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BGH

Gericht: BGH

hat- .der VI; Zivilteehat-.des" BUndesgeriehtshofs auf.die' mündh .lihhe Verhandln^ September I960- -unter Mitwirkung der Bunde sri ehte#:; Br*' -Öe-Inew eiere,. Die Erstklägerin ist die Witwe, die Zweitklägerin die Tochter des am 1956 durch Selbstmord aus dem Leben geschiedenen, damals 29-jährigen kaufmännischen Angestellten Helmuth : Etwa 8 Wochegvor dem Todestag maohte sich bei eine Oemutsve^sti^t1^^.bemerkbar,, die .'sich in Selbstvor-wUr.fen und .unr^fg^ äußerte. Die Klägerinnen haben mit der Klage eine durch das Gericht nach Dauer und Höhe festzusetzende Geldrente als Sie haben vorgetragen, die Hilfspersonen der Beklagten hätten bei der Überwachung des Patienten Ihre Sorgfaltspflicht verletzt* Außerdem treffe die Beklagte selbst ein Verschulden* Zur Beaufsichtigung der ganzen Abteilung sei nur eine Krankenschwester eingeteilt gewesen $ das sei ungenügend* Die fernster der Räumey indenen Patienten mit Belbstmordgefahr untergebracht wurden, '. gegenubef■ -der .; ■ y '• Klägerin bei darauf nähme .'ihres^;kh'emahnee. Verlegung des Patienten habe Br. S|fe zhayAu^te^ weilen^.' .isua^ Überwacbrag dos vorhanden seien und daher .die ■volie^yera-n , die Sicherheit des: Pai tenths;’ wefdeÄ >-Py: könne. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen«. Mit der .Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisung Ga nt ra g vielter. Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung der Revision«. derBeklagten der Brstklägerin gegenuber aus dem mi't: ihr;v':;.■■■.' nommen, die zur Heilung, Rfle'ge'f.und zu verhindern« Daher .hatte, die -Bdklieig^ '..auch,'.;-wie-. mit der Öbervfachung' und Betreuung:-;d#s..Krähked.■ DieRächtechwester» der die Betreuung und Überwachung des Kranken oblag, war nach der Feststellung des Berufungsgerichts vom Abtellungsarzt Br. Uber die Art seiner Erkrankung unterrichtet worden. Sie hat daher» wie des Berufungsgericht rechtsirrtumbf^ei anniöinit, fahrlässig eine;Bedi^yuig-;fiir den fod des fätien-teh dadurch 'gesetzt,.. Me-Revision rügt ohne" Erfolg; des Berufungsgericht: .v; habe keine- l^etstellüngen,, daß--die-.. Baß die Krankenschwester gerade in Srfüllufig der ihr :r und dem Krankenhaus obliegenden Verpflichtungen die fahr- 2») Rach der Feststellung des Berufungsgerichte ist das Entweichen des Patienten auch dadurch ermöglicht worden, daß das Fenster nicht vergittert war, obwohl das Zimmer zu ebener Brde lag und durch 'iias- geöffnete Fenster ohne Schwierigkeit verlassen werdenV&onnte-. Wie der .■.'Gh^i^, • a rzt .de#rKra hkenha use b‘ .und ’ ’der ' .Br • • $ ;i*i •'v dem von der Beklagten m den'ÜBfai^Seri^t a usfUhren, ist die endogen© -•eihe 'schWere;^r nicht täuschen verstehen* Unter diesen Umständen erachtet ea : das Berufungsgericht mit Roeht;ä#is^e^^h-^©ratöß der• der Krankenheusverwaltung' w/-dar'Beltiagteh';..-:../ r' geschlossenen Abteilung der vom Chefarzt des. trotz des Hlhweisos..der. 3.) Bis Revision beanstandet nicht die Auffassung das : Berufungsgerichts, eine Sicherung der Fenster sei erforderlich gewesen. Sie meint aber, bei den Verhandlungen zwischen der Erstklägerin und Dr, Sflfc Über die Aufnahme des Patienten sei die Verantwortung der Beklagten für dessen Sicherheit eingeschränkt worden• Dr. Stflp habe die Erstklägerin auf die Unzulänglichkeit der linrichtun-gen der ■Beklagten besondere-' hinge-wiesen* Zudem ;sei- "ihr. Verbitterung'- und die. nur dahin gegangen, eine 'Obhutspflicht .nur der bei ihr bestehenden räumiieheh; und. '?üh# .n& 'Äas' habe die Klägerin;• für.;. eine öbergangseeit von der\’Beklagteh^;'er~ wartet • ..Bier .habe- da© Risiko der .ÜirfeitrJ'agting.' .ihres.- BieVso'-b^ habe die^Beklagte,-erfüllte, ■-. , Der .Meinung .der 'Revision..kann/ nicht;;gef' Das. Beruf ungsgerioht- hat irec&tsirrt^ des Ba.us.ee ihrem- Me .'.boil der Haftung hat nach -seiner Aussage •:«bhon''d*^ '• zur Debatte gestanden, weil die Station nach seiner Ansicht für Öbergöngsfälleiwar nicht bestens, aber noch ausx’eichend eingerichtet war* In der Klageschrift hat die Klägerin lediglich vorgetragen, sie habe während der Unterhaltung mit Dr* Saus bemerkt * daß die für zu dem Zimmer ihres Mannes affenstandj.sie.' habe Pr« darauf aufmerksam gemacht* daß dies für ihren Mann wegen seiner Selbstmordgedanken: gefährlich-, sei.. - Äus diesem Vorbringen : .;-mußte das Beriütfüngege^ daß' die ^hier-.. das fehlen der\;Vergitterung', aufgefallen'.ihrem.' Weite > das-••-Beruiungsgericht unter diesen- aus deh 'iußewrir gen; dee Stationsarztes eine vsrt^^iaiie -HSftungsbe--' achränkung j insbesondere hinsichtlich .der fehlenden -v-id;-' unerlaubter ^a|^ÜM^V|§‘5 51,-:;-89i ' :' 825 BUB), da' ihre Organe durch' fa^iäfebige: Verletzung einer RechtePflicht den fod des Kelmuth R^P verschuldet haben« Entgegen der Meinung d^r Revision braucht die Rechtspflieht nicht der Allgemeinheit gegenüber.zu be- stehenf eine Peliktshaftung kann auch entstehen durch Verletzung einer durch Vertrag oder vorausgegangenes Tun einer Einzelperson gegenüber übernommenen Rechtspflicht (vgl, BGB-RGRK 11, Auf1« § 823, An. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), Es kommt dabei nicht mehr darauf an, ob die Meinung des Berufungsgerichts zutrifft, auch den Stationsarzt Pr, Seus treffe ein Verschulden. Pamit erledigen sich die Revisionrugen zu diesem Punkt Pa das Berufungsurteil auch sonst feinen liechts^@hier zu dem Nachteil der Beklagten erkennenläßt, wardie Revision mit der Kostenfolge aus § 97 2PO zurückzuweisen, Pr, Kleinewefers Pr.Karl £,ivleyer Hanebeck Pr.Bode Heinr-Mey<

