Dem Diplom-Ingenieur Heinz Kpp waren 2ur teilweisen Bezahlung eines von ihm veräußerten Grundstücks von den Käufern die Guthaben aus den Bausparverträgen T 443025 und I 461231 mit der liflÜ Bausparkasse abgetreten wordene Kp® wurde am 18« März 1958 wegen des Verdachts, Baukostenzuschüsse veruntreut zu haben, verhaftet« Er bestellte den Beklagten, der auch sonst als Anwalt und No*> tar für ihn tätig war, zu dem Verteidiger und trat die Hechte aus den Bausparverträgen an ihn ab« Die Abtretung ist in einer Urkunde vom 24* März 1958 niedergelegt, die von der Ehefrau als der Bevollmächtigten ihres Ehemannes und von dem Beklagten unterzeichnet ist« Der Beklagte sollte nach dem Wortlaut dieser Urkunde aus den eingehenden Geldern die Kosten für HechtaStreitigkeiten gegen eine Firma BpHHi einschließlich seiner ^ebührenansprüche finanzieren« Die Fassung der Urteilsformel des Landgerichts, die das Oberlandesgericht unverändert hat bestehen lassen, läßt jedenfalls bei Hinzunahme des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe keinen Zweifel, daß damit alle Rechte des Beklagten auf die beiden Bausparguthüben ver~ neint werden« Durch die festgestellte Erklärung des Beklagten vom 7« Oktober 1959 sind auch seine Ansprüche aus einer etwaigen Abtretung vom 19° März 1958 erloschen« Diese unterschied sich im übrigen von der Vereinbarung vom 24« März 1958 nur hinsichtlich der Zweckbestimmung für die eingehenden Felder, nicht hinsichtlich des Gegen-stands der Abtretung« 2« Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe nach den Entscheidungsgründen nur festgestellt, daß der Beklagte am 7» Oktober 1959 seine Ansprüche an den Kläger abgetreten habe« Eine dahingehende Feststellung sei aber weder vom Kläger begehrt, noch in der Urteilsformel getroffen wordene Für das, worüber in dieser ent*-schieden sei, fehle die nach § 551 Nr« 7 ZPO erfordex*-liehe Begründung und das Rechtsschutzinteresse„ Auch diese Rüge geht fehle Der Kläger hat von vornherein und sogar in erster Linie seine Klage auf die Erklärung des Beklagten vom 7o Oktober 1959 gestützt» Es läßt sieh auch nicht sagen., daß die Fassung des Klageantrags und des Urteilstenors mit der Begründung nicht im Einklang steht» Wenn der Beklagte am 7o Oktober 1959 die Freigabeerklärung abgegeben hat, so folgt daraus, daß ihm aus der Abtretung keine Rechte mehr zustehen«, Gemäß § 256 ZPO kann übrigens nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, |uf die Feststellung, daß irgendwelche rechtserheblichen Erklärungen abgegeben worden sind» unterhalten; zu einem klaren Ergebnis sei man damals nicht gekommen*, hat das Berufungsgericht, wie die Revision selbst anführt, ausdrücklich gewürdigte Es hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt9 der Vorsitzende und der Berichterstatter hätten sich bestimmter als der dritte Richter der Strafkammer dahin geäußert, daß sie sich an eine Einschränkung nicht erinnern könnten und nicht glaubten, sie überhört zu haben® Trotz dieser vorsichtigen Formulierung blieben nach dem Zusammenhang ihrer Aussage keine Zweifel, daß sie die volle Überzeugung hätten, der Beklagte habe vorbehaltlos verzichtet® Ferner habe der Anklagevertreter eindeutig bekundet, daß die. Mit diesen Ausführungen hält sieh das Berufungsgericht im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung® Ein Verstoß gegen § 286 ZPO ist nicht zu finden® Entscheidend ist, daß das Berufungsgericht selbst die Überzeugung von der vorbehaltlosen Abgabe der Erklärung durch den Beklagten gewonnen und dies auch ausgesprochen hat (BU 9)® Es war dabei nicht gehindert, aus der Aussage eines "vorsichtig formulierenden" Zeugen mehr zu entnehmen als diese ihrem reinen Wortlaut nach besagte, ebenso wie der Tatrichter umgekehrt die Bekundungen eines Zeugen, der sich sehr bestimmt geäußert hat, als nicht oder nicht inr dem. to Hach dem Wortlaut der Abtretungserklärung vom 24o März 1958 sollte der Beklagte aus den