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BGH

Gericht: BGH

April 1958 abgefaßten Vertrag, zur Sicherung der Darlehen Forderungen aus Warenlieferungen in Höhe von 120-. schreibeno Sie sind zwischen den Terminen zu ergänzen durch Gewährung weiterer stiller Zessionen in entsprechender Höhe, falls auf die abgetretenen Forderungen mehr als DM 20.000,— bei der Firma OEJflHBI eingegangen sind." Fast alle Listen enthalten die Versicherung der Zedentin, oaß "die genannten Forderungen nicht anderweitig abgetreten noch sonst mit Rechten Dritter belastet sind, soweit sie nicht von Lieferanten nach Maßgabe eines etwa vereinbarten verlängerten EigentumsVorbehalts in Anspruch genommen werden können'.’s Zur Sicherung dieses Anspruches trat die Schuldnerin der Januar 1959 schriftlich zwei Forderungen .f.:v:on:::fzusammen;,^ gegen FltfHHMi/HMHHB ab. Der Kläger macht geltend, die beiden Forderungen gegen habe die Beklagte als Nichtberechtigte eingezogen. Er hat Klage erhoben.mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 7.184 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Hilfsweise hat er Zahlung von 5.800 DM nebst Zinsen und Abtretung der Restforderung gegen begehrt» Sie hält die Abtretung der Ansprüche gegen Nan den Kläger in der Zessionsliste Nr. 9 für unwirksam, da sie nicht genügend bestimmt sei . Auch - seien die Darlehensveriil';-''; trage und der Sicherungsvertrag des Klägers mit MtfBBP wegen Wuchers' uph : Kredittauschung ^nichtig. Sie 's^i' ; auch nicht bereichert, weil sie im Vertrauen auf die Gültigkeit der ihr gewährten Abtretung es unterlassen habe, ihre Ansprüche gegen rechtzeitig mit Erfolg gel- liehen ihr nach hem iro2eßvergleich;::2Ul;2ahlenden.iBetrag von erhalten, Baß Oherlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und sie auf . Voraussetzung für den Erfolg der Klage ist,: daß lie streitigen Forderungen dem Kläger (und seiner Ehefrau) von Flf^HMBl/ Die Abtretung sei mit dein Empfang der Zessionsliste Nr. 9 durch den Kläger zustande gekommen. halts hätten in Anspruch genommen werden können« Dieser Fall sei bei den streitigen Forderungen nicht eingetreten« ' Januar 1959 entstandenen Forderungen ergebe« Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts sei nicht folgerichtige Obwohl es nämlich von der Abtretung aller dieser Ansprüche ausgehe, führe es aus, der Beklagten1 stehe der Gegenbeweis offen, daß einzelne Rechnungen ausgenommen worden seien. Wenn ein Ausschluß einzelner.Forderungen aber überhaupt möglich sei, seien die abgetretenen Forderungen durch die Zessionsliste nicht genügend bestimmt. Zunächst ergibt der Vortrag beider Parteien keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß von den in Liste 9 unter Nr. 8 bezeichneten Forderungen überhaupt irgendein Anspruch von der Abtretung ausgenommen worden ist. Im übrigen -würde es die Bestimmbarkeit nicht beeinflussen, wenn grundsätzlich alle Forderungen gegen Fl#■■■&/NiMHBMi -aus dem genannten Zeitraum abgetreten wurden , die Parteien des Abtretungsvertrags aber darüber einig waren, daß bestimmte einzelne Ansprüche nicht unter die Abtretung fielen; dann waren alle übrigbleibenden, auf die die Kennzeichnung durch den Zeitraum vom 27» Juli 1958 bis zu dem 5. Januar 1959 zutraf, abgetreten und auf diese Weise bestimmbar» Keinesfalls sind nach dem Berufungsurteil die beiden For-'.' b) ■ Die Revision vermißt die erforderliche Bestim&bhrkeit'FE; wegen des Zusatzes in der Zession, der die von Lieferanten auf Grund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts' in Anspruch genommenen Forderungen betrifft» Sie führt aus: hach dem Berufungsurteil seien auch diese Forderungen mit an den Kläger abgetreten worden» Das Berufungsgericht beachte aber nicht, daß die Abtretungen in dem Vertrag vom 25°/27. April 1958-auf insgesamt 120o000 DM begrenzt gewesen seien und die Höhe der künftigen Forderungen aus verlängertem Eigentumsvorbehalt nicht bestimmbar gewesen sei» Deshalb müßten die künftigen Forderungen von der Abtretung überhaupt ausgenommen sein» Da sie aus der Zessionsliste nicht zu ersehen seien, sei die ganze Abtre-: tung unwirksam » ' gl. \ Nach dem Vertrag war die Wirksamkeit der Abtretungen selbst nicht davon abhängig gemacht,vdaß die abgetretenen Forderungen insgesamt unter der Grenze von 120»000 DM blieben» Abzutretcn waren freilich nur Forderungen bis zu diesem Betrage» Abgetreten (durch"ÜberSendung der Zessionslis-ten) wurden aber jeweils bestimmte Einzelforderungen» : Außerdem ist es für' die Bestimmbarkeit nicht notwendig, daß im voraus abgetretene Forderungen für alle denkbaren Fälle bestimmbar sind. Denn die Beklagte hatte auf Befragen des Gerichts erklärt, sie könne nicht behaupten, daß auch die umstrittenen Forderungen nicht von der Abtretung erfaßt seien. d) Die Revision vergleicht die Zessionslisten Nr. 12 und 13 miteinander und führt an, aus dem Vergleich ergebe sich., daß in der Liste Nr. 2.) Auch die hiergegen' gerichteten Bügen der .Revision greifen nicht durch. ■ b/ohsiist nicht richtig, daiß das Berufungsgericht nur ;h auf den beitpunkt der Darlehenshingabe absteile, die Lage bei Abschluß des Vertrags vorn 25./27. b) Die