Wer durch arglistige (Täuschung die Anfechtung eines Vertrages verursacht hat, verstößt in der Regel gegen Treu und erlauben, wenn er aus ungerechtfertigter Bereicherung für seine auf Grund des Vertrages geleisteten Dienste mehr fordert, als ihm nach dem Vertrage zustehen würde. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 1. September 1936 erklärte das Oberlandesgericht, indem es die Anfechtung des Vertrages als begründet ansah, den Klageanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Grunde nach für berechtigt und verv/ies die Sache wegen der Höhe an das Landgericht zurück. Das Landgericht hat (1939) Uie Klage im.Betragsverfahren abgewiesen mit der Begründung, der Anspruch des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung sei mit den ihm bereits gezahlten 4.173,80 RM abgegolten. Nachdem jedoch der Sachverständige R^H^V eine Vergütung von rund 139.000 RM für angemessen erachtet hatte, hat der Kläger den Klageanspruch auf 13.900 DM zuzüglich Auslagen erhöht. 1) Soweit der Kläger aüßer den Auslagen mehr verlangt als weitere 1.500 DM (6.OÖÖ DM abzüglich der zuerkannten 4.500 DM) ist seine Revision auf jeden Rail unbegründet, ohne daß es noch eines Eingehens auf die einzelnen Revisionsrügen bedarf; denn die Rechtsverfolgung des Klägers stellt insoweit eine unzulässige Rechtsausübung dar (§ 242 BGB), und eine Bindung durch das Grundurteil besteht inso-v/eit nicht. a) Der Bereicherungsanspruch unterliegt wie alle Schuldverhältnisse dem Grundsatz von Treu und Glauben (RGZ I6l, 52, 58)o Im vorliegenden Pall steht bezüglich der ursprünglich eingeklagten 60,897 KM zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß der Kläger die Beklagte arglistig getäuscht und die Beklagte deshalb den Vertrag gemäß § 125 BGB angefoch-ten hat mit der Wirkung, daß der Kläger wegen seiner der Beklagten geleisteten Dienste keine Vertrags-, sondern nur Bereicherungsansprüche hat» Auch wenn das nicht der Pall war, ist doch sein gegenwärtiges Verhalten mit Treu und Glauben unvereinbar. Bei einer .Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung muß der Bereicherungsanspruch des Täuschooden, Ääg er eich auch sonst unabhängig von der Leistung errechnen, welche der Täuschende nach dem Vertrage hätte beanspruchen können, grundsätzlich seine obere Grenze im Höchstmaß dieser vertraglich vereinbarten Leistung finden. In der Tat macht die Revision geltend, der vom Berufungsgericht angev/andte Umstellungsmaßstab 10 : 1 sei nicht richtig» während der Kläger in den Tatsacheninstanzen selbst von einer Umstellung 10 : 1 ausgegahgen war. Auch wenn das der Fall sein sollte, ist es nicht arglistig, v/enn die Beklagte sich auf die 10 : 1-Umstellung beruft. Das Berufungsgericht hat mit dem Sachverständigen R09-09 die übliche und angemessene Vergütung des Klägers an Hand der vom Kläger im Betrieb der Beklagten im ersten Jahr erzielten Dauer er sparnisse errechnet. Das Berufungsgericht ist weiter zu Ungunsten des Klägers vom Gutachten dadurch abgewichen, daß es die übliche und angemessene Vergütung des Klägers nur mit 1/4 der im ersten Jahr erzielten Dauerersparnisse (statt mit 1/2, wie Buschpier) angenommen hat, und daß es von der so errechneten Summe noch einen Abstrich von 20 # gemacht hat, weil der Kläger seine Tätigkeit nicht zu Ende geführt hgbe. Das Berufungsgericht hat diesen Anträgen nicht entsprochen mit der Begründung, es habe in den Einzelpunk-ten, für die der Kläger sich auf eine Vernehmung bezogen habe, seinem Urteil ohnehin die im schriftlichen Gutachten vertretene Auffassung zugunsten des Klä- Jede Partei hat grundsätzlich das Recht, nach Erstattung eines schriftlichen Gutachtens die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu verlangen, damit sie diesem in der Verhandlung Fragen stellen und dadurch eine weitere Aufklärung herbeiführen kann (§§ 411, 402, 397 ZPO; BGHZ 6, 399, 401; 24, 9, 14; VII ZR 275/56 