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BGH · VII ZH 185/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZH 185/66

Die Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn der Nichtberechtigte den Gegenwert des durch seine dem Berechtigten gegenüber wirksame Verfügung Erlangten zunächst in sein eigenes Vermögen verbringt und erst hieraus einem Dritten unentgeltlich etwas zuwendet» BGB § 822 Ein Anspruch nach § 822 BGB gegen den Zweitempfänger besteht nur, wenn der Erstempfänger aus Hechtsgründen nicht haftet; daß dieser zahlungsunfähig ist und deshalb ein Anspruch gegen ihn nicht zu verwirklichen ist, genügt nicht o Beklagte, Berufungsbeklegte und Revisionsbeklagte, Rechtsanv/alt Dr. Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des IO» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14» Oktober 1966 wird zurückgewiesen« Der Kläger behauptet, Frau Le|HliVha*,e der Be“ klagten den Betrag von 20.000 DM als Überbrückungsdarlehen für die Gründung des Privattheaters gewährt. Der Kläger meint hilfsweise, falls letzteres zutreffe, stehe der Y/erbeagentur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagte zu. Io Nach der Überzeuguig des Berufungsgerichts ist nicht bewiesen, daß Frau LoHBden Betrag von 20.000 DH der Beklagten als Darlehen gewährt und nicht, wie die Beklagte behauptet, geschenkt hat. November 1951» auszugsweise in NJW 1952, 384 veröffentlicht)» Pie Revisionsrüge ist daher unbegründet» Auf das Urteil des IV» Zivilsenats in BGHZ 43, 368 beruft sich die Revision ohne Erfolg; dort hatte das Berufungsgericht für das Unterbleiben der Beeidigung eine Begründung gegeben, die, wie der IV» Zivilsenat ausgeführt hat, nicht als tragfähig angesehen werden konnte» Anders als in dem dort entschiedenen Pall (vgl» aaO S. Pas Berufungsgericht verneint auch zutreffend daß die Werbeagentur einen Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte erworben habe. 1.) Der Kläger beruft sich zunächst auf § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hiernach besteht ein Bereicherungsanspruch gegen denjenigen, welcher auf Grund der unentgeltlichen Verfügung eines Nichtberechtigten, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß Frau LefBB als Nichtberechtigte über der Werbeagentur gehörende Schecks sowie über deren Guthaben bei Kreditinstituten verfügt hat, daß die Werbeagentur im Verhältnis zu den Kreditinstituten diese Verfügungen gegen sich gelten lassen muß und daß Frau LeH^i ihr Guthaben bei der DeflHH^^ank aus solchen Verfügungen erlangt hat* Gegen Frau LeflHBhat die Werbeagentur deshalb Bereicherungsansprüche nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB erworbeno Obschon Frau Befliß aus ihrem Guthaben bei der Deutschen Bank der Beklagten unentgeltlich 20.000 DM sugev/andt hat, ist gegen die Beklagte kein Bereicherungsanspruch der Werbeagentur nach § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB entstanden. Durch diese letzte Verfügung erst hat die Beklagte etwas erlangt, nicht durch die erste Verfügung, die Frau als Nichtberechtigte über Guthaben der Werbeagentur getroffen hatte. Aus § 816 BGB ergibt sich daher nur ein Bereiche-rungsanopruch gegen Brau LeflHB, nicht gegen die Beklagte . Aber nur wenn "infolgedessen" die Verpflichtung der Brau LeflHH zsur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen wäre, bestünde nach § 822 BGB ein Anspruch gegen die Beklagte. Es genügt nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts, die der herrschenden Meinung entspricht, für die Anwendung des § 822 BGB nicht, daß der Anspruch der Werbeagentur gegen Brau LdflBB, wie unterstellt werden kann, wegen deren Zahlungsunfähigkeit nicht zu verwirklichen ist. Wenn § 822 BGB den Anspruch gegen den Zweitempfänger davon abhängig macht, daß die Verpf 1 ichtune des Erstempfängers ausgeschlossen ist, so ist damit unmißverständlich gesagt, daß der Anspruch gegen ihn aus Rechtsgründen erloschen sein muß; cs genügt nicht, daß er nicht durchsetzbar ist (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 8. Bas Berufungsgericht verneint schließlich ohne Rechtsfehler einen Anspruch der Werbeagentur aus § 826 BGB» Es stellt fest, die Beklagte hahe, als sie in September 1962 den Scheck von 20.000 DM einlöste, nicht gewußt- und auch nicht den Umständen nach v/issen nässen, daß 4er abgehobene Betrag aus einer unerlaubten Handlung stammte. Wenn der Beklagten auf Grund ihres Verhaltens beim Erwerb der 20.000 DM nichts vorzuwerfen ist, so liegt eine nach § 826 kfö zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung nicht schon darin, daß sie später, nachdem sie von den strafbaren Handlungen der Prau LeHB erfahren hatte, den Betrag nicht zurückgegeben und das Geld weiter verbraucht hat.

