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BGH · VII ZR 185/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 185/07

ZPO § 167 Die Zustellung einer Klage ist jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung der Zustellung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Februar 2005, ist der Klägerin die Gerichtskostenan- Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Durch die Zustellung der Klageschrift am 11. Dezember 2004 eingetretene Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, da die Zustellung der Klageschrift nicht demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt sei. sei dann nicht mehr als demnächst zugestellt zu betrachten, wenn ein Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges, auch nur leicht fahrlässiges Verhalten zu einer nicht nur ganz geringfügigen Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung und Zustellung der Klage beigetragen habe. Für den hier vorliegenden Fall, dass die Zustellungsverzögerung darauf beruhe, dass der Gerichtskostenvorschuss noch einzuzahlen sei, bedeute dies, dass eine geringfügige Zustellungsverzögerung nur dann angenommen werden könne, wenn zwischen dem Zugang der gerichtlichen Anforderung und dem Zahlungseingang ein Zeitraum von nicht mehr als 14 Tagen liege. Es habe nach Zugang der gerichtlichen Kostenanforderung allein der Klägerin oblegen, dafür Sorge zu tragen, dass die Zahlung innerhalb von 14 Tagen bei der Justizkasse eingehe. Insgesamt könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin alles ihr Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung der Klage getan habe. ZPO erfolgt; damit trat die Hemmung der Verjährung etwaiger Ansprüche der Klägerin nach § 204 BGB bereits mit Eingang der Klageschrift am 30. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zustellung einer Klage jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung der Zustellung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet (vgl. Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert (BGH, Urteile vom 20. Die Klägerin hat hiervon allenfalls eine Verzögerung von nicht mehr als 14 Tagen zu vertreten. Februar 2005, also einen Tag nach Anforderung des Gerichtskostenvorschusses, hätte veranlasst werden müssen und man darüber hinaus annehmen wollte, dass die Klägerin einen Eingang des Vorschusses binnen eines Bankarbeitstages hätte sicherstellen Selbst wenn man unterstellt, dass diese 14 Tage in vollem Umfang auf eine Nachlässigkeit der Klägerin beruhten, wäre die Zustellung nach den oben genannten Grundsätzen noch demnächst erfolgt.

Zitierte Normen: § 195 BGB
sinnenTagZustellungNJWKlageschriftZeitspanneKlägerinSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 185/07	Verkündet	am:
10. Februar 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
ZPO § 167
Die Zustellung einer Klage ist jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung der Zustellung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. April 2000 -VII ZR 116/99, BauR 2000, 1225 = Zf BR 2000, 466).
BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07 - KG Berlin
LG Berlin
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka sowie den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. August 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Die	Klägerin	verlangt	von	der	Beklagten	die Rückzahlung vermeintlich zu
 Unrecht erhaltener Zahlungen aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft und begehrt ferner die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Inanspruchnahme der Bürgschaft entstanden sei. Im Revisionsverfahren streiten die Parteien nur darüber, ob etwaige Forderungen verjährt sind.
2	Die	Klageschrift	ist	am	30.	Dezember 2004 beim Landgericht eingegan-
gen. Am Montag, dem 7. Februar 2005, ist der Klägerin die Gerichtskostenan-
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forderung zugegangen. Die italienische Muttergesellschaft der Klägerin zahlte die Gerichtskosten mit Überweisungsauftrag vom 16. Februar 2005 an die Deutsche Bank in Neapel, wobei als Valutadatum der 17. Februar 2005 angegeben wurde. Der angeforderte Betrag ist am 23. Februar 2005 bei der Justizkasse eingegangen. Die Klageschrift ist am 11. März 2005 zugestellt worden.
