Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Kläger sind die Erben des während des Rechtsstreits verstorbenen Malermeisters Ri In den Jahren 1954/55 ließ die Beklagte in Spangdahlem für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten amerikanischen Streitkräfte 26 Gebäude mit je 18 Woh- RflIHBI machte seit 1956, ebenso wie der Maler-meister Bjfl), der von der Beklagten zu den gleichen Bedingungen den Auftrag für Malerarbeiten in 11 Gebäuden erhalten und diese auch erst im Oktober 1955 hatte beenden können, weitere Forderungen geltend, insbesondere einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm infolge der Verschiebung der Ausführungszeit entstanden sei. Die Vertreter der Landesbauabteilung erklärten den Herren Bfl^V und RflBBB daß dem Grunde nach ein Anspruch der Firmen aus der Verschiebung der Ausführungszeit zu bejahen sei, jedoch könne die Ermittlungsmethode des Herrn Dr. nicht zur Grundlage dieses Anspruches benutzt werden. Das Landgericht hat den Anspruch der Kläger auf Ersatz von Mehraufwendungen infolge Behinderung der Bauausführung (durch Einschaltung von Nachunternehmern) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Klage in Höhe von 10.474,33 DM abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat es den Anspruch wegen Mehraufwendungen, die infolge zeitlicher Verschiebung des Arbeitsbeginns durch Einschaltung von Subunternehmern sowie längere Dauer der Bauausführung und hierdurch bedingte größere Unkosten entstanden sind, bis zu einem Höchstbetrag von 46.959,50 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; ebenso den Anspruch der Kläger wegen Aufwendungen für Reisekosten bis zu dem Höchstbetrag von 175 DM und den als Kapitalbetrag geltend gemachten Zinsanspruch für die Zeit vor Klageerhebung. 1. Das Berufungsgericht geht für die auf § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB (B) gestützten Ansprüche der Kläger zu Recht von einer zweijährigen Verjährungsfrist aus (BGHZ 50, 25, 28). Seine Auffassung, daß die Leistungen des Malermeisters RIHHHV nicht für einen Gewerbebetrieb der » Daraus ergibt sich, daß bei einem solchen Vertrag die Verjährungsfrist für die Schlußzahlung erst mit dem Ende des Jahres zu laufen beginnt, in das der nach § 16 Nr. 2 VOB (B) zu bestimmende Fälligkeitszeitpunkt fällt (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. Daraus folgt, daß hier auch die Ansprüche aus § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB (B) ebenso verjähren wie die in der Schlußrechnung geltend gemachte Werklohnforderung. Wenn die Kläger auch Schadensersatz fordern, so erheben sie in Wirklichkeit doch einen Anspruch für die Ausführung der Arbeiten, allerdings nicht den Anspruch auf die ursprünglich vereinbarte, sondern den auf eine zusätzliche, aber wegen der Behinderung und der daraus folgenden Mehraufwendungen angemessene Vergütung (BGHZ 50, 25, 29). 3. Das Berufungsgericht geht daher zu Recht davon aus, daß die Verjährung der auf § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB (B) gestützten Forderungen der Kläger mit dem Ablauf des 31. a) Das Berufungsgericht sieht durch die von den Vertretern der Beklagten in der Besprechung vom 21. Auf die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, denn es kann dahinstehen, ob diese Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft. Diese Ausführungen laufen darauf hinaus, daß die Beklagte mit der Einrede der Verjährung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen. aa) Eine unzulässige Rechtsausübung liegt in der Geltendmachung der Einrede der Verjährung dann, wenn die Beklagte durch ihr Verhalten - wenn auch unabsichtlich - RJBHBH^IAnlaß gegeben hatte, von dem Weiterbetreiben des Rechtsstreits abzusehen, weil die Befriedigung seiner Forderung auch ohne dieses Das war aber bis zu dem Zeitpunkt der Fall, in dem die Beklagte Schreiben vom tracht der vorhergehenden Vergleichsverhandlungen und ihres dabei gezeigten Verhaltens seine Forderungen, jedenfalls soweit sie das Berufungsgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, weitgehend befriedigen werde. Juni I960 erkennen konnte, daß er, wenn er seine weiteren Forderungen durchsetzen wollte, den Rechtsstreit weiter betreiben mußte, hat er das binnen einer angemessenen Frist getan. Oktober I960 geltend gemachten Reisekosten bis zu einer Höhe von 175 DM und den Zinsen bis zu dem Erlaß des Zahlungsbefehls kann sich die Beklagte schon aus den zu 3 b) genannten Gründen nicht auf Verjährung berufen. Das Berufungsgericht hält den Anspruch der Kläger wegen der Mehraufwendungen - einschließlich der Reisekosten und Zinsen - gemäß § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB (B) dem Grunde nach für gerechtfertigt, da dem Malermeister RflBBBi dadurch ein Schaden entstanden « sei, daß er aus von der Beklagten zu vertretenden Umständen bis zu dem 2. a) In tatrichterlicher Auslegung der vertraglichen Vereinbarung der Parteien konnte das Berufungsgericht zwar zu dem Ergebnis kommen, daß grundsätzlich nur mit einer Verschiebung des Arbeitsbeginns um wenige Wochen zu rechnen brauchte. Der vorhergehende zeitweilige Baustopp sei nicht ursächlich für die Behinderung in den Monaten Januar bis März 1955 geworden. Der Beginn der Malerarbeiten sei gerade unter Berücksichtigung dieses früheren Baustopps für Anfang Januar 1955 geplant worden, da die vorgreiflichen Arbeiten bis dahin hätten ausgeführt werden können, wenn nicht im Dezember 1954 eine ungewöhnlich scharfe, nicht voraussehbare Prostperiode eingesetzt hätte. Wenn diese Behauptungen zutreffen, dann beruht die Verschiebung der Ausführungszeit aber gerade auf den Witterungsverhältnissen und nicht, wie das Berufungsgericht meint, einem durch Meinungsverschiedenheit zwischen deutschen und amerikanischen Dienststellen verursachten Baustopp. Es ist auch verfehlt, wenn das Berufungsgericht ausführt, die Beklagte hätte den im Dezember 1954 einsetzenden Frost, der die Fortsetzung der Verputzarbeiten unmöglich machte, von vornherein einkalkulieren können und müssen. bb) Die Beklagte hatte weiter vorgetragen und unter Beweis gestellt (HA 480 - 482), daß dem Malermeister RjHBHHVdie Mehraufwendungen genau so entstanden wären, wenn er die Arbeiten im April 1955 hätte aufnehmen können, da er auch schon zu diesem Zeitpunkt auf Subunternehmer hätte zurückgreifen müssen, weil ihm ge- Wenn das zutrifft, dann sind die Mehraufwendungen im April 1955 nicht auf die Verschiebung des Ausführungsbeginns bis zu dem 2. 5. Nach alledem ist auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil wegen des zu 4 a) aufgezeigten Verfahrensmangels im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. a) Die Kläger können einen Anspruch aus § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB (B) nur geltend machen, wenn die Beklagte die hindernden Umstände zu vertreten hat. dazu BGH LM Nr. 18 zu § 282 BGB mit weiteren Nachweisen) hat dabei der Anspruchssteller zu beweisen, daß hindernde Umstände Vorgelegen haben, die ursächlich für die Mehrkosten geworden sind. Die Voraussetzungen des Anspruches aus § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB (B) können für die Vertragsparteien nicht verschieden sein. b) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Kläger den Anspruch aus § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB (B) nur stellen können, wenn auch die Voraussetzungen des § 6 Nr. 1 VOB (B) erfüllt sind (BGH VII ZR 54/62 vom 11. d) Zur Zinsforderung wird zu berücksichtigen sein, daß § 16 Nr. 4 Abs.3 VOB (B) eine abschließende Regelung für die Verzinsung von Forderungen aus einem VOB-Bauvertrag enthält (BGH LM Nr. 3 zu § 16 VOB (B)). Daraus folgt, daß solche Zinsforderungen nicht schon mit der Entstehung des Anspruches, sondern erst von dem sich aus § 16 Nr. 4 Abs.3 VOB (B) ergebenden Zeitpunkt an geltend gemacht werden können.