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BGH · VII ZR 186/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 186/57

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Die Klägerin behauptet, ihr verstorbener Mann habe dem Beklagten ein Darlehen von 15« 320.— DM gegeben. das Geld vielmehr seinem Sohne Hans zur Verfügung gestellt, der es seinerseits als Einlage in ein von ihm und dem Beklagten gemeinsam betriebenes Filmunternehmen eingebracht habe. Das Landgericht hat der Klage - unter Herabsetzung der Zinsen auf 4 # - stattgegeben, weil es als erwiesen angesehen bat, daß d.£. Entscbeidunpsgründeg Ic Die Revision wirft dem Berufungsgericht u.a, vor, daß es den Klageansprucb nur unter dem Gesichtspunkt geprüft habe, oh eine Darlebensforderung gegeben sei, während dem Torbringen der Klägerin zu entnehmen gewesen sei; daß bilfsweise auch die Forderung geltend gemacht worden sei, die BoflHHHHP d.J. aus dem Gesellscbaftsverhältnis gegenüber dem Beklagten zustände ° Die Forderung des Sohnes hat aber nicht zu dem Nachlaß gehört. Daß sie neben der Nachlaßforderung abgetreten worden sei, bat die Klägerin nicht behauptet, Angesichts dieser eindeutigen Sachlage batte das Berufungsgericht auch keine Veranlassung, die Klägerin zu fragen, oh sie etwa auch einen Auseinandersetzungsanspruch ihres Sohnes geltend machen wolle, § 159 ZPO ist daher nicht verletzt. Das Berufungsgericht bat angenommen, Saß zwischen dem Beklagten und Bo^Mi■BU d, J» eine Gesellschaft he' standen babey die die Herstellung eines pilmes durchführen sollte . Läge es allerdings so, daß die angeführten Tatsachen für die Präge nach dem Bestehen eines Gesellscbaftsverbältnisses zwischen dem Beklagten und do Jo so unerheblich wären, daß angenommen werden könnte, das Berufungsgericht habe sie aus diesem Grunde nicht erwähnt, so wäre ein Verfahrensverstoß nach § 286 ZPO nicht gegeben. Denn .wenn die in Betracht kommenden Sachen nicht im ausschließlichen Eigentum des Beklagten standen, hätte er ohne Verletzung seiner Pflichten als Gesellschafter nicht über sie so verfügen dürfen, wie er es nach dem Vorbringen der Klägerin getan bat. Auch die erwähnte eidesstattliche Versiehe-, rung ist nach Sachlage nicht ohne weiteres damit verein-bar* daß der Kraftwagen eindr zwischen dem Beklagten und bestehenden Gesellschaft gehörte, wie vom. ist aber mit der Möglichkeit zu rechnen, daß das Be- \ rufupgsgericbt auf Grund einer neuen Beweis- und Tatsacben-würdigung zu dem Ergebnis gelangt, ein Ge Seilschaft sver-hältnis habe nicht bestanden, so würde damit einer der Umstände entfallen, auf die das Berufungsgericht seine Überzeugung gegründet bat., die Klägerin habe nicht bewiesen, daß ihr verstorbener Mann dem Beklagten ein Darlehen gegeben habe* Eine weitere Verfahrensrüge der Klägerin gebt dahin, das Berufungsgericht habe sich nicht hinreichend mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß der Beklagte sich von Barkenhagen d.Ä* siebenmal monatlich je 250*— DMr zusammen also lo750.— Zwar hat sich das Berufungsgericht mit diesen l»750»-r DM in den Gründen seines Urteils befaßt $ es hat aber nur die Erage erörtert, ob der Beklagte zugegeben habe, diesen Betrag leihweise empfangen zu haben» Dagegen hat es nicht geprüft, oh nicht die von. dabin zu-verstehen sind, die l«750o— DM seien von Borkenhagen d.Ä* ujimittelhar an den Beklagten gezahlt worden und oh dies nicht als An- 1 Zeichen dafür zu werten war, Empfänger des ganzen Darlehens

Zitierte Normen: § 159 ZPO
dForderungBerufungsgerichtDarlehenKlägerinSacheRevision