Zitierte Normen: § 816 BGB
betragenBGBWerbeagenturAnspruchVerfügungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2035 100
Nachschlagewerk: ja BGrHZj_________nein
BGB § 816 Abso 1 Satz 2
Die Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn der Nichtberechtigte den Gegenwert des durch seine dem Berechtigten gegenüber wirksame Verfügung Erlangten zunächst in sein eigenes Vermögen verbringt und erst hieraus einem Dritten unentgeltlich etwas zuwendet»
BGB § 822
Ein Anspruch nach § 822 BGB gegen den Zweitempfänger besteht nur, wenn der Erstempfänger aus Hechtsgründen nicht haftet; daß dieser zahlungsunfähig ist und deshalb ein Anspruch gegen ihn nicht zu verwirklichen ist, genügt nicht o
BGH, Urto v. 9o Januar 1969 - VII ZH 185/66 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
X,
BUNDESGERICHTSHOF
(M NAMEN DES VOLKES
VXI_ZR_185/66	URTEIL	Verkündet	.n>
9. Januar 1969 Horn,
 Justizhauptsekretäi
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Hermann Istraßc BB,
j
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Realschullchrerin Nora
 jtraße
0
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte, Berufungsbeklegte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanv/alt Dr.
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs G-lanz-mann sowie der Bundesrichter Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Schmidt
 für Hecht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des IO» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 14» Oktober 1966 wird zurückgewiesen«
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht. In erster Reihe macht er einen ihm -von der Buchhalterin Herta LeHHi abgetretenen Darlehensanspruch geltend, hilfsv/ei-sc Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und unerlaubter Handlung, die ihm von der Werbeagentur UH & liiflHHH in 4HHHB (im folgenden Werbeagentur genannt) abgetreten worden sind.
Brau LeHHI leitete damals die Buchhaltung der Wer beagentur« Von Februar 1961 bis zu ihrer Verhaftung am 15» Dezember 1962 veruntreute sie insgesamt rund 1.200«000 DM. Sie stellte gefälschte Verrechnungsschecks
 
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 in DflHHBB gezogen waren, "bei denen die Werbeagentur Konten unterhielt, und ließ die Schecks durch die DeflHHBank in	bei	der sie selbst ein
 Konto unterhielt, einziehen und sich den Gegenwert auf diesem ihrem Konto gutschreiben» Ebenso verfuhr sie mit von ihr unterschlagenen, ordnungsgemäß Unterzeichneten Schecks der Werbeagentur und mit der Werbeagentur einge-reichten Kundenschecks. Ferner löste sie Postbarschecks, die auf das Postscheckkonto der Werbeagentur ausgestellt waren, in bar ein.
Von den veruntreuten Mitteln machte sie ihren Bekannten zahlreiche große Geschenke und führte selbst einen aufwendigen Lebenswandel.
Die Beklage, die Frau leflHB im August 1962 kennen lernte, unterhielt damals eine Schauspielschule. Frau Lejmimeldete ihre Tochter Ursula zu dem Besuch dieser Schule an. Die Beklagte wollte ein kleines Privattheater gründen. Als sie Frau Lefll hiervon erzählte und erwähnte, daß ihr die Geldmittel zur Gründung fehlten, versprach ?rau LeflBB sogleich, ihr zu helfen. Am 10. September 1962 ließ Frau Lefli^B einen auf ihr Konto bei der DeHBBpBarik in DflHHHH ausgestellten Barscheck über 20.000 DM durch ihre Tochter der Beklagten überbringen. Die Beklagte löste den Scheck am folgenden Tag ein und verwandte das Geld zu dem erheblichen Teil für die Einrichtung und den Betrieb des Privattheaters.
Der Kläger behauptet, Frau Le|HliVha*,e der Be“ klagten den Betrag von 20.000 DM als Überbrückungsdarlehen für die Gründung des Privattheaters gewährt. Die
 
