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BGH · VII ZR 185/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 185/60

Der Kläger verlangt von den Beklagten als den Erben ihres Ehemannes und Vaters Walter g£HIB Schadensersatz mit der Begründung, daß der Erblasser einer Verpflichtung, ein Bauvorhaben des Klägers zu finanzieren, nicht nachgekommen sei. Da der Kläger und seine Schwester keine nennenswerten Eigenmittel hatten, wandten sie sich wegen der Finanzierung des Bauvorhabens an drei Inhaber von Lichtspieltheatern: Gatfl, GiflB und die Vereinigte Filmtheater Hermann MflHB oHG.. Diese Dreiergruppe traf mit dem Kläger und seiner Schwester am 19» Juni 1951 ein Abkommen über die Finanzierung, und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung übernahmen die 3 Kinobesitzer durch notariellen Kaufvertrag vom 8. Februar 1952 übertrugen die Mitglieder der Dreiergruppe mit Zustimmung des Klägers ihre Geschäftsanteile an der GmbH auf den Erblasser der Beklagten, Walter OrBHR der mit dem Kläger seit Jahren befreundet war und ihm seit Dezember 1951 verschiedene Darlehen gewährt hatte. Hilfsweise hat er diesen Betrag als den Schaden beansprucht, der ihm und seiner Schwester durch die Veräußerung des Grundbesitzes, der 39 Millionen Pranken wert-gewesen sei und für den sie beim Verkauf nur 4 Millionen Pranken erhalten hätten, entstanden sei. Zudem seien nach dem Vertrag des Klägers mit der Dreiergruppe vom 19- Juni 1951 Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen. Februar 1952 eine Schuldübernahme darstellt, daß als Walter Greiber die Finanzierungsverpflichtung der Dreier-gruppe aus dem Vertrage vom 19. Juni 1951 als eigene Verpflichtung gegenüber dem Kläger und seiner Schwester übernommen hat und diesen nunmehr die Finanzierung so schuldete, wie es vorher die Dreiergruppe tat. Nach seiner Auffassung konnte nämlich auch die Dreiergruppe vom Kläger, wenn sie ihrer Finanzierungsverpflichtung nicht nach kam, nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Das Berufungsgericht gelangt bei dtcrc^ Auslegung des Abkommens vom 19« Juni 1951 zu dem Ergebnis, als einzige Folge einer Verletzung der Finanzierungsverpflichtung durch einen der 3 Kinoinhaber sei vertraglich festgelegt worden, daß dieser Kinoinhaber aus dem Vertrag und der GmbH ausscheide; das bedeute, daß Schadensersatzansprüche vertraglich ausgeschlossen worden seien. In einem Pall wie dem vorliegenden, wo der Kläger auf die Finanzierung von dritter Seite angewiesen war, bedeutet die Auslegung des Berufungsgerichts, daß die vom Klüger gewonnenen Kreditgeber, selbst wenn sie die übernommene Verpflichtung zur Finanzierung erheblich verletzten^ nichts weiter als ihr Ausscheiden aus der GmbH zu gewärtigen hatten. Das hätte die Stellung des Klägers 30 erheblich geschwächt und ihm so wenig Rechte gegeben, daß es von vornherein schwer zu glauben ist, der Kläger habe sich auf eine solche Vertragsgestaltung eingelassen. Solche sind aber in den Erwägungen, die hauptsächlich für die Auslegung des Berufungsgerichts maßgebend waren, nicht zu finden; die im Rahmen dieser Erwägungen angeführten Umstände lassen sich unschwer auch anders als im Sinne eines Ausschlusses von Schadensersatzansprüchen erklären, was das Berufungsge- . Juni 1951 überhaupt eine Rechtsfolge, nämlich das Ausscheiden aus dem Vertrag und der GmbH, an die Nichterfüllung der Finanzierungsverpflichtuhg geknüpft haben, schließt das Berufungsgericht, daß sie die Rechtsfolgen der Nichterfüllung als rcgelungsbedürftig angesehen haben. Es lag, da drei Schuldner vorhanden waren, eine Regelung der Frage nahe, wie sich die Nichterfüllung durch einen der Kreditgeber auf ihr Verhältnis untereinander und auf das Verhältnis des Klägers zu den anderen Kreditgebern auswirken würde. Daraus, daß hierüber eine Regelung getroffen worden ist, ergibt sich—noch nichts dafür, daß der Kläger gegen den Kreditgeber, der seiner Verpflichtung nicht nachgekommen war, keine Rechte haben sollte. Noch weniger aber ist die Annahme des Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß dem Kläger keine Schadensersatzansprüche zustehen sollten, wenn alle .drei Kreditgeber ihre Verpflichtung nicht