vom 21. Darin, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers nicht entsprochen hat, liegt daher ein Verfahrensverstoß, den die Revision auch gerügt hat. zweiten aber gestrichen (S« 71) mit der Begründung, die Beklagte habe dem bereits gekündigt gehabt, bevor der Kläger bei ihr tätig wurde, das Ausscheiden HäMH^ sei also kein Verdienst des Klägers« Bas ist widerspruchsvoll, wie die Revision mit Recht rügt. Bie Beklagte hatte in dem genannten Schriftsatz vorgetragen, der Kläger habe sich seinerzeit auf den Vorschlag beschränkt, die Beklagte solle den Vertretern künftig nicht mehr als 5 $ Provision zahlen, einei Provisionssatz, "zu welchem auch der Kläger nie geeignete Vertreter in der Branche der Beklagten gefunden hätte"«* Aus diesen Ausführungen der Beklagten könnte geschlossen werden, daß die Beklagte ihren Vertretern vor der (Tätigkeit des Klägers höhere Provisionen, als 5 $> gezahlt hat. Bas Berufungsgericht hat die Zinsmehrforderung des Klägers über 4 cß> abgewiesen, weil der Kläger keine Tatsachen vorgetragen habe, die eine höhere Zinsforderung rechtferti gen könnten. Aus dem gleichen Grunde rechtfertigt es sich, die Aufhebung des Urteils bezüglich der Zinsen von den oben erwähnten 1.500 DM auf 4 zu begrenzen. Die Revision meint anscheinend, die Beklagte müsse dem Kläger den Gesamtwert der von ihm im Betrieb der Beklagten her-] beigeführten Ersparnisse und Wertsteigerungen ersetzen. Ceruiigßr^'im Unternehmen der Beklagten herbeigeführt hat, löst nicht einen Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in der vollen Höhe dieser Ersparnisse und Wertsteigerungen aus. Dagegen sind die Vorteile, die sich aus den Diensten des Klägers in der Eolgezeit für die Beklagte ergeben haben mögen, nicht der Wert ihrer unmittelbar durch die Dienste des Klägers herbeigeführten Bereicherung. 2) Das Berufungsgericht hat unter Würdigung der verschiedenen Gutachten ausgeführt, daß üblicherweise die Vergütung für den Reorganisator des Unternehmens als Erfolgshonorar nach einem Bruchteil der im ersten Jahr seiner Tätigkeit erzielten Dauerersparnisse bemessen werde. Die dahingehenden Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten jedoch nur eine Hilfserwägung, auf der das Urteil nicht beruht; in erster Linie hat das Berufungsgericht das übliche Honorar des Klägers auf andere Weise (als Erfolgshonorar) berechnet. 4) Die Revision möchte die übliche Vergütung des Klügere nach der Gebührenordnung für Ingenieure bemessene Das Berufungsgericht hat aber nicht feststellen können, daß die Anwendung dieser Gebührenordnung bei Aufträgen zur Rationalisierung von Unternehmen üblich war. . Diese Ausführungen beruhen auf der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts; es hat dem Vorstand Richard der Beklagten mehr gefjlaübt als dem Zeugen C Aus Rechtsgründen ist das nicht zu .beanstanden . 6) Bas Berufungsgericht lab die übliche und angemessene Vergütung des Klägers mit 1/4 der erstjährigen Dauerersparnis der Beklagten angenommen und hat davon 20 $ abgezogen, weil der Kläger seine Arbeiten nicht bis zu dem Ende durchgeführt habe. 7) Sollte das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu einer höheren Verurteilung der Beklagten gelangen als bisher, so wird es auch zu prüfen haben, ob nicht die im landgerichtlichen Urteil festgestellte und im Berufungsurteil (S. 21) erwähnte Zahlung der Beklagten an den Kläger in Höhe von 4.173,80 RM mit 417,38 DM auf die Forderung des Klägers anzurechnen ist, was das Berufungsgericht bisher nicht getan hat.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein
2202 001
BGB §§ 123, 242 Cd, 812
Wer durch arglistige (Täuschung die Anfechtung eines Vertrages verursacht hat, verstößt in der Regel gegen Treu und erlauben, wenn er aus ungerechtfertigter Bereicherung für seine auf Grund des Vertrages geleisteten Dienste mehr fordert, als ihm nach dem Vertrage zustehen würde.
