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BGH · VII ZR 186/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 186/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
11Prozeßbevollmächtigte15ZPORevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 186/03
vom 11. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit	I
Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte!
gegen
1.
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26.
27.
Kläger und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,
 Prof. Dr. Kniffka und Bauner
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 537.013,85 €
Dressier	Hausmann	Wiebel
 Kniffka
Bauner