erfüllten. September 1951, durch den die Ehefrau des Klägers ihren Geschäftsanteil auf die drei Kreditgeber übertrug, der Ehefrau ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräurat worden ist, daß alle Geldgeber ihrer Verpflichtung nicht nachkommen sollten. Die Bestimmung erklärt sich zwanglos daraus, daß die Ehefrau des Klägers selbst keine Ansprüche auf Finanzierung gegen die Dreier-gruppo hatte und aus einer Verletzung der Finanzierungs-pflicht nicht ohne weiteres Rechte herleiten konnte; deshalb war cs angebracht klarzustellen, daß sie an der Übertragung ihres Geschäftsanteils nicht festgehalten werden konnte, wenn die Dreiergruppe die erv/artete Finanzierung nicht vornahm. Auch das soll nach seiner Ansicht dafür sprechen, daß aus der "verhältnismäßig schwachen" Kreditzusage keine Schadensersatzansprüche des Klägers erwachsen sollten. in Betracht gezogen, daß ein solcher Kredit nicht zu beschaffen sein würde, nicht einmal innerhalb von 6 Monaten nach der Inbetriebnahme des Lichtspieltheaters; für diesen Pall mußten der Kläger und seine Schwester die Forderungen der Dreiergruppe aus gewährtem Kredit dinglich sichern. Das ist auch ausdrücklich im Abkommen vom 19- Juni 1951 gesagt; daraus ergibt sich aber nichts dafür, daß eine Verletzung der Finanzierungspflicht der Dreiergruppe, die für die Zeit bis zur Inbetriebnahme des Theaters sogar im Vordergrund vor dem noch unsicheren Fremdkredit stand, keine Schadensersatzansprüche des Klägers zur Folge haben sollte. 1) Das Berufungsgericht begründet seine Ansicht, daß Schadensersatzansprüche des Klägers ausgeschlossen sein sollten, auch damit, daß die praktische Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Finanzierung gemäß dem Abkommen vom 19- Juni 1951 "zu demindest problematisch" gewesen sei. In beiden Schreiben, die vom Anwalt des Klägers verfaßt sind, wird Walter GrflHH darauf hingewie3en, daß er seine Verpflichtung zur Finanzierung nicht erfüllt habe . Bei diesem Inhalt der Schreiben hat die Revision durchaus recht mit ihrer Ansicht, die Schreiben bewiesen nicht, daß der Kläger nicht ernsthaft versucht habe, den Erblasser der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Wenn das Berufungsgericht aber etwa Schlüsse daraus ziehen will, daß der Kläger den Erblasser nicht auf Erfüllung verklagt hat, so wäre das verfehlt. Jedenfalls kann aber aus dem Unterlassen einer Erfüllungsklage nichts dafür entnommen werden, daß - auch nach der Vorstellung des Klägers -kein Anspruch auf Schadensersatz im Falle der Nichterfüllung bestanden hätte. 2) Eie Revision beanstandet "auch mit Recht die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus dem Schreiben des Klägers vom 29. Eer Kläger hatte in diesem Schreiben ausgeführt, die Dreiergruppe habe ihm erklärt, es sei ihr nicht möglich, ihrer Verpflichtung nachzukommen, und ihm zugleich vorgeschlagen, ihre Anteile an der GmbH an einen Dritten zu verkaufen. Welche Ansprüche der Kläger gegen die Dreiergruppe hatte, stand in diesem Schreiben nicht zur Erörterung; es handelte sich um einen in Zusammenhang mit dem Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens erstatteten Bericht über die Entwicklung der GmbH.

VerpflichtungvertragenFinanzierungBerufungsgerichtGmbHDreiergruppeSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 185/60
Verkündet
. Hai 1962
Ju3tizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2225 031
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Geschäftsführers Gerhard Straße 0^
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. h.c.
gegen
1)	die Witwe Toni G000P,
R0BBBI0 Weg ^BaV
2)	deren Tochter Christa G00, daselbst, gesetzlich vertreten durch die Bckl. zu 1),
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.BBBl -
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br, Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Br.. Vogt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 11. Juli I960 aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von den Beklagten als den Erben ihres Ehemannes und Vaters Walter g£HIB Schadensersatz mit der Begründung, daß der Erblasser einer Verpflichtung, ein Bauvorhaben des Klägers zu finanzieren, nicht nachgekommen sei.