Volltext der Entscheidung

2338 041
VII ZR 186/57
Verkündet am 13» November 1958 \7oit Scheck, Justi2obereekretär ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen* des Volkes' In dem Rechtsstreit
 der Witwe Anna B Straße
(01dbg), N
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmäebtigter* Rechtsanwalt Br. 4HP -
gegen
 den Journalisten Otto BJlBBP, OflflHHP' (01 dbg), iHBstraße^i,
Beklagten, Berufungsklager und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmäebtigter* Rechtsanwalt Br.	-
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glansmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietscbel, Erbel und Hubert Meyer
 für Recht erkannt*
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgericbts in Oldenburg (Oldbg) vom 6. November 1957 aufgehobene
 Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Glasermeister Helmutb BoflMBHHI (i® folgenden BoVHHHP d.l.), der die vorliegende Klage erhoben batte,	!
ist während des Prozesses verstorben und von seiner Ehefrau	i
- der jetzigen Klägerin - und seinen Kindern Gertrud und	:
Eans (letzterer im folgenden Borkenbagen d.J.) beerbt worden. .
Die Kinder haben nach der Behauptung der Klägerin die auf sie .	(
übergegangenen Ansprache ihres Vaters im Wege der Erbaus-	;
einandersetzung auf die Klägerin abertragen.	*	!
i
Die Klägerin behauptet, ihr verstorbener Mann habe dem Beklagten ein Darlehen von 15« 320.— DM gegeben. Sie verlangt diesen Betrag zurück.' Der Beklagte bat bestritten, ein Darlehen von Borkenhagen d.X. bekommen zu haben. Dieser habe
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das Geld vielmehr seinem Sohne Hans zur Verfügung gestellt, der es seinerseits als Einlage in ein von ihm und dem Beklagten gemeinsam betriebenes Filmunternehmen eingebracht habe.
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Das Landgericht hat der Klage - unter Herabsetzung der Zinsen auf 4 # - stattgegeben, weil es als erwiesen angesehen bat, daß	d.£.	dem	Beklagten	15«320
DM als Darlehen gegeben hat.
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Klägerin als beweisfällig angesehen.
kit der Revision erstrebt die Klägerin, daß ihrer . Klage stattgegeben werde.	„
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
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Entscbeidunpsgründeg
 Ic Die Revision wirft dem Berufungsgericht u.a, vor, daß es den Klageansprucb nur unter dem Gesichtspunkt geprüft habe, oh eine Darlebensforderung gegeben sei, während dem Torbringen der Klägerin zu entnehmen gewesen sei; daß bilfsweise auch die Forderung geltend gemacht worden sei, die BoflHHHHP d.J. aus dem Gesellscbaftsverhältnis gegenüber dem Beklagten zustände °
£irie solche Forderung ist aber dem Klageansprucb zweifellos nicht zugrunde gelegt.
Die Abtretung, die die Kinder des früheren Klägers nach dessen Jode vorgenommen haben, bezog sieb nur auf die Forderung des früheren Klägers, die er mit der vorliegende Klage geltend gemacht batte. Das ergibt eindeutig das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 21, April 1956 zu l wo es beißt, die Erbendes früheren Klägers hätten sich da» hin aus einandergesetzt, daß dessen Witwe (die jetzige Klä-' gerin) "die im Prozeß befindliche Forderung11 zugefallen sei$ die Abtretung der beiden Miterben sei erfolgt. Es bat sieb also nur um einen zu dem Nad> laß gehörigen Anspruch . gehandelt. Die Forderung des Sohnes hat aber nicht zu dem Nachlaß gehört. Daß sie neben der Nachlaßforderung abgetreten worden sei, bat die Klägerin nicht behauptet,
 Angesichts dieser eindeutigen Sachlage batte das Berufungsgericht auch keine Veranlassung, die Klägerin zu fragen, oh sie etwa auch einen Auseinandersetzungsanspruch ihres Sohnes geltend machen wolle, § 159 ZPO ist daher nicht verletzt.
Da Streit ist also nur eine angebliche Darlehensfor-. derung.
 