BGH, Urt. v. 30o Juni I960 - VII ZU 184/58 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-fürth
J fc
• Verkündet am 50o Juni I960 \7oit schock Juati25ober sekretär als Urkundsbeamter der Oeschäftsstolle
Im Namen des V o l.k e s In dem Rechtsstreit
de3 beratenden Ingenieurs Horst v.d.IIo, Iidfl^straße 0,
in Bad H<
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
die Bürstenfabrik Emil KflBHHi, Aktiengesellschaft, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Rechtsanwalt Richard KflBB in und Direktor Erwin in NflHHTa.d
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der VII«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung 30. Juni I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmahn und der Bundesrichter Br. Winkelmann, Hubert Meyer, Br. Vogt und Br. Rinke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 1. April 1958 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 1.500 BM nebst 4 $ Zinsen seit dem 30. Januar 1931 abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Durch Vertrag vom 2. Mai 1930 übernahm es der Kläger, den Betrieb der Beklagten, eine Bürstenfabrik, zu rationalisieren; seine Vergütung sollte 50 % der erzielten Einsparungen, höchstens aber 60*000 RM betragen* Bevor der Kläger seine Aufgabe voll durchgeführt hatte, untersagte die Beklagte ihm Anfang Dezember 1930 eine weitere Tätigkeit und focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an*
Der Kläger erhob Klage auf Zahlung von 60.897 RM nebst Zinsen. Er stützte seinen Anspruch auf Vertrag, hilfsweise auf ungerechtfertigte Bereicherung.
Die geklagte beantragte Klageabweisung.
Durch rechtskräftiges Urteil vom 18. September 1936 erklärte das Oberlandesgericht, indem es die Anfechtung des Vertrages als begründet ansah, den Klageanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Grunde nach für berechtigt und verv/ies die Sache wegen der Höhe an das Landgericht zurück.
Das Landgericht hat (1939) Uie Klage im.Betragsverfahren abgewiesen mit der Begründung, der Anspruch des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung sei mit den ihm bereits gezahlten 4.173,80 RM abgegolten.
Im Be.rufungsrechtszug hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.989,78 DM nebst 2 $ Zinsen über Reichs- bzw* Landeszentralbankdiskont seit dem 3« Dezember 1930 zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat'(1908) der Klage in Höhe von 4»589,78 DM nebst 4 Zinsen stattgegeben. Im übrigen hat es die Berufung zurück- und die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger den abgevviesenen Teil seines Anspruchs weiter.
Entseheidungsgründe:
Das Berufimgsgericht ist der Auffassung, die Beklagte
V
sei auf Kosten de3 Klägers bereichert um die verkehrsübliche und angemessene Vergütung für die Dienstleistungen des Klägers. Es beziffert diese mit 45.000 RM = 4.500 DM, zuzüglich der vom Kläger eingeklagten Auslagen von 897,80 RM - 89,78 DM.