Beklagte behauptet dagegen, Frau LeHH habe ihr den Betrag geschenkt. Der Kläger meint hilfsweise, falls letzteres zutreffe, stehe der Y/erbeagentur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagte zu.
Die Vorinstanzen haben die Klage, mit der die Zahlung von 20.000 DM nebst Zinsen beansprucht wurde, ab-gewiesen.
Hit der Revision verfolgt der Kläger diesen Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgriinde:
Io
 Nach der Überzeuguig des Berufungsgerichts ist nicht bewiesen, daß Frau LoHBden Betrag von 20.000 DH der Beklagten als Darlehen gewährt und nicht, wie die Beklagte behauptet, geschenkt hat.
Die Revision rügt u.a., daß das Berufungsgericht die Zeuginnen Herta und Ursula LeHIIB? nac^ ^eren Aussagen der Betrag darlehensweise gegeben worden sein soll, nicht beeidigt hat«.
Die Beeidigung steht jedoch in dem mit der Revision grundsätzlich nicht angreifbaren Ermessen des Tatrichters. Es stellt auch keinen Revisionsgrund dar, wenn der Tatrichter in den Entscheidungsgründen nicht darlegt, warum er einen Zeugen nicht beeidigt hat (BGH II ZR 65/51
 
 vom 24. November 1951» auszugsweise in NJW 1952, 384 veröffentlicht)» Pie Revisionsrüge ist daher unbegründet» Auf das Urteil des IV» Zivilsenats in BGHZ 43, 368 beruft sich die Revision ohne Erfolg; dort hatte das Berufungsgericht für das Unterbleiben der Beeidigung eine Begründung gegeben, die, wie der IV» Zivilsenat ausgeführt hat, nicht als tragfähig angesehen werden konnte» Anders als in dem dort entschiedenen Pall (vgl» aaO S. 372) hat übrigens hier das Oberlandesgericht eine ganze Reihe von Umständen angeführt, die den Beweiswert der Aussagen der beiden Zeuginnen erheblich mindern.
Pie übrigen Angriffe der Revision gegen die Feststellung, daß die Barlehensgewährung nicht bewiesen ooi, richten sich in unzulässiger V/eise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung»
II.
Pas Berufungsgericht verneint auch zutreffend daß die Werbeagentur einen Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte erworben habe.
1.) Der Kläger beruft sich zunächst auf § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Hiernach besteht ein Bereicherungsanspruch gegen denjenigen, welcher auf Grund der unentgeltlichen Verfügung eines Nichtberechtigten, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
 