II«. Das Berufungsgericht bat angenommen, Saß zwischen dem Beklagten und Bo^Mi■BU d, J» eine Gesellschaft he' standen babey die die Herstellung eines pilmes durchführen sollte .
Die Revision meint, dagegen spreche, daß der Beklagte die für das Pilmunternebmen angeschafften Gegenstände mehrfach als sein Alleineigentum behandelt und bezeichnet habe, daß er insbesondere die für den Bilm angescbafften Vorfübrr' geräte an die Oldenburgiscbe Dandesbank zur Sicherheit übereignet habe. Der Beklagte habe auch den mit den Zuwendungen	anseschafften Personen-
kraftwagen in einer an das Oberlandesgericht gerichteten eidesstattlichen Versicherung als wden seinen11 bezeichnet* Obwohl die Klägerin auf diese. Umstände hingewiesen bat, habe das Berufungsgericht sie. unbeachtet gelassen und damit den § 286 ZPO verletzt.
Die Rüge lat begründet.
Das Berufungsgericht bat zu diesem Vorbringen in der Tat keine Stellung genommen. Läge es allerdings so, daß die angeführten Tatsachen für die Präge nach dem Bestehen eines Gesellscbaftsverbältnisses zwischen dem Beklagten und	do	Jo	so unerheblich wären, daß
 angenommen werden könnte, das Berufungsgericht habe sie aus diesem Grunde nicht erwähnt, so wäre ein Verfahrensverstoß nach § 286 ZPO nicht gegeben. Dem ist aber nicht so . Denn .wenn die in Betracht kommenden Sachen nicht im ausschließlichen Eigentum des Beklagten standen, hätte er ohne Verletzung seiner Pflichten als Gesellschafter nicht über sie so verfügen dürfen, wie er es nach dem Vorbringen der Klägerin getan bat. Dieser Umstand könnte aber für die Streitfrage, ob eine Gesellschaft bestanden bat, er-
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beblich sein. Auch die erwähnte eidesstattliche Versiehe-, rung ist nach Sachlage nicht ohne weiteres damit verein-bar* daß der Kraftwagen eindr zwischen dem Beklagten und
 bestehenden Gesellschaft gehörte, wie vom. Standpunkt des Berufungsgerichts aus wohl angenommen werden müßte*
ist aber mit der Möglichkeit zu rechnen, daß das Be- \ rufupgsgericbt auf Grund einer neuen Beweis- und Tatsacben-würdigung zu dem Ergebnis gelangt, ein Ge Seilschaft sver-hältnis habe nicht bestanden, so würde damit einer der Umstände entfallen, auf die das Berufungsgericht seine Überzeugung gegründet bat., die Klägerin habe nicht bewiesen, daß ihr verstorbener Mann dem Beklagten ein Darlehen gegeben habe*
III. Eine weitere Verfahrensrüge der Klägerin gebt dahin, das Berufungsgericht habe sich nicht hinreichend mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß der Beklagte sich von Barkenhagen d.Ä* siebenmal monatlich je 250*— DMr zusammen also lo750.— Btt für seinen Unterhalt bat gehen lassen.
Auch diese Huge ist begründet*
Zwar hat sich das Berufungsgericht mit diesen l»750»-r DM in den Gründen seines Urteils befaßt $ es hat aber nur die Erage erörtert, ob der Beklagte zugegeben habe, diesen Betrag leihweise empfangen zu haben» Dagegen hat es nicht geprüft, oh nicht die von. ihm angeführten Schrift sab z st eilen (Bl« 49 und 110 d.A*). dabin zu-verstehen sind, die l«750o— DM seien von Borkenhagen d.Ä* ujimittelhar an den Beklagten gezahlt worden und oh dies nicht als An- 1 Zeichen dafür zu werten war, Empfänger des ganzen Darlehens
iT
 
oder jedenfalls eines Teils davon sei der Beklagte gewesen« Denn in der Regel wird ein Darlehensgeber das Darlehen dem Darlehensempfänger und nicht einem Dritten aus-händigen»
IT« Da die beiden VerfabrensrUgen durchgreifen, muß das angegriffene Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das nunmehr auch hinsichtlich der sonst in Betracht kommenden Beweisanzeichen völlig frei in seiner tatsächlichen Würdigung ist«
Y* Es erschien angemessen, die Sache an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen«
Grlanzmann	Schaffler	Rietscbel
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Erbel	Bundesrichter	Meyer	ist	erkrankt
 und kann deshalb nicht unter-schreiben
(xlanzmann
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