* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 185/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 185/63

Für den Fall, daß die Dar-lehensnehmerin mit den vertraglichen Tilgungs- und Zinsraten länger als fünf Tage rückständig blieb, sollten die Gläubiger berechtigt sein, den Drittschuldnern die erfolgten Abtretungen anzuzeigeno In Ziffer VII des Vertrags ist bestimmt: Sie hält die Abtretung der Ansprüche gegen an <*en Kläger in der Zessionsliste Nr. 9 für unwirksam, da sie nicht genügend bestimmt sei. Sie sei auch nicht bereichert, weil sie im Vertrauen auf die Gültigkeit der ihr gewährten Abtretung es unterlassen habe, ihre Ansprüche gegen FlflHBI/^IHHI rechtzeitig mit Erfolg geltend zu machen, was Anfang 1959 noch möglich gewesen wäre. Kechtszugs hat die Beklagte den restlichen ihr nach dem Prozeßvergleich zu zahlenden Betrag von erhalten Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und sie auf die Anschlußberufung des Klägers zur Zahlung von 7.148 Btt nebst Zinsen verurteilt. Die Bestimmbarkeit der Forderungen werde auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß mahöhe Forderungen von Lieferanten auf Grund verlängerten Eigentumsvorbe= halts hätten in Anspruch genommen werden können« Dieser Fall sei bei den streitigen Forderungen nicht eingetreten« a) Sie bestreitet, daß sich aus der Zessionsliste Nr. 9 eine Abtretung aller gegen in der Zeit vom 27. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts sei nicht folgerichtig« Obwohl es nämlich von der Abtretung aller dieser Ansprüche ausgehe, führe es aus, der Beklagten stehe der Gegenbeweis offen, daß einzelne Rechnungen ausgenommen worden seien. Im übrigen würde es die Bestimmbarkeit nicht beeinflussen, wenn grundsätzlich alle Forderungen gegen FlflHH/NfHHB aus dem genannten Zeitraum abgetreten wurden, die Parteien des Abtretungsvertrags aber darüber einig waren, daß bestimmte einzelne Ansprüche nicht unter die Abtretung fielen; dann waren alle übrigbleibenden, auf die die Sie führt aus: Rach dem Berufungsurteil seien auch diese Forderungen mit an den Kläger abgetreten worden. April 1958 auf insgesamt 120.000 DM begrenzt gewesen seien und die Höhe der künftigen Forderungen aus verlängertem Eigentumsvorbehalt nicht bestimmbar gewesen sei. Nach dem Vertrag war die Wirksamkeit der Abtretungen selbst nicht davon abhängig gemacht, daß die abgetretenen Forderungen insgesamt unter der Grenze von 120.000 DM blieben. c) Die Beklagte hatte den Konkursverwalter Dr. KflH als Zeugen dafür benannt, daß FIÜ^^/mUHH nicht jeweils alle Forderungen gegen Fl4HHHk'NflHHI abgetreten habe. Denn die Beklagte hatte auf Befragen des Gerichts erklärt, sie könne nicht behaupten, daß auch die umstrittenen Forderungen nicht von der Abtretung erfaßt seien. d) Die Revision vergleicht die Zessionslisten Kr. 12 und 13 miteinander und führt an, aus dem Vergleich ergebe sich, daß in der Liste Nr. 12 nicht alle Forderungen gegen F1(HHB/N0|BH abgetreten worden sein konnten. Sie habe nicht einmal behauptet, daß der Kläger sich bei bewußt gewesen sei. a) Es ist nicht richtig, daß das Berufungsgericht nur auf den Zeitpunkt der Barlehenshingabe abstelle, die Lage bei Abschluß des Vertrags vom 25./27. b) Die Revision folgert ein auffälliges Mißverhältnis daraus, daß der Kläger im April 1958 sich Sicherheiten habe einräumen lassen, ohne den hohen Zinssatz von 18# damals zu senken. Mit der Sicherung sei, so fuhrt die Revision aus, jede Berechtigung für einen erhöhten Zinsfuß zu dem Ausgleich des in dem bis dahin ungesicherten Kredit liegenden Risikos entfallen. Bei der Sicherungsabrede ist zu beachten, daß die Abtretung von Forderungen, zu demal wenn sie seinen Handlungen einer Hotlage der Firma Fl Daß die Abtretung von Forderungen bis zu 120.000 DM, auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 25o/27. April 1956 bezogen, eine Übersicherung dargestellt habe, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht behauptet. Falls sich dann ein grobes Mißverhältnis zwischen der Höhe der Sicherung und der noch bestehenden Darlehensschuld ergab, war aber der Kläger verpflichtet, die Sicherheit in entsprechender Höhe freizugeben (BGH WM I960, 855 f und 1965, 84)« Im für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit maßgebenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 25-/27. Denn ob die Schuldnerin vertragsgemäß tilgte und verzinste, konnte sich erst später heraussteilen; in Wirklichkeit ist sie ihren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag auch nicht nachgekommen. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht auf diese Behauptung nicht eingegangen sei 0 Selbst wenn die genannte Summe der im ersten Halbjahr 1959 vorgenommenen Abtretungen zuträfe, so ließe sich aus ihr nicht entnehmen, wie hoch die Sicherung des Klägers jeweils war. d) Selbst wenn bei Vertragsschluß eine Übersicherung Vorgelegen härte, würde das allein eine Sittenwidrigkeit des.Sicherungsvertrags nicht zur Folge haben; .erforderlich wäre auch hier, daß der Kläger sich in verwerflicher Gesinnung übermäßig gesichert hätte (BGH VII ZR 278/61 vom 12. Die Revision kann die Feststellung des Berufungsgerichts nicht ausräumen, es sei nicht dargelegt, daß der Kläger sich einer Notlage der Schuldnerin bewußt gewesen sei. Diese Feststellung ist auch auf den Abschluß des Sicherungsvertrags zu beziehen; das Berufungsgericht spricht vom Bewußtsein des Klägers nbei seinen Handlungen1'. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger sich bei Abschluß des Sicherungsvertrags im April 1958 grob fahrlässig der Erkenntnis einer mißlichen Lage der Schuldnerin verschlossen hätte. Das Berufungsgericht durfte auch für seine Auffassung verwerten, daß die Beklagte selbst behauptet hat, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin seien sogar noch im Frühjahr 1959 in bester Ordnung gewesen» e) Unter diesen Umständen bestand für den Kläger auch keine Pflicht, diese Verhältnisse bei der Darlehensgewährung und dem Abschluß des Sicherungsvertrags noch besonders zu prüfen. Der Umstand allein, daß bei Abschluß des Sicherungsvertrags, wie die Beklagte behauptet, die Zinsen für 2 Monate nicht gezahlt waren, gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Die Bevision rügt auch zu Unrecht, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der in der Klageantwort aufgestellten Behauptung auseinandergesetzt, die "katastrophale Lage" der Firma Fleischer/München sei im wesentlichen schon bei Darlehensgewährung, jedenfalls aber bei Abschluß des Vertrags vom 25./27. Daß das Berufungsgericht Uber diese Behauptung nicht, wie in der Klageantwort beantragt, den Konkursverwalter als "eugen vernommen hat, kann die Bevision schon deshalb nicht geltend machen, weil das Beweisangebot im zweiten Bechtszug nicht wiederholt worden ist (BGHZ 35, 103). Die Abtretung der beiden Forderungen über zusammen 7.148,18 DM an den Kläger ist demnach wirksam. tenen Forderungen erhielt, empfing sie demnach als Nichtberechtigte und ist von ihr infolge der Genehmigung des Klägers nach § 816 Abs.2 in Verbindung mit § 185 BGB an den Kläger herauszugeoen. oder nicht inehr bereichert, weil sie im Vertrauen auf den Bestand der ihr gegebenen Abtretung davon abgesehen habe, ihre Forderung gegen rechtzeitig geltend zu machen. 1. ) Sie verweist auch in diesem Zusammenhang auf die oben unter II 2c schon erwähnte Behauptung, daß dem Kläger von Januar bis Juni 1959 Forderungen in Höhe von 135«662,05 DM abgetreten worden seien,, Selbst wenn diese Behauptung zutrifft, ist nicht bewie-sen, daß die Beklagte sich aus diesen Forderungen hätte befriedigen können. 2. ) Auch die an die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank abgetretenen Forderungen von 25.034,80 DM sind nach der Aussage des Konkursverwalters nur teilweise eingegangen. 3o) Mit der Sicherungsübereignung von 2 Kraftfahrzeugen an die Firma Winter im April 1959 hat sich das Berufungsgericht befaßt. Damit will es zu dem Ausdruck bringen, daß diese Sicherheit für eine neue Forderung aufgewandt hat, sie aber nicht freiwillig der Beklagten für ihre alte Forderung gegeben haben würde.

