* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Über den Darlehnsbetrag kann der* Auftragnehmer ganz oder teilweise nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Auftraggeberin verfügen - und zwar in der Weise, daß er aufgrund eines von der Auftraggeberin gebilligten Zahlungsplanes die darin aufgeführten Gläubiger durch den Notar unmittelbar* und zu dem gleichen Zeitpunkt befriedigen läßt.” Die Beklagte zahlte auf ein Anderkonto des Notars BflP den Darlehensbetrag von DM 30,000.— Der Restbetrag von 14*409,10 DM ist noch auf dem Anderkonto des Notars D0B angelegt o Die Beklagte macht geltend, die Abtretung an den Kläger sei mangels ihrer Zustimmung unwirksam» Der Zedent müsse vor Auszahlung des restliehen Betrags von 14.409,10 DM noch verschiedene Verpflichtungen erfüllen. Sie hat schließlich die Aufrechnung mit Forderungen erklärt, die ihr die Grundstückskäufer abgetreten haben, und ein Zurückbehaltungsrecht wegen dieser Forderungen geltendgemachto Das Landgericht hat der Klage, von einem Teil des Zinsansprucho abgesehen, stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie ganz abgev;iesen0 1 o Das Berufungsgericht legt § 4 des Beratungsvortrags dahin aus, daß die Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung der 30,000 DM der Zustimmung der Beklagten bedurfte, Biese Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Revision wendet sich jedenfalls insoweit mit Erfolg gegen das Urteil des OberlandesgerichtSo als es auch eine Verpflichtung der Beklagten verneint, der Abtretung zuzustimmen, 1, Wenn eine solche Pflicht bestand und die Beklagte die Zustimmung grundlos verweigert hat, so konnte sie sich nach dem Grundsatz von freu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit der Abtretung berufen, Sie müßte sich vielmehr so behandeln lassen, als ob die Zustimmung erteilt wäre, ähnlich wie nach § 162 BGB eine Bedingung als eingetreten gilt, deren Eintritt eine Partei widere freu und Glauben verhindert. 2, Das Landgericht hat den Beratungsvertrag dahin ausgelegt, daß die Beklagte der Abtretung zuotimmen mußte, sobald der Zedent die ihm nach dem Beratungsvertrag obliegenden Verpflichtungen erfüllt hatte. Es führt aus, nach § 4 Abs. 2 des BeratungsVertrags habe der Zedent nur auf Grund eines von der Beklagten gebilligten Zahlungsplans verfügen dürfen. a) Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien war der Betrag von 30,000 DM zweckgebunden Der Kläger hat “die Durchführungdes Grundstückskaufver trage“ übernommen (§ 1), Für diesen Zweck sollten die 30,000 DM verwendet werden; um die Verwendung zu kontrollieren, hatte die Beklagte sich die Zustimmung zu Verfügungen Uber das Anderkonto nach Maßgabe des § 4 Abs, 2 Vorbehalten, c) Nicht zu folgen ist aber der Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne, weil ein Zäh- lungsplan nicht vorgelegt worden sei, die Zustimmung zur Verfügung Uber den Restbetrag auf dem Anderkonto auch dann verweigern, wenn es - wie das Landgericht festgestellt bat - zutrifft, daß der Zedent alle sich aus dem Beratungsvertrag für ihn ergebenden Pflichten erfüllt hat« Er hat dies nach der Behauptung des Klägers, die das Landgericht für bewiesen hält, teilweise mit andei'en Mitteln als dem "Darlehensdepotu, insbesondere mit Hilfe eines beim Kläger aufgenommenen Kredits bewerkstelligt. Damit wäre aber der eigentliche Zweck des § 4 Abs* 2 des Beratungsvertrags, die Erfüllung der vom Kläger übernommenen Pflicht zur Durchführung des Kaufvertrags, erreichte Für die Beklagte würde in diesem Pall kein schutzwürdiges Interesse mehr daran bestehen, den hinteiiLegten Betrag zu-rückzuhalten und eine Verfügung des Zedenten darüber zu unterbinden. Palls der Zedent alle von ihm übernommenen Pflichten erfüllt hat, v/enn auch zu dem Teil mit anderen Mitteln, ist nicht ersichtlich, wozu noch die Vorlegung eines Zahlungsplans notv/endig sein sollte. die "Endabrechnung” der Beklagten vom 21, September 1964)» Ben auf dem Depot dann noch verbleibenden Betrag von 14,409,10 DM hat die Beklagte nicht mangels eines Zahlungsplans zurück-gehalten, sondern zur Deckung bestimmter, nach ihrer Ansicht den Zedenten treffenden Ansprüche, Unter diesen Umständen wäre es rechtsmi'ßbräuchlich (§ 242 BGB), v/enn die Beklagte auch bei Nachweis der Erfüllung aller Pflichten des Zedenten die Freigabe des Barlehensguthabens deshalb verweigern würde, weil kein Zahlungsplan vorgelegt worden ist. d) Demnach durfte das Berufungsgericht die vom Landgericht geprüfte und bejahte Frage, ob der Zedent alle Verpflichtungen aus dem Beratungsvertrag erfüllt hat, nicht offen lassen.

