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BGH · VII ZR 186/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 186/11

Die Gehörsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 19. Der Beschluss des Senats vom 19. 3 Der Kläger hat den Beklagten vorgeworfen, zunächst zu hohe Provisionen mit gewerblichen Spielvermittlern vereinnahmt und die Geschäftstätigkeit auch nach Kündigung fortgesetzt zu haben. 4 Aus dem von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommenen Vorbringen der Beklagten ergibt sich im Hinblick auf die Post-Wettannahmestelle "H." lediglich, dass der Kläger dem Betreiber vorgeworfen haben soll, einen Internet-Lottoservice eingerichtet und über seine Post- Im Übrigen ergibt sich aus dem von der Anhörungsrüge in Bezug genommenen Vortrag im Schriftsatz vom 11. 6 Danach fehlt es eindeutig an der Gleichartigkeit der Verhaltensweisen, die der Kläger einerseits den Beklagten und andererseits dem Betreiber der Post-Wettannahmestelle "H." vorgeworfen hat. Der Senat hat in der dem angegriffen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde - und insoweit auch die nunmehr im Schriftsatz vom 31. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.

Zitierte Normen: Art. 103 GG § 321a ZPO
19AnhörungsrügeVorbringenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 186/11
vom 5. März 2013 in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Kosziol
 beschlossen:
Die Gehörsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2012 verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
2	1. Insbesondere hat sich der Senat damit befasst, ob die Zuständigkeit des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs unter dem Gesichtspunkt des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbotes (§ 87 Satz 1, § 94 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a GWB) eröffnet ist. Dies ist offensichtlich nicht der Fall.
3	Der Kläger hat den Beklagten vorgeworfen, zunächst zu hohe Provisionen mit gewerblichen Spielvermittlern vereinnahmt und die Geschäftstätigkeit auch nach Kündigung fortgesetzt zu haben.
4	Aus dem von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommenen Vorbringen der Beklagten ergibt sich im Hinblick auf die Post-Wettannahmestelle "H." lediglich, dass der Kläger dem Betreiber vorgeworfen haben soll, einen Internet-Lottoservice eingerichtet und über seine Post-
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Wettannahmestelle abgewickelt zu haben (NZB 36 i.V. mit den Schriftsätzen vom 19. Mai 2008, S. 17 ff. (= GA I 141 ff.); vom 1. September 2008, S. 17 (= GA I 199); vom 11. Mai 2009, S. 13 (Anlagenordner); vom 7. Juli 2011, S. 4 (GA III 540).
5	Der von der Anhörungsrüge beanstandete ergänzende Hinweis des Senats ist nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen ergibt sich aus dem von der Anhörungsrüge in Bezug genommenen Vortrag im Schriftsatz vom 11. Mai 2009 (S. 12 f.) nicht, dass der Kläger eingeräumt habe, dass die Beklagten Vorbringen des Klägers bestreiten.
6	Danach fehlt es eindeutig an der Gleichartigkeit der Verhaltensweisen, die der Kläger einerseits den Beklagten und andererseits dem Betreiber der Post-Wettannahmestelle "H." vorgeworfen hat.
7	2. Der Senat hat in der dem angegriffen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde - und insoweit auch die nunmehr im Schriftsatz vom 31. Januar 2013 erneut angesprochenen Rügen - in vollem Umfang berücksichtigt, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht
 verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG, NJW2011; 1497 Rn. 24).
Kniffka
 Safari Chabestari
 Eick
Halfmeier
 Kosziol
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 13.08.2009 - 3 HKO 3808/06 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 03.08.2011 - 12 U 1846/09 -