Revision folgert ein auffälliges Mißverhältnis daraus, daß der Kläger im April 1958 sich Sicherheiten habe einräunihn lassen, ohne den hohen Zinssatz von 18>t damals zu senken.bÄit'der:Sicherung sei, so führt die Revision aus, lede'-Berechtigung'; für einen erhöhten' Zinsfuß surr. Bei der Sicherungsabrede ist |u beachten, daß die Abtretungi’jdh: Fb'^^:^f^hgen'?.3;%aial wenn sie ’ Daß die Abtretung von Forderungen bis su 120.000 DM, auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 25 ./27 .: Afjrilf ste 1 Dt; habe ,;;;f S't ,.hicht-fehb^oht-lich^'^ihfe::$i^dffi;. Falls sich dann ein grobes Mißverhältnis zwischen der Höhe der Sicherung und der noch bestehenden Darlehensschuld ergab, war aber der Kläger verpflichtet, die Sicherheit in entsprechender Höhe freizugeben (BGH WM I960, 855 f und 1965, 84). Im für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit maßgebenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 25./27. '."|fi:.$elfis'te genannte Summe der ini erstehblHaf b|:ahr 1959 vorgenommenen Abtretungen zuträfe, so ließe sich aus ihr nicht entnehmen, wie hoch die Sicherung des Klägers jeweils war. Denn es ist zu beachten, daß die abgetretenen Forderungen jeweils eingezogen wurden und dann neue Forde-rungen. Vex’trags vom 25*/27 » rl^:Z^ßßß}-a':-iI'ßrnQr ist .zu berücksichtigen, daß nicht alle abgetretenen Forderungen als vollwertig angesehen werden %:nntant|l:l' d) Selbst 'wenn bei Vertragsschluß eine Übersicher-ung Vorgelegen hätte, würde das allein eine Sittenwidrigkeit des: Sicherungsvertrags nicht zur Folge haben; erforderlich wäre auch hier, daß der Kläger sich in verwerflicher Gesinnung'. fie revision kann die i-eststellung des Berufungsgerichts nicht a-usräumen, es sei nicht dargelegt, daß der Kläger sich einer Notlage der Schuldnerin bewußt gewesen sei. Diese Feststellung ist auch auf den Abschluß des Sicherungsvertrags zu beziehen; das Berufungsgericht spricht vom Bewußtsein des Klägers "bei seinen Handlungen" * Bis-Anfang 1959 wurden die itatenzahlungen eingehalten„ Das Berufungsgericht dürfte auch für seine Auffassuxig verwerten, daß die Be klagte selbst behauptet hat, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin seien sogar noch im Frühjahr 1959 in bester Ordnung gewesen. e) Unter diesen Umständen bestand für den Kläger auch keine Pflicht, diese Verhältnisse bei der Parlehensgewährung und dem Abschluß des Sicherungsvertrags noch besonders zu prüfen. Unter den vorgenannten Umständen durfte der Kläger die Schuldnerin sowohl bei Hingabe der Darlehen wie bei der Sicherungsabtretung für kreditwürdig halten, Der Umstand allein, daß bei Abschluß des Sicherungsvertrags, wie die Beklagte behauptet, die Zinsen für 2 Monate nicht gezahlt waren, gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Auf die Verhältnisse im Mai 1959, einem Zeitpunkt, der überein Jahr nach der Sicherungsabtretung lag, kann nicht abgestellt werden. Die Kevision rügt auch zu Unrecht, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der in der Klageantwort auf- .Die Abtretung der beiden 'Forderungen über-kusäiimen/;;;' l/MiflHBl über die bereits dem Klager zustehenden Forderungen nicht mehr zugunsten der Beklagten verfügen konn- empfing,: siemnacheDVf rechiigte und ist von ihr infolge der Genehmigung des Klägers nach § 816 Abs. 2 in Verbindung mit § 185 BGB an den Kläger herauszugeben. kung dergestalt, laß die alte Forderung untergeht und eine neue an ihre Stelle tritt, hat ein Vergleich in der Regel nicht (RGZ 164, 212, 216). Für den Willen, die alte .'Forderung^«;' erhalten,, spricht - im Gegenteil die Tatsache, daß die im Vergleich festgelegte Forderung ihrer Höhe nach bis auf ein paar Pfennige mit der alten Forderung überein-stimmte und nur Zahlung in Raten eingeräumt wurde. Bei dieser: Sachlage kann es auf sich beruhen, ob und die Beklagte rechtlich überhaupt über die in Wirklichkeit dem Kläger;zustehenden Forderungen durch Umschaffung' hätten verfügen und dem Kläger eine solche ümschaffung entgegenhalten können. Die Beklagte hat sich darauf berufen, sie sei nicht oder nicht mehr bereichert, weil sie io Vertrauen auf den Bestand der ihr gegebenen Abtretung davon abgesehen habe, ihre Forderung gegen rechtzeitig geltend zu machen. oben unter II-2 c schon erwähnte Behauptung, daß dem .Kläger von Januar bis Juni 1959 Forderungen in Höhe von , 135»6.62,05 DM abgetreten worden seien« : Selbst wenn diese Behauptung zutrifft, ist nicht bewies sen, daß die Beklagte sich aus diesen Forderungen hätte befriedigen können. Der Kläger hat jedenfalls aus den abgetretenen Forderungen keine Befriedigung seiner Ansprüche erlang t« ;Wre er ; vorgetragen hat, hat der Konkursverwalter eine : Forderung des Klägers vcn über 80.000 DM anerkannt.. > 2.) Auch die an die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank abgetretenen Forderungen von 25»034,80 DM sind nach der Aussage des Konkursverwalters nur teilweise eingegangen. dalS die Beklagte ■ in der Lage gewesen wäre, noch rechtzeitig für ihre Forderung Befriedigung zu erlangen<,

ForderungBerufungsgerichtSicherungAbtretungAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
185/63	.
