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BGH

Gericht: BGH

Kai 1955 wurde die Klägerin in den Personal- und Gehaltslisten der GmbH als Angestellte geführt; es war auch ein Personalaktenstück für sie cngelogt. Der Beklagte verweigert den verlangten Betrag, weil die Klägerin nur zu dem Schein als Angestellte geführt worden sei und für die Firma keine Arbeit geleistet habe« Die unter ihrem Namen auf sein Konto überwiesenen Beträge seien in Wirklichkeit ein für ihn als Gesellschafter bestimmter Gewinn gewesen« 2. ) Bis zur Währungsumstellung habe die GmbH d*er Klägerin selbst das Gehalt und die Weihnachtsgratifikation ausgezahlt. Der Vertrag mit ihr sei ernst gemeint gewesen^ die Klägerin habe das Gehalt ex’halten, auch wenn ihre Tätigkeit für die GmbH nicht näher umschrieben, sie sogar von genau bestimmten Arbeitspflichten freigestellt gewesen sei* Daß das Gehalt lange Zeit unmittelbar an sie ausgezahlt wurde, für sie eine Personalakte angelegt war, sie in den Personal- und Gehaltslisten der GmbH geführt wurde, daß man sie in einem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses als Sekretärin bezeichnete und der Beklagte selbst dem Wirtschaftsprüfer Dr« erklärt hat, er brauche die Dienste der Klägerin als Sekre-tärin, spreche eindeutig für einen ernsthaften Vertrag der Klägerin mit der GmbH« Unter diesen Umständen müßte schon der Beklagte beweisen, daß alles zu dem Schein und eine Entlohnung der Klägerin in Wirklichkeit nicht vereinbart gewesen sei« Diesen Bev/eis habe der Beklagte nicht erbracht« 3c) Unerheblich sei, ob sich die Klägerin im üblichen Sinne als Angestellte betätigt habe« Sie habe jedenfalls zu Hause gelegentlich Telefongespräche entgegengenommen, den Beklagten auf vielen Geschäftsreisen begleitet, dabei auch wie- • derholt den Vagen gesteuert, an Märkten und Hessen teilgenommen repräsentiert, die Geschäftskunden gesellschaftlich betreut und andere Dienste höherer Art geleistet« Daß kein schriftlicher Arbeitsvertrag mit der^Clögerin vorlag, für sie keine Versicherungsbeiträge gezahlt wurden, ihre auf das Konto des Beklagten überwiesenen Bezüge von diesem mitversteuert wurden und sie mit dem Beklagten eine Verzinsung ihres Guthabens bei ihm nicht vereinbart habe, stehe der Annahme eines ernsthaften Lohnveroprechens der GmbH gegenüber der Klägerin nicht entgegen gekündigt, weil er wegen ihres schlechten Verhaltens ihre Tätigkeit für die GmbH nicht mehr habe verantworten können.Br^habe sie dann zu dem 1« »Februar 1955 v/ieder eingestellt, ihr aber zu dem Ende Mai 1955 erneut gekündigt Alle diese Maßnahmen seien ernsthaft gewollt gewesene Hätte nur dem Schein nach ein Arbeitsverhältnis bestanden und wäre in Wirklichkeit an ein zusätzliches Einkommen des Beklagten gedacht gewesen, so würde sich der Beklagte durch die Entlassung der Klägerin nur selbst geschädigt haben. Da der Beklagte seit Jahren neben erheblichen Prämienund Y/eihnächtsgratifilcationen ein Monatsgehalt von 3 000’ DM von der GmbH bezogen, er außerdem die Bezüge der Klägerin zusammen mit seinem Einkommen versteuert habe, sei kein Anlaß erkennbar, unter dem Deckmantel eines Arbeitsverhältnisees der Klägerin sich selbst höhere Bezüge zu verschaffen. 5*) Der Beklagte habe auch nicht dargetan, daß die Klägerin ihre Bezüge auf den gemeinsamen Reisen oder für ihren persönlichen Aufwand verbraucht habe« Rach dem Ehevertrag habe er den ehelichen Aufwand tragen müssen, auch soweit er auf Reisen entstanden sei. i. ob er dies ohne Auftrag getan hat (§§ 677 ff * 681 gegebenenfalls §* 687 Abs* 2 BGB), kann dahingestellt bleiben« In beiden Pallen stellt die Vorschrift des § 667 BGB die von der Revision vormißte, vom Berufungsgericht nicht angeführte Rechtsgrundlage dar für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung ihrer Bezüge,die die GmbH auf das Konto des Beklagten