. Der Kläger und seine Schwester, die Witwe Ida D^p^p^p, errichteten im Jahre 1951 ein Lichtspielhaus auf zwei Grundstücken in Saarbrücken; eines der beiden Grundstücke war ihr Eigentum, an dem anderen hatten sie ein Erbbaurecht.
Das Kino sollte von der GBBP-Lichtspieltheäter-GmbH (im folgenden: GmbH) betrieben werden, die der Kläger und seine Ehefrau Alwine	gegründet	hatten.
Da der Kläger und seine Schwester keine nennenswerten Eigenmittel hatten, wandten sie sich wegen der Finanzierung des Bauvorhabens an drei Inhaber von Lichtspieltheatern: Gatfl, GiflB und die Vereinigte Filmtheater Hermann MflHB oHG.. Diese Dreiergruppe traf mit dem Kläger und seiner Schwester am 19» Juni 1951 ein Abkommen über die Finanzierung, und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung übernahmen die 3 Kinobesitzer durch notariellen Kaufvertrag vom 8. Sep tember 1951 zu gleichen Teilen den Geschäftsanteil der Ehefrau des Klägers an der GmbH.
In dem Abkommen vom 19. Juni 1951 heißt es u.a.:
"Die Herren ... garantieren zu glgj^hen Teilen die Finanzierung des Neubaues dos "GMH®rLichtspiol-theaters" bis zur Inbetriebnahme des Filmtheaters.
Die von ihnen gegebener^Gelder werden den Eigentümern, den Erben 0HB ( = Kläger und seine Schwester), als Darlehn gegeben.
Für den Fall, daß die Erben oHH^aus öffentlicher Hand odervon sonstigen Stellen Darlehen zu dem Bau des GJHHP-Falastes erhalten, sind sie verpflichtet, die nach Begleichung der Baukosten verbleibenden Beträge zur sofortigen Tilgung der genannten Darlehen zu gleichen Teilen zu verwenden.
Falls innerhalb sechs Monaten nach Inbetriebnahme des Theaters Kredite, welche eine Rückzahlung der Darlehen gewähr1eisten* nicht bewilligt sind, soll eine dingliche Sicherheit der gesamten Darlehensforderungen erfolgen......
Die Geldgeber sind zur Darlehnsgewährung zu gleichen Teilen verpflichtet. Falls_einer der Geldgeber seine*» Verpflichtung innerhalb eines Monats nicht nach-kommt, scheidet er aus dem Vertrag aus.
Er scheidet gleichzeitig aus der GmbH aus. Sr ist verpflichtet, seinen Anteil an die beiden übrigen Geldgeber zu gleichen Teilen abzutreten.
Diese Verpflichtung ist im GmbH-Vcrtrag besonders festgelegt."
Der erwähnte notarielle Vertrag vom 8. September 1951 nahm auf die Vereinbarung vom 19* Juni 1951 Bezug und enthielt u.a. folgende Bestimmungen:
"Sollte einer der Kaufez^errn Gerhard und Frau Wwe. Wilhelm	gegenüber	seiner	Finan-
zierungsverpflichtung ganz oder teilweise nicht naeh-kommen, ist er verpflichtet, seinen Anteil den beiden übrigen Käufern zu gleichen Teilen zu verkaufen und zu übertragen.
Will einer von diesen den auf ihn entfallenden Teil des Geschäftsanteiles nicht übernehmen, ist der andere berechtigt, den ganzen Geschäftsanteil zu erwerben .
Wenn keiner der Käufer dez^Geschäftsanteil erwerben will, ist Herr Gerhard OpHHP, der Ehemann der Verkäuferin, oder ein von diesem zu benennender Dritter zu dem Ankauf berechtigt.....
Sollten alle Käufer ihrer Finanzierungsverpflichtung nicht nachkommen, ist Frau Alwine OfllHHV berechtigt, von diesem Vertrage zurückzutreten."
- <*■ -
Ara 21. Oktober 1951 wurde das Filmtheater, für das der Rohbau schon bei Abschluß der Vereinbarung vom 19* Juni 1951 im wesentlichen erstellt gewesen war, in Betrieb genommen.