.in ;dera Hechtsstreit
 Verkündet am
 Oktober 1965 ■^	3:	■■	■■
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 FirmaAt;ische Schaaygi/r te GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer CSHHii und
 Beklagter, Berufungsklägerin und .Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen

Istr,
K lä;gei:|f ■ ■ Be ruf uh g sbek 1 agten;; und ;Reti	,4
-:: Bho z 93 bevolimäcati gt en;
Käbbtsahwaii
 Der VII. Zivilsenat ^ dee-Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung-vom 4.. Oktober 1965 unter Mitwirkung ■des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr.
Heimann-Trosien, Rietschel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
 für- -Hechtl erkannt:	r-'dvf	K:	d
.■I';;' '	.	'	111;	.11--t.l:-:-; ii;; V ^vi V:.: -
:ViJiVviievision\.dsr"BA1tlag^^	zi-
fefIsnat^ des; ü|efpa^	)
■■ #Vdro j(23:r April" 1963 wird • zurückgewiesenc .	1	-:.
:llDieSHeklag^	die Kdsterif derlßevieCd^^^
W$"0nWi;' W:' ' ■ 9 5 Stfl : W§Mm:.: •
;B ‘AiB'V ■ ;:1;:::;:li'rStT'ailcj:t' Ih-i	-
Der Kläger und seine Ehefrau gewährten der Firma Ö9 ^Kpi FlMHBBV & Co KG in	(im	folgenden:	FlflHBp/
 MW|p) im Herbst 1957 mehrere Darlehen von insgesamt 100.000 DM« Der vereinbarte Zinssatz betrug 18 vom Hundert jährlich. Die Darlehensnehmerin verpflichtete sich in einem nacnträglich am 25./27. April 1958 abgefaßten Vertrag, zur Sicherung der Darlehen Forderungen aus Warenlieferungen in Höhe von 120-. öf)b ' DM .afezutr^	däi;;Sdie: Dar-
1ehensnehmerin mit den vertraglichen ülgungs- und Zinsra-ten länger -alej-'fünf; ■ lagel-r^	,"P:sdil:;ien':l;|ie	Gläu-
biger berechtigt sein, den Drittschuldnern die erfolgten Abtretungen anzuzeigen.
lllV: . In Ziffer VII des Vertrags:: ist bestimiat:^
r "Die Zessionen werden erstmalig am 26.4.1958 und dann jeweils monatlich am gleichen Datum abgesandt per Ein-
schreibeno Sie sind zwischen den Terminen zu ergänzen durch Gewährung weiterer stiller Zessionen in entsprechender Höhe, falls auf die abgetretenen Forderungen mehr als DM 20.000,— bei der Firma OEJflHBI eingegangen sind."
Die Dariehensnehiaerin sandte dem Kläger in der Folgezeit regelmäßig derartige Aufstellungen zu. Fast alle Listen enthalten die Versicherung der Zedentin, oaß "die genannten Forderungen nicht anderweitig abgetreten noch sonst mit Rechten Dritter belastet sind, soweit sie nicht von Lieferanten nach Maßgabe eines etwa vereinbarten verlängerten EigentumsVorbehalts in Anspruch genommen werden können'.’s Die "Zessionsliste ‘Nr. 9-" vom 7. Januar 1959 weist unter lfd. Nr. 8 einen Zahlungsanspruch der Zedentin gegen die Firma QflHHR F14BHH9 GmbH in iWf (im folgenden: FldB/NMH|) über 24*935,35 DM aus, der sich aus mehreren Finzelrechnungen.während der Zeit vom 27. Juli... 1958 bis zu dem 5. Januar 1959 zusammensetzt. Eine Ergänzungsliste hierzu vom 12. Januar 1959 nimmt auf die in den früheren Zessionslisten genannten Abtre--umgebe dingu^	...	ä
Die .Beklagte hatte gegen FlflBHBV/MiBHBl am 21. Dezem- 0 ber 1958 Kaufpreis!orderungen in Höhe von insgesamt 9.579:, 26 f DM. Zur Sicherung dieses Anspruches trat die Schuldnerin der
 Januar 1959 schriftlich zwei Forderungen .f.:v:on:::fzusammen;,^	gegen FltfHHMi/HMHHB ab. Diesen
 Forderungen lagen Rechnungen vom 5« November 7958 und 2. Januar 1959 zugrunde. Aufs die Abtretungsanzeige, welche die Be- ■■■■ Januar 1953 de.;i: Drift sc^	‘
klärte diese;\am ..18Mä:rz; 1959,ftaß die. abgetretenen Forderun-' gen noch bestünden und bei Fälligkeit an die Beklagte bezahlt \
. ,-wütden. .'t	.