überwiesen hat« Danach ist der Beklagte verpflichtet, alles, was er aus der Geschüftsbesorgung erlangt hat«, herauszugeben« 3o) Das Berufungsgericht hat festgeatellt, daß die Klägerin verschiedene Tätigkeiten für die GmbH oder ihren Ehemann als deren Geschäftsführer ausgeübt hat« Wenn es zusätzlich bemerkt, es wäre der Gesellschaft überdies unbenommen gewesen, die Klägerin auch ohne bestimmte oder überhaupt ohne jede Tätigkeit als Angestellte aufzunehmen und ihr Gehalt zu zahlen, so stellt das eine zusätzliche, für die Entscheidung aber nicht notwendige Begründung dar« Deshalb braucht auf das, was die Revision hiergegen vorbringt, nicht eingegahgen zu werden« .5«) Welche ©teuerrechtlichen Gesichtspunkte maßgebend gewesen sein könnten, die Klägerin als Angestellte der GmbH zu führen, hat die Revision nicht näher dargetan. Revision angedeutete Möglichkeit der GmbH, die Bezüge der Klägerin als Betriebsunkosten abzusetzen, nichts an der im Verhältnis der Parteien zueinander entscheidenden Tatsache zu ändern, daß die GmbH für die Klägerin über Jahre die Bezüge ausgezahlt hat, und zwar bis zur Vcährungßumstellung an diese selbst und seitdem auf das Konto des Beklagten«

Zitierte Normen: § 528 ZPO § 1356 BGB
BGBBezugKontoGmbHGehaltKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

yll, ZR 184/??
erkundet	O ?
m 26o Juni 1958	£dc3 Q28
odac, Justizangestellter .Is Urkundsbeamter der ■e schäftest olle
 Ini Hantelt des Volkes In dem Rechtsstreit
 les Fabrikanten Willy S|
Straße®^
—Beklagten, Berufungsheklagten und_Reyisionsklägersr - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 dessen Ehefrau. Brunhilde S|
Straße^
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Heimann-tfrosien, Erbel und Hubert Meyer
 für Recht erkannt?
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Ob'erlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 15- Oktober 1957 wird zurückgewiesen.
Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu. tragen,
 Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Parteien haben .5345 die Ehe geschlossen« 1950 vereinbarten sie Gütertrennung mit der Bestimmung, daß die Klägerin zu dem ehelichen Aufwand nichts beizutragen brauchte«. Seit 1955 leben sie in Scheidung«
1946 gründete der Beklagte mit dem Kaufmann August Sa^p Essenzenfabrik Y/illy SflHBlGmbH in
 Vom 1« Oktober 1947 bis 31* Dezember 1953 und. vom 1« Februar 1955 bis 30. Kai 1955 wurde die Klägerin in den Personal- und Gehaltslisten der GmbH als Angestellte geführt; es war auch ein Personalaktenstück für sie cngelogt. Vom 1« Oktober 1947 bis zur Währungsumstellung erhielt cic üaellünn-s-
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gehalt und die Weihnachtsgratifikation persönlich ausgezahlt. Seit dem 1« August 1948 wurden Gehalt, Weihnachtsgratifikationen und die in der Firma üblichen Prämien dem Konto des Beklagten gutgeschrieben, und zwar bis 31. Mai 1955 insgesamt 20 634>75 TM* Die Klägerin verlangt vom Beklagten die seit Abschluß des Ehevertrags vom 17. Dezember lyjji? von der GmbH gezahlten Beträge in Höhe von 15 034*75 DM, weil sie danach nicht mehr verpflichtet gewesen sei, zu dem ehelichen Aufwand einen Betrag zu leisten, ferner 50,- DM dafür, daß sie bei der Gestaltung des Firmennamens	mitgewirkt	habe«
Der Beklagte verweigert den verlangten Betrag, weil die Klägerin nur zu dem Schein als Angestellte geführt worden sei und für die Firma keine Arbeit geleistet habe« Die unter ihrem Namen auf sein Konto überwiesenen Beträge seien in Wirklichkeit ein für ihn als Gesellschafter bestimmter Gewinn gewesen«
Das Landgericht hat der Klägerin 50,- DM für die Ge-
(jm folgenden "OmbH11).
staltung des Firmennamens zuerkannt, im übrigen die Klage angewiesen,
 Das Oberlandesgericht hat der Klägerin auch die weiter * eingeklagten 15 054,75 DM nebst Zinsen zugesprochen.
Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet 5 erstrebt der Beklagte die Abweisung des .Klageanspruchs über 15 034,75 DM nebst Zinsen*
Bntsche idungs^tinde s
Io
 Das Berufungsgericht hat festgestellt und ausgeführtt
1.	) Nach der Bekundung des Mitgesellschafters Safllisei die Klägerin 1947 als Angestellte in den Betrib der GmbH aufgenommen worden, um. deren Unterstützungskasse als Vorstandsmitglied anzugehören. Ihr sei damals für eine nicht näher umschriebene Tätigkeit ein Gehalt zugesagt worden, wofür S&MB selbst 300 RM vorgeschlagen, dessen Höhe festzusetzen er aber dem Beklagten Überlassen habe.
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2.	) Bis zur Währungsumstellung habe die GmbH d*er Klägerin selbst das Gehalt und die Weihnachtsgratifikation ausgezahlt. Der Vertrag mit ihr sei ernst gemeint gewesen^ die Klägerin habe das Gehalt ex’halten, auch wenn ihre Tätigkeit für die GmbH nicht näher umschrieben, sie sogar von genau bestimmten Arbeitspflichten freigestellt gewesen sei* Daß das Gehalt lange Zeit unmittelbar an sie ausgezahlt wurde, für sie eine Personalakte angelegt war, sie in den Personal- und Gehaltslisten der GmbH geführt wurde, daß man sie in einem Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses als Sekretärin bezeichnete
 und der Beklagte selbst dem Wirtschaftsprüfer Dr« erklärt hat, er brauche die Dienste der Klägerin als Sekre-tärin, spreche eindeutig für einen ernsthaften Vertrag der Klägerin mit der GmbH« Unter diesen Umständen müßte schon der Beklagte beweisen, daß alles zu dem Schein und eine Entlohnung der Klägerin in Wirklichkeit nicht vereinbart gewesen sei« Diesen Bev/eis habe der Beklagte nicht erbracht«
3c) Unerheblich sei, ob sich die Klägerin im üblichen Sinne als Angestellte betätigt habe« Sie habe jedenfalls zu Hause gelegentlich Telefongespräche entgegengenommen, den Beklagten auf vielen Geschäftsreisen begleitet, dabei auch wie- • derholt den Vagen gesteuert, an Märkten und Hessen teilgenommen repräsentiert, die Geschäftskunden gesellschaftlich betreut und andere Dienste höherer Art geleistet« Daß kein schriftlicher Arbeitsvertrag mit der^Clögerin vorlag, für sie keine Versicherungsbeiträge gezahlt wurden, ihre auf das Konto des Beklagten überwiesenen Bezüge von diesem mitversteuert wurden und sie mit dem Beklagten eine Verzinsung ihres Guthabens bei ihm nicht vereinbart habe, stehe der Annahme eines ernsthaften Lohnveroprechens der GmbH gegenüber der Klägerin nicht entgegen
4o) Der Beklagte habe als Geschäftsführer der GmbH der Klägerin zu dem Ende des Jahres 195? gekündigt, weil er wegen ihres schlechten Verhaltens ihre Tätigkeit für die GmbH nicht mehr habe verantworten können.Br^habe sie dann zu dem 1« »Februar 1955 v/ieder eingestellt, ihr aber zu dem Ende Mai 1955 erneut gekündigt Alle diese Maßnahmen seien ernsthaft gewollt gewesene Hätte nur dem Schein nach ein Arbeitsverhältnis bestanden und wäre in Wirklichkeit an ein zusätzliches Einkommen des Beklagten gedacht gewesen, so würde sich der Beklagte durch die Entlassung der Klägerin nur selbst geschädigt haben. Da der Beklagte seit Jahren neben erheblichen Prämienund Y/eihnächtsgratifilcationen ein Monatsgehalt von 3 000’ DM von der GmbH bezogen, er außerdem
 die Bezüge der Klägerin zusammen mit seinem Einkommen versteuert habe, sei kein Anlaß erkennbar, unter dem Deckmantel eines Arbeitsverhältnisees der Klägerin sich selbst höhere Bezüge zu verschaffen. Auch gegenüber dem Mitgesellschafter Saf^ 4H) habe er hierfür keinen Grund gehabt«
5*) Der Beklagte habe auch nicht dargetan, daß die Klägerin ihre Bezüge auf den gemeinsamen Reisen oder für ihren persönlichen Aufwand verbraucht habe« Rach dem Ehevertrag habe er den ehelichen Aufwand tragen müssen, auch soweit er auf Reisen entstanden sei. In Anbetracht seines erheblichen eigenen Aufwendes habe die Klägerin keinen zu hohen Aufwand getrieben*
6«) Der Anspruch der Klägerin sei nicht deshalb verwirkt, weil die Klägerin während des Bestehens der Ehe den Zahlungsanspruch nicht geltend gemacht habe* hieraus habe der Beklagte nicht schließen können, daß die Klägerin keine Forderung mehr erheben werde«
II.
Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen erweisen sich als unbegründet*
1«) Die Rüge, zur Entscheidung des Rechtsstreits seien die Arbeitsgerichte zuständig.* kann schon deshalb.keinen Erfolg haben, weil der Beklagte nicht in den Vorinstanzen die Einrede der Unzuständigkeit der angegangenen ordentlichen Gerichte erhoben hat ($§ 528, 566 ZPO)«
2•) Ob der Beklagte von der Klägerin beauftragt war, ihre Bezüge auf sein Konto überweisen zu lassen(§§ 662 ff BGB), oder
i.
ob er dies ohne Auftrag getan hat (§§ 677 ff * 681 gegebenenfalls §* 687 Abs* 2 BGB), kann dahingestellt bleiben« In beiden Pallen stellt die Vorschrift des § 667 BGB die von der Revision vormißte, vom Berufungsgericht nicht angeführte Rechtsgrundlage dar für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung ihrer Bezüge,die die GmbH auf das Konto des Beklagten überwiesen hat« Danach ist der Beklagte verpflichtet, alles, was er aus der Geschüftsbesorgung erlangt hat«, herauszugeben«
3o) Das Berufungsgericht hat festgeatellt, daß die Klägerin verschiedene Tätigkeiten für die GmbH oder ihren Ehemann als deren Geschäftsführer ausgeübt hat« Wenn es zusätzlich bemerkt, es wäre der Gesellschaft überdies unbenommen gewesen, die Klägerin auch ohne bestimmte oder überhaupt ohne jede Tätigkeit als Angestellte aufzunehmen und ihr Gehalt zu zahlen, so stellt das eine zusätzliche, für die Entscheidung aber nicht notwendige Begründung dar« Deshalb braucht auf das, was die Revision hiergegen vorbringt, nicht eingegahgen zu werden«
4«) Es kommt auch nicht darauf an, ob die Klägerin als Ehefrau dem Beklagten gegenüber vex^pflichtet war, in dessen Geschäft mitzuarbeiten« Der Beklagte und die GmbH sind zwei verschiedene Rechtspersönlichkeiten« Die GmbH hat aber box/ Klägerin für ihre Deistungen, und für solche die sie dem Ber-klagten als dem Geschäftsführer der GmbH erbrachte, ein Entgelt gewährt« Eine Verletzung des § 1356 Abs. 2 BGB a.p. ist demnach nicht ersichtlich«
.5«) Welche ©teuerrechtlichen Gesichtspunkte maßgebend gewesen sein könnten, die Klägerin als Angestellte der GmbH zu führen, hat die Revision nicht näher dargetan. Im übrigen vermögen irgendwelche steuerrechtliche Gründe, auch die von der
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Revision angedeutete Möglichkeit der GmbH, die Bezüge der Klägerin als Betriebsunkosten abzusetzen, nichts an der im Verhältnis der Parteien zueinander entscheidenden Tatsache zu ändern, daß die GmbH für die Klägerin über Jahre die Bezüge ausgezahlt hat, und zwar bis zur Vcährungßumstellung an diese selbst und seitdem auf das Konto des Beklagten«
6«) Die weiteren Ausführungen der Revision stellen unzulässige Angriffe gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar*.
70rr&ßEK&i, wie das Berufungsgericht feststellt, die von der GmbH auf das Konto des'Beklagten überwiesenen Beträge für die Klägerin bestimmt und hat die Klägerin auf diese Beträge dem Beklagten gegenüber nicht verzichtet, so kann sie von diesem deren Auszahlung an sich verlangen« Daß der Anspruch der Klägerin nicht verwirkt ist, folgt schon aus dem*Rephtegcdönken des § 204 BGB, wonach bei bestehender Ehe die Verjährung von Ansprüchen zwischen'Ehegatten gehemmt istdGesichtspunkte, die ausnahmsweise für eine Verwirkung sprechen könnten, hat der Beklagte nicht dargetan«
 
Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seiner sich somit als unbegründet erweisenden Revision zu tragen«
Glanzmann.	Rietschel	Heimenn-i’rosien
 Brbel	Meyer