eingehenden Feldern die Kosten des Rechtsstreits gegen Rossittis einschließlich seiner eigenen Uehührenansprüche bestreiten« Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß mit einer einseitigen Aufgabe seiner Rechte durch den Beklagten seine Pflichten aus die sem Vertrag nicht beseitigt worden seien« § 23 KO mit der Konkurseröffnung erloschen (BU 10)« Ausserdem ist unstreitig dieser Rechtsstreit nicht durchgeführt worden» Soweit es sich um die eigenen Grebührenan-sprüche des Beklagten handelte, hat er nach der eindeutigen Feststellung des Berufungsgerichts mit der Freigabeerklärung auf eine Befriedigung aus dem Bausparguthaben verzichtet» 2o Das Berufungsgericht hat festgestellt , der Beklagte habe die Bausparguthaben vollständig und nicht nur den Teil, der nicht auf sein Verteidigerhonorar entfiel, aufgeben wollen und aufgegeben« Der Kläger habe in dem Schriftwechsel die Abtretung ungeteilt verlangt; des halb habe auch die Erklärung des Beklagten nur dahin ver standen werden können« Entscheidend sei, daß nicht der mindeste Anhalt dafür in Erscheinung getreten sei, der Beklagte habe einen 'feil der Guthaben behälton wollen«, Das Berufungsgericht hat hiernach bei der Auslegung der Erklärung des Beklagten durchaus nicht nur, wie die Revision meint, die früheren Vorgänge berücksichtigt, sondern auch und sogar maßgeblich die in der Hauptverhandlung am *Z<> Oktober 1959 zutage getretenen Umstände» Hier hatte der Kläger am 7o Oktober 1959 eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß er den Erwerb der Bauspargut— haben durch den Beklagten als anfechtbar anseheo Er hatte zwar die Anfechtungsfrist versäumt«, Die Erfüllung eines vom Konkursverwalter geltend gemachten Anfechtungs-anspruchs nach Ablauf der Anfechtungsfrist stellt aber ebenso, wie die Erfüllung natürlicher, nicht klagbarer Verbindlichkeiten (RGRK«BGrB § 516 An. 12) keine Schenkung dar«
VII-ZR 183/61 Verkündet am 17 - Januar 1963 .k<, W o it s chek, Justiz ob e r s ekr e t® als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle ^189 q?7 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts und Notars Adolf Beklagten» Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br gegen denBiplom-Kaufmann Br. Br. Hans S K^mstraße d» als Verwalter im Konkurse Ingenieurs Heinz in B< ___ , Dl___ Les Biplom- Kläger? Berufungabeklagten und Revisionsbeklagten» Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«, hat der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« Januar 19.63‘ unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Winkelmann» Rietschel» Hubert Meyer» Br» Vogt und Br«, Pinke für Recht erkannt: Die Revision Beklagten gegen das Urteil des 18» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in;Hamm (Westf«,) vom 29® Mai 1961 wird zurückgewiesen» Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen«. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Dem Diplom-Ingenieur Heinz Kpp waren 2ur teilweisen Bezahlung eines von ihm veräußerten Grundstücks von den Käufern die Guthaben aus den Bausparverträgen T 443025 und I 461231 mit der liflÜ Bausparkasse abgetreten wordene Kp® wurde am 18« März 1958 wegen des Verdachts, Baukostenzuschüsse veruntreut zu haben, verhaftet« Er bestellte den Beklagten, der auch sonst als Anwalt und No*> tar für ihn tätig war, zu dem Verteidiger und trat die Hechte aus den Bausparverträgen an ihn ab« Die Abtretung ist in einer Urkunde vom 24* März 1958 niedergelegt, die von der Ehefrau als der Bevollmächtigten ihres Ehemannes und von dem Beklagten unterzeichnet ist« Der Beklagte sollte nach dem Wortlaut dieser Urkunde aus den eingehenden Geldern die Kosten für HechtaStreitigkeiten gegen eine Firma BpHHi einschließlich seiner ^ebührenansprüche finanzieren« Am 21* Mai 1958 wurde Über das Vermögen Kerls das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zu dem Konkursver-waiter bestellt« wurde im Oktober 1959 wegen Be- trugs zu 6 