liger Darlehensraten in Rückstand. Die Abtretungen an den
;■ KiegSih wurden vdsraufhin.:Ä	.^5;9^gegeaü.be^:Xfl^PB>ll/
Am 21» Juli 1959 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen von	eröffnet»
Die Beklagte klagte die;: ihr abgetretenen Forderungen gegen ^'IMM^HMBBl ein. Di ese verpflichtete sich in einem am 29vi Oktober^	gerichtlichen.	Ver-
gleich, an die Beklagte den Forderungsbetrag von 7.148 DMl in Baten auszuzahlen. Bis zu dem Erlaß des erstinstanzlichen Urteils in der vorliegenden Sache wurden 5.800 DM gezahlt.
Der Kläger macht geltend, die beiden Forderungen gegen habe die Beklagte als Nichtberechtigte
 eingezogen. Er und seine Ehefrau als Berechtigte genehmigten diese Verfügung und hätten deshalb Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten eingezogenen Beträge. Seine Ehefrau habe ihm ihre Ansprüche abgetreten»
Er hat Klage erhoben.mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 7.184 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Hilfsweise hat er Zahlung von 5.800 DM nebst Zinsen und Abtretung der Restforderung gegen	begehrt»
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hält die Abtretung der Ansprüche gegen	Nan den
 Kläger in der Zessionsliste Nr. 9 für unwirksam, da sie nicht genügend bestimmt sei . Auch - seien die Darlehensveriil';-''; trage und der Sicherungsvertrag des Klägers mit MtfBBP wegen Wuchers' uph : Kredittauschung ^nichtig. Sie 's^i' ; auch nicht bereichert, weil sie im Vertrauen auf die Gültigkeit der ihr gewährten Abtretung es unterlassen habe, ihre Ansprüche gegen	rechtzeitig mit Erfolg gel-
tend zu machen, was Anfang 1959 noch möglich gewesen wäre»
Das:Landgericht hat dem Hilfsantrag des Klägers (bis auf einen Teil des Zinsanspruchs) stattgegeben.
: ^	Becb.ts2.ugs hat: Idia BeM^
liehen ihr nach hem iro2eßvergleich;::2Ul;2ahlenden.iBetrag von
 erhalten,
Baß Oherlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und sie auf . die. AnächluBberuBungB	.
zur . Zahlung von 7.148 lüi, nebst ^ Zin$.enkv:h^
Mit ihrer Hevision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die revision zurückzuweisen,,
■.	Entscheidungsgründe:
lc	‘	"5-:
Voraussetzung für den Erfolg der Klage ist,: daß lie streitigen Forderungen dem Kläger (und seiner Ehefrau) von Flf^HMBl/
)MIIHMBii-'%irksam':5abgetreten:-worden’'sind ■"
.,'B' Die Beklägte verneint 'das Zunächst macht ' sie:Bäi#Md,v.. Ihlef * orderungen seien bei der Äh)genügend- bestimmt gewesen.
1.) Das Berufungsgericht ist anderer Meinung und führt hierzu aus: ■	■	.	■	■	■
Die Abtretung sei mit dein Empfang der Zessionsliste Nr. 9 durch den Kläger zustande gekommen. Unter Nr. 8 dieser Liste seien die abgetretenen Forderungen gegen Fl(■■■■■ genügend deutlich gekennzeichnet. Die Person des Schuldners sei.eindeutig bezeichnet. Ferner seien Ansprüche von genau bestimmter Höhe angegeben, herrühr	Rechnungen-	vom
27 o Juli t;95:8 bxs:;	fällig
 rlebruar 1959» Lieser Hinweis auf Rechnungen eines bestimmten Zeitraums sei dahin zu verstellen:?"' baß; alle7%ähren.d raums in Rechnung .gestellten77fbr;aerungen ..gegen FlflHHBt/I'flBBr
 Bestimmbarkeit d.er7:i?ör.derun^ 7-gen- werde ;7au.ch, nicht .fdadür elf	7
7 rungen von Lieferanteh auf7:,&rund 7verlängerien7.:''Bi|:lntumevorbe“ halts hätten in Anspruch genommen werden können« Dieser Fall sei bei den streitigen Forderungen nicht eingetreten« '
77RvLf J?») flläsjiitjL^lfeVfgiQn.-'hp^
7: Er f o lg	7" ■	- : v-''i:7flR|S77:	■ - -77 :. v ;;77-77■77;-;7?:^|'|7;7:77-:7:>7"7'777;7'::7^77::::L;7::;;::7-:-;7--'
a)	Sie bestreitet, daß sich aus der Zessionsliste Nr. 9 :MtieMbtretung aller gegenFl	der'■
27.«■ Juli 1958:.bis zun■ 5. Januar 1959 entstandenen Forderungen ergebe« Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts sei nicht folgerichtige Obwohl es nämlich von der Abtretung aller dieser Ansprüche ausgehe, führe es aus, der Beklagten1 stehe der Gegenbeweis offen, daß einzelne Rechnungen ausgenommen worden seien. Wenn ein Ausschluß einzelner.Forderungen aber überhaupt möglich sei, seien die abgetretenen Forderungen durch die Zessionsliste nicht genügend bestimmt.