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 184/69 URTEIL Verkündet am 21. Dezember 1970 Horn, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Koblenz, Landesbauabteilung Mainz, Kl Straße ' - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen 1 die Witwe Anneliese ■Hstraße 2. die Verwaltungsangestellte Ursula R^H^, wohnhaft daselbst, ' 3. den Schüler Horst geh. am wohn- haft daselbst, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Klägerin zu 1, in ungeteilter Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Malermeister Heinrich Rf“^ r Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1970 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Erbel, Dr. Finke, Schmidt und Dr. Girisch für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 7. Mai 1969, im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind die Erben des während des Rechtsstreits verstorbenen Malermeisters Ri In den Jahren 1954/55 ließ die Beklagte in Spangdahlem für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten amerikanischen Streitkräfte 26 Gebäude mit je 18 Woh- nungen errichten. Sie erteilte dem Malermeister RjHH^ Wl am 2. November 1954 unter Zugrundelegung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) den Auftrag, in 9 der Gebäude zu einem Pauschalpreis die Malerarbeiten auszuführen. Uber die Ausführungszeit bestimmte das Auftragsschreiben folgendes: "Mit dem Arbeitsbeginn ist ab 8.1.1955 zu rechnen, falls die Witterung die Fortführung der Bauarbeiten zuläßt. Soweit der Arbeitsbeginn eingehalten werden kann, sind die gesamten Malerund Baureinigungsarbeiten bis zu dem 28.2.1955 zu beenden." Abgesehen von Vorarbeiten, die noch im Jahre 1954 ausgeführt wurden, konnte mit den Malerarbeiten erst am 2. Mai 1955 begonnen werden, weil andere Handwerker notwendige Vorarbeiten nicht früher ausgeführt hatten. Am 26. Oktober 1955 hatte RJMHflHBl seine Arbeiten fertig gestellt, nachdem er mehrere Nachunternehmer eingeschaltet hatte, weil er die umfangreichen Arbeiten mit eigenen Arbeitskräften nicht hatte bewältigen können. Am 24. April 1956 erteilte er die Schlußrechnung über die einzelnen Gebäude, die beglichen wurde. RflIHBI machte seit 1956, ebenso wie der Maler-meister Bjfl), der von der Beklagten zu den gleichen Bedingungen den Auftrag für Malerarbeiten in 11 Gebäuden erhalten und diese auch erst im Oktober 1955 hatte beenden können, weitere Forderungen geltend, insbesondere einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm infolge der Verschiebung der Ausführungszeit entstanden sei. Am 3. April 1958 hat er beim Amtsgericht in ' ■; ; ’• '<■ jg Koblenz einen Zahlungsbefehl über 53.802,38 DM erwirkt. Davon entfielen 46.959,50 DM auf den genannten Schadensersatzanspruch. Auf den Widerspruch der Beklagten ist der Rechtsstreit am 24. April 1958 an das Landgericht in Koblenz verwiesen worden, das den Parteien am 2. Mai 1958 vom Eingang der Akten Mitteilung gemacht hat. In der Folgezeit fanden zwischen RS und der Beklagten Verhandlungen statt mit dem Ziel, auf gütlichem Wege eine Klärung der streitigen Fragen herbeizuführen. Am 21. April 1959 kam es zu einer Besprechung im Finanzbauamt Trier, an der RflHHHBP und B^^ft und • i auf Seiten der Beklagten Vertreter der Oberfinanzdirektion Koblenz - Landesbauabteilung Mainz -, des Finanzbauamts Trier und der örtlichen Bauleitung Spangdahlem teilnahmen. Dabei lag ein von Dr. HjIBP dem Malermeister BjHfc für dessen Ansprüche erstattetes Gutachten vom 28. März 1958 vor. In der Niederschrift über die Besprechung heißt es u.a.: "Zu IV. Ansprüche aus der Verschiebung der Ausführungszeit: Die Vertreter der Landesbauabteilung erklärten den Herren Bfl^V und RflBBB daß dem Grunde nach ein Anspruch der Firmen aus der Verschiebung der Ausführungszeit zu bejahen sei, jedoch könne die Ermittlungsmethode des Herrn Dr. nicht zur Grundlage dieses Anspruches benutzt werden. ... erklärten die Vertreter der Lande sbauabteilung, daß unter diesen Umständen eine Anerkennung einer Nach- 6. forderung unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 5 VOB zu bejahen sei, jedoch könne der in dem Gutachten ... genannte Betrag ... nicht ohne weiteres anerkannt werden." Am 6. August 1959 reichte Rj^HBBPdem Finanzbauamt in Trier eine Rechnung über seine Ansprüche aus der Verschiebung der Ausführungszeit ein, mit der er insgesamt 62.974,54 DM verlangte. Am 21. Juni I960 teilte ihm die Beklagte mit, daß sie nur bereit sei, 2.514,80 DM zu zahlen; dieser Betrag wurde dann auch i gezahlt. Weitergehende Ansprüche lehnte sie ab. Daraufhin nahm den Rechtsstreit wie- » der auf. Sein Prozeßbevollmächtigter erbat am 1. Oktober I960 die Gerichtsakten zur Einsichtnahme. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober I960 wurden die Ansprüche begründet. Es wurden als Schadensersatz gemäß § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB (B). insgesamt noch 49.497,05 DM, für Aufwendungen für Reisen zur Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche 225 DM und für Zinsen bis zur Zustellung des Zahlungsbefehls 4.909,73 DM verlangt. ) Die Beklagte bestritt die Ansprüche nach Grund und Höhe und erhob die Einrede der Verjährung. Das Landgericht hat den Anspruch der Kläger auf Ersatz von Mehraufwendungen infolge Behinderung der Bauausführung (durch Einschaltung von Nachunternehmern) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Klage in Höhe von 10.474,33 DM abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat es den Anspruch wegen Mehraufwendungen, die infolge zeitlicher Verschiebung des Arbeitsbeginns durch Einschaltung von Subunternehmern sowie längere Dauer der Bauausführung und hierdurch bedingte größere Unkosten entstanden sind, bis zu einem Höchstbetrag von 46.959,50 DM dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; ebenso den Anspruch der Kläger wegen Aufwendungen für Reisekosten bis zu dem Höchstbetrag von 175 DM und den als Kapitalbetrag geltend gemachten Zinsanspruch für die Zeit vor Klageerhebung. In Höhe eines Betrages von 2.587,55 DM hat es die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der gesamten Klage. Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: 1. Das Berufungsgericht geht für die auf § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB (B) gestützten Ansprüche der Kläger zu Recht von einer zweijährigen Verjährungsfrist aus (BGHZ 50, 25, 28). Seine Auffassung, daß die Leistungen des Malermeisters RIHHHV nicht für einen Gewerbebetrieb der » Beklagten erbracht worden seien und daher eine vierjähri ge Verjährungsfrist nicht in Betracht komme (BU 14 ff), ist gleichfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. zu dieser Frage zuletzt die Entscheidung des Senats vom 12.2.1970 in BGHZ 53, 222). i 2. Das Berufungsgericht läßt die zweijährige Verjährungsfrist rechtsfehlerfrei am 1. Januar 1957 zu laufen beginnen, da die Schlußrechnung im April 1956 erteilt worden ist. a) Für den Beginn der Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung maßgebend. Diese richtet sich bei einem der VOB unterliegenden Bauvertrag nach den Bestimmungen des § 16 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 VOB (B). Danach ist die Schlußzahlung alsbald nach Prüfung und Feststellung der Schlußrechnung, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach deren Einreichung zu leisten. Daraus ergibt sich, daß bei einem solchen Vertrag die Verjährungsfrist für die Schlußzahlung erst mit dem Ende des Jahres zu laufen beginnt, in das der nach § 16 Nr. 2 VOB (B) zu bestimmende Fälligkeitszeitpunkt fällt (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. u.a. NJW 1968, 1962; VII ZR 38/67 vom 27.2.1969 Schäfer-Finnern Z. 2. 331 Bl. 75; VII ZR 27/67 vom 10.4.1969 Schäfer-Finnern Z. 2. 13 Bl. 33; VII ZR 40/68 vom 9./10.12.1969; VII ZR 151/68 vom 19.1.1970 Schäfer-Finnern Z. 2. 