Zitierte Normen: § 242 BGB
ZedentPflichtZedentenAbtretungZustimmungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
185/62,	URTEIL
Verkündet »m
3 0 o Okto b c- r 19 6 Horn,
 Justizhauptsehr
tl» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 cloo Dipl o -Ingo Karl August HPP^3traße gp,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers, Berufungsbeklagten 5 Ansehlußberufung3Klagers und Revisionsklagers,
 Rechtsanwalt Dr«
gegen
 den H
_____ X)	fpHHP	?	der	___
Y^p GmbH «3c Go», vertreten durch die persönlich taftende Gesellschafterin IpHPHPB
der BMPPBHPPP	GmhH,	diese	vertreten	durch	ihr	a
Gescha^sführe^Wichael Weg 9
Beklagte ? Berufungsklägerin, An s c h1ußb erufungsbekla gt e und Revisxonsbeklagte ?
Rechtsanv/alt Prof» I5r„
n „
- Prozeßbevollmächtigter:
2 -
Der VH» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat pu^ die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober I969 unter» Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sov/ie der Bundesrichter Rietschel, Brbel, Hubert Meyer und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klagers wird das Urteil des 12o Zivilsenats des Hanseatischen Oberinn-desgerichts in Hamburg vom 10, Oktober 1967 aufgehoben»
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Er,-h Scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht des Rechtsanwalts Dr. Raul Sp|HP zur	(Zedent).	Dieser
 hatte am 15. August 1963 mit der Beklagten einen "Beratung sver trag" abgeschlossen, in dem es heißt:
» § 1
Der Auftragnehmer übernimmt für die Auftraggeberin die Beratung in sämtlichen von der Auftraggeberin bestimmten Rechtsfällen; der Auftragnehmer besorgt insbesondere die Durchführung des Grundstücks-Kaufvei'trags vom 15o8o 1963 bezüglich des Anwesens in	E^Pstraße	pc
 
§ 2
Dieser Vertrag läuft von 15«801963 bis 3i»3.1966,
§ 3
Der Auftragnehmer erhält für seine Tätigkeit ein jährliches Honorar von DM 10,OQO,— brutto, das jeweils am 31,8, nachträglich fällig wird*
§ 4
Der Gesamtbetrag wird dem Auftragnehmer in Form eines zinsfreien Darlehns von DM 30,000»— vor-geschossen. Die fälligen Jahre s-Honorax'be träge werden mit dem Darlehn verrechnet.
Der Dariehensbetrag von DM 30,000.— wird von dex^ Auftraggeberin zu Händen des Notare Guido VfHpBI, !<mmm auf ein sem anzuregendes Anderkonto eingezahlt. Über den Darlehnsbetrag kann der* Auftragnehmer ganz oder teilweise nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Auftraggeberin verfügen - und zwar in der Weise, daß er aufgrund eines von der Auftraggeberin gebilligten Zahlungsplanes die darin aufgeführten Gläubiger durch den Notar unmittelbar* und zu dem gleichen Zeitpunkt befriedigen läßt.”
In dom erwähnten Kaufvertrag hatten die Kinder des Zedenten das genannte Grundstück in	an	Frau
 Gerda	und	den	Schüler Thomas	verkauft.
Die Beklagte zahlte auf ein Anderkonto des Notars BflP den Darlehensbetrag von DM 30,000.— gemäß § 4 Abs. 2 des Beratungsvertrags ein.
Bs entstanden Meinungsverschiedenheiten über die Abwicklung des Kaufvertrags und des Beratung ©vertrage.
Aus dex^ hinterlegten Summe ließ die Beklagte auf Wunsch des Zedenten an den Gläubiger	einer auf
 dem verkauften Grundstück lastenden Hypothek 10.659,23 1
überweisen. Der Aufforderung dec Zedenten, den Restbetrag an ihn auszukehren, kam sie nicht nach» Während des vorliegenden Rechtsstreits ließ sie noch 4*931,62 I von Notar Dusch an den Kläger auszahlen. Der Restbetrag von 14*409,10 DM ist noch auf dem Anderkonto des Notars D0B angelegt o
Am 30o Mai 1964 trat der Zedent seine Forderung ge gen die Beklagte "aus dem Honorar-Darlehensvertrag” an den Kläger ab»
Mit der Klage werden die Zustimmung der* Beklagten zur Auszahlung der bei Notar Dd^P hinterlegten 14,409.10 pM an den Kläger und die Zahlung von Zinsen begehrt.