Hierin ist der Revision nicht zu folgen. Zunächst ergibt der Vortrag beider Parteien keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß von den in Liste 9 unter Nr. 8 bezeichneten Forderungen überhaupt irgendein Anspruch von der Abtretung ausgenommen worden ist. Im übrigen -würde es die Bestimmbarkeit nicht beeinflussen, wenn grundsätzlich alle Forderungen gegen Fl#■■■&/NiMHBMi -aus dem genannten Zeitraum abgetreten wurden , die Parteien des Abtretungsvertrags aber darüber einig waren, daß bestimmte einzelne Ansprüche nicht unter die Abtretung fielen; dann waren alle übrigbleibenden, auf die die
 Kennzeichnung durch den Zeitraum vom 27» Juli 1958 bis zu dem 5. Januar 1959 zutraf, abgetreten und auf diese Weise bestimmbar» Keinesfalls sind nach dem Berufungsurteil die beiden For-'.' derungen von zusammen;V.148,18-ML, um die der Streit der Parteien geht, von der Abtretung ausgenommen worden» Das behauptet: auch die|Bek:lagte nicht, wie ..daslBefuf^
: drücklich feststellt» "	■
b)	■ Die Revision vermißt die erforderliche Bestim&bhrkeit'FE; wegen des Zusatzes in der Zession, der die von Lieferanten auf Grund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts' in Anspruch genommenen Forderungen betrifft» Sie führt aus: hach dem Berufungsurteil seien auch diese Forderungen mit an den Kläger abgetreten worden» Das Berufungsgericht beachte aber nicht, daß die Abtretungen in dem Vertrag vom 25°/27. April 1958-auf insgesamt 120o000 DM begrenzt gewesen seien und die Höhe der künftigen Forderungen aus verlängertem Eigentumsvorbehalt nicht bestimmbar gewesen sei» Deshalb müßten die künftigen Forderungen von der Abtretung überhaupt ausgenommen sein» Da sie aus der Zessionsliste nicht zu ersehen seien, sei die ganze Abtre-: tung unwirksam » '	gl.	"
Auch hierin hat die ■Hevisio^
\ Nach dem Vertrag war die Wirksamkeit der Abtretungen selbst nicht davon abhängig gemacht,vdaß die abgetretenen Forderungen insgesamt unter der Grenze von 120»000 DM blieben» Abzutretcn waren freilich nur Forderungen bis zu diesem Betrage» Abgetreten (durch"ÜberSendung der Zessionslis-ten) wurden aber jeweils bestimmte Einzelforderungen»
: Außerdem ist es für' die Bestimmbarkeit nicht notwendig, daß im voraus abgetretene Forderungen für alle denkbaren Fälle bestimmbar sind. Es reicht aus, wenn die vom Zessionär im einzelnen Fall in Anspruch genommene Forderung genügend be-
stimmbar ist (BGHz 26, 185, 189). Das trifft auf die beiden unis%rA:i:fen,^	nicht	von
 Lief Chan teht^	verlängerten ElgCÄtümsvo^	„
spruch genommen worden.	./;"
■ lih;)' • Die Beklagte hatheIden. als Zeugen dafür benannt h .dt'a-iä=cx 1 s. alle Forderungen■ ge genF 1hbgetreten habe. Die Revision rügt, '■ daß dergBehei:s\^	ehi. wChBen ■ isfyii
 Die Rüge ist unbegründet.
Die unter Beweis gestellte Behauptung war unerheblich. Denn die Beklagte hatte auf Befragen des Gerichts erklärt, sie könne nicht behaupten, daß auch die umstrittenen Forderungen nicht von der Abtretung erfaßt seien.
d) Die Revision vergleicht die Zessionslisten Nr. 12 und 13 miteinander und führt an, aus dem Vergleich ergebe sich., daß in der Liste Nr. : 12 nicht alle Forderungen gegen Flacgetreten worden sein könnten.
h::Qh: daä:hhtrifft', kann auf sich beruhen. EeC':beFeiei nicht, daßtanch die in Liste/BgbczeicbnetehtFcrderun^	alle	■
abgetreten worden: wären<. Hr-gl llgC'.:''	-	11	■'
Vf!' .	i	lt|l
Die Beklagte hält die Abtretung!^ f ür sit tenwidrig und nichtig (§138 3GB )M:'
•) "Da s Bert; f uhgs ge rieht t ei 1h;|: 'dl e s '£Ansihht::Chl ch t hlE s ,
:führt aus, schon ob3ekfciV;|'sdl^leihthuffaihhdbsiÄÄ zwischen den IDeiJtungeh. und Vermcgensvorteilen des Klagers 1 . zu verneinen. Noch weniger ergehe’tdeh '
für die subjefctiveniveraussetzuhgeh "her;Sittenwidrigkeit.
nicht’ '.einmal .behaupt	illai'er -sich . bbi;:/v;;//
seinen Handlungen einer Notlage' äer Fij’ata; FldHBBV/klMHHHfc . b ewuß|■;;;%«wesen - s ei . AuchlAhha xtspuh’ktf ürf	e;;v;.;3? äuse’hung;1
anderer Gläubiger über 'dbe/kred^	/gob/
Eine solche Täuschung setze ein bewußtes Zusammenwirken der Mariner des ..Dari ehensvertfägQt/bh^	dfe/Be# ^	t
klagten'nlchlslvorgetragenyl
2.) Auch die hiergegen' gerichteten Bügen der .Revision greifen nicht durch.