Die Dreiergruppe leistete Barzahlungen an oder für die GmbH, übernahm Bürgschaften für sie und ging Wechselver-pflichtungen zu ihren Gunsten ein.
Durch notariellen Vertrag vom 14. Februar 1952 übertrugen die Mitglieder der Dreiergruppe mit Zustimmung des Klägers ihre Geschäftsanteile an der GmbH auf den Erblasser der Beklagten, Walter OrBHR der mit dem Kläger seit Jahren befreundet war und ihm seit Dezember 1951 verschiedene Darlehen gewährt hatte. Als Kaufpreis hatte OrflHHPan jeden der drei Kinobesitzer 400.000 ffrs zu zahlen. Der Vertrag enthielt u.a. die Bestimmung, daß die von der Dreiergruppe im notariellen Vertrag vom 8. September 1951 übernommenen Finanzierungoverpflichtungen aufgehoben seien.
Ebenfalls am 14. Februar 1952 trafen die Dreiergruppe und Walter Gr|BB eine schriftliche Vereinbarung. In dieser heißt es u.a.:
"Herr Walter GrHB übernimmt alle laufenden Wechsel-und sonstigen Verpflichtungen der obigen 3 Gesellschafter, di^diese für die GmbH oder die Grundstückseigentümer OflHHH eingegangen sind, und verpflichtet sich, im Falle einer Inanspruchnahme der Gesellschafter durch Wechsel- oder BUrgschaftsgläubiger diese von ihren Verpflichtungen freizustellen.n
In der folgenden Zeit leistete GrflHH in gewissem Ümfange Zahlungen an Baugläubiger und auf Verbindlichkeiten der GmbH. Bald entstanden jedoch Spannungen zwischen dem Kläger und Gr^HB.
Der Kläger bemühte sich, einen Kredit von anderer Seite, u.a. von der Regierung des Saarlandes, zu erhalten, hatte aber damit keinen Erfolg.
über das Vermögen der GmbH wurde im März 1953 das Konkursverfahren eröffnet. In diesem Verfahren wurde ein Zwangsvergleich geschlossen und am 21. Dezember 1953 gerichtlich bestätigt. Die Mittel zur Erfüllung des Vergleichs gab der Kinobesitzer Gi®L. Am 10. Oktober 1955 wurde das Konkursverfahren aufgehoben.
Im Jahre 1955 veräußerten der Kläger und seine Schwester ihr Grundeigentum und Erbbaurecht an Gifll und dessen Ehefrau. Gifll übernahm auch den Betrieb des Lichtspieltheaters und stellte den Kläger als Geschäftsführer ein. Die GmbH wurde im Handelsregister im August 1956 als vermögenslos gelöscht.
Der Kläger macht geltend, der Erblasser der Beklagten habe die Verpflichtung der Dreiergruppe, die Baukosten zu finanzieren, in der schriftlichen Vereinbarung vom 14. Februar 1952 übernommen. U.a. sei er demnach verpflichtet gewesen, die Baugläubiger und die Gläubiger, denen gegenüber die Dreiergruppe sich verbürgt hatte, zu befriedigen sov/ie die vom Kläger und der Dreiergruppe hingegebenen laufenden Wechsel einzulösen. Diese Verpflichtungen habe er zu dem größten Teil gar nicht, zu dem Teil nur verspätet erfüllt. Infolge dieses Verhaltens sei dem Kläger und seiner Schwester Schaden entstanden. Dieser bestehe in dem Verlust der Mieteinkünfte (5 Millionen Franken jährlich) und des Gewinns der GmbH (2,5 Millionen Franken jährlich). Für 5 Jahre (1952 bis 1957) betrage der Ausfall 37,5 Millionen Franken.
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Hiervon hat der Kläger, dem seine Schwester ihre Schadensersatzansprüche abgetreten hat, einen Teilbetrag von 20 Millionen Pranken nebst Zinsen mit der Klage geltend gemacht. Hilfsweise hat er diesen Betrag als den Schaden beansprucht, der ihm und seiner Schwester durch die Veräußerung des Grundbesitzes, der 39 Millionen Pranken wert-gewesen sei und für den sie beim Verkauf nur 4 Millionen Pranken erhalten hätten, entstanden sei.