Die Beklagte macht geltend, die Abtretung an den Kläger sei mangels ihrer Zustimmung unwirksam» Der Zedent müsse vor Auszahlung des restliehen Betrags von 14.409,10 DM noch verschiedene Verpflichtungen erfüllen. Sie hat schließlich die Aufrechnung mit Forderungen erklärt, die ihr die Grundstückskäufer abgetreten haben, und ein Zurückbehaltungsrecht wegen dieser Forderungen geltendgemachto
 Das Landgericht hat der Klage, von einem Teil des Zinsansprucho abgesehen, stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie ganz abgev;iesen0
Der Kläger erstrebt mit der Revision die Verurteilung der Beklagten zur Zustimmung in die Auszahlung der hinterlegten 14.409,10 DM und zur Zahlung der von ihm im ersten Rechtszug verlangten Zinseno Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe:
Io
1 o Das Berufungsgericht legt § 4 des Beratungsvortrags dahin aus, daß die Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung der 30,000 DM der Zustimmung der Beklagten bedurfte,
 Biese Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision meint, § 4 des Vertrags sei durch Zeit ablauf und wegen der Art und Weise, in der die Parteien den Vertrag gehandhabt hätten, ohne weiteres gegenstandslos geworden, so daß eine Verfügung des Zedenten der Zustimmung der Beklagten nicht mehr bedurft habe „ Wach der Auffassung des Senats trifft dieser Standpunkt der Revision nicht zu. Nähere Ausführungen hierüber erübrigen sich aber.
II.
Denn die Revision wendet sich jedenfalls insoweit mit Erfolg gegen das Urteil des OberlandesgerichtSo als es auch eine Verpflichtung der Beklagten verneint, der Abtretung zuzustimmen,
1, Wenn eine solche Pflicht bestand und die Beklagte die Zustimmung grundlos verweigert hat, so konnte sie sich nach dem Grundsatz von freu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit der Abtretung berufen, Sie müßte sich vielmehr so behandeln lassen, als ob die Zustimmung erteilt wäre, ähnlich wie nach § 162 BGB eine Bedingung
 als eingetreten gilt, deren Eintritt eine Partei widere freu und Glauben verhindert. Hierauf würde sich nicht nur der Zedent als Vertragspartner der Beklagten berufen können. Seinem berechtigten Verlangen, die Abtretung als wirksam zu behandeln, wird nur dann hinreichend entsprochen, wenn wie bei wirksamer Zession der Kläger als Abtretungsempfänger unmittelbar die Beklagte in Anspruch nehmen kann.
2, Das Landgericht hat den Beratungsvertrag dahin ausgelegt, daß die Beklagte der Abtretung zuotimmen mußte, sobald der Zedent die ihm nach dem Beratungsvertrag obliegenden Verpflichtungen erfüllt hatte. Dies ist nach der Überzeugung des Landgerichts. die es auf Grund der Beweisaufnahme gewonnen hat, geschehen»
Das Oberlandesgericht verneint dagegen eine Verpflichtung der Beklagten, der Abtretung zuzust inanen.
Es führt aus, nach § 4 Abs. 2 des BeratungsVertrags habe der Zedent nur auf Grund eines von der Beklagten gebilligten Zahlungsplans verfügen dürfen. Er habe weder einen Zahlungsplan noch ihn ersetzende Hachv/eise vorgelegt. Der Beklagten sei daher bis heute weithin unbekannt, welche Verpflichtungen des Zedenten mit Hilfe welcher Beträge überhaupt erfüllt worden seien. Zwar könnten insoweit einzelne Akte festgestellt werden, so die Löschung der Grundpfandrechte und die Überweisung von 10.659j28 DM an einen Hypothekengläubiger» Die Beklagte habe aber gleichwohl Anspruch darauf, durch einen Zahlungsplan oder gleichwertige Hachweise lückenlos darüber unterrichtet zu werden, "an welche Gläubiger welche Beträge des Depots gezahlt werden sollten oder jedenfalls gezahlt worden” seien. Hierauf habe die Beklagte nicht verzichtet. Solange sie nicht in die-
ser Weise unterrichtet sei? könne sie ihre ZuStimmung zur Verfügung über den Restbetrag des bei dem Notar hinterlegten Feldes verweigern.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg,
 Bie Auffassung des Berufungsgerichts wird dem Sinn des § 4 Abs, 2 des Vertrags nicht gerecht.
