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BGH

Gericht: BGH

Juni 1959 bestellte die Beklagte eine von der Klägerin herzustellende Blockbandsäge mit dazu passender Drehvorrichtung für Bauholz zu dem Preise von 34.696 DM. Juli 1959 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe Bedenken, ob die Drehvorrichtung auch bei längeren Stämmen einwandfrei arbeiten werde. 3chi*if b-recht und schlug vor» daß der Vertrag ’’storniert” werde, "Die Klägerin ging hierauf nicht ein und versicherte der Beklagten mehrfach, die Maschine werde mit einer einwandfrei funktionierenden V/endevorrichtung ausgerüstet werden4 Die Beklagte beruft sich darauf, daß die Klägerin eine Drehvorrichtung habe liefern müssen, die den Stamm ohne zusätzliches Einspannen nur an beiden Enden so fasse, daß er beim Schneiden nicht ausweicher Sie behauptet, die Konstruktion einer solchen Prellvorrichtung, die auch beim Schneiden langer Stämme einwandfrei arbeitesei unmöglich. Die Beklagte hat schließlich mit einem Schadensersatzanspruch aufgerechnet, den sie daraus herleitet, daß der Neubau ihres Sägewerks und die Aufstellung der neuen Sägewerksanlage sich infolge des Verhaltens der Klägerin verzögert hätten. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der von ihm zutreffend als Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache beurteilte Vertrag der Parteien auf eine unmögliche Leistung gerichtet war, wie die Beklagte behauptet, und deshalb nach § 306 BGB nichtig war. Auch bei Gültigkeit des Vertrags hat die Klägerin nach der Auffassung des Oberlandesgerichts keine Ansprüche gegen die Beklagte. Der bei solcher Kündigung grundsätzlich gegebene Vergütungsanspruch (§ 649 So 2 BGB) steht der Klägerin nach Ansicht des Oberlandesgerichts deshalb nicht zu, weil sie durch ihr Verhalten den Vertragszweck gefährdet habe und aus ihrer eigenen Vertragswidrigkeit nach § 242 BGB keinen Nutzen ziehen dürf:., Die Beklagte habe sachliche und ernst zu nehmende Bedenken vorgetragen, ob die nach dem Vertrag vorgesehene Drehvorrichtung sich überhaupt so herstellen lasse, daß sie auch bei Stämmen bis zu 8 id Länge einwandfrei arbeite. 1« Seine Entscheidung würde zutreffen, wenn eine schuldhafte erhebliche Gefährdung des Vertragszwecks durch die Klägerin Vorlage« Dann würde diese in der Tat weder einen Anspruch aus § 649 BGB noch einen Schadensersatzanspruch geltend machen können« Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht die Erklärung der Beklagten vom 30« September 1959 mit Recht als Kündigung angesehen hat und ob nicht das freie Kündigungsrecht, wie die Revision geltend macht, durch die Lieferbedingungen ausgeschlossen ist« Wenn es zutrifft, daß die Klägerin den Vertragszweck durch Verletzung von Aufklärungspflichten schuldhaft erheblich gefährdet hat, würde sie nämlich eine positive Vertragsverletzung begangen haben, welche die Beklagte zu dem Rücktritt berechtigt hätte, und in dem Schreiben vom 30. Die Nr. 4 betrifft ebenso wie die andern angeführten Klauseln den hier zu beurteilenden Pall der positiven Vertragsverletzung nicht; soweit nach ihnen ein Rücktritt ausgeschlossen oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig ist, kann bei der für Freizeichnungcklauseln gebotenen engen Auslegung nicht auf die Unzulässigkeit dos Rücktritts wegen positiver Vertragsverletzung geschlossen werden. Hervorzuheben ist, daß dazu* mag es sich um ihre Ansprüche aus § 649 5* 2 BGB oder umgekehrt um die Frage handeln, ob die Beklagte wegen positiver Vertragsverletzung zurücktreten kann, erforderlich wäre, daß die Klägerin eine erhebliche Gefährdung des Vertragszwecks schuldhaft herbeigeführt haben müßte* Nur ein Verstoß der Klägerin von diesem Gewicht und von dieser Art könnte zur Folge haben, daß das Festhalten am Vertrag für die Beklagte unzu demutbar gewesen wäre* Dem Berufungsgericht kann zwar nicht entgegengetreton werden, wenn es feststellt, daß die Beklagte "Bedenken durchaus