Pr£Patient$©BerufungsgerichtFensterRevision

Volltext der Entscheidung

2219 077
Verkündet am 27- September I960 K-riegl, Jus tizobersekrefcäi* ale Urkundsteamier der Geschäftsstelle
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der St b urger me i s t e r,:
ln dem Eechtsstreit	.
. vertreten durch den Ober-
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Z s liieabeth ;■v;W!SjJ(p(|^^	yyi©^t|37eis öri, durdb; ;dle.
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■ Klagerih^-B«^	Hevieion^beklagte,
> Pre^eBbeibiia^	W*
hat- .der VI; Zivilteehat-.des" BUndesgeriehtshofs auf. die' mündh .lihhe Verhandln^	September	I960-	-unter	Mitwirkung
 der Bunde sri ehte#:; Br*' -Öe-Inew eiere,. Br • K.B. lieber-, Ha ne beck
■BrY . und -HeiÄiÄ Ä^er .: ;Y■'' ;;	■	>'	,:;
füi %edEt-"erkanhÄ-::

'; i	■ihyÄnchen
>so&;	■ *
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yön Bjephts wegen
 Tatbestand;
Die Erstklägerin ist die Witwe, die Zweitklägerin die Tochter des am	1956 durch Selbstmord aus dem Leben
 geschiedenen, damals 29-jährigen kaufmännischen Angestellten Helmuth	:
Etwa 8 Wochegvor dem Todestag maohte sich bei eine Oemutsve^sti^t1^^.bemerkbar,, die .'sich in Selbstvor-wUr.fen und .unr^fg^	äußerte.
unternahm-	■■'Arbei isst e Ile ■ einen -Bk. Ibstmord-
-•versuch';- Bere&f/.Tag'^	er^Beibstmordr-.:
; gedanken geluBertV^eJr- ;;:Kervenarzt Dr» Sch^|; ih-A'fgSJj^ s teilte „bei.- • j£	;•&$&	/vare.h-
la gt» «eige^ätlschen Krar^natälten Af^|.	4Mj|P ■ ^$6 : :in -	;I;b^enab-	-
teilung d^S:auf^ehbmmien- und. ■'/in. einem geisjö&Mi^^	.Äe	^rhäiad^
Lungen .i&er/d0yA^	,/.
Bifttiönsaräfe^^	■.,	.-
endogene .Depi^^	..•>„"''	/	‘	.
■; ■':. ':Am ■ 4i^-	;4ie-'
Schwester: doU/il&ÜÄ^	.	BÄfcvlafeum•	•
steckt;
■ schittssel•	entf^^Ä^lch -die	,
.Schwester., auf	.	\ebie	tb2P-..	-	^-;
. echließ^n* '•••iinvaci	; •	•••
■ä Sehla fari^ug'iäue r-dei-/ fenstÄ/Ä^: ä ■ ebener .ird^	'
for.;dos-	''=»c^h*$^	Etwa-/eiÄ'ätuiääe '
.später, wurde er im Keller eines iii der Nähe 'gelogeneh Hauses, erhängt aufgefunden«
Die Klägerinnen haben mit der Klage eine durch das Gericht nach Dauer und Höhe festzusetzende Geldrente als
 
Ersatz für entgangenen Unterhalt verlangt. Sie haben vorgetragen, die Hilfspersonen der Beklagten hätten bei der Überwachung des Patienten	Ihre	Sorgfaltspflicht
 verletzt* Außerdem treffe die Beklagte selbst ein Verschulden* Zur Beaufsichtigung der ganzen Abteilung sei nur eine Krankenschwester eingeteilt gewesen $ das sei ungenügend* Die fernster der Räumey indenen Patienten mit Belbstmordgefahr untergebracht wurden, '. hätten.1 zudem mit Eisengittern versehen ..sein■müssen,, sodaß auch' bei ; geöf fnetem Pensiar #£n	^gj^eaen	;
wäre.» '	'	'y-	yyy	y?:-y