331 Bl. 83; VII ZR 168/67 vom 12.2.1970 a.a.O.). Mit den gegen diese Rechtsprechung vorgetragenen Argumenten der Revision hat der Senat sich bereits in seinem Urteil vom 27. Februar 1969 (a.a.O.) auseinandergesetzt. An der dort vertretenen Auffassung hält der Senat fest. b) Die in der Schlußrechnung enthaltenen und die in ihr nicht enthaltenen Forderungen des Bauunterneh- 1 mers für die Ausführung der Bauleistungen verjähren einheitlich (BGHZ 53, 222, 225). Daraus folgt, daß hier auch die Ansprüche aus § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB (B) ebenso verjähren wie die in der Schlußrechnung geltend gemachte Werklohnforderung. Sie hätten schon in dieser geltend gemacht werden können, denn die Mehrforderungen sind durch die Ausführung der vertraglichen Arbeiten entstanden. Wenn die Kläger auch Schadensersatz fordern, so erheben sie in Wirklichkeit doch einen Anspruch für die Ausführung der Arbeiten, allerdings nicht den Anspruch auf die ursprünglich vereinbarte, sondern den auf eine zusätzliche, aber wegen der Behinderung und der daraus folgenden Mehraufwendungen angemessene Vergütung (BGHZ 50, 25, 29). 3. Das Berufungsgericht geht daher zu Recht davon aus, daß die Verjährung der auf § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB (B) gestützten Forderungen der Kläger mit dem Ablauf des 31. Dezember 1958 eihgetreten wäre, wenn keine Unterbrechung der Verjährung stattgefunden hätte. Das ist jedoch der Fall. Die Verjährung ist durch die Zustellung des Zahlungsbefehls unterbrochen worden (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Diese Unterbrechung hat aber spätestens am 2. Mai 1958 mit der letzten Prozeßhandlung des Gerichts ihr Ende gefunden (§ 211 Abs. 2 BGB). Es begann damit eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Diese wäre im Oktober I960 bei dem Weiterbetreiben des Rechtsstreits durch bereits i abgelaufen gewesen, wenn nicht inzwischen die Verjährung erneut unterbrochen wurde. a) Das Berufungsgericht sieht durch die von den Vertretern der Beklagten in der Besprechung vom 21. April 1959 abgegebenen Erklärungen die Verjährung gemäß § 208 BGB erneut als unterbrochen an. Auf die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, denn es kann dahinstehen, ob diese Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft. b) Es hat nämlich in einer Hilfsbegründung (BU 24) ausgeführt, der Malermeister habe Jeden- falls unter den gegebenen Umständen mit der weiteren gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche noch zuwarten können. Nachdem dann festgestanden habe, daß die außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen zu keinem weiteren Erfolg führen würden, habe er den Rechtsstreit im Jahre I960 rechtzeitig wieder aufgenommen. Diese Ausführungen laufen darauf hinaus, daß die Beklagte mit der Einrede der Verjährung gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht angegriffen. aa) Eine unzulässige Rechtsausübung liegt in der Geltendmachung der Einrede der Verjährung dann, wenn die Beklagte durch ihr Verhalten - wenn auch unabsichtlich - RJBHBH^IAnlaß gegeben hatte, von dem Weiterbetreiben des Rechtsstreits abzusehen, weil die Befriedigung seiner Forderung auch ohne dieses / ?! zu erwarten war (Staudinger, 11. Aufl. § 242 BGB, D 487). Das war aber bis zu dem Zeitpunkt der Fall, in dem die Beklagte Schreiben vom 21. Juni I960 mitteilte, daß sie nur 2.541,80 DM zahlen werde und weitere Leistungen ablehne. Bis dahin konnte erwarten, daß die Beklagte in Anbe- tracht der vorhergehenden Vergleichsverhandlungen und ihres dabei gezeigten Verhaltens seine Forderungen, jedenfalls soweit sie das Berufungsgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, weitgehend befriedigen werde. bb) Nachdem er nach Erhalt des Schreibens vom 21. Juni I960 erkennen konnte, daß er, wenn er seine weiteren Forderungen durchsetzen wollte, den Rechtsstreit weiter betreiben mußte, hat er das binnen einer angemessenen Frist getan. Angemessen sind, wie bei einer Klageerhebung (vgl. dazu u.a. BGH LM Nr. 2, 6 zu § 222 BGB; VII ZR 32/65 vom 10. Oktober 1966 Schäfer-Finnern Z. 2. 