Zitierte Normen: § 138 BGB
ForderungFirmaBerufungsgerichtAbtretungAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 185/63
URTEIL
Verkündet am
4« Oktober 1965 Jodas
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma	Automatische Schalt- und Regelapparate GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer	und
 Beklagter, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Freiherr	vonl
 gegen
Dr. Fritz £|
|, H®/Saale, He|
Istr
a	,
Kläger, Berufungsbeklagten und
 en,
- Prozeßbevollmächtigten:	Rechtsanwalt	Dr.
2
i
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Hubert Meyer und Dr, Vogt
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenate des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 23* April 1963 wird zurückgewiesen»
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tra-
gen*
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger und seine Ehefrau gewährten der Firma Ölfeuer FlflBBB & Co KG in M(im folgenden: FX
im Herbst 1957 mehrere Darlehen von insgesamt 100.000 DM. Der vereinbarte Zinssatz betrug 18 vom Hundert jährlich. Die Darlehensnehmerin verpflichtete sich in einem nachträglich am 25°/27. April 1958 abgefaßten Vertrag, zur Sicherung der Darlehen Forderungen aus Warenlieferungen in Höhe von 120.000 DM abzutreten. Für den Fall, daß die Dar-lehensnehmerin mit den vertraglichen Tilgungs- und Zinsraten länger als fünf Tage rückständig blieb, sollten die Gläubiger berechtigt sein, den Drittschuldnern die erfolgten Abtretungen anzuzeigeno
 In Ziffer VII des Vertrags ist bestimmt:
‘'Die Zessionen werden erstmalig am 26.4.1958 und dann jeweils monatlich am gleichen Datum abgesandt per Ein-
- 3 ~
schreiben«, Sie sind zwischen den Terminen zu ergänzen durch Gewährung weiterer stiller Zessionen in entsprechender Hohe, falls auf die abgetretenen Forderungen inehr als EM 20.000,— bei der Firma OELFEUER eingegangen sind."
Die Darlehensnehmerin sandte dem Kläger in der Folgezeit regelmäßig derartige Aufstellungen zu. Fast alle Listen enthalten die Versicherung der Zedentin, daß Mdie genannten Forderungen nicht anderweitig abgetreten noch sonst mit Rechten Dritter belastet sind, soweit sie nicht von Lieferanten nach Maßgabe eines etwa vereinbarten verlängerten EigentumsVorbehalts in Anspruch genommen werden können"? Die "Zessionsliste Nr. 9" vom 7» Januar 1959 weist unter lfd. Nr. 8 einen Zahlungsanspruch der Zedentin gegen die Firma OLFEUER Flfmi GmbH in	(im folgenden: FlflHH§/N(BHIHP über
24.935,35 DM aus, der sich aus mehreren Einzelrechnungen während der Zeit vom 27. Juli 1958 bis zu dem 5« Januar 1959 zusammensetzt o Eine Ergänzungsliste hierzu vom 12. Januar 1959 nimmt auf die in den früheren Zessionslisten genannten Abtretungsbedingungen Bezug.
Die Beklagte hatte gegen Flam 31. Dezember 1958 Kaufpreisforderungen in Höhe von insgesamt 9.«579,26 DM. Zur Sicherung dieses Anspruches trat die Schuldnerin der Beklagten am 22. Januar 1959 schriftlich zwei Forderungen von zusammen 7.148,18 DM gegen	Diesen
 Forderungen lagen Rechnungen vom 5. November 1958 und 2. Januar 1959 zugrunde. Auf#die Abtretungsanzeige, welche die Be-
■ *	•	.f	••	‘
klagte am 26. Januar 1959 der DrittSchuldnerin sandte, erklärte diese am 18. März 1959, daß die abgetretenen Forderungen noch bestünden und bei Fälligkeit an die Beklagte bezahlt würden.
kam Anfang 1959 mit der Zahlung fälliger Darlehensraten in Rückstand. Die Abtretungen an den
 Kläger wurden daraufhin Mitte Mai 1959 gegenüber FlfHIHB/ NUBIHil offengelegt o
Am 21o Juli 1959 wurde das' Konkursverfahren über das Vermögen von	eröf fnet .
Die Beklagte klagte die ihr abgetretenen Forderungen gegen	ein. Diese verpflichtete sich in
 einem am 29. Oktober 1959 geschlossenen gerichtlichen Vergleich, an die Beklagte den Forderungsbetrag von 7.148 DM in Baten auszuzahlen. Bis zu dem Erlaß des erstinstanzlichen Urteils in der vorliegenden Sache wurden 5.800 DM gezahlt.