■ b/ohsiist nicht richtig, daiß das Berufungsgericht nur ;h auf den beitpunkt der Darlehenshingabe absteile, die Lage bei Abschluß des Vertrags vorn 25./27. April 1958 aber außer acht lasse. Wie aus S. 13 unten, 14 oben Bü hervorgeht, sollen seine Ausführungen nicht nur für die Darlehensgewährung, sondern auch für die Sicherungsabrede in.dem genannten Ver-trag/'/gei'i'eh'»
b) Die Revision folgert ein auffälliges Mißverhältnis daraus, daß der Kläger im April 1958 sich Sicherheiten habe einräunihn lassen, ohne den hohen Zinssatz von 18>t damals zu senken.bÄit'der:Sicherung sei, so führt die Revision aus, lede'-Berechtigung'; für einen erhöhten' Zinsfuß surr. Ausgleich ■ des in dem bis dahihluh	Risikos
 ent2 allen.
/■■/:.-Demi'vkann nicht zugestimmt werden. Weder der: 'Zinbsaih: von 165« noch die Sicherungsabrede noch beide zusammen sind ■ . als sittenwidrig an zu sehen. Hinsichtlich des Zinsfusses lei ■ der auch vom Berufungsgericht h e rv o r g eh obere Umstand zu berücksichtigen, daß der Kläger sich 2/3 des Dari ebenso ei ra- . ges bei einer Bank hescfefflJ'dhätti0luh^;;;'dbrt'/seiibeh-'9 bezw<,
8 1/2/ Zinsen zahlen mußte. Bei der Sicherungsabrede ist |u beachten, daß die Abtretungi’jdh: Fb'^^:^f^hgen'?.3;%aial wenn sie ’
10
If
 als stille Zcsoiar vorgenommen wird, nur ein schwaches Siche“ fhmgsmibth'ivfstVfBiethat ato
 der Vertragsabwicklung zeigt, nicht': ausgereicht, um den Klä-ir.vf ger vor Verlusten zu bewahren3- \
c)	Eine Sittenwidrigkeit wegen Übersicherung ist ebenfalls nicht zu bejahen. Daß die Abtretung von Forderungen bis su 120.000 DM, auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 25 ./27 .: Afjrilf
 ste 1 Dt; habe ,;;;f S't ,.hicht-fehb^oht-lich^'^ihfe::$i^dffi;. aueh'■ von der revision nicht behauptetbf;Bauf e der Zeit kennte allerdings ; :%inef!|bei’Sieh|run^^	Darlehens-	'■	f
schuld durch fortlaufende Tilgung absank. Falls sich dann ein grobes Mißverhältnis zwischen der Höhe der Sicherung und der noch bestehenden Darlehensschuld ergab, war aber der Kläger verpflichtet, die Sicherheit in entsprechender Höhe freizugeben (BGH WM I960, 855 f und 1965, 84). Im für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit maßgebenden Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 25./27. April 1358 konnte daher der Umstand, daß im Laufe der Zeit die Sicherung 2U hoch werden konnte, Mh tBfbb ehwibri■ dfeh' ■' Vert f ä|;s" ■ nicht. he gründen.
Denn ob die Schuldnerin : vehbfagbgemäßtfilgtetu^	"	.