Der Kläger hat bis 1957 seinen Bereicherungsanspruch, entsprechend der Höchstgrenze seines vertraglichen Honoraranspruchs, mit 60.000 RM = 6.000 DM zuzüglich der vorgenannten Auslagen beziffert und hat entsprechende Klageanträge gestellt. Nachdem jedoch der Sachverständige R^H^V eine Vergütung von rund 139.000 RM für angemessen erachtet hatte, hat der Kläger den Klageanspruch auf 13.900 DM zuzüglich Auslagen erhöht. Er begehrt demgemäß über die ihm vom Berufungsgericht außer den Auslagen zuerkannten 4.500 DM hinaus jetzt noch weitere 9.400 DM. ,
I.
1) Soweit der Kläger aüßer den Auslagen mehr verlangt als weitere 1.500 DM (6.OÖÖ DM abzüglich der zuerkannten 4.500 DM) ist seine Revision auf jeden Rail unbegründet, ohne daß es noch eines Eingehens auf die einzelnen Revisionsrügen bedarf; denn die Rechtsverfolgung des Klägers stellt insoweit eine unzulässige Rechtsausübung dar (§ 242 BGB), und eine Bindung durch das Grundurteil besteht inso-v/eit nicht.
a) Der Bereicherungsanspruch unterliegt wie alle Schuldverhältnisse dem Grundsatz von Treu und Glauben (RGZ I6l,
52, 58)o Im vorliegenden Pall steht bezüglich der ursprünglich eingeklagten 60,897 KM zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß der Kläger die Beklagte arglistig getäuscht und die Beklagte deshalb den Vertrag gemäß § 125 BGB angefoch-ten hat mit der Wirkung, daß der Kläger wegen seiner der Beklagten geleisteten Dienste keine Vertrags-, sondern nur Bereicherungsansprüche hat»
Der Kläger macht hier einen Bereicherungsanspruch geltend, der mit 139*000 RM =*—13-900 DM mehr als doppelt so hoch ist, als seine vertragliche Vergütung mit 60,000 KM = 6.000 DM im Höchstfälle hätte sein können. Er hat sich auch wegen des 60.897 RM =* 6.089=,70 DM übersteigenden Klagean-spruchsdie Rechtsauffaseung des Grundurteils zu eigen gemacht, daß der Vertrag infolge der Anfechtung der Beklagten vernichtet ist. Der Kläger versucht, aus seinem eigenen schuldhaften Verhalten, nämlich daraus, daß er die Beklagte arglistig getäuscht hat, für sich Vorteile zu ziehen. Das verstößt gegen Treu und Glauben.
Darauf, ob der Kläger%im Zeitpunkt der Täuschung die Vertragsanfechtung vorausgesehen oder gar beabsichtigt hat, kommt es nicht an. Auch wenn das nicht der Pall war, ist doch sein gegenwärtiges Verhalten mit Treu und Glauben unvereinbar.
Bei einer .Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung muß der Bereicherungsanspruch des Täuschooden, Ääg er eich auch sonst unabhängig von der Leistung errechnen, welche der Täuschende nach dem Vertrage hätte beanspruchen können, grundsätzlich seine obere Grenze im Höchstmaß dieser vertraglich vereinbarten Leistung finden. Der Täuschende kann sich nicht darauf berufen, daß der Vertrag für den Gegner beson-
ders günstig gewesen und daher sein (des Täuschenden) Bereicherungsanspruch höher als sein Vertragsanspruch sei«,
b) Das Reichsgericht hat allerdings in seinem Urteil vom 1. September 1942, das im Prozeß des Klägers gegen die Pr®-AG ergangen ist, ganz allgemein ausgesprochen, die Bereicherungsforderung des Klägers Könne seinen vertraglichen Vergütungsanspruch übersteigen (auch dort hatte die PrfHHI^ den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefoch-ten). Das Reichsgericht hat seine Ansicht aber nicht näher begründet und ist auf den entscheidenden rechtlichen Gesichtspunkt (unzulässige Rechtsausübung) nicht eingegangen. Unter diesen Umständen vermag seine Ansicht, soweit sie im Widerspruch zur vorstehend vertretenen Auffassung des Senats stehen sollte, nicht zu überzeugen.