Jahren Zuchthaus verurteilt* In der Hauptvezs» handlung wurde der Kläger am 7« Oktober 1959 als Zeuge vernommen* Der Kläger hat behauptet, als während seiner Zeugenvernehmung die Sprache auf die Abtretung: dez* Bausparverträge an den Beklagten gekommen sei, habe dieser erklärt, er gebe die Bausparverträge für die Konkursmasse frei« Er, der Kläger, habe erwidert, er nehme dies dankend an* ~ 3 - Der Kläger hat mit der Klage beantragt, festzustel-len, daß dem beklagten aus der Abtretungserklärung vom 24o März 1958 betreffend die Bausparverträge T 443025 und T 461231 bei der Bausparkasse keine An- sprüche zuständen« Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen« hr hat vorgetragen, er habe Honoraransprüche gegen in Höhe von rund. 7«ÖG0 IM gehabt« Der Kläger habe die Frist zur Anfechtung der Abtretung ungenutzt verstrei-* chen lassen, auch mit Schreiben vom 17« Oktober 1958 an die Bausparkasse erklärt, daß er keine Hechte an den Bausparguthaben geltend mache« Br, der Beklagte, habe daher keinen Anlaß gehabt, seine Hechte äufzugeben» Br könne am 7» Oktober 1959 höchstens erklärt haben, nach Deckung seiner Honoraransprüche gebe er die Ansprüche aus den Verträgen frei« Landgericht und Oberlandesgerieht haben nach dem Klageantrag erkannt» Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter» Der Kläger bittet, die Hevlsion zurückzuweißen» Bntscheidungsgründe• Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte am 7* Oktober 1959 ohne Jeden Vorbehalt erklärt hat, der Kläger könne die Hechte aus dem Bausparvertrag haben« < 4 Io Die Revision rügt zunächst Mängel der Urteilsformelo “3 o Sie weist auf die Behauptung des Beklagten hin, Kerl habe ihm die Bausparguthaben mündlich schon am 19* März 1958 zur Sicherung seines Anspruchs auf das verein-’ barte Verteidigerhonorar von 3„Ö0Q DM abgetreten,und bemerkt;? das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß diese Abtretung durdh die spätere vom 24« März 1958 gegenstandslos geworden seio Die Urteflsformel kläre nicht, ob der Beklagte auch aus der Abtretung vom 19« März 1958 keine Rechte herleiten könne« Bür eine auf die Abtretung vom 24o März 1958 beschränkte Feststellung fehle dem Kläger das rechtliche Interesse« Mit diesen Darlegungen kann die Revision keinen Erfolg haben« Die Fassung der Urteilsformel des Landgerichts, die das Oberlandesgericht unverändert hat bestehen lassen, läßt jedenfalls bei Hinzunahme des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe keinen Zweifel, daß damit alle Rechte des Beklagten auf die beiden Bausparguthüben ver~ neint werden« Durch die festgestellte Erklärung des Beklagten vom 7« Oktober 1959 sind auch seine Ansprüche aus einer etwaigen Abtretung vom 19° März 1958 erloschen« Diese unterschied sich im übrigen von der Vereinbarung vom 24« März 1958 nur hinsichtlich der Zweckbestimmung für die eingehenden Felder, nicht hinsichtlich des Gegen-stands der Abtretung« 2« Die Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe nach den Entscheidungsgründen nur festgestellt, daß der Beklagte am 7» Oktober 1959 seine Ansprüche an den Kläger abgetreten habe« Eine dahingehende Feststellung sei aber weder vom Kläger begehrt, noch in der Urteilsformel getroffen wordene Für das, worüber in dieser ent*-schieden sei, fehle die nach § 551 Nr« 7 ZPO erfordex*-liehe Begründung und das Rechtsschutzinteresse„ Auch diese Rüge geht fehle Der Kläger hat von vornherein und sogar in erster Linie seine Klage auf die Erklärung des Beklagten vom 7o Oktober 1959 gestützt» Es läßt sieh auch nicht sagen., daß die Fassung des Klageantrags und des Urteilstenors mit der Begründung nicht im Einklang steht» Wenn der Beklagte am 7o Oktober 1959 die Freigabeerklärung abgegeben hat, so folgt daraus, daß ihm aus der Abtretung keine Rechte mehr zustehen«, Gemäß § 256 ZPO kann übrigens nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, |uf die Feststellung, daß irgendwelche rechtserheblichen Erklärungen abgegeben worden sind» II o Ohne Erfolg greift die Revision ferner die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an«, Diesem ist hierbei ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen«. 