konnte ' sich erst später hSfäusht elleuffi n-'. Wirkllbhkeitl\ist;::.. sie ihren Verpflichtungen aus dem Barlehensvertrag ;aueftfff nicht nachgekommeno«fr'
tftDi;:e:;'h;eklagt:e.. 'hät|.ej!aSMh®ugs' geltend gemacht, eihegg'r: '	■
Übersicherung sef'	Laufe	der	Abwicklung	des
 Vertrags eingetrbten;.bis Juni 1959pbabe 'sip'lff^t der Kläger Forderungen Vbnf^	.662,05 DÜ ab^re-Lvvtt
 ten lassen; ■ diesemfBfeb^	eine Forderung dps:;lKDä-tL
gers von 5Z .'332,5fpähderi;;.'. '■ Die■ "Eevisiöhy.rügt ? : daß das Berufungsgericht auf diese Behauptung nicht einge-gangehf'bbfv''	'	.y'\	^
Die. lüge'bist '■■.nicht begründet
'."|fi:.$elfis'te genannte Summe der ini erstehblHaf b|:ahr 1959 vorgenommenen Abtretungen zuträfe, so ließe sich aus ihr nicht entnehmen, wie hoch die Sicherung des Klägers jeweils war. Denn es ist zu beachten, daß die abgetretenen Forderungen jeweils eingezogen wurden und dann neue Forde-rungen. abzutreten waren, ohne daß dadurch die Hohe ;dä:f j:#-; \veils bestehenden SicherheitSiahzii^^i^en brauchte (vgjr.:
.:?!I|,dep.;: Vex’trags vom 25*/27 » rl^:Z^ßßß}-a':-iI'ßrnQr ist .zu berücksichtigen, daß nicht alle abgetretenen Forderungen als vollwertig angesehen werden %:nntant|l:l'
d)	Selbst 'wenn bei Vertragsschluß eine Übersicher-ung Vorgelegen hätte, würde das allein eine Sittenwidrigkeit des: Sicherungsvertrags nicht zur Folge haben; erforderlich wäre auch hier, daß der Kläger sich in verwerflicher Gesinnung'. 'ubehpäßiglgesichert 'hat;i>§® VII ZR 278/61 gvom Juni ■ 1963) o Eine ■ solche |inst;;einhng. des Klägers f sl^ant^af.' gen der Meinung der Revision nicht schon aus der Beibehaltung des hohen Zfnssatzes trotz Vei'einbarung einer übex'- ':'l; Sicherung zu folgen. fie revision kann die i-eststellung des Berufungsgerichts nicht a-usräumen, es sei nicht dargelegt, daß der Kläger sich einer Notlage der Schuldnerin bewußt gewesen sei. Diese Feststellung ist auch auf den Abschluß des Sicherungsvertrags zu beziehen; das Berufungsgericht spricht vom Bewußtsein des Klägers "bei seinen Handlungen" *
Es gibt auch keinen Ahhältspühkt. dafür,..daß der Kla- . ger sich bei AbschiußFäes.;;|i.c|ieruh|:svertrage im April 1958 : grob fahrlässig der .Erkenntnis einer mißlichen Lage der Schuldnerin verschlossen hätte. Damals lag eine erkennbare : Notlage nach dem Berufungsurfeil nicht vor. Bis-Anfang 1959 wurden die itatenzahlungen eingehalten„ Das Berufungsgericht dürfte auch für seine Auffassuxig verwerten, daß die Be klagte selbst behauptet hat, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin seien sogar noch im Frühjahr 1959 in bester
 Ordnung gewesen.
12 -
e)	Unter diesen Umständen bestand für den Kläger auch
 keine Pflicht, diese Verhältnisse bei der Parlehensgewährung und dem Abschluß des Sicherungsvertrags noch besonders zu prüfen.	....
f)	Deshalb fällt auch der Vorwurf der Kredittäuschung in sich zusammen. Unter den vorgenannten Umständen durfte der Kläger die Schuldnerin sowohl bei Hingabe der Darlehen wie bei der Sicherungsabtretung für kreditwürdig halten, Der Umstand allein, daß bei Abschluß des Sicherungsvertrags, wie die Beklagte behauptet, die Zinsen für 2 Monate nicht gezahlt waren, gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Auf die Verhältnisse im Mai 1959, einem Zeitpunkt, der überein Jahr nach der Sicherungsabtretung lag, kann nicht abgestellt werden. Die Kevision rügt auch zu Unrecht, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der in der Klageantwort auf-
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,'bei ^Darlfhensgewährhhg
/vfyagsj^vo'i^	Aphilgewesen. Daß däh|;Beru-
fungsgericht über diese Behauptung nicht, wie in dergKjage-/ähtwigrtKbeähtragt^k^	ersalhkKeh^
hat ^ ■ kann: ■ d i e^: Ä v isi on schon ;^:d e sh alb ni ch t::;;:'ge.lt end mac heh|::;;-:!''
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unter 11 2 d schon erwähnt, spater die Lage der Schuldnerin im Jahre 1957 und 1958 ganz anders dargestellt.
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.Die Abtretung der beiden 'Forderungen über-kusäiimen/;;;'
7.148,18 DM an den Kläger ■ ist demnach wirksam. Unwirksam ist■ ■■: dagegen die Abtretung derselben Forderungen an die Be klagt e,
l/MiflHBl über die bereits dem Klager zustehenden
 Forderungen nicht mehr zugunsten der Beklagten verfügen konn-
tenen Forderungen e rhiclty'. empfing,: siemnacheDVf rechiigte und ist von ihr infolge der Genehmigung des Klägers nach § 816 Abs. 2 in Verbindung mit § 185 BGB an den Kläger herauszugeben.
e best r§it;inv‘daf	e'; Dri|f'sbhuid-
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leistet habe. Sie macht vielmehr geltend, habe auf eine neue, durch den Prozeßvergleich geschaffene Forderung gezahlt.
’':Das Perufungsgericht ■ ihi|?aem;l'8iit ' Recht. niehi:|:'g:;e^G igt : Der Vergleich hat die ursprünglichen Forderungen	hihi,
 seitigt, sondern in ihremGB^^	uhdlveinen■ tGll'i,,:
reckbaren''Titel für sie "giiGhafGehl ’Hin§?;uimeöliaffen'd^^ir-':; kung dergestalt, laß die alte Forderung untergeht und eine neue an ihre Stelle tritt, hat ein Vergleich in der Regel nicht (RGZ 164, 212, 216). Etwas anderes kann freilich von den Vergleichspartnern vereinbart werden. Dafür sind aber hier keine Anhaltspunkte gegeben. Für den Willen, die alte .'Forderung^«;' erhalten,, spricht - im Gegenteil die Tatsache, daß die im Vergleich festgelegte Forderung ihrer Höhe nach bis auf ein paar Pfennige mit der alten Forderung überein-stimmte und nur Zahlung in Raten eingeräumt wurde. Bei dieser: Sachlage kann es auf sich beruhen, ob
 und die Beklagte rechtlich überhaupt über die in Wirklichkeit dem Kläger;zustehenden Forderungen durch Umschaffung' hätten verfügen und dem Kläger eine solche ümschaffung entgegenhalten können.
te. Was die Beklagte von Fl
i/J
auf die abgetre-
IV.