Der Kläger macht geltend, die beiden Forderungen gegen habe die Beklagte als Nichtberechtigte eingezogen. Er und seine Ehefrau als Berechtigte genehmigten diese Verfügung und hätten deshalb Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten eingezogenen Beträge. Seine Ehefrau habe ihm ihre Ansprüche abgetreten.
Er hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 7.184 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Hilfsweise hat er Zahlung von 5.800 DM nebst Zinsen und Abtretung der Restforderung gegen £l^HÜIH/Nfl|i^|H begehrt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hält die Abtretung der Ansprüche gegen	an	<*en
 Kläger in der Zessionsliste Nr. 9 für unwirksam, da sie nicht genügend bestimmt sei. Auch seien die Darlehensver~ träge und der Sicherungsvertrag des Klägers mit FlBHHB^ wegen Wuchers und Kredittäuschung nichtig. Sie sei auch nicht bereichert, weil sie im Vertrauen auf die Gültigkeit der ihr gewährten Abtretung es unterlassen habe, ihre Ansprüche gegen FlflHBI/^IHHI rechtzeitig mit Erfolg geltend zu machen, was Anfang 1959 noch möglich gewesen wäre.
 
Das Landgericht hat dem Hilfsantrag des Klägers (bis auf einen Teil des Zinsanspruchs) stattgegeben0
Während des 2. Kechtszugs hat die Beklagte den restlichen ihr nach dem Prozeßvergleich zu zahlenden Betrag von
 erhalten
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und sie auf die Anschlußberufung des Klägers zur Zahlung von 7.148 Btt nebst Zinsen verurteilt.
Mit ihrer Hevision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zuruekzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Io
 Voraussetzung für den Erfolg der Klage ist, daß die strei-
tigen Forderungen dem Kläger (und seiner Ehefrau) von Fl
h
0
wirksam abgetreten worden sindo
 Die Beklagte verneint das. Zunächst macht sie geltend, die Forderungen seien bei der Abtretung''nicht genügend bestimmt gewesen.
1.) Das Berufungsgericht ist anderer Meinung und führt hierzu aus:
Die Abtretung sei mit dem Empfang der Zessionsliste Nr. 9
durch den Kläger zustande gekommen. Unter Nr. 8 dieser Liste seien die abgetretenen Forderungen gegen Fl^^HIB/Nf
 genügend deutlich gekennzeichnet. Die Person des Schuldners sei eindeutig bezeichnet. Ferner seien Ansprüche von genau
 bestimmter Höhe angegeben, herrührend aus Kechnungen vom
6
/!
21 o Juli 1958 bis zu dem 5. Januar 1959 und fällig im Januar/ Februar 1959« dieser Hinweis auf Rechnungen eines bestimmten Zeitraums sei dahin zu verstehen, daß alle während dieses Zeitraums in Rechnung gestellten Forderungen gegen ■■ abgetreten sein sollten. Die Bestimmbarkeit der Forderungen werde auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß mahöhe Forderungen von Lieferanten auf Grund verlängerten Eigentumsvorbe= halts hätten in Anspruch genommen werden können« Dieser Fall sei bei den streitigen Forderungen nicht eingetreten«
2.) Was die Revision demgegenüber vorbringt,bleibt ohne Erfolg«
a)	Sie bestreitet, daß sich aus der Zessionsliste Nr. 9 eine Abtretung aller gegen	in der Zeit vom 27. Juli 1958 bis zu dem 5. Januar 1959 entstandenen Forderungen ergebe. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts sei nicht folgerichtig« Obwohl es nämlich von der Abtretung aller dieser Ansprüche ausgehe, führe es aus, der Beklagten stehe der Gegenbeweis offen, daß einzelne Rechnungen ausgenommen worden seien. Wenn ein Ausschluß einzelner Forderungen aber überhaupt möglich sei, seien die abgetretenen Forderungen durch die Zessionsliste nicht genügend bestimmt«
Hierin ist der Revision nicht zu folgen« Zunächst er~ gibt der Vortrag beider Parteien keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß von den in Liste 9 unter Nr. 8 bezeichneten Forderungen überhaupt irgendein Anspruch von der Abtretung ausgenommen worden ist. Im übrigen würde es die Bestimmbarkeit nicht beeinflussen, wenn grundsätzlich alle Forderungen gegen FlflHH/NfHHB aus dem genannten Zeitraum abgetreten wurden, die Parteien des Abtretungsvertrags aber darüber einig waren, daß bestimmte einzelne Ansprüche nicht unter die Abtretung fielen; dann waren alle übrigbleibenden, auf die die
 