Die Beklagten bringen vor, ihr Erblasser sei nicht verpflichtet gewesen, das Bauvorhaben zu finanzieren. In dem Vertrag vom 14- Pebruar 1952 habe( er nur der Dreiergruppe, aber nicht dem Kläger gegenüber Verpflichtungen Übernommen. Zudem seien nach dem Vertrag des Klägers mit der Dreiergruppe vom 19- Juni 1951 Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen.
Hilfsweise rechnen die Beklagten mit einer Gegenforderung auf, die sie auf 32,5 Millionen Pranken beziffern.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er die Zahlung von 170.140 DM nebst Zinsen beansprucht hat, zurückgewiesen.	;	'
In der Revisionsinstanz wiederholt der Kläger seinen Berufungsantrag.
Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Vereinbarung vom 14. Februar 1952 eine Schuldübernahme darstellt, daß als Walter Greiber die Finanzierungsverpflichtung der Dreier-gruppe aus dem Vertrage vom 19. Juni 1951 als eigene Verpflichtung gegenüber dem Kläger und seiner Schwester übernommen hat und diesen nunmehr die Finanzierung so schuldete, wie es vorher die Dreiergruppe tat. Gleichwohl verneint das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche des Klägers. Nach seiner Auffassung konnte nämlich auch die Dreiergruppe vom Kläger, wenn sie ihrer Finanzierungsverpflichtung nicht nach kam, nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Das Berufungsgericht gelangt bei dtcrc^ Auslegung des Abkommens vom 19« Juni 1951 zu dem Ergebnis, als einzige Folge einer Verletzung der Finanzierungsverpflichtung durch einen der 3 Kinoinhaber sei vertraglich festgelegt worden, daß dieser Kinoinhaber aus dem Vertrag und der GmbH ausscheide; das bedeute, daß Schadensersatzansprüche vertraglich ausgeschlossen worden seien. Nur aus diesem Grunde weist das Berufungsgericht die Klage ab.
II.
Die Auslegung eines Vertrages ist zwar Sache des Tatrichters und in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar. Hier bestehen aber, auch abgesehen von den von der Revision erhobenen Rügen, rechtliche Bedenken gegen die Auslegung des Berufungsgerichts (§§ 1335 157 BGB).
Im Abkommen vom 19- Juni 1951 ist von einem Ausschluß von Schadensersatzansprüchen nirgends die Rede. Sicher ist es gleichwohl möglich, auch ohne ausdrückliche Bestimmung einen solchen Ausschluß aus den gesamten Umständen, unter denen der Vertrag geschlossen worden ist, zu folgern. Bei der Annahme eines solchen Ausschlusses ist aber Vorsicht geboten, da nicht ohne weiteres anzunehmen ist, daß.sich ein Gläubiger der Rechte, die ihm das Gesetz gewährt, begeben will. In einem Pall wie dem vorliegenden, wo der Kläger auf die Finanzierung von dritter Seite angewiesen war, bedeutet die Auslegung des Berufungsgerichts, daß die vom Klüger gewonnenen Kreditgeber, selbst wenn sie die übernommene Verpflichtung zur Finanzierung erheblich verletzten^ nichts weiter als ihr Ausscheiden aus der GmbH zu gewärtigen hatten. Das hätte die Stellung des Klägers 30 erheblich geschwächt und ihm so wenig Rechte gegeben, daß es von vornherein schwer zu glauben ist, der Kläger habe sich auf eine solche Vertragsgestaltung eingelassen.
Berücksichtigt man das, so müßten schon besonders gewichtige Gründe für die vom Berufungsgericht angenommene vertragliche Regelung angeführt werden können. Solche sind aber in den Erwägungen, die hauptsächlich für die Auslegung des Berufungsgerichts maßgebend waren, nicht zu finden; die im Rahmen dieser Erwägungen angeführten Umstände lassen sich unschwer auch anders als im Sinne eines Ausschlusses von Schadensersatzansprüchen erklären, was das Berufungsge- . rieht aber nicht berücksichtigt.
1) Aus dem Umstand, daß die Parteien des Vertrages vom 19. Juni 1951 überhaupt eine Rechtsfolge, nämlich das Ausscheiden aus dem Vertrag und der GmbH, an die Nichterfüllung der Finanzierungsverpflichtuhg geknüpft haben, schließt das Berufungsgericht, daß sie die Rechtsfolgen der Nichterfüllung
 als rcgelungsbedürftig angesehen haben. Daraus wiederum soll, nach Ansicht des Berufungsgerichts hervorgehen, daß die im Vertrag bestimmte Hechtsfolge die einzige von den Vertragschließenden gewollte Sanktion gewesen sei.