Die Beklagte hat sich darauf berufen, sie sei nicht
 oder nicht mehr bereichert, weil sie io Vertrauen auf den Bestand der ihr gegebenen Abtretung davon abgesehen habe, ihre Forderung gegen	rechtzeitig	geltend
 zu machen. Sie behauptet dazu, sie hätte für diese Forderung Anfang 1959 noch Befriedigung oder Sicherung erlangen kön-nen «r	n	rfte
, -r-h^::ceingehender-Äurdiguö^stej;|;^|;däe Beruft^	'
fest, diese Behauptung der Beklagten sei nicht bewiesen» ': \
hfi- ■; ■ B:ih;'''B.evi'shÄ ''-greift'	g.;.
:auchhihr;dih^
oben unter II-2 c schon erwähnte Behauptung, daß dem .Kläger von Januar bis Juni 1959 Forderungen in Höhe von , 135»6.62,05 DM abgetreten worden seien« :
Selbst wenn diese Behauptung zutrifft, ist nicht bewies sen, daß die Beklagte sich aus diesen Forderungen hätte befriedigen können. Der Kläger hat jedenfalls aus den abgetretenen Forderungen keine Befriedigung seiner Ansprüche erlang t« ;Wre er ; vorgetragen hat, hat der Konkursverwalter eine : Forderung des Klägers vcn über 80.000 DM anerkannt.. BiefBe-): '■■■ ;■ klagte hat' dieoemiFBith^	:
• ■ ■ %:Außerdem i st:■.bewiesehl■ daß	rfre.ih
^whlliggdie genannten Forcerungen oder einen Teil von ihnen an hie Beklagte abgetreten hätte oder ihr den Erlös;aus den For-d e run gen hätte zuko; ®teh:. las sen i-J Zwangsweise hätte d ie B e klagte das nach dem Berufungsurteil nicht	durch-
setzen können (s. dazu unten unter 3)»
> 2.) Auch die an die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank abgetretenen Forderungen von 25»034,80 DM sind nach der Aussage des Konkursverwalters nur teilweise eingegangen.
|f-:■ ■'■I	Sicherungsübereignung von 2;'Krajpf ahhzeugen
:Va^/1=d-_ä:9:!:-das^'pet^ rieht befaßt. Es hebt hervor, daß dieBiimä'yiilB^^:;:hht:dihri sein beitpunkt noch ein Darlehen von 5-300 LM gegeben habe-Damit will es zu dem Ausdruck bringen, daß
 diese Sicherheit für eine neue Forderung■ aufgewandt hat, sie aber nicht freiwillig der Beklagten für ihre alte ior-derung gegeben haben v/ürde. Das ist eine tatrieht erliche Erwägung, in die das Revisionsgericht nicht eingreifen kann.
t&S': :;p^hüfhnghgaricBtarp, daß ■'sst>;d er• Beu, i Blaglieü^hibhtÄ	igggeluhgehi^^
rungen gegen BifflHIBl/MflHBB zwangsweise ; durch zusetzen - t tlitiissineh:;;fü':ber 1 egüngen, tiber; :die1mut&a$;i$nhB dahingehenden Versuchs hält sich das Berufungsgericht ebenfalls im .Rahmen der ihm zustehenden Tatsachenwürdigung,, Es war an diesen Überlegungen auch nicht deswegen gehindert, weil die Parteien hierzu von sich aus nichts vorgetragen hattaU:hi:;r:iv:.iÄiPr: •	h-vv.'.	■
4 - ) : Bh'vstand dem;Esrtiüng^	fre^piMe;:;'
Angaben aber den-EevBnn Vh^	in	deh'voh	t:
dieser Birma zu dem 31; härzri.959::,,aufgeS'tellten: Bilanz als p, unrichtig ääzusehen. Dazu war es angesichts des anschließenden raschen Vermögensverfalls der Firma EltfHHRBpf'MflHHKi:: und ihrer vom Berufungsgericht näher erläuterten, schon ab Anfang 1959 festgestellten Zahlungsschwierigkeiten berechtigt o
1^3 » ) :Mit ;4M.ei5; Binvmis'^-lttfk^
: bshiiliade • VerschlechtG.;en/;Firma^ilpP||R|iilil^	:
^PP kann die Beklagte nicht die Feststellung des Berufungsgerichts entkräften, es sei nicht ber/iesen,,. dalS die Beklagte ■ in der Lage gewesen wäre, noch rechtzeitig für ihre Forderung Befriedigung zu erlangen<,
V.
Nach allem ist die Revision zurüekzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
Glanzmann
 Heimann-irosien
 Rietschel
Meyer.
Vogt