2) Rur wenn der im Urteil vom 13. September 1936 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Bereicherungsanspruch des Klägers von 60.897 RM nicht 1Ö ; 1, sondern in einem für den Kläger günstigeren Verhältnis auf DM umgestellt wäre, könnte sich für den Kläger ein höherer Anspruch als 6.089>70 DM ergeben. In der Tat macht die Revision geltend, der vom Berufungsgericht angev/andte Umstellungsmaßstab 10 : 1 sei nicht richtig» während der Kläger in den Tatsacheninstanzen selbst von einer Umstellung 10 : 1 ausgegahgen war.
Die Rüge geht fehl.
a) Rach ständiger Rechtsprechung‘des Bundesgerichtshofs sind Bereicherungsansprüche, auch solche auf Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB, im Verhältnis 10 : 1 umzustellen (BGHZ 5, 197, 199 bis 201; 6, 227, 231; 7, 252, 254 ff)- Es ist dahex’ unerheblich, wie die Beklagte den durch die Nichtbefriedigung des Klägers “ersparten” Betrag verwendet, insbesondere ob sie ihn - wie die Revision jetzt behauptet - in Gestalt
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von Sachwerten über die Währungsreform hinweggerettet hat. Auch wenn das der Fall sein sollte, ist es nicht arglistig, v/enn die Beklagte sich auf die 10 : 1-Umstellung beruft.
b) Unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe von Nutzungen (§ 818 Abs. 1 BGB) kann der Kläger nur Zinsen verlangen; etv/aige Nutzungen D.us Sachwerten, welche die Beklagte möglicherweise von dem "ersparten" Betrag angeschafft hat, sind keine Nutzungen des Geldes, das die Beklagte nach § 818 Abs.2 als Wertersatz hätte leisten müssen (HGZ 133» 283? 287).
_ c) Schadensersatzansprüche aus Schuldnerverzug/} der Beklagten (§ 286 BGB) kämen nur. in Betracht, wenn der Kläger dargelegt hätte, daß bei rechtzeitiger Zahlung des Reichs-markbetrages er (der Kläger) das Geld rechtzeitig in Sachwerten angelegt oder sonstwie wertbeständig über die Währungsreform gerettet hätte (BGHZ 1, 52, 55; I»M Nr. 3 zu § 286 BGB; VII ZR 244/56 vom 13. Februar 1958; VII ZR 44/59 vom 24. März i960). Dafür hat der Kläger Jedoch nichts vorgetragen.
II.
Soweit der Kläger über die ihm zuerkannten 4.589 »78 DM hinaus weitere 1.500 DM hebst 4 # Zinsen begehrt, ist der Revision der Erfolg nicht äu versagen.
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Das Berufungsgericht hat mit dem Sachverständigen R09-09 die übliche und angemessene Vergütung des Klägers an Hand der vom Kläger im Betrieb der Beklagten im ersten Jahr erzielten Dauer er sparnisse errechnet. R009^ beziffert die Dauerersparnisse des ersten Jahres mit insgesamt 278.745 HM. Das Berufungsgericht gelangt nur zu 224.505 RH. Es hat von der Zusammenstellung 100099 folgende Posten abgesetzt:
30,000 HM
8c640 "
600 "
15 o000 ”
Das Berufungsgericht ist weiter zu Ungunsten des Klägers vom Gutachten dadurch abgewichen, daß es die
übliche und angemessene Vergütung des Klägers nur mit 1/4 der im ersten Jahr erzielten Dauerersparnisse (statt mit 1/2, wie Buschpier) angenommen hat, und daß es von der so errechneten Summe noch einen Abstrich von 20 # gemacht hat, weil der Kläger seine Tätigkeit nicht zu Ende geführt hgbe.