Kennzeichnung durch den Zeitraum vom 27» Juli 1958 bis zu dem 5. Januar 1959 zutraf, abgetreten und auf diese Weise bestimmbar. Keinesfalls sind nach dem Berufungsurteil die beiden Forderungen von zusammen 7.148,18 DM, um die der Streit der Parteien geht, von der Abtretung ausgenommen worden. Bas behauptet auch diej'Beklagte nicht, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellto
b)	Die Revision vermißt die erforderliche Bestimmbarkeit wegen des Zusatzes in der Zession, der die von Lieferanten auf Grund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts in Anspruch genommenen Forderungen betrifft. Sie führt aus: Rach dem Berufungsurteil seien auch diese Forderungen mit an den Kläger abgetreten worden. Bas Berufungsgericht beachte aber nicht, daß die Abtretungen in dem Vertrag vom 25«/27. April 1958 auf insgesamt 120.000 DM begrenzt gewesen seien und die Höhe der künftigen Forderungen aus verlängertem Eigentumsvorbehalt nicht bestimmbar gewesen sei. Deshalb müßten die künftigen Forderungen von der Abtretung überhaupt ausgenommen sein. Da sie aus der Zessionsliste nicht zu ersehen seien, sei die ganze Abtretung unwirksam.
Auch hierin hat die Revision nicht recht.“
Nach dem Vertrag war die Wirksamkeit der Abtretungen selbst nicht davon abhängig gemacht, daß die abgetretenen Forderungen insgesamt unter der Grenze von 120.000 DM blieben. Abzutreton waren freilich nur Forderungen bis zu diesem Betrage. Abgetreten (durch Übersendung der Zessionslisten) wurden aber jeweils bestimmte Einzelforderungen.
Außerdem ist es für die Bestimmbarkeit nicht notwendig, daß im voraus abgetretene Forderungen für alle denkbaren Fälle bestimmbar sind. Es reicht aus, wenn die vom Zessionär im einzelnen Fall in Anspruch genommene Forderung genügend be-
8 -
stimmbar ist (BGHZ 26, 185, 189)* Das trifft auf die beiden umstrittenen Forderungen zu. Sie sind unstreitig nicht von Lieferanten auf Grund verlängerten Eigentumsvorbehalts in Anspruch genommen worden.
c)	Die Beklagte hatte den Konkursverwalter Dr. KflH als Zeugen dafür benannt, daß FIÜ^^/mUHH nicht jeweils alle Forderungen gegen Fl4HHHk'NflHHI abgetreten habe. Die Revision rügt, daß der Beweis nicht erhoben worden ist*
Die Rüge ist unbegründet.
Die unter Beweis gestellte Behauptung war unerheblich. Denn die Beklagte hatte auf Befragen des Gerichts erklärt, sie könne nicht behaupten, daß auch die umstrittenen Forderungen nicht von der Abtretung erfaßt seien.
d)	Die Revision vergleicht die Zessionslisten Kr. 12 und 13 miteinander und führt an, aus dem Vergleich ergebe sich, daß in der Liste Nr. 12 nicht alle Forderungen gegen F1(HHB/N0|BH abgetreten worden sein konnten.
Ob das zutrifft, kann auf sich beruhen. Es beweist nicht, daß auch die in Liste 9 bezeichneten Forderungen nicht alle abgetreten worden wären.
II o
Die Beklagte hält die Abtretung an den Kläger ferner für sittenwidrig und nichtig (§ 138 BGB).
1.) Das Berufungsgericht teilt diese Ansicht nicht. Es führt aus, schon objektiv sei ein auffallendes Mißverhältnis zwischen den Leistungen und Vermögensvorteilen des Klägers zu verneinen. Noch weniger ergebe der Vortrag der Beklagten für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit.
I
- 9
Sie habe nicht einmal behauptet, daß der Kläger sich bei
 bewußt gewesen sei. Auch Anhaltspunkte für eine Täuschung anderer Gläubiger über die Kreditwürdigkeit lägen nicht vor. Eine solche Täuschung setze ein bewußtes Zusammenwirken der Partner des Barlehensvertrags voraus. Dafür hätten die Beklagten nichts vorgetragen.