a)	Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien war der Betrag von 30,000 DM zweckgebunden Der Kläger hat “die Durchführungdes Grundstückskaufver trage“ übernommen (§ 1), Für diesen Zweck sollten die 30,000 DM verwendet werden; um die Verwendung zu kontrollieren, hatte die Beklagte sich die Zustimmung zu Verfügungen Uber das Anderkonto nach Maßgabe des § 4 Abs, 2 Vorbehalten,
b)	Die Revision meint, der Zweck des § 4 Abs, 2 des Vertrags sei schon mit der Umschreibung des Grundstücks erreicht worden, Mit ihr sei die Pflicht des Zedenten, "die Durchführung des Grundstücks-Kaufvertrags“ zu besorgen (§ 1 des Vertrags), erfüllt worden, Bas trifft indessen nicht au. Auch nach der Umschreibung im Grundbuch konnten noch Pflichten des Zedenten bestehen, So ist die für die Stadt Essen eingetragene Hypothek, für deren Löschung der Zedent nach den Feststellungen des Landgerichts sorgen mußte, erst lange nach der Umschreibung, während des Rechtsstreits, gelöscht worden.
c)	Nicht zu folgen ist aber der Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne, weil ein Zäh-
8
lungsplan nicht vorgelegt worden sei, die Zustimmung zur Verfügung Uber den Restbetrag auf dem Anderkonto auch dann verweigern, wenn es - wie das Landgericht festgestellt bat - zutrifft, daß der Zedent alle sich aus dem Beratungsvertrag für ihn ergebenden Pflichten erfüllt hat« Er hat dies nach der Behauptung des Klägers, die das Landgericht für bewiesen hält, teilweise mit andei'en Mitteln als dem "Darlehensdepotu, insbesondere mit Hilfe eines beim Kläger aufgenommenen Kredits bewerkstelligt. Damit wäre aber der eigentliche Zweck des § 4 Abs* 2 des Beratungsvertrags, die Erfüllung der vom Kläger übernommenen Pflicht zur Durchführung des Kaufvertrags, erreichte Für die Beklagte würde in diesem Pall kein schutzwürdiges Interesse mehr daran bestehen, den hinteiiLegten Betrag zu-rückzuhalten und eine Verfügung des Zedenten darüber zu unterbinden. Palls der Zedent alle von ihm übernommenen Pflichten erfüllt hat, v/enn auch zu dem Teil mit anderen Mitteln, ist nicht ersichtlich, wozu noch die Vorlegung eines Zahlungsplans notv/endig sein sollte. Zukünftige Zahlungen dos Zedenten an Gläubigei kämen dann nicht mehr in Betrachte Auch Nachweise darüber,' was in der Vergangenheit aus dem "Darlehensdepot" bestritten worden ist, sind entbehrlich; denn erstens ist entscheidend, daß der Zedent allen Pflichten nachgekommen ist, und nicht, woher er die Mittel dafür genommen hat, und zweitens steht ohnehin fest, daß aus dem "Depot” nur die Überweisung von 10.659>28 DM an den Hypothekengläubiger	die	Zahlung	von
4.931,62 DM an den Kläger vorgenommen worden sind. Der letztgenannte Betrag stand dem Zedenten baw. nach der Abtretung dem Klägex* auch nach der Darstellung der Beklagten, nachdem die Grundpfandrechte gelöscht waren.
 
ale "Restguthaben" zu (vgl. die "Endabrechnung” der Beklagten vom 21, September 1964)» Ben auf dem Depot dann noch verbleibenden Betrag von 14,409,10 DM hat die Beklagte nicht mangels eines Zahlungsplans zurück-gehalten, sondern zur Deckung bestimmter, nach ihrer Ansicht den Zedenten treffenden Ansprüche, Unter diesen Umständen wäre es rechtsmi'ßbräuchlich (§ 242 BGB), v/enn die Beklagte auch bei Nachweis der Erfüllung aller Pflichten des Zedenten die Freigabe des Barlehensguthabens deshalb verweigern würde, weil kein Zahlungsplan vorgelegt worden ist.
d)	Demnach durfte das Berufungsgericht die vom Landgericht geprüfte und bejahte Frage, ob der Zedent alle Verpflichtungen aus dem Beratungsvertrag erfüllt hat, nicht offen lassen. Die Prüfung dieses Streitpun muß es nachholen. Deshalb ist die Sache unter Aufheim
 des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zu-rückzuverv/eisen.
Glanzmann
 Rietschel
Finke
 Erbel