sachlicher Art", die "ernst zu nehmen" waren, gegen die in Aussicht genommene Konstruktion der Drehvorrichtung bekommen und der Klägerin gegenüber geäußert hat* .Demgemäß macht das Berufungsgericht der Klägerin auch nur zu dem Vorwurf, daß sie in ihren Anträgen zu allgemeine Wendungen gebraucht und die Beklagte nicht näher über die ins Auge gefaßte konstruktive Lösung aufgeklärt habe» 13 der Berufungsbegründung)» Sie hatte also geltend gemacht, daß sie ihren vertraglichen Verpflichtungen voll und rechtzeitig hätte nachkommen können und nachgekommen wäre, wenn die Beklagte sich nicht vom Vertrage losgesagt hätte. Wenn die Beweisaufnahme ergibt, daß eine sprechende Herstellung und Lieferung der dom Vertrag cnt-Klägerin auch in der Zeit vom 30, September 1959 bis zu dem Ablauf der Lieferfrist ohne weiteres möglich war, so steht damit fest, daß der Klägerin keine schuldhafte Verletzung ihrer Vertragspflichten zur Last fällt« Die Beklagte hätte dann noch zuv/arten müssen und siVa nicht schon am 30= September 1959 Das Berufungsgericht meint zwar, der als Vertreterprovision beanspruchte Betrag von 3«469>60 DM stehe der Klägerin auch deshalb nicht zu, weil die für die Klägerin tätig gewordene Handelsvertreterin, die Firma Riemer & Fegerl, ihrerseits noch keinen Provisionsanspruch gegen die Klägerin erworben habe; nach § 3 Abs« 3 ihres Handelsvertretervertrags erwerbe sie einen Provisionsanspruch erst nach Eingang der Barzahlung« Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann der Besteller die vereinbarte Vergütung verlangen; er muß sich nur gewisse Ersparnisse anrechnen lassen; ein Abzug der dem Handelsvertreter gebührenden Provision kommt hiernach nicht in Betracht, Auch wenn der eingeklagte Anspruch als Schadensersatzanspruch angesehen wird, ist die Abweisung der Klage, soweit . An der grundsätzlichen Verpflichtung der Klägerin: ihrem Handelsvertreter Provision auch dann zu zahlen, v/on sich die Beklagte, ehe die Klägerin geliefert hat, vom Vo trag losgesagt hat und die Klägerin deshalb von ihr Schadensersatz beansprucht und erhält, ist nicht zu zweifeln (vgl. BGH Betrieb 1957, 185; BGH BB 1961, 147); die Verpflichtung ist nach deutschem Recht zu beurteilen, wie sich aus der mit dem Handelsvertretervertrag verbundenen Schiedsgerichtsvereinbarung ergibt» Der der Klägerin entstandene Schaden umfaßt auch diese ihr der Handelsvertretern gegenüber obliegende Verpflichtung.

Zitierte Normen: § 306 BGB
RechtvertragenKonstruktionBerufungsgerichtStammLieferungKlägerinrechtzeitig

Volltext der Entscheidung

Verkündet	^23*)	Q9	7
am 25c Mara 1964	v'
Wo i t s c h e c k, Justizobersekretär als Urkundsbeamter
I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Maschinenfabrik Ed* S c h	)„
Alleininhaber: 3>r. Ing« Elmar Sch^l^,	(V/e^jT)	s
Ml^strc 9,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Öl Frl
 tav B Alleininhaber:
FrfBHHHHM (
Diplom-Volkswirt Dr
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt
Dr
 hat der VII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23o März 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Messner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7«. Zivilsenats des Oberlandesgerich Ls in Hamm (Westf.) vom 8. Juni 1962 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko.sten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen.
Von Rechts wegen
o
Tatbestand;
Die Klägerin stellt horizontale Blockbandcägen her.
Bei diesen Sägen werden die Holzstämme auf eine::- Wagen unter dem Sägeblatt hindurchgeführt, nur an den Kopfenden durch zwei Zapfen gehalten und nach jedem Sägegang ohne weiteren Arbeite- und Zeitaufwand zur Bearbeitung der anderen Seiten des Stammes gedreht.. Dagegen muß der Stamm bei den sonst noch gebräuchlichen vertikalen Blockbandsägen seitlich am Wagen durch Klauen festgespannt und nach jedem Sägegang umgespannt werden, Die horizontalen Sägen arbeiten schneller, weil das zeitraubende Umspannen wegfällt.