1» Die Bekundung des Vorsitzenden der Strafkammer, darüber, ob der Beklagte die Freigabeerklärung mit der Einschränkung abgegeben habe, daß er erst sein Geld haben müsse, habe er sich mit seinen Beisitzern des öfteren ♦y unterhalten; zu einem klaren Ergebnis sei man damals nicht gekommen*, hat das Berufungsgericht, wie die Revision selbst anführt, ausdrücklich gewürdigte Es hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt9 der Vorsitzende und der Berichterstatter hätten sich bestimmter als der dritte Richter der Strafkammer dahin geäußert, daß sie sich an eine Einschränkung nicht erinnern könnten und nicht glaubten, sie überhört zu haben® Trotz dieser vorsichtigen Formulierung blieben nach dem Zusammenhang ihrer Aussage keine Zweifel, daß sie die volle Überzeugung hätten, der Beklagte habe vorbehaltlos verzichtet® Ferner habe der Anklagevertreter eindeutig bekundet, daß die. Einschränkung nicht gemacht worden sei, und hierfür weitere Einzelheiten angeführt® Mit diesen Ausführungen hält sieh das Berufungsgericht im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung® Ein Verstoß gegen § 286 ZPO ist nicht zu finden® Entscheidend ist, daß das Berufungsgericht selbst die Überzeugung von der vorbehaltlosen Abgabe der Erklärung durch den Beklagten gewonnen und dies auch ausgesprochen hat (BU 9)® Es war dabei nicht gehindert, aus der Aussage eines "vorsichtig formulierenden" Zeugen mehr zu entnehmen als diese ihrem reinen Wortlaut nach besagte, ebenso wie der Tatrichter umgekehrt die Bekundungen eines Zeugen, der sich sehr bestimmt geäußert hat, als nicht oder nicht inr dem. erklärten Umfang beweiskräftig ansehen kann® 2® Kicht zu beanstanden ist ferner die Wertung der Zeugenaussage des Gemeinechuldners Ktffc durch das Berufungsgericht® Baß der Beklagte und die einzigen wa- ren, die die früheren Vorgänge aus eigenem Wissen kannten. ' 7 - hat das Berufungsgericht mit Sicherheit nicht übersehen; es brauchte dies nicht ausdrücklich zu erwähnen« Den Umständen nach genügte der Hinweis, daß den Vorgängen in der HauptVerhandlung nicht so unbefangen gegenüberge-standen habe, wie die anderen beugen* Es ist auch nichts einzuwenden gegen die Bemerkung des Berufungsgerichts, KjflP sei "weniger als geschulte Juristen gewohnt, auf den genauen Inhalt von Erklärun« gen in gerichtlichen Verhandlungen zu achten und sie kritisch zu verantworten"« Daraus ist nicht, wie die Re-vision annimmt, die Aufstellung eines allgemeinen Erfahrungssatzes zu entnehmen, Juristen seien bessere Zeugen als Angehörige anderer Berufe« Dazu hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß« Bs hat sich ersichtlich nur mit der Prüfung des ihm vorliegenden Palles befaßt und dabei den Bekundungen der anderen Beugen vor denen des Ueir einschuldners den Vorzug gegeben« Das läßt keinen Verfahrensverstoß erkennen« III. Auch die weiteren ^ügen der Bevision greifen nicht durch« to Hach dem Wortlaut der Abtretungserklärung vom 24o März 1958 sollte der Beklagte aus den eingehenden Feldern die Kosten des Rechtsstreits gegen Rossittis einschließlich seiner eigenen Uehührenansprüche bestreiten« Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß mit einer einseitigen Aufgabe seiner Rechte durch den Beklagten seine Pflichten aus die sem Vertrag nicht beseitigt worden seien« ~ 8 - Das Berufungsgericht hat diesen Sesiehtspunkt nicht Uberseheno Es hat dazu rechtlich zutreffend bemerkt, die Verbindlichkeit des Beklagten, das Guthaben für den Hechtsstreit gegen zu verwenden, sei gemäß § 23 KO mit der Konkurseröffnung erloschen (BU 10)« Ausserdem ist unstreitig dieser Rechtsstreit nicht durchgeführt worden» Soweit es sich um die eigenen Grebührenan-sprüche des Beklagten