Für diesen Schluß bestehen keine Anhaltspunkte. Es lag, da drei Schuldner vorhanden waren, eine Regelung der Frage nahe, wie sich die Nichterfüllung durch einen der Kreditgeber auf ihr Verhältnis untereinander und auf das Verhältnis des Klägers zu den anderen Kreditgebern auswirken würde. Daraus, daß hierüber eine Regelung getroffen worden ist, ergibt sich—noch nichts dafür, daß der Kläger gegen den Kreditgeber, der seiner Verpflichtung nicht nachgekommen war, keine Rechte haben sollte.
Noch weniger aber ist die Annahme des Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß dem Kläger keine Schadensersatzansprüche zustehen sollten, wenn alle .drei Kreditgeber ihre Verpflichtung nicht erfüllten. Das Berufungsgericht will das daraus entnehmen, daß in dem Vertrag vom 8. September 1951, durch den die Ehefrau des Klägers ihren Geschäftsanteil auf die drei Kreditgeber übertrug, der Ehefrau ein Rücktrittsrecht für den Fall eingeräurat worden ist, daß alle Geldgeber ihrer Verpflichtung nicht nachkommen sollten. Aus dieser Bestimmung kann jedoch nichts für die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung entnommen werden. Die Bestimmung erklärt sich zwanglos daraus, daß die Ehefrau des Klägers selbst keine Ansprüche auf Finanzierung gegen die Dreier-gruppo hatte und aus einer Verletzung der Finanzierungs-pflicht nicht ohne weiteres Rechte herleiten konnte; deshalb war cs angebracht klarzustellen, daß sie an der Übertragung ihres Geschäftsanteils nicht festgehalten werden konnte, wenn die Dreiergruppe die erv/artete Finanzierung nicht vornahm. Für einen Ausschluß von Rechten des Klägers besagt das seiner Ehefrau eingeräumte Rücktrittsrecht nichts*

2) Das Berufungsgericht entnimmt dem Abkommen vom 19- Juni 1951? daß ein Kredit von dritter Seite ins Auge gefaßt war, und schließt daraus, daß die Dreiergruppe nur "subsidiär" in Anspruch genommen werden konnte. Auch das soll nach seiner Ansicht dafür sprechen, daß aus der "verhältnismäßig schwachen" Kreditzusage keine Schadensersatzansprüche des Klägers erwachsen sollten.
Dieser Gedankengang ist verfehlt und findet im Abkommen vom 19- Juni 1951 keine Stütze. Die Gewährung eines Kredits von dritter Seite ist allerdings im Abkommen vorgesehen. Es ist aber dort “auch. in Betracht gezogen, daß ein solcher Kredit nicht zu beschaffen sein würde, nicht einmal innerhalb von 6 Monaten nach der Inbetriebnahme des Lichtspieltheaters; für diesen Pall mußten der Kläger und seine Schwester die Forderungen der Dreiergruppe aus gewährtem Kredit dinglich sichern. Daraus kann nur geschlossen werden, daß die Dreiergruppe für die Finanzierung - der bis zur Inbetriebnahme entstehenden Baukosten, vgl. hierzu S. 31 BÜ - auch dann aufkommen mußte, wenn ein fremder Kreditgeber nicht gewonnen wurde. Von einer Subsidiarität der Verpflichtung der Dreiergruppe kann allenfalls insofern gesprochen werden, als ein etwa von dritter Seite gewährter Kredit,soweit er nicht zur Bezahlung von Baukosten benötigt wurde, zur Tilgung der Darlehen der Dreiergruppe verwandt werden sollte. Das ist auch ausdrücklich im Abkommen vom 19- Juni 1951 gesagt; daraus ergibt sich aber nichts dafür, daß eine Verletzung der Finanzierungspflicht der Dreiergruppe, die für die Zeit bis zur Inbetriebnahme des Theaters sogar im Vordergrund vor dem noch unsicheren Fremdkredit stand, keine Schadensersatzansprüche des Klägers zur Folge haben sollte.
III.