Am 18. Juni 1959 bestellte die Beklagte eine von der Klägerin herzustellende Blockbandsäge mit dazu passender Drehvorrichtung für Bauholz zu dem Preise von 34.696 DM. Die bisher von der Klägerin hergestellte horizontale Säge war nur für Stämme bis zu 4 m Länge bestimmt. Die Klägerin sagte die Konstruktion einer horizontalen Säge zu, die auch 8 m lange Stämme schneiden konnte. Sie sollte die gleichen Vorteile wie die bisher von der Klägerin für Stämme von 4 m Länge hergestellten Sägen bieten, also das Umspannen der Stämme entbehrlich machen. Um das Durchbiegen der bis zu 8 m lange.n-.--i Stämme nach unten zu vermeiden, war eine Stützvorrichtung vorgesehen.
Als Lieferzeit ist in der Bestellung angegebens "innerhalb November 1959 mit Rückstellrecht bis I960",
Am 9. Juli 1959 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie habe Bedenken, ob die Drehvorrichtung auch bei längeren Stämmen einwandfrei arbeiten werde. Versuche in ihrem Betrieb hätten gezeigt, daß die Stämme sich nicht nur nach unten durchbiegen, sondern auch nach oben ausv/eichen könnte! wenn sie nicht festgespannt würden.
An diesen Brief schloß sich ein Wechsel an; Die Beklagte hielt ihre
 längerer Bedenken £
3chi*if b-recht
 und schlug vor» daß der Vertrag ’’storniert” werde, "Die Klägerin ging hierauf nicht ein und versicherte der Beklagten mehrfach, die Maschine werde mit einer einwandfrei funktionierenden V/endevorrichtung ausgerüstet werden4
Am 30o September 1959 schrieb die Beklagte, sie sehe sich gezwungen, den Auftrag "endgültig zu stornieren”; sie habe den Auftrag bereits anderweitig vergeben.
Die Klägerin hat die bestellte Säge nicht hergestellt und geliefert. Die Beklagte hat nach ihrer Behauptung eine Vertikalsäge bei einer Schweizer Firma bestellt.
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe sich grundlöt vom Vertrag gelöst und sei ihr zu dem Schadensersatz verpflichtet. Ihren ’’Verdienstausfall” berechnet sie wie folgt:
1.	10	i<>	Vertreterprovision	3»469>60	DM
2.	9	$	Nettogewinn	3»122,64	DM
3.	5	#	allgemeine Verwaltungsünkosten 1.734,80	DM
4.	3	Ausfuhrvergütung	1.040,88	DM
insgesamt:	9«367,92	DM
Den ersten Posten begründet sie damit, daß sie diesen Betrag ihrer Handelsvertreterin für Österreich, der Firma Hflp &	in	schulde.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 9.367>92 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte beruft sich darauf, daß die Klägerin eine Drehvorrichtung habe liefern müssen, die den Stamm ohne zusätzliches Einspannen nur an beiden Enden so fasse, daß
 er beim Schneiden nicht ausweicher Sie behauptet, die Konstruktion einer solchen Prellvorrichtung, die auch beim Schneiden langer Stämme einwandfrei arbeitesei unmöglich. Jedenfalls habe die Klägerin, so meint die Beklagte, nachdem sie ihre Bedenken geltend gemacht habe, konkrete Vorschläge über die konstruktive Lösung machen müssen. Die Beklagte hat schließlich mit einem Schadensersatzanspruch aufgerechnet, den sie daraus herleitet, daß der Neubau ihres Sägewerks und die Aufstellung der neuen Sägewerksanlage sich infolge des Verhaltens der Klägerin verzögert hätten.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen
 Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Zahlung von 9°367,92 DM nebst Zinsen weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision,
 Entscheidungsgründe:
I,
Das Berufungsgericht wendet deutsches Recht an. Ersichtlich ist es der Auffassung, daß die Parteien das Vertragsverhältnis deutschem Recht unterstellen wollten. Zu • dieser Auffassung durfte es gelangen, da im Rechtsstreit beide Parteien das Vertragsverhältnis und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten nur an Hand der Vorschriften des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches erörtert haben-(vgl.dazu 33G1IZ«40^3205323 f)^>In dervRovioionsver-handlung haben die Parteien zudem ihr Einverständnis mit der Anv/endung deutschen Rechts ausdrücklich erklärt.