331 Bl. 39), im allgemeinen einige Wochen; beim Vorliegen besonderer Umstände können es aber auch einige Monate sein. Solche besonderen Umstände lagen hier vor. Die schriftsätzliche Vorbereitung erforderte einen ganz erheblichen Arbeitsaufwand. Auch die Beklagte hatte sich mit ihrer Entscheidung über die in der am 6. August 1959 eingereichten Rechnung des Malermeisters RflMBIHHB Uber seine Ansprüche aus der Verschiebung der Ausführungszeit über 10 Monate Zeit gelassen. Es wäre daher unbillig, das Weiterbetreiben des Rechtsstreits durch im Oktober 1966 nicht mehr x als rechtzeitig anzusehen. I. 11 c) Auch gegenüber den im Rechtsstreit erst im Schriftsatz vom 27. Oktober I960 geltend gemachten Reisekosten bis zu einer Höhe von 175 DM und den Zinsen bis zu dem Erlaß des Zahlungsbefehls kann sich die Beklagte schon aus den zu 3 b) genannten Gründen nicht auf Verjährung berufen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren auch diese Forderungen schon Gegenstand der vorhergehenden Vergleichsverhandlungen . 4. Das Berufungsgericht hält den Anspruch der Kläger wegen der Mehraufwendungen - einschließlich der Reisekosten und Zinsen - gemäß § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB (B) dem Grunde nach für gerechtfertigt, da dem Malermeister RflBBBi dadurch ein Schaden entstanden « sei, daß er aus von der Beklagten zu vertretenden Umständen bis zu dem 2. Mai 1955 an der Ausführung der vertraglich übernommenen Malerarbeiten gehindert worden sei. a) In tatrichterlicher Auslegung der vertraglichen Vereinbarung der Parteien konnte das Berufungsgericht zwar zu dem Ergebnis kommen, daß grundsätzlich nur mit einer Verschiebung des Arbeitsbeginns um wenige Wochen zu rechnen brauchte. Der Arbeitsbeginn war aber nach dem Auftragsschreiben vom 2. November 1954 ausdrücklich davon abhängig gemacht, daß die Witterung die Fortführung der Arbeiten zuließ. aa) Die Beklagte hatte vorgetragen und unter Beweis gestellt (HA 479, 480), daß die Behinderung der Arbeiten durch die Witterungsverhältnisse eingetreten n sei. Der vorhergehende zeitweilige Baustopp sei nicht ursächlich für die Behinderung in den Monaten Januar bis März 1955 geworden. Der Beginn der Malerarbeiten sei gerade unter Berücksichtigung dieses früheren Baustopps für Anfang Januar 1955 geplant worden, da die vorgreiflichen Arbeiten bis dahin hätten ausgeführt werden können, wenn nicht im Dezember 1954 eine ungewöhnlich scharfe, nicht voraussehbare Prostperiode eingesetzt hätte. Wenn diese Behauptungen zutreffen, dann beruht die Verschiebung der Ausführungszeit aber gerade auf den Witterungsverhältnissen und nicht, wie das Berufungsgericht meint, einem durch Meinungsverschiedenheit zwischen deutschen und amerikanischen Dienststellen verursachten Baustopp. Es ist auch verfehlt, wenn das Berufungsgericht ausführt, die Beklagte hätte den im Dezember 1954 einsetzenden Frost, der die Fortsetzung der Verputzarbeiten unmöglich machte, von vornherein einkalkulieren können und müssen. Die Beklagte hatte den Beginn der Malerarbeiten gerade davon abhängig gemacht, daß die Witterung die Fortführung der Bauarbeiten zuließ. Sie wollte also dafür, daß die Malerarbeiten Anfang Januar 1955 beginnen konnten, nicht einstehen, wenn die Vorarbeiten deshalb nicht fertig waren, weil die Witterungsverhältnisse dem entgegen standen. bb) Die Beklagte hatte weiter vorgetragen und unter Beweis gestellt (HA 480 - 482), daß dem Malermeister RjHBHHVdie Mehraufwendungen genau so entstanden wären, wenn er die Arbeiten im April 1955 hätte aufnehmen können, da er auch schon zu diesem Zeitpunkt auf Subunternehmer hätte zurückgreifen müssen, weil ihm ge- - 13- nligend eigene Arbeitskräfte für seinen Betrieb nicht zur Verfügung gestanden hätten. Wenn das zutrifft, dann sind die Mehraufwendungen im April 1955 nicht auf die Verschiebung des Ausführungsbeginns bis zu dem 2. Mai 1955 zurückzuführen. cc) Das Berufungsgericht hätte die angetretenen Beweise daher erheben müssen. Der Zeuge KjHHHHB war zwar bereits vernommen worden. Er war aber insoweit zu neuen Tatsachen benannt worden. Es ist daher nicht der Fall des § 398 ZPO gegeben, bei dem es im Ermessen des Gerichts steht, ob es eine wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnet. b) Auf das genannte Vorbringen und die dazu angetretenen Beweise der Beklagten käme es allerdings nicht