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß Frau LefBB als Nichtberechtigte über der Werbeagentur gehörende Schecks sowie über deren Guthaben bei Kreditinstituten verfügt hat, daß die Werbeagentur im Verhältnis zu den Kreditinstituten diese Verfügungen gegen sich gelten lassen muß und daß Frau LeH^i ihr Guthaben bei der DeflHH^^ank aus solchen Verfügungen erlangt hat* Gegen Frau LeflHBhat die Werbeagentur deshalb Bereicherungsansprüche nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB erworbeno Obschon Frau Befliß aus ihrem Guthaben bei der Deutschen Bank der Beklagten unentgeltlich 20.000 DM sugev/andt hat, ist gegen die Beklagte kein Bereicherungsanspruch der Werbeagentur nach § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB entstanden.
Die Vorschrift betrifft den Fall, daß durch dieselbe Verfügung, die der Nichtherechtigte mit der in § 816 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Wirkung trifft, der Beschenkte BD2?iiS®lhax einen rechtlichen Vorteil erlangt.
Das ist hier nicht geschehen. Frau LeflHB hat den Gegenwert der eingelösten Schecks in ihr Vermögen verbracht. Indem sie sich ihn auf ihrem Konto bei der DeflHHH Bank gut schreiben ließ, hat sie entsprechende Forderungen gegen diese Bank erworben, Uber die sie verfügen konnte. Verfügte sie nun über ihr Guthaben seberik-woioe zugunsten der Beklagten, so war das eine neue Verfügung, und zwar seitens der über das Guthaben Verfügungsberechtigten. Durch diese letzte Verfügung erst hat die Beklagte etwas erlangt, nicht durch die erste Verfügung, die Frau	als	Nichtberechtigte	über
 Guthaben der Werbeagentur getroffen hatte. Es fehlt deshalb an der in § 816 Abs. 1 Satz 2 aufgestellten Voraus-
Setzung, daß der Beschenkte auf Grund der vom Nichtberechtigten vorgenommenen, dem Berechtigten gegenüber wirksamen Verfügung "unmittelbar" einen rechtlichen Vorteil erlangt haben muß (vgl. RG Recht 1913 Kr. 342; Erman BGB 4* Aufl. § 816 Anm. 3 b; Palandt BGB 28. Aufl. §816 Annie 4 b; Planck BGB 4. Aufl« § 816 Anm. II; RGRK BGB 11. Aufl. §816 Anm. 30; Staudinger BGB 11. Aufl. §816 Randziff. 8 a und 8 aa).
Aus § 816 BGB ergibt sich daher nur ein Bereiche-rungsanopruch gegen Brau LeflHB, nicht gegen die Beklagte .
2.) Biese haftet auch nicht nach § 822 BGB. Zwar hat die Bereicherte Brau	ihr	die	20.000 DM
unentgeltlich zugewandt. Aber nur wenn "infolgedessen" die Verpflichtung der Brau LeflHH zsur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen wäre, bestünde nach § 822 BGB ein Anspruch gegen die Beklagte. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Wie das Berufungsgericht rechtsfehler« frei darlegt, haftet Brau LeflÜ trotz der Weggabe der 20.000 DM nach § 819 BGB weiterhin gegenüber der Werbeagentur. Es genügt nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts, die der herrschenden Meinung entspricht, für die Anwendung des § 822 BGB nicht, daß der Anspruch der Werbeagentur gegen Brau LdflBB, wie unterstellt werden kann, wegen deren Zahlungsunfähigkeit nicht zu verwirklichen ist. Wenn § 822 BGB den Anspruch gegen den Zweitempfänger davon abhängig macht, daß die Verpf 1 ichtune des Erstempfängers ausgeschlossen ist, so ist damit unmißverständlich gesagt, daß der Anspruch gegen ihn aus Rechtsgründen erloschen sein muß; cs genügt nicht, daß er nicht durchsetzbar ist (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 8. Aufl., § 62 II d; Palandt
 
§ 822 Anm. 3; Planck § 822 Anm. 4; RGRK § 822 Anm. 10; Staudinger § 822 Randziff. 4)o Bei dem klaren Wortlaut des Gesetzes läßt sich die gegenteilige Meinung der Revision nicht rechtfertigen»
III o
Bas Berufungsgericht verneint schließlich ohne Rechtsfehler einen Anspruch der Werbeagentur aus § 826 BGB» Es stellt fest, die Beklagte hahe, als sie in September 1962 den Scheck von 20.000 DM einlöste, nicht gewußt- und auch nicht den Umständen nach v/issen nässen, daß 4er abgehobene Betrag aus einer unerlaubten Handlung stammte. Es begründet das näher.
Die Revision greift diese Feststellung nicht an. Sie neint aber, das Berufungsgericht habe nicht auf das Wissen der Beklagten im September 1962, sondern im Dezember 1962, zur Zeit der Verhaftung der Prau LefHH? abstellen müssen; in diesem Zeitpunkt habe die Beklagte 3ich sagen müssen, daß der Betrag aus Mitteln gestammt habe, die Prau Le®®® unredlich erworben haben müsse.
Die Rüge ist nicht begründet. Wenn der Beklagten auf Grund ihres Verhaltens beim Erwerb der 20.000 DM nichts vorzuwerfen ist, so liegt eine nach § 826 kfö zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung nicht schon darin, daß sie später, nachdem sie von den strafbaren Handlungen der Prau LeHB erfahren hatte, den Betrag nicht zurückgegeben und das Geld weiter verbraucht hat.
 
IVo
 Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZFO zurückzuv/eisen.
Glanzmann
 Vogt
IJrbel
 Schmidt
Meyer