handelte, hat er nach der eindeutigen Feststellung des Berufungsgerichts mit der Freigabeerklärung auf eine Befriedigung aus dem Bausparguthaben verzichtet» 2o Das Berufungsgericht hat festgestellt , der Beklagte habe die Bausparguthaben vollständig und nicht nur den Teil, der nicht auf sein Verteidigerhonorar entfiel, aufgeben wollen und aufgegeben« Der Kläger habe in dem Schriftwechsel die Abtretung ungeteilt verlangt; des halb habe auch die Erklärung des Beklagten nur dahin ver standen werden können« Entscheidend sei, daß nicht der mindeste Anhalt dafür in Erscheinung getreten sei, der Beklagte habe einen 'feil der Guthaben behälton wollen«, Das Berufungsgericht hat hiernach bei der Auslegung der Erklärung des Beklagten durchaus nicht nur, wie die Revision meint, die früheren Vorgänge berücksichtigt, sondern auch und sogar maßgeblich die in der Hauptverhandlung am *Z<> Oktober 1959 zutage getretenen Umstände» Die Revision führt hierzu ferner noch an, wenn der Beklagte nach der Annahme des Berufungsgerichts seine Rechte habe aufgeben wollen, weil er als Pflichtverteidiger einen Anspruch gegen die Staatskasse hatte, dann habe er sie nur aufgeben wollen, soweit der Staat sein Oebührenschuldner geworden war« Auch damit kann die Revision nicht gehört wexiden gegenüber der eindeutigen Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe es an einem entsprechenden Vorbehalt fehlen lassen» Der Kläger konnte und durfte die Erklärung des Beklagten deshalb als uneingeschränkte Freigabe der Bausparguthaben auffassen» Das Berufungsgericht hat ferner dargelegt, der Schuldgrund für die Erklärung des Beklagten vom 7® Oktober 1959 sei nicht Schenkung* sondern “die bereits früher von dem Kläger an den Beklagten gestellte Forderung auf Rückgabe des Guthabens an die Konkursmasse11 & Die Erklärung des Beklagten habe daher nicht der Form des § 518 BGB bedürft» überdies wäre die Wahrung der Form nicht erforderlich gewesen, weil die Schenkung sofort vollsogen worden sei« ^ a 1 Die Revision ist der Auffassung, es komme nur eine Schenkung in Betracht, weil der Beklagte die Anfechtbarkeit seines Erwerbs immer beBtritten und der Kläger die Anfechtungsfrist versäumt, ja sogar auf die Geltendmachung der Anfechtung ausdrücklich verzichtet habe» Dem ist nicht beizutreten» Eine Schenkung liegt nur vor, wenn beide Delle darüber einig sind, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt» An dex' Einigung Über die Unentgeltlichkeit fehlt es, wenn auch nur ein Deil als seine Meinung zu erkennen gibt, daß er auf die Zuwendung einen rechtlichen Anspruch habe (RGZ 125» 380, 583)• Hier hatte der Kläger am 7o Oktober 1959 eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß er den Erwerb der Bauspargut— haben durch den Beklagten als anfechtbar anseheo Er hatte zwar die Anfechtungsfrist versäumt«, Die Erfüllung eines vom Konkursverwalter geltend gemachten Anfechtungs-anspruchs nach Ablauf der Anfechtungsfrist stellt aber ebenso, wie die Erfüllung natürlicher, nicht klagbarer Verbindlichkeiten (RGRK«BGrB § 516 Anm. 12) keine Schenkung dar« b) Im übrigen trifft auch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts zu, daß eine etwaige Schenkung alsbald vollzogen und daher nicht formbedürftig wäre» Die Schenkung einer Forderung wird durch deren formlose Abtretung vollzogen„ Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger ohne eine schriftliche Bestätigung des Beklagten mit dessen mündlicher Abtretungserklärung noch nichts anfangen konnte« Die Ausstellung eines den neuen Gläubiger gegenüber dem Schuldner legitimierenden Schriftstücks (.vgl. § 403 B£B> gehört nicht zu dem eigentlichen Abtretungsgeschäft; sie hat lediglich die besonderen sich aus den §§409 ff BGB ergebenden Bechtav/irkun-g en 6 • «, 4 ‘j - .Vo Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, ist dessen Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno Dr0 Winkelmann Rietsehe1 Meyer Dro Vogt Pinke I