Tragende Erwägungen des Berufungsurteils sind somit fehlerhaft. Die Revision beanstandet mit einer Reihe von Rügen v/eitere Einzelheiten der Begründung und wirft dem-, Berufungsgericht auch Verfahrensverstöße vor. Der Senat braucht nicht auf alle Rügen, die zu dem Teil auch unbegründet sind, einzugehen. Berechtigt sind die Angriffe der Revision jedenfalls in zwei Funkten:
1) Das Berufungsgericht begründet seine Ansicht, daß Schadensersatzansprüche des Klägers ausgeschlossen sein sollten, auch damit, daß die praktische Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Finanzierung gemäß dem Abkommen vom 19- Juni 1951 "zu demindest problematisch" gewesen sei. Dieser Ansicht sei auch der Kläger selbst gewesen; denn er habe, wie seine Schreiben vom 3. April 1952 und 9» Juni 1952 zeigten, nie den ernsthaften Versuch unternommen, den RechtsVorgänger der Beklagten auf Erfüllung in Anspruch zu nehmen.
In beiden Schreiben, die vom Anwalt des Klägers verfaßt sind, wird Walter GrflHH darauf hingewie3en, daß er seine Verpflichtung zur Finanzierung nicht erfüllt habe . und dem Kläger deshalb zu Schadensersatz verpflichtet sei.
In dem ersten Schreiben wird mit einem Teil der Schadens-ersatzforderung gegen eine Darlehensforderung Greibers aufgerechnet, im zweiten Schreiben wird die Geltendmachung des ganzen Schadensersatzanspruches Vorbehalten. Im ersten Schreiben behält sich der Kläger ferner vor, den Rechtsvorgänger der Beklagten auf Begleichung der im Rahmen des Finanzierungsabkommens übernommenen Wechselverpflichtung zu verklagen.
Bei diesem Inhalt der Schreiben hat die Revision durchaus recht mit ihrer Ansicht, die Schreiben bewiesen nicht, daß der Kläger nicht ernsthaft versucht habe, den Erblasser der Beklagten in Anspruch zu nehmen.
Wenn das Berufungsgericht aber etwa Schlüsse daraus ziehen will, daß der Kläger den Erblasser nicht auf Erfüllung verklagt hat, so wäre das verfehlt. Eine Erfüllung, die der Kläger erst auf Grund eines voraussichtlich länger dauernden Rechtsstreits erreicht hätte, wäre aller Wahrscheinlichkeit nach zu spät gekommen. Jedenfalls kann aber aus dem Unterlassen einer Erfüllungsklage nichts dafür entnommen werden, daß - auch nach der Vorstellung des Klägers -kein Anspruch auf Schadensersatz im Falle der Nichterfüllung bestanden hätte.
2) Eie Revision beanstandet "auch mit Recht die Folgerungen, die das Berufungsgericht aus dem Schreiben des Klägers vom 29. Oktober 1952 an die Industrie- und Handelskammer zieht. Eer Kläger hatte in diesem Schreiben ausgeführt, die Dreiergruppe habe ihm erklärt, es sei ihr nicht möglich, ihrer Verpflichtung nachzukommen, und ihm zugleich vorgeschlagen, ihre Anteile an der GmbH an einen Dritten zu verkaufen.
Hieraus zu schließon, daß die einzige vertraglich vorgesehene Folge der Verletzung der Finanzierungspflicht das Ausscheiden der Geldgeber war, war das Berufungsgericht nich berechtigt. Welche Ansprüche der Kläger gegen die Dreiergruppe hatte, stand in diesem Schreiben nicht zur Erörterung; es handelte sich um einen in Zusammenhang mit dem Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens erstatteten Bericht über die Entwicklung der GmbH.
IV.
Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben. Das Berufungsgericht durfte die Klage nicht, jedenfalls nicht auf Grund der bisherigen Feststellungen, deshalb abv/eisen, weil
 Schadensersatzansprüche des Klägers schon auf Grund seiner Verträge mit der Dreiergruppe ausgeschlossen seien. Da es . alle anderen streitigen Punkte - ob der Erblasser der Beklagten die Verpflichtung der Dreiergruppe übernommen, ob er diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ob er dadurch den mit der Klage geltend gemachten Schaden verursacht und ob ein Verschulden des Klägers bei der Entstehung des Schadens mitgev/irkt hat - offen gelassen hat und diese Prägen nicht ohne tatrichterliche Y/ürdigung entschieden werden können, ist die Sache zu neuer Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits ab und wird deshalb dem Berufungsgericht überlassen.
Glanzmann Heimann-Trosien Erbel Meyer Dr. Vogt