yBie- Beklagte "hat' Klag^bWi&^	;	•	sie	"-hat'; ■
jedes eigene- Verschulden ^owfe-ei^	■■..
Bediensteten in Abrede'gestellt':uhdybeh^	habe,	;■
auch bei der Auswahl derHa c&t Schwester ..«hä .-bei-, der. Leitung ihrer 'Verrichtungen nie-•gehörige	•s.nge^l
mndt«. Ber, Bföt ionsaizt' Btv./Be^/'h^he.:' gegenubef■ -der .; ■ y '• Klägerin bei darauf nähme .'ihres^;kh'emahnee. auf '■■einer. ■■ .■V;./ eoforfigen Verlegung. ,!»■	idgeaiewfÄi-f■■■:;
Kaufbeuren bestanden * Bern "häÄe' Sich dieV Efhtklägerih ■ widersetzt. Mit seiner’ .FoÄeftf^:;.au|f Verlegung des Patienten habe Br. S|fe zhayAu^te^	weilen^.'	y';.
daß hinreichende.■ .isua^ Überwacbrag dos
 vorhanden seien und daher .die ■volie^yera-n , die Sicherheit des: Pai tenths;’ wefdeÄ >-Py: könne. ,	.;Y	yy,
£&& Ähdgericht',Mt:-^e^	Zahlung	eine^y
öeldrente an beide Klägerinnen-a'^	entgangenen;	Y
Unterhalts auf die Bauer vbh 13 dahfeh verurteilt. Es hat den Anspruch der'ErstklägeriUvnus^tert ragund’•^tthe.r-laubter Handlung, den Anspruch der Zvieitklägerih aus unerlaubter Handlung für gerechtfertigt erachtet.
4 -
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen«.
Mit der .Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisung Ga nt ra g vielter. Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung der Revision«.
/: Entscheidungsgründe-;
• }-\'Ms.• Bbrufüng'sge.riölii'	.Reont eine Maftung/	■'
derBeklagten der Brstklägerin gegenuber aus dem mi't: ihr;v':;.■■■.' geschlbsßonen Krankenhaus-Aufnähmevertrag bejaht. Purbh '%•" • diesen Vertrag hal die	Verpxiichtung Über-
nommen, die zur Heilung, Rfle'ge'f.und - Wartung deb .Patienten.: Helmuth	erforderlichen Leistungen zuerbringen, ,ilih=: >-V-
vor; termeidbaren Gefahre zu^hützen und alles. • zu- unter- . lassen, was diesem Ziel abträglich sein könnte (BGH Urteil' vom,:l4* ;Äebrtta»;"i?57'- Vli’zR 367/36-1957»; 7Ö9'
Hr. 4f Urteil des- erkennenden-■■ Senats vom 14. April;;'1.9-.5.4--;-- VI ZR 41/53 *- VersR * 19542905;*' äfeoh;, ärztlioher:: Er^ . ■ fahrung muB' bei"Patienten» ~M%&-.en;;;\ehdogener' De.|>rb$sion;-: leiden, ;mit■■6elbstmordvereudMn;^ge^ohnetf-faMbn♦.VÄsiü-V' :v;	■■	■■
hatte. Reihwie-:-das :Berufühgsgsrich t.;.fsfhilf»..;gemde,:V: ;.-;-.\ deshalb /ins 'Krankenhaus- eii^f/. \U^;i^	V;
unter Kontrolle 'zu halten;'unÄ;--.&b
zu verhindern« Daher .hatte, die -Bdklieig^ '..auch,'.;-wie-. ,; sie aelbat-;-y-p.r-t®ä«t',: in	■■'der'
geschlossenen Abteilung .antoi*gabracht? Aufgabeder. mit der Öbervfachung' und Betreuung:-;d#s..Krähked.■ befaitan; -Per*-: .....-"
. sonen -.wer- es danach insbascndere,,.■'z'u;'\verbiß	'	'-h-
er sich.. durch cSotmeieiiaii -aua ^deia-	•
trolle entzog«. DieRächtechwester» der die Betreuung
 