II.
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der von ihm zutreffend als Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache beurteilte Vertrag der Parteien auf eine unmögliche Leistung gerichtet war, wie die Beklagte behauptet, und deshalb nach § 306 BGB nichtig war.
Auch bei Gültigkeit des Vertrags hat die Klägerin nach der Auffassung des Oberlandesgerichts keine Ansprüche gegen die Beklagte.
Es wertet die Erklärung der Beklagten vom 30. September 1959» daß sie den Auftrag endgültig storniere, als Kündigung auf Grund des § 649 S. 1 BGB. Der bei solcher Kündigung grundsätzlich gegebene Vergütungsanspruch (§ 649 So 2 BGB) steht der Klägerin nach Ansicht des Oberlandesgerichts deshalb nicht zu, weil sie durch ihr Verhalten den Vertragszweck gefährdet habe und aus ihrer eigenen Vertragswidrigkeit nach § 242 BGB keinen Nutzen ziehen dürf:.,
Hierzu führt das Oberlandesgericht aus? Die Beklagte habe sachliche und ernst zu nehmende Bedenken vorgetragen, ob die nach dem Vertrag vorgesehene Drehvorrichtung sich überhaupt so herstellen lasse, daß sie auch bei Stämmen bis zu 8 id Länge einwandfrei arbeite. Die Klägerin sei verpflichtet gewesen, die Beklagte "in näherer Weise über die von ihr in Auge gefaßte konstruktive Lösung der aufgetretenen Schwierigkeiten aufzuklären" (S. 9 BU) und "in verständlicher Weise des näheren darzulegen", wie eine die Bedenken der Beklagten ausräumende Konstruktion beschaffen sein würde (S. 10 BU). Die Aufklärungspflicht ergebe sich aus dem durch Vertrag begründeten besonderen Vertrauensverhältnis.
 
Dieser Pflicht sei die Klägerin nicht nachgekonincn, Sie sei zwar auf die von der Beklagten aufgeworfenen Tragen eingegangen, habe ihr aber keine näheren Losungsinog-iichkeiten aufgezeigt, sondern sie mit allgemeinen Wendungen zu beruhigen versucht» Dies habe die Befürchtung der Beklagten bestärken müssen, daß die Klägerin die bestellte Säge nicht oder nicht rechtzeitig hersteilen könne»
Bei dieser Sachlage bestehe, so legt das Berufungsgericht weiter dar, auch kein Schadensersatzanspruch der Klägerin«
III«
Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung rechtfertigt die Abweisung der Klage nicht«
1« Seine Entscheidung würde zutreffen, wenn eine schuldhafte erhebliche Gefährdung des Vertragszwecks durch die Klägerin Vorlage« Dann würde diese in der Tat weder einen Anspruch aus § 649 BGB noch einen Schadensersatzanspruch geltend machen können«
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht die Erklärung der Beklagten vom 30« September 1959 mit Recht als Kündigung angesehen hat und ob nicht das freie Kündigungsrecht, wie die Revision geltend macht, durch die Lieferbedingungen ausgeschlossen ist«
Wenn es zutrifft, daß die Klägerin den Vertragszweck durch Verletzung von Aufklärungspflichten schuldhaft erheblich gefährdet hat, würde sie nämlich eine positive Vertragsverletzung begangen haben, welche die Beklagte zu dem Rücktritt berechtigt hätte, und in dem Schreiben vom 30. September 1959 könnte eine Rücktrittsericiarung ge-funden wordene
 Der Senat ist der Auffassung, daß jedenfalls ei2i solcher Rücktritt durch die Lieferbedingungen nicht ausgeschlossen ist. Das Revisionsgericht kann diese Bedingungen selbständig auslegen» Es handelt sich um typische Bestimmungen. Sie beanspruchen auch nicht nur für den Bezirk eines Oberlandesgerichts Geltung. Die Gerichtsstands-klausel in Nr. 6 der Lieferbedingungen ändert daran nicht;:.“ nach Satz 2 dieser Bestimmung kann der Lieferer nach seiner Wahl an seinem Hauptsitz oder am Hauptsitz des Bestellers klagen.