1) Der Kläger hatte in der Berufungsinstanz wiederholt die mündliche Vernehmung des Sachverständigen be-
antragt (Schriftsätze vom 25« Juni 1957, 22« Oktober 1957,
5« Februar 1958, 25« Februar 1958 - Bd. VIII Bl0 433, 517, 546, 576). Das Berufungsgericht hat diesen Anträgen nicht entsprochen mit der Begründung, es habe in den Einzelpunk-ten, für die der Kläger sich auf eine Vernehmung bezogen habe, seinem Urteil ohnehin die im schriftlichen Gutachten vertretene Auffassung zugunsten des Klä-
gers zugrunde gelegt.
Das trifft jedoch nicht in jeder Hinsicht zu. In seinen Oben genannten Schriftsätzen hatte der Kläger vorsorglich die Vernehmung EflMüHHfe beantragt, falls das Berufungsge-richt Bedenken gegen sein Gutachten haben sollte. Der Kläger hatte dabei {untor andere)^ auf die Fragender Innenorganisation, der Wertberechnung und des Umfang der Bereicherung hin-gev/iesen. Gerade in diesen Funkten ist aber das Berufungsgericht von dem Gutachten .RJMHHP zu dem Nachteil des Klägers abgewichen. Es hat den von für die Innen organisa-
tion angeoetzten Vfert von 15«000 HM nicht berückächtigt. Es ist insbesondere bei der Berechnung der Bereicherung der Be-
rrovioionsemsparung Vertreter
Umwandlung von Betriebsräumen in Mi e tWohnungen
Miete für ’Wohnung
Wert der Innenorganisation
klagten nicht - wie ~ von 1/2, sondern nur von 1/4
der erstjährigen Dauerersparnisse ausgegangen und hat davon noch 20 fo abgeoetzt.
Jede Partei hat grundsätzlich das Recht, nach Erstattung eines schriftlichen Gutachtens die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu verlangen, damit sie diesem in der Verhandlung Fragen stellen und dadurch eine weitere Aufklärung herbeiführen kann (§§ 411, 402, 397 ZPO; BGHZ 6, 399, 401; 24, 9, 14; VII ZR 275/56 vom 21. Januar 1957). Es ist nicht erforderlich, daß die Partei in ihrem Beweisantrag die dem Sachverständigen zu stellenden Fragen im einzelnen foimuliert. Es genügt, wenn sie im allgemeinen angibt, in welcher Rieh tung sie durch ihre Fragen eine wei^-tere Aufklärung beabsichtigt. Das ist hier geschehen.
Darin, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers nicht entsprochen hat, liegt daher ein Verfahrensverstoß, den die Revision auch gerügt hat. Dieser Verfahrensverstoß nötigt zur Aufhebung und Zurückverweisung in dem oben zu I genannten Rahmen.
2) hat im Zusammenhang mit der Pensionierung
des Prokuristen HäflBB 2 Beträge als vom Kläger erzielte Lauerersparnis angesehen (S. 56, 68, 69 seines Gutachtens):
a) die Differenz zwischen dem Gehalt und
der Pension HäflHBfe mit jährlich 3.000 ÜM
b) die Mehrmieteinanhmen durch anderweitige Vermietung der von nach
seiner Pensionierung geräumten Dienstwohnung 600 HM.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger den ersten Posten ohne Begründung zugebilligt (Urt. S. 81 Ziffer 6a), den
zweiten aber gestrichen (S« 71) mit der Begründung, die Beklagte habe dem bereits gekündigt gehabt, bevor
der Kläger bei ihr tätig wurde, das Ausscheiden HäMH^ sei also kein Verdienst des Klägers« Bas ist widerspruchsvoll, wie die Revision mit Recht rügt.
3) Bas Berufungsgericht meint (S. 79) > eine Bauerersparnis an Vertreterprovisionen sei nicht eingetreten, weil der Kläger die Provisionen zwar von 5 # auf 4,5 °/> gesenkt habe, diese aber bereits 1932 wieder auf 5,4 $ ange3tiegen seien.