und Überwachung des Kranken oblag, war nach der Feststellung des Berufungsgerichts vom Abtellungsarzt Br.
Uber die Art seiner Erkrankung unterrichtet worden. Sie hat daher» wie des Berufungsgericht rechtsirrtumbf^ei anniöinit, fahrlässig eine;Bedi^yuig-;fiir den fod des fätien-teh dadurch 'gesetzt,.. dsß->ie -äffe-aua dem Kren^eneiwer.' entfernte, ohne' da s zxm -iiUft.ea-.geöffnete'. Fenster, -int; /•=•/ seiiiieöehlv -Audi' '.wenn	Worden\
verblieb-.ihr wie ■ dee.Y^ri^u^^	.eutreffehd^nuar. *,-v
führt,- npch genügend'	Mö«jers^
diese Handlung ■ vors^eÄen;% ••-BiefSefela-gter haf• ■££..- - •' .
§ 278' 3*G©: fün. das ’.-Verschulden.,>• eie- siph. sur Erfüllung	-Jerbihdliefe.
keiten bediente.	^"-"-y "v-V?.-,.	^	■'	■
Me-Revision rügt ohne" Erfolg; des Berufungsgericht: .v;
habe keine- l^etstellüngen,, daß--die-.. .•'
Krankenschwester -öls	Kx-ank#n% • ’
ha uses .und. «ibftt '=dee.'jb$^^	• tätig geworden';	:
sei:, ütt^cjö^Ä.• ihri• ;se^ldWft'e' Önte^iees'ui^ im;..:•' hang.mit •• iir^V^ej^	gegenüber gegebehenÄu^'v-;j
gabengebiei jgeetsndeh'' -hbthet. Mt :da^;;Tdrliege»' pimß'K^ß?
gespaltenen mt-pfanke-Äa	en-'.........
.dem Vorbringen
 Bemeiitspfebbend 'bet •'das '-SÄ^ui^	Äaeh:
Vertrag -zy/isehen ■de^ festgesteilt-;.-:Öelb.et'
■ tJberwa chüng^dee- ■ £Äis®& ln --den KrarkeohatiösW	dfeyKrä}
insoweit: desfeen-'^^füliungegehilfiii'-g^seän: vom 27. Februar 1952'- II ZÄ 78/51 - JKÄ ■{ 31 BSB'
Baß die Krankenschwester gerade in Srfüllufig der ihr :r und dem Krankenhaus obliegenden Verpflichtungen die fahr-
... j^etreuungf
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lässige Unterlassung begangen hat, ist vpm Berufungsgericht eindeutig und rechtsirrtumsfrei dargelegt»
2») Rach der Feststellung des Berufungsgerichte ist
 das Entweichen des Patienten auch dadurch ermöglicht worden, daß das Fenster nicht vergittert war, obwohl das Zimmer zu ebener Brde lag und durch 'iias- geöffnete Fenster ohne Schwierigkeit verlassen werdenV&onnte-. Wie der .■.'Gh^i^, • a rzt .de#rKra hkenha use b‘ .und ’ ’der	' .Br • • $	;i*i •'v
dem von der Beklagten m den'ÜBfai^Seri^t a usfUhren, ist die endogen©	-•eihe	'schWere;^r nicht
e ifefUh Iba re 0 emii teve r Stimmung	-.' m$&. - a 11 &&$£&%&&#. ’
Erfahrung die 'Belbstmerdgefafarsdtobrsteh wiegtjfv'die >; Zlögllchkeiten von Suisidvereu^	gegehehi.;	••
daß did ;.lh Reiher 'Weise intelllgehagetrUbten Petient'en-' : / mit oft. raffiniertesten Methoden' 'das:-;Äiegep©rsonal. zu ,
täuschen verstehen* Unter diesen Umständen erachtet ea : das Berufungsgericht mit Roeht;ä#is^e^^h-^©ratöß der• der Krankenheusverwaltung'	w/-dar'Beltiagteh';..-:../ r'
gegen, die ■ verkehrserforderliW?';	rda0-. dle. ai^r. • ••
Unterbringung derartiger	V/
geschlossenen Abteilung der vom Chefarzt des. Kmnkehha.mea-