2.) Auch die hiergegen gerichteten Rügen der .Revision greifen nicht durch.
a)	Es ist nicht richtig, daß das Berufungsgericht nur auf den Zeitpunkt der Barlehenshingabe abstelle, die Lage bei Abschluß des Vertrags vom 25./27. April 1958 aber außer acht lasse. Wie aus S. 13 unten, 14 oben Bü hervorgeht, sollen seine Ausführungen nicht nur für die Barlehensgewährung, sondern auch für die Sicherungsabrede in dem genannten Vertrag gelten.
b)	Die Revision folgert ein auffälliges Mißverhältnis daraus, daß der Kläger im April 1958 sich Sicherheiten habe einräumen lassen, ohne den hohen Zinssatz von 18# damals zu senken. Mit der Sicherung sei, so fuhrt die Revision aus, jede Berechtigung für einen erhöhten Zinsfuß zu dem Ausgleich des in dem bis dahin ungesicherten Kredit liegenden Risikos entfallen.
Bern kann nicht zugestimmt werden. Weder der Zinssatz von 18# noch die Sicherungsabrede noch beide zusammen sind als sittenwidrig anzusehen. Hinsichtlich des Zinsfusses ist der auch vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand zu berücksichtigen, daß der Kläger sich 2/3 des Barlehensbetrages bei einer Bank beschafft hatte und dort selber 9 bezw.
8 1/Zinsen zahlen mußte. Bei der Sicherungsabrede ist zu beachten, daß die Abtretung von Forderungen, zu demal wenn sie
 seinen Handlungen einer Hotlage der Firma Fl
10
als stille Zession- vorgenommen wird, nur ein schwaches Sicherungsmittel ist. Sie hat auch hier, wie der weitere Verlauf der Vertragsabwicklung zeigt, nicht ausgereicht, um den Kläger vor Verlusten zu bewahren.
c)	Sine Sittenwidrigkeit wegen Übersicherung ist ebenfalls nicht zu bejahen. Daß die Abtretung von Forderungen bis zu 120.000 DM, auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 25o/27. April 1956 bezogen, eine Übersicherung dargestellt habe, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht behauptet. Im Laufe der Zeit konnte allerdings eine Übersicherung eintreten, wenn die Höhe der Larlehensschuld durch fortlaufende Tilgung absank. Falls sich dann ein grobes Mißverhältnis zwischen der Höhe der Sicherung und der noch bestehenden Darlehensschuld ergab, war aber der Kläger verpflichtet, die Sicherheit in entsprechender Höhe freizugeben (BGH WM I960, 855 f und 1965, 84)« Im für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit maßgebenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 25-/27. April 1958 konnte daher der Umstand, daß im Laufe der Zeit die Sicherung zu hoch werden konnte, die Sittenwidrigkeit des Vertrags nicht begründen. Denn ob die Schuldnerin vertragsgemäß tilgte und verzinste, konnte sich erst später heraussteilen; in Wirklichkeit ist sie ihren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag auch nicht nachgekommen.
Die Beklagte hatte allerdings geltend gemacht, eine Übersicherung sei in der Tat im Laufe der Abwicklung des Vertrags eingetreten. Von Januar bis Juni 1959 habe sich der Kläger Forderungen von insgesamt 135-662,05 DM abtreten lassen; diesem Betrag habe nur eine Forderung des Klägers von 54-332,50 DM gegenüber gestanden. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht auf diese Behauptung nicht eingegangen sei 0
Die Rüge ist nicht begründet
-11-
Selbst wenn die genannte Summe der im ersten Halbjahr 1959 vorgenommenen Abtretungen zuträfe, so ließe sich aus ihr nicht entnehmen, wie hoch die Sicherung des Klägers jeweils war. Denn es ist zu beachten, daß die abgetretenen Forderungen jeweils eingezogen wurden und dann neue Forderungen abzutreten waren, ohne daß dadurch die Höhe der jeweils bestehenden Sicherheit anzust-eigen brauchte (vgl. Nr. VII des Vertrags vom 25./27. April 1958)0.Ferner ist zu berücksichtigen, daß nicht alle abgetretenen Forderungen als vollwertig angesehen werden konnten.
d)	Selbst wenn bei Vertragsschluß eine Übersicherung Vorgelegen härte, würde das allein eine Sittenwidrigkeit des.Sicherungsvertrags nicht zur Folge haben; .erforderlich wäre auch hier, daß der Kläger sich in verwerflicher Gesinnung übermäßig gesichert hätte (BGH VII ZR 278/61 vom 12. Juni 1963)o Eine solche Einstellung des Klägers ist entgegen der Meinung der Revision nicht schon aus der Beibehaltung des hohen Zinssatzes trotz Vereinbarung einer Übersicherung zu folgen. Die Revision kann die Feststellung des Berufungsgerichts nicht ausräumen, es sei nicht dargelegt, daß der Kläger sich einer Notlage der Schuldnerin bewußt gewesen sei. Diese Feststellung ist auch auf den Abschluß des Sicherungsvertrags zu beziehen; das Berufungsgericht spricht vom Bewußtsein des Klägers nbei seinen Handlungen1'.
Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger sich bei Abschluß des Sicherungsvertrags im April 1958 grob fahrlässig der Erkenntnis einer mißlichen Lage der Schuldnerin verschlossen hätte. Damals lag eine erkennbare Notlage nach dem Berufungsunteil nicht vor. Bis Anfang 1959 wurden die Ratenzahlungen eingehalten. Das Berufungsgericht durfte auch für seine Auffassung verwerten, daß die Beklagte selbst behauptet hat, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin seien sogar noch im Frühjahr 1959 in bester
 Ordnung gewesen»
~ 12 -
//
/ r
e)	Unter diesen Umständen bestand für den Kläger auch keine Pflicht, diese Verhältnisse bei der Darlehensgewährung und dem Abschluß des Sicherungsvertrags noch besonders zu prüfen.
f)	Deshalb fällt auch der Vorwurf der Kredittäuschung in sich zusammen. Unter den vorgenannten Umständen durfte der Kläger die Schuldnerin sowohl bei Hingabe der Darlehen wie bei der Sicherungsabtretung für kreditwürdig halten. Der Umstand allein, daß bei Abschluß des Sicherungsvertrags, wie die Beklagte behauptet, die Zinsen für 2 Monate nicht gezahlt waren, gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Auf die Verhältnisse im Mai 1959, einem Zeitpunkt, der über ein Jahr nach der Sicherungsabtretung lag, kann nicht abgestellt werden. Die Bevision rügt auch zu Unrecht, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der in der Klageantwort aufgestellten Behauptung auseinandergesetzt, die "katastrophale Lage" der Firma Fleischer/München sei im wesentlichen schon bei Darlehensgewährung, jedenfalls aber bei Abschluß des Vertrags vom 25./27. April 1958 gegeben gewesen. Daß das Berufungsgericht Uber diese Behauptung nicht, wie in der Klageantwort beantragt, den Konkursverwalter als "eugen vernommen hat, kann die Bevision schon deshalb nicht geltend machen, weil das Beweisangebot im zweiten Bechtszug nicht wiederholt worden ist (BGHZ 35, 103). Im übrigen hat die Beklagte, wie unter II 2 d schon erwähnt, später die Lage der Schuldnerin im Jahre 1957 und 1958 ganz anders dargestellt.
III.,
Die Abtretung der beiden Forderungen über zusammen 7.148,18 DM an den Kläger ist demnach wirksam. Unwirksam ist dagegen die Abtretung derselben Forderungen an die Beklagte,
13 -
da rl
 über die bereits dem Kläger zustehenden
 Forderungen nicht mehr zugunsten der Beklagten verfügen konn-
tenen Forderungen erhielt, empfing sie demnach als Nichtberechtigte und ist von ihr infolge der Genehmigung des Klägers nach § 816 Abs. 2 in Verbindung mit § 185 BGB an den Kläger herauszugeoen.
Die Beklagte bestreitet allerdings, daß die Drittschuldnerin FIMHB/nBHIB auf die abgetretenen Forderungen geleistet habe. Sie macht vielmehr geltend, Fl^m^NH^HB habe auf eine neue, durch den Prozeßvergleich geschaffene Forderung gezahlt.
Das Berufungsgericht ist dem mit Recht nicht gefolgt.
Der Vergleich hat die ursprünglichen Forderungen nicht beseitigt, sondern in ihrem Bestand bestätigt und einen vollstreckbaren Titel für sie geschaffen. Eine umschaffende Wirkung dergestalt, daß die alte Forderung untergeht und eine neue an ihre Stelle tritt, hat ein Vergleich in der Regel nicht (RG2 164, 212, 216). Etwas anderes kann freilich von den Vergleichspartnern vereinbart werden. Dafür sind aber hier keine Anhaltspunkte gegeben. Für den Willen, die alte Forderung zu erhalten, spricht im Gegenteil die Tatsache, daß die im Vergleich festgelegte Forderung ihrer Höhe nach bis auf ein paar Pfennige mit der alten Forderung überein-stimmte und nur Zahlung in Raten eingeräumt wurde. Bei dieser Sachlage kann es auf sich beruhen, ob Fieischer/Nürnberg und die Beklagte rechtlich überhaupt über die in Wirklichkeit dem Kläger zustehenden Forderungen durch Urnschaffung hätten verfügen und dem Kläger eine solche Urnschaffung entgegenhalten können.