Bie Revision weist demgegenüber darauf hin, im Schriftsatz vom 10. Februar 1938 Seite 18 (Bd. IV Bl. 793) habe die Beklagte zugegeben, daß sie vor 1930 höhere Provisionen als 5 # gezahlt habe.
Bie Rüge ist begründet. Bie Beklagte hatte in dem genannten Schriftsatz vorgetragen, der Kläger habe sich seinerzeit auf den Vorschlag beschränkt, die Beklagte solle den Vertretern künftig nicht mehr als 5 $ Provision zahlen, einei Provisionssatz, "zu welchem auch der Kläger nie geeignete Vertreter in der Branche der Beklagten gefunden hätte"«* Aus diesen Ausführungen der Beklagten könnte geschlossen werden, daß die Beklagte ihren Vertretern vor der (Tätigkeit des Klägers höhere Provisionen, als 5 $> gezahlt hat. Bann aber könnte trotz der späteren. Wiedererhohung der Provisionen auf 5»4 i» eine Bauerersparnis an Provisionen aus der Tätigkeit des Klägers bestehen geblieben sein.
III.
Bas Berufungsgericht hat die Zinsmehrforderung des Klägers über 4 cß> abgewiesen, weil der Kläger keine Tatsachen vorgetragen habe, die eine höhere Zinsforderung rechtferti gen könnten.
10 -
Die Revision meint, die höheren Zinsen seien nach § 286 BOB als Verzugssdhaden begründet; das Beruf ungsge-richt hätte die Zinsen nach § 287 ZPO schätzen müssen»
Die Rüge ist nicht begründet. Y/enn auch § 287 ZPO der beweispflichtigen Partei ihre Darlegungslast erleichtert, so ermöglicht die Vorsphrift doch keine gerichtliche Schätzung des Schadens ohne irgendwelche Anhaltspunkte "ins Blaue hinein" (vgl. BGHZ 6, 62).
Nach der - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellung des Berufungsgerichts (S. 96 des Urteils) hat der Kläger trotz Hinweises der Beklagten (vgl. ihren Schriftsatz vom 26. September 1957) seine Zinsmehrforderung nicht begründet und keine Tatsachen vorgetragen, die einen höheren Zinssatz als 4 9» rechtfertigen könnten. Unter diesen Umständen hat da3 Berufungsgericht mit Recht den 4 $> übersteigenden ZinsansprucJj^des Klägers aberkannt. Aus dem gleichen Grunde rechtfertigt es sich, die Aufhebung des Urteils bezüglich der Zinsen von den oben erwähnten 1.500 DM auf 4 zu begrenzen.
IV. ' ' '
Da aus den vorstehenden Gründen das Urteil in dem oben genannten Umfang aufgehoben, die weitergehende Revision aber aus den zu I dargelegten Gründen zurückgewiesen werden muß, braucht auf die sonstigen Rügen aus den §§ 159, 286 ZPO nicht mehr eingegangen zu werden.
Die weiteren sachlich-rechtlichen Rügen der Revision sind nicht begründet.
1) Die Revision hält die Auffassung des Berufungsgerichts für falsch, die Beklagte sei nur um die angemessene und üb-
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liehe Vergütung für die Dienste des Klägers bereichert. Die Revision meint anscheinend, die Beklagte müsse dem Kläger den Gesamtwert der von ihm im Betrieb der Beklagten her-] beigeführten Ersparnisse und Wertsteigerungen ersetzen.
Das trifft jedoch nicht zu. Der Umstand, daß die Ratio-nalisierungotätigkeit des Klägers Dauerersparnisse und Wertste! Ceruiigßr^'im Unternehmen der Beklagten herbeigeführt hat, löst nicht einen Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in der vollen Höhe dieser Ersparnisse und Wertsteigerungen aus.