Die Lieferbedingungen enthalten eine die Rechte des Bestellers einschränkende Regelung ausdrücklicli nur für die Ansprüche bei mangelhafter Lieferung und bei Verzug. Hierbei werden namentlich Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Das Recht auf Rücktritt ist bei Verzug des Lieferers mit der Lieferung unter bestimmten Voraussetzungen, zu denen namentlich das Setzen einer Nachfrist gehört, gegeben (Nr. 3), ebenso bei mangelhafter Leistung unter Umständen das Recht, die Rücknahme des Liefergegenstands zu verlangen (Nr. 1 Abs. 2 Satz 2). Ein Ausschluß des Rücktrittrechts findet sich wohl in Nr. 4 Satz 2 für die Fälle verspäteter Lieferung; ersichtlich sind hier im Gegensatz zu Nr. 3 die Fälle gemeint, in denen der Besteller nicht entsprechend dieser Vorschrift eine Nachfrist gesetzt hat. Die Nr. 4 betrifft ebenso wie die andern angeführten Klauseln den hier zu beurteilenden Pall der positiven Vertragsverletzung nicht; soweit nach ihnen ein Rücktritt ausgeschlossen oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig ist, kann bei der für Freizeichnungcklauseln gebotenen engen Auslegung nicht auf die Unzulässigkeit dos Rücktritts wegen positiver Vertragsverletzung geschlossen werden.
2, Die bisherigen Feet «Stellungen dee Berufungs gei'i eh t :* reichen nicht aus für die Annahme, die Klägerin habe :ion Vertragszweck derart gefährdet, daß o:io oilier Aneprüjhe aus dem Vertrage verlustig gegangen ware.
Hervorzuheben ist, daß dazu* mag es sich um ihre Ansprüche aus § 649 5* 2 BGB oder umgekehrt um die Frage handeln, ob die Beklagte wegen positiver Vertragsverletzung zurücktreten kann, erforderlich wäre, daß die Klägerin eine erhebliche Gefährdung des Vertragszwecks schuldhaft herbeigeführt haben müßte* Nur ein Verstoß der Klägerin von diesem Gewicht und von dieser Art könnte zur Folge haben, daß das Festhalten am Vertrag für die Beklagte unzu demutbar gewesen wäre*
Dem Berufungsgericht kann zwar nicht entgegengetreton werden, wenn es feststellt, daß die Beklagte "Bedenken durchaus sachlicher Art", die "ernst zu nehmen" waren, gegen die in Aussicht genommene Konstruktion der Drehvorrichtung bekommen und der Klägerin gegenüber geäußert hat*
Andererseits ist aber die Klägerin im Schriftwechsel auf diese Bedenken eingegangen und hat der Beklagten stets erklärt, daß sie die bestellte Säge vertragsgemäß und rechtzeitig herstellen und liefern werde* Es liegt also weder der Fall vor, daß die Klägerin die Erfüllung verweigert hätte, noch derjenige, daß die Unmöglichkeit vertragsmäßiger und rechtzeitiger Lieferung feststand*
.Demgemäß macht das Berufungsgericht der Klägerin auch nur zu dem Vorwurf, daß sie in ihren Anträgen zu allgemeine Wendungen gebraucht und die Beklagte nicht näher über die ins Auge gefaßte konstruktive Lösung aufgeklärt habe»
 
Sin schuldhaftes Verhalten der K
:cnn
 nicht ausreichend fest^esteilt
 Die Revision verweist mit Recht darauf, daß die ICH -o. rin die Gage frühestens im November 1959 liefern mußTe-Wie die Revision v/eiter zutreffend vorbringts hatte ciio Klägerin behauptet und durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt, daß sie am 30. September 1959 - alc die Beklagte den Auftrag endgültig ’’stornierte15 - die Drehvorrichtung noch rechtzeitig und vertragsgerecht hätte konstruieren und mit der Blockbandsäge hätte liefern können (S. 13 der Berufungsbegründung)» Sie hatte also geltend gemacht, daß sie ihren vertraglichen Verpflichtungen voll und rechtzeitig hätte nachkommen können und nachgekommen wäre, wenn die Beklagte sich nicht vom Vertrage losgesagt hätte. Daß die. von der Klägerin versprochene Lieferung der Säge mit der dem Vertrag entsprechenden Vorrichtung möglich gewesen wäre, unterstellt auch das Berufungsgeri cht.
