Kreditnehmern und Mithaftenden zur Bank, nicht das Innonverhältnis jener, über welches die Bank nicht voll im Bilde zu sein brauchte.
cc) Der Umstand, daß nach dem Inhalt der Bauverträge jeder Erwerber gegen die NTB zu dem Festpreis Anspruch auf Lieferung seines schlüsselfertigen Hauses mit Grundstück hatte, betrifft ebenfalls nur das Innen-verhältnio zwischen NTB und Erwerbern, nicht aber das Innenverhältnio zwischen Erwerbern und Grundstückseigentümern, um das es hier geht.
dd) Die Kläger haben in ihren Revisionsantworten darauf hingewiesen, daß der Beklagte im Vertrag vom 10- Oktober 1962 mit dem Konkursverwalter der NTB in alle Verpflichtungen der NTB eingetreten sei- Dieser Vertrag enthält aber nur eine Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB); er ist kein Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB), aus welchem die Kläger Rechte gegen den Beklagten L^HI herleiten könnten, wie bereits oben zu I 2 c ausgeführt ist.
ee) Nach alledem kommt bei der Interessenlage der Beteiligten, wie sie sich aus den bisherigen Feststellungen dos Berufungsgerichts ergibt, die von ihm angenommene Vertragsauslegung, wonach die Erwerber (Kläger)
durch die Grundstückseigentümer von den Unkosten des Zwischenkredits gänzlich freizustellen wären, nicht in Betracht, 3s kann sich vielmehr nur darum handeln, oh diese Unkosten ganz den Erwerbern (Klägern) zur Last fallen (untereinander jeweils anteilig), oder ob sie gemäß § 426 Abs, 1 BGB zwischen Grundstückseigentümern und Erwerbern zu teilen sind. Welche dieser beiden Möglichkeiten hier zutrifft, darüber muß das Berufungsge-richt unter neuer tatrichterlicher Würdigung aller Umstände befinden,
c) Die Abweisung der beiden Widerklagen kann demnach in Höhe von je 1,686,70 DM (Unkosten des Zwischen-kredits) nebst Zinsen nicht bestehen bleiben,
III, Zinsen^
Der Beklagte hatte für seine Widerklageforderungen wegen Unkosten beider Kredite (insgesamt je 7«564,72 DM) Zinsen ab^l.,^Oktober, IQ62 gefordert. Das Berufungsgericht hat - auf den von ihm zugesprochenen Betrag von je 5.378,02 DM (Unkosten der Hypothekenbank)
Zinsen erst ab §^,Juli,196jj zugebilligt. Das ist der Zeit punkt, in welchem der Beklagte mit seinen Widerklagen erstmals bezifferte Zahlungsanträge gestellt hat, statt unbezifferter Freistellungsanträge, welche das Landgericht in Feststellungsanträge umgedeutet hatte. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, vorher seien die Kläger nicht in Zahlungsverzug gewesen.
a) Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen, soweit es sich um Verzugszinsen handelt. Denn solange der Beklagte den Klägern nicht sagte, welche Beträge er verlangte, kamen die Kläger nicht in Verzug.
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b) Die Revision meint, die Verpflichtung der Kläger zur Zinszahlung für die Zeit vor dem 8, Juli 1965 ergehe sich unmittelbar aus den §§ 670, 683 BGB.
Das trifft nicht zu. Der Zinsverlust, den der Beklagte - nach seiner Behauptung unvermeidbar - erlitten hat, stellt selbst keine Aufwendung des Beklagten für. die Kläger dar. Was der Beklagte für die Kläger aufgewendet hat, sind vielmehr je 5.878,02 DM (Unkosten des Hauptkredits) und - möglicherweise - weitere je 1.686,70 DM (Unkosten des Zwischenkredits).
c) Die Abweisung der Zinsen auf diese Beträge für die Zeit vor den 8. Juli 1965 kann aber deswegen teilweise keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht den § 256 Satz 1 BGB übersehen hat. Danach hat der zu dem Ersatz von Aufwendungen Verpflichtete den aufgewendeten Betrag bereits von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.
Der Zinssatz beträgt dabei 4 & (§ 246 BGB). Die Abweisung der geforderten Mehrzinsen über 4 # hinaus besteht daher zu Recht.
d) Wegen der Zinsen muß somit das Berufungsurteil teilweise aufgehoben werden. Auch insoweit bedarf es weiterer tatrichterlicher Peststellungen, wann der Beklagte die Beträge aufgewendet hat.
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IV o
Soweit die beiden Revisionen zurückgewiesen werden (Co oben I und III - teilweise -) wird über die Kosten des Revisionsverfahrens mitentschieden (§§ 97* 92 ZPO), Im übrigen wird die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht übertrageno
Grlanzmann
Vogt
Erbel
Schmidt
Meyer