hohen Selbstmo3?dgefahr; bei Paf pression war die'- Rötwendigkeit für die/Beklebe.'dUröhaus'’ trotz des Hlhweisos..der.
kalt nichts dafto- vorgetrageäf^ä#-
etwa nicht möglich, öder: ='zu demütbfr klagte ist daher.'der’	’>A*©i^
ihrer Organe, nach ■ §■§ 31, 89,/;2'f6 ■ BOB veriragliöfa- zßd/^r. <v ■ Schadensersatz verpflichtet»
3.) Bis Revision beanstandet nicht die Auffassung das : Berufungsgerichts, eine Sicherung der Fenster sei erforderlich
 gewesen. Sie meint aber, bei den Verhandlungen zwischen der Erstklägerin und Dr, Sflfc Über die Aufnahme des
 Patienten	sei	die Verantwortung der Beklagten für
 dessen Sicherheit eingeschränkt worden• Dr. Stflp habe die Erstklägerin auf die Unzulänglichkeit der linrichtun-gen der ■Beklagten besondere-' hinge-wiesen* Zudem ;sei- "ihr. die ;■ Einrichtung - des' Baumes',.;^insbeeohdere die', fehlend^.
Verbitterung'- und die. BögeBr.de -belcaa^^ nach 'Ihrem eigenen Vortrag ,in dbar Kiageeohri^.-4ie<^ handlangen in diesem ■ Eimnter atattgeinnden Wille^der Beklagten sei	iir-dit'- Ö^erin;
nur dahin gegangen, eine 'Obhutspflicht .nur der bei ihr bestehenden räumiieheh; und. :pere.dheii^h' k$j&<
K-
O.'
liohkeiteift-rieu;-" Übernehmen,. '?üh# .n& 'Äas' habe die Klägerin;• für.;. eine öbergangseeit von der\’Beklagteh^;'er~ wartet • ..Bier .habe- da© Risiko der .ÜirfeitrJ'agting.' .ihres.- -; Cannes > in einem-dhierfUr nicht, veil:. gäeigraten, haue bewußt übernommen*. BieVso'-b^ habe die^Beklagte,-erfüllte, ■-.
, Der .Meinung .der 'Revision..kann/ nicht;;gef' Das. Beruf ungsgerioht- hat irec&tsirrt^
liehe Einschränkung der Haftung veriest V	:
nach, seiner' Aussage. -yor: dd& ;$e;Äfunge|^:^ klägerin -lediglich erklärt;, Mairie: Daüfe^ehutiÄ
Krankenbett#'	sei'; nicht möglich, da •	;;c‘-•;
haus weder '*hinsichtlich;:^inr;.h^dh;
Personale	geei^efceÄi v;Er" hat;
aber nicht erklärt, -4a&^B£?#??<•
ablehnen •.müssei falle.; i^oige;. der. taeS&QMgö^»dWiÄ:;l0|^	•
des Ba.us.ee ihrem- Me	.'.boil
 der Haftung hat nach -seiner Aussage •:«bhon''d*^	'•
zur Debatte gestanden, weil die Station nach seiner Ansicht für Öbergöngsfälleiwar nicht bestens, aber noch
 ausx’eichend eingerichtet war* In der Klageschrift hat die Klägerin lediglich vorgetragen, sie habe während
 der Unterhaltung mit Dr* Saus bemerkt * daß die für zu dem Zimmer ihres Mannes affenstandj.sie.' habe Pr«	darauf
 aufmerksam gemacht* daß dies für ihren Mann wegen seiner Selbstmordgedanken: gefährlich-, sei.. - Äus diesem Vorbringen : .;-mußte das Beriütfüngege^	daß'	die	^hier-..
haltuhg; im . Zimmer-	fabishtte";$ä||^
Selbst wenn .dies, aber’/der fall -;-.gewe'seii^.wäre, so müßte- -;\ darausnochnicht :ve^np^	KX'äg»4»v>r^>;'
Ehrend- ■ des kurzen. Aufenthalts.	das	fehlen
 der\;Vergitterung', aufgefallen'.ihrem.' drohende^ Oef a hr, .zu dem'. Bewußtsein--' ge^toeä- wäre. Weite > das-••-Beruiungsgericht unter diesen-	aus	deh	'iußewrir
 gen; dee Stationsarztes eine vsrt^^iaiie -HSftungsbe--' achränkung j insbesondere hinsichtlich .der fehlenden -v-id;-'
Vergitterung ;der fens'ter, f&ibt*=. hlerik kein Verstoß ..gegen“• -diä"	':0ä:)•
§ 157- MB erblickt ;werde-Ar\ Aä$&	der,.jtevi^;
sion hervorgehobenen Aus^gä;;V'd^#^	dem' MÄ--;
gericht-r er; weise ' schon -gßwoi^	,hin, .:deß^-
die fatienten in .Käuf	werden,
 könnten-als. in A^BBÄ, ;::brauöhte^