te. Was die Beklagte von Fl
l/N
auf die abgetre-
IV o
Die Beklagte hat sich darauf berufen, sie sei nicht
- 14
/
oder nicht inehr bereichert, weil sie im Vertrauen auf den Bestand der ihr gegebenen Abtretung davon abgesehen habe, ihre Forderung gegen	rechtzeitig	geltend
 zu machen. Sie behauptet dazu, sie hätte für diese Forderung Anfang 1959 noch Befriedigung oder Sicherung erlangen kön-nen *
In eingehender Würdigung stellt das Berufungsgericht fest, diese Behauptung der Beklagten sei nicht bewiesen,,
Die Bevision greift diese Feststellung vergeblich an.
1.	) Sie verweist auch in diesem Zusammenhang auf die oben unter II 2c schon erwähnte Behauptung, daß dem Kläger von Januar bis Juni 1959 Forderungen in Höhe von 135«662,05 DM abgetreten worden seien,,
Selbst wenn diese Behauptung zutrifft, ist nicht bewie-sen, daß die Beklagte sich aus diesen Forderungen hätte befriedigen können. Der Kläger hat jedenfalls aus den abgetretenen Forderungen keine Befriedigung seiner Ansprüche erlangt. V/ie er vorgetragen hat, hat der Konkursverwalter eine Forderung des Klägers von über 80.000 DM anerkannt. Die Beklagte hat diesem Vortrag nicht widersprochen.
Außerdem ist nicht bewiesen, daß	frei-
willig die genannten Forderungen oder einen Teil von ihnen an die Beklagte abgetreten hätte oder ihr den Erlös aus den Forderungen hätte zukommen lassen. Zwangsweise hätte die Beklag-te das nach dem Berufungsurteil nicht mehr rechtzeitig durchsetzen können (s. dazu unten unter 3)°
2.	) Auch die an die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank abgetretenen Forderungen von 25.034,80 DM sind nach der Aussage des Konkursverwalters nur teilweise eingegangen.
15 -
3o) Mit der Sicherungsübereignung von 2 Kraftfahrzeugen an die Firma Winter im April 1959 hat sich das Berufungsgericht befaßt. Es hebt hervor, daß die Firma W(H1HZU diesem Zeitpunkt noch ein Darlehen von 5*300 DM gegeben habe. Damit will es zu dem Ausdruck bringen, daß
 diese Sicherheit für eine neue Forderung aufgewandt hat, sie aber nicht freiwillig der Beklagten für ihre alte Forderung gegeben haben würde. Das ist eine tatrichterliche Erwägung, in die das Hevisionsgericht nicht eingreifen kann.
Das Berufungsgericht legt ferner dar, daß es der Beklagten nicht mehr rechtzeitig gelungen wäre, ihre Forderungen gegen FlUIB/Mfl^lH zwan£sweise durchzusetzen.
Mit seinen Überlegungen über die mutmaßliche Dauer eines dahingehenden Versuchs hält sich das Berufungsgericht ebenfalls im Bahmen der ihm zustehenden l;atSachenwürdigung. Es xiav an diesen Überlegungen auch nicht deswegen gehindert, weil die Parteien hierzu von sich aus nichts vorget-ragen hatten.
4.) Es stand dem Berufungsgericht ferner frei, die Angaben über den Gewinn von Fin d:er von dieser Firma zu dem 31. März 1959 aufgestellten Bilanz als
 unrichtig anzusehen. Dazu war es angesichts des anschließen-
den raschen Vermögensverfalls der Firma Fl
 und ihrer vom Berufungsgericht näher erläuterten, schon
 ab Anfang 1959 festgestellten Zahlungsschwierigkeiten be-
rechtigt o
- 16
5») Mit ihrem Hinweis auf die sich erst allmählich anbahnende Verschlechterung der Lage der Firma FimK^/MflB IHH kann die Beklagte nicht die Feststellung des Berufungsgerichts entkräften, es sei nicht bewiesen9 daß die Beklagte in der Lage gewesen wäre, noch rechtzeitig für ihre Forderung Befriedigung zu ex-langen»
Hach allem ist die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
Glanzmann
 Heimann-Trosien
 Rietschel
Meyer
 Vogt