an, wenn der von den Klägern in der Revisionsverhandlung vertretenen Meinung zuzustimmen wäre, die Beklagte könne gegen den Grund des Anspruchs keine Einwendungen mehr Vorbringen, da in den von Seiten der Beklagten in der Besprechung vom 21. April 1959 abgegebenen Erklärungen ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis (dem Grunde nach) zu sehen sei. Dem kann jedoöh nicht gefolgt werden. Aus der Niederschrift Uber diese Besprechung ergibt sich höchstens ein Anerkenntnis des Haftungsgründes, nicht aber ein rechtsgeschäftlich verbindliches Schuldanerkenntnis der Beklagten, daß aus diesem Grund irgendeine Schadensersatzforderung berechtigt sei. Die für die Beklagte handelnden Personen haben die Unterstellungen und Folgerungen des Gutachtens Dr. HpflBP, das die Grundlage der Besprechung war, im einzelnen bestritten. Insbesondere haben sie nirgends eingeräumt, daß RjHHHf ein von der Beklagten zu ersetzender Schaden entstanden sei. hiernach fehlt es an dem Anerkenntnis einer Schuldverpflichtung. i. 5. Nach alledem ist auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil wegen des zu 4 a) aufgezeigten Verfahrensmangels im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird folgendes zu beachten sein: a) Die Kläger können einen Anspruch aus § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB (B) nur geltend machen, wenn die Beklagte die hindernden Umstände zu vertreten hat. Das bedeutet, daß sie an der Behinderung ein Verschulden (§ 276 BGB) treffen muß (vgl. Ingenstau-Korbion, 5. Aufl. § 6 VOB (B), Rdn. 51; Hereth-Ludwig-Naschold, § 6 VOB (B) Ez 98). Wie bei einem Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung oder aus § 635 bzw. § 13 Nr. 7 VOB (B) (vgl. dazu BGH LM Nr. 18 zu § 282 BGB mit weiteren Nachweisen) hat dabei der Anspruchssteller zu beweisen, daß hindernde Umstände Vorgelegen haben, die ursächlich für die Mehrkosten geworden sind. Der Bauherr hat dann den Beweis zu führen, daß er diese hindernden Umstände nicht zu vertreten hat. Für den Gläubiger- (Annahme-) Verzug (§ 293 BGB) ist zwar ein Verschulden nicht Voraussetzung. Allein aus dem Gläubigerverzug läßt sich aber ein Anspruch aus § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB (B) nicht herleiten. Es wäre verfehlt, nur bei einer im Bereich des Auftragnehmers liegenden Behinderung Verschulden zu verlangen, für eine aus dem Bereich des Auftraggebers herzuleitende Behinderung aber es genügen zu lassen, daß er sich im Annahmeverzug befindet. Die Voraussetzungen des Anspruches aus § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB (B) können für die Vertragsparteien nicht verschieden sein. b) Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Kläger den Anspruch aus § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB (B) nur stellen können, wenn auch die Voraussetzungen des § 6 Nr. 1 VOB (B) erfüllt sind (BGH VII ZR 54/62 vom 11. November 1963; VII ZR 171/69 vom 10. Dezember 1970). Dieser Auffassung stehen auch die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom 8. Juni 1967 (BGHZ 48, 78, 80, 81) nicht entgegen, wie Ingenstau-Korbion (aaO S. 635) das annehmen. c) Wenn ein Anspruch aus § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB (B) nicht gegeben sein sollte, dann wird zu prüfen sein, ob ein Anspruch auf Ausgleich der Mehraufwendungen sich aus § 2 Mr. 5 VOB (B) ergeben kann. Darauf hat der Senat bereits in Sachen Beils/Bundesrepublik Deutschland (BGHZ 50, 25, 30) hingewiesen. d) Zur Zinsforderung wird zu berücksichtigen sein, daß § 16 Nr. 4 Abs. 3 VOB (B) eine abschließende Regelung für die Verzinsung von Forderungen aus einem VOB-Bauvertrag enthält (BGH LM Nr. 3 zu § 16 VOB (B)). Zu diesen Forderungen gehören auch Ansprüche, die nach L § 6 Nr. 5 Abs. 2 VOB (B) geltend gemacht werden. Daraus folgt, daß solche Zinsforderungen nicht schon mit der Entstehung des Anspruches, sondern erst von dem sich aus § 16 Nr. 4 Abs. 3 VOB (B) ergebenden Zeitpunkt an geltend gemacht werden können. Glanzmann Erbel Finke Schmidt Girisch