einen hinreichend; klaiEW.:Hi^«
bauliche Einrichtung des Krahkan#zu ent-'-
nehmen•	-V
5.) Die 3eklagte häf tet-tvie- 'dea Berufungsgericht...' ebenfalls im Ergebnis m	beiden	-.	;
Klägerinnen .a.üöh aus. unerlaubter ^a|^ÜM^V|§‘5 51,-:;-89i ' :' 825 BUB), da' ihre Organe durch' fa^iäfebige: Verletzung einer RechtePflicht den fod des Kelmuth R^P verschuldet haben« Entgegen der Meinung d^r Revision braucht die
 Rechtspflieht nicht der Allgemeinheit gegenüber.zu be-
f.!B^lJgg!gy,’**"',''"Miri,"*"lllP^	■zyigBK»	«
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stehenf eine Peliktshaftung kann auch entstehen durch Verletzung einer durch Vertrag oder vorausgegangenes Tun einer Einzelperson gegenüber übernommenen Rechtspflicht (vgl, BGB-RGRK 11, Auf1« § 823, Anm. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung), Es kommt dabei nicht mehr darauf an, ob die Meinung des Berufungsgerichts zutrifft, auch den Stationsarzt Pr, Seus treffe ein Verschulden. Pamit erledigen sich die Revisionrugen zu diesem Punkt
 Pa das Berufungsurteil auch sonst feinen liechts^@hier zu dem Nachteil der Beklagten erkennenläßt, wardie Revision mit der Kostenfolge aus § 97 2PO zurückzuweisen,
 Pr, Kleinewefers Pr.Karl £,ivleyer Hanebeck Pr.Bode Heinr-Mey<

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