3	Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin
 hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entscheidunqsqründe:
4	Die	Revision	führt	zur	Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
5	Das	Berufungsgericht	hat	die geltend gemachten Ansprüche für verjährt
 erachtet. Die reguläre Verjährungsfrist habe gemäß § 195 BGB drei Jahre betragen und sei gemäß Art. 229	§ 6 Abs. 4 EGBGB bis zu dem
31. Dezember 2004 gelaufen. Durch die Zustellung der Klageschrift am 11. März 2005 habe deshalb der Lauf der Verjährungsfrist nicht mehr gehemmt werden können. Auf eine bereits mit Eingang der Klageschrift am 30. Dezember 2004 eingetretene Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, da die Zustellung der Klageschrift nicht demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt sei. Denn eine Klage
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sei dann nicht mehr als demnächst zugestellt zu betrachten, wenn ein Kläger oder sein Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges, auch nur leicht fahrlässiges Verhalten zu einer nicht nur ganz geringfügigen Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung und Zustellung der Klage beigetragen habe. Als geringfügig in diesem Sinne werde im Regelfall eine Zeitspanne von höchstens 14 Tagen angesehen. Für den hier vorliegenden Fall, dass die Zustellungsverzögerung darauf beruhe, dass der Gerichtskostenvorschuss noch einzuzahlen sei, bedeute dies, dass eine geringfügige Zustellungsverzögerung nur dann angenommen werden könne, wenn zwischen dem Zugang der gerichtlichen Anforderung und dem Zahlungseingang ein Zeitraum von nicht mehr als 14 Tagen liege. Es habe nach Zugang der gerichtlichen Kostenanforderung allein der Klägerin oblegen, dafür Sorge zu tragen, dass die Zahlung innerhalb von 14 Tagen bei der Justizkasse eingehe. Das ihr zuzurechnende Verhalten der Muttergesellschaft in Neapel sei als nachlässig zu demindest im Sinne von leichter Fahrlässigkeit anzusehen. Denn die Anweisung zur Überweisung sei erst zehn Tage nach Zugang der Kostenanforderung erfolgt. Nach einer so langen Zeit des Zuwartens sei es fahrlässig darauf zu vertrauen, dass der Betrag bis zu dem 21. Februar 2005 (= Montag) bei der Justizkasse in Berlin eingehen werde. Insgesamt könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin alles ihr Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung der Klage getan habe.
6	Das hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
7	Die Zustellung der am 30. Dezember 2004 beim Landgericht eingegangenen Klageschrift ist am 11. März 2005 noch demnächst im Sinne von § 167
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ZPO erfolgt; damit trat die Hemmung der Verjährung etwaiger Ansprüche der Klägerin nach § 204 BGB bereits mit Eingang der Klageschrift am 30. Dezember 2004 ein.
8	1.	Nach	der	Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zustellung
 einer Klage jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung der Zustellung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet (vgl. BGH, Urteile vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99, BauR 2000, 1225 = Zf BR 2000, 466; vom 27. Mai 1999 -VII ZR 24/98, BauR 1999, 1216 = Zf BR 1999, 322; vom 12. Januar 1996 -VZR 246/94, NJW 1996, 1060; vom 1. Dezember 1993 - XII ZR 177/92, NJW 1994, 1073; vom 6. April 1972 - Ill ZR 210/69, NJW 1972, 1948). Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert (BGH, Urteile vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99, aaO; vom 25. Februar 1971 -VII ZR 181/69, NJW 1971, 891; OLG München, WM 2009, 2176).
9	2.	Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nach die-
sen Grundsätzen nicht insgesamt auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse an. Die Klägerin hat hiervon allenfalls eine Verzögerung von nicht mehr als 14 Tagen zu vertreten. Es kann dahinstehen, innerhalb welcher Zeit die Klägerin die Überweisung nach Anforderung des Gerichtskostenvorschusses veranlassen musste, ohne nachlässig zu handeln. Selbst wenn man, was eher fern liegt, fordert, dass die Überweisung bereits am 8. Februar 2005, also einen Tag nach Anforderung des Gerichtskostenvorschusses, hätte veranlasst werden müssen und man darüber hinaus annehmen wollte, dass die Klägerin einen Eingang des Vorschusses binnen eines Bankarbeitstages hätte sicherstellen
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müssen, wäre der Vorschuss erst am 9. Februar 2005 bei der Gerichtskasse eingegangen. Tatsächlich ist er am 23. Februar 2005, mithin nur 14 Tage später eingegangen. Selbst wenn man unterstellt, dass diese 14 Tage in vollem Umfang auf eine Nachlässigkeit der Klägerin beruhten, wäre die Zustellung nach den oben genannten Grundsätzen noch demnächst erfolgt.
10	Der	Senat	kann	nicht	in	der	Sache	selbst	entscheiden.	Das Urteil des Be-
rufungsgerichts war demnach aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Kniffka	Bauner	Safari	Chabestari
 Halfmeier
Leupertz
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 03.03.2006 - 10a O 483/05 -KG Berlin, Entscheidung vom 23.08.2007 - 27 U 89/06 -