Waren aber die vertragsgemäße und rechtzeitige Konstruktion und Herstellung der Drehvorrichtnng und die Lieferung der Säge an sich möglich und blieb für das -allcs auch noch genügend Zeit, so konnte' die Beklagte die Klägerin nicht zwingen, früher, als es für die richtige und rechtzeitige Vertragserfüllung notwendig war, mit der Konstruktion zu beginnen oder ihr die beabsichtigte Konstruktion näher darzulegen, da deren Einzelheiten nicht von vornherein feststanden, sondern sich auch für die Klägerin erst bei Inangriffnahme der Konstruktionsarbeiten ergaben.
Das Berufungsgericht hätte deshalb aufklären müssen, ob die. Behauptungen der Klägerin zutreffen, und den von ihr angebotenen Sachverständigenbeweis erheben müssen.
.\
u -
Wenn die Beweisaufnahme ergibt, daß eine sprechende Herstellung und Lieferung der
 dom Vertrag cnt-Klägerin auch in
 der Zeit vom 30, September 1959 bis zu dem Ablauf der Lieferfrist ohne weiteres möglich war, so steht damit fest, daß der Klägerin keine schuldhafte Verletzung ihrer Vertragspflichten zur Last fällt« Die Beklagte hätte dann noch zuv/arten müssen und siVa nicht schon am 30= September 1959
vom Vertrag lossagen dürfen« Die Folgen einer verfrühten, nach der objektiven Sachlage ; nicht begründeten Erklärung des Rücktritts (oder der Kündigung) muß sie dann tragen«
IV«
Demnach ist das angefochtene Urteil aufzuheben«
Es kann auch nicht teilv/eise bestätigt werden. Das Berufungsgericht meint zwar, der als Vertreterprovision beanspruchte Betrag von 3«469>60 DM stehe der Klägerin auch deshalb nicht zu, weil die für die Klägerin tätig gewordene Handelsvertreterin, die Firma Riemer & Fegerl, ihrerseits noch keinen Provisionsanspruch gegen die Klägerin erworben habe; nach § 3 Abs« 3 ihres Handelsvertretervertrags erwerbe sie einen Provisionsanspruch erst nach Eingang der Barzahlung«
Diese Begründung ist nicht folgerichtig, wenn der eingeklagte Anspruch, wie es das Berufungsgericht in erster Linie tut, nach § 649 BGB beurteilt wird. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann der Besteller die vereinbarte Vergütung verlangen; er muß sich nur gewisse Ersparnisse anrechnen lassen; ein Abzug der dem Handelsvertreter gebührenden Provision kommt hiernach nicht in Betracht,
 Auch wenn der eingeklagte Anspruch als Schadensersatzanspruch angesehen wird, ist die Abweisung der Klage, soweit . es sich um die Vertreterprovision handelt, nicht gerechtfertigt .
An der grundsätzlichen Verpflichtung der Klägerin: ihrem Handelsvertreter Provision auch dann zu zahlen, v/on sich die Beklagte, ehe die Klägerin geliefert hat, vom Vo trag losgesagt hat und die Klägerin deshalb von ihr Schadensersatz beansprucht und erhält, ist nicht zu zweifeln (vgl. BGH Betrieb 1957, 185; BGH BB 1961, 147); die Verpflichtung ist nach deutschem Recht zu beurteilen, wie sich aus der mit dem Handelsvertretervertrag verbundenen Schiedsgerichtsvereinbarung ergibt» Der der Klägerin entstandene Schaden umfaßt auch diese ihr der Handelsvertretern gegenüber obliegende Verpflichtung. Zu erv/ägen blie be nur, ob die Klägerin im Rechtsstreit nicht statt Zahlung Freistellung von dieser Verpflichtung hätte beanspruchen müssen.
Da noch tatsächliche Feststellungen zu treffen sind (vgl. oben unter III 2), ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno
 Glanzmann	Bundesrichter	Dr.Heimann-Trosien Erbel
 hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben. Glanzmann
 Meyer
Dr. Messner