"Erlangt" (§ 812 BGB) hat die Beklagte die ihr vom Kläger geleisteten Dienste. Ihre Bereicherung findet daher ihren Ausdruck in dem Wert dieser Dienste (§ 818 Abs. 2 BGB). Der Y/ert der Dienste ist mit ihrer üblichen und angemessenen Vergütung zu bemessen. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht diesen Maßstab angewandt, wobei es auch die besondere Befähigung- des Klägers berücksichtigt hat.
Dagegen sind die Vorteile, die sich aus den Diensten des Klägers in der Eolgezeit für die Beklagte ergeben haben mögen, nicht der Wert ihrer unmittelbar durch die Dienste des Klägers herbeigeführten Bereicherung. Sie fallen auch nicht unter den Begriff der Nutzungen (§§ 818 Abs. 1, 100 BGB). Diese Vorteile braucht die Beklagte dem Kläger daher nicht herauszugeben;.
2) Das Berufungsgericht hat unter Würdigung der verschiedenen Gutachten ausgeführt, daß üblicherweise die Vergütung für den Reorganisator des Unternehmens als Erfolgshonorar nach einem Bruchteil der im ersten Jahr seiner Tätigkeit erzielten Dauerersparnisse bemessen werde.
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Damit hält sich das Berufungsgericht im Rahmen der dem l’atrichter obliegenden Tatsachenund Beweiswürdigung. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Ersparnisse späterer Jahre höher lagen als die des ersten Jahres.
3) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die übliche Vergütung des Klägers fälschlich nach dessen Zeitaufwand errechnet.
Die dahingehenden Ausführungen des Berufungsgerichts enthalten jedoch nur eine Hilfserwägung, auf der das Urteil nicht beruht; in erster Linie hat das Berufungsgericht das übliche Honorar des Klägers auf andere Weise (als Erfolgshonorar) berechnet.
4) Die Revision möchte die übliche Vergütung des Klügere nach der Gebührenordnung für Ingenieure bemessene Das Berufungsgericht hat aber nicht feststellen können, daß die Anwendung dieser Gebührenordnung bei Aufträgen zur Rationalisierung von Unternehmen üblich war. Die Gebührenordnung enthielt damals auch noch keine diesbezügliche Bestimmung.
5) Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Den Entschluß, frühere Büroräume zu Mietwohnungen umzubauen, habe die Beklagte ohne Hilfe des Klägers gefaßt; ihre so erzielten Mehreinnahmen seien also kein Verdienst des Klägers.
. Diese Ausführungen beruhen auf der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts; es hat dem Vorstand Richard der Beklagten mehr gefjlaübt als dem Zeugen C Aus Rechtsgründen ist das nicht zu .beanstanden
13 -
Insbesondere v/ar das Berufungsgericht nicht durch § 287 ZPO genötigt, das Gregenteil anzunehmen.
. 6) Bas Berufungsgericht lab die übliche und angemessene Vergütung des Klägers mit 1/4 der erstjährigen Dauerersparnis der Beklagten angenommen und hat davon 20 $ abgezogen, weil der Kläger seine Arbeiten nicht bis zu dem Ende durchgeführt habe.
Das Berufungsgericht hält sich damit an sich im Rahmen der allein dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung, doch wird es Gelegenheit haben, nach Anhörung" seine Auffassung zu überprüfen.
7) Sollte das Berufungsgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu einer höheren Verurteilung der Beklagten gelangen als bisher, so wird es auch zu prüfen haben, ob nicht die im landgerichtlichen Urteil festgestellte und im Berufungsurteil (S. 21) erwähnte Zahlung der Beklagten an den Kläger in Höhe von 4.173,80 RM mit 417,38 DM auf die Forderung des Klägers anzurechnen ist, was das Berufungsgericht bisher nicht getan hat.
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Allerdings darf eine derartige Anrechnung nie! einer Abänderung des Berufungsurteils zu Ungunsten des
Klägers führen, v/eil die Beklagte das Urteil nicht ange-fochten hat (§$ 559 ZPO)
Glanzmann Dr» Winkelmann Meyer
Dr. Vogt Pinke