Der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dagegen hat die Klägerin vor allem geltend gemacht, der Beklagte betreibe ein Gewerbe, für das sie ihre Leistungen erbracht habe; die deshalb geltende vierjährige Verjährungs frist sei bei Kl^geerhebung noch nicht abgelaufen gewesen. Die vierjährige Frist gemäß § 196 Abs. 2 BGB komme nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht bewiesen habe, daß der Beklagte ein Gewerbe betreibe, für das sie ihre Leistungen erbracht habe. 1. Das Berufungsgericht führt aus: Nach dem herkömmlichen Berufsbild sei die Tätigkeit des Architekten in ihrem Schwerpunkt von geistigen sowie künstlerischen Leitgedanken und Kräften bestimmt. Sie sei daher, ähnlich wie die Tätigkeit anderer freier Berufe, etwa der Ärzte oder Rechtsanwälte, grundsätzlich nicht als Gewerbe im Sinne des § 196 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen. Die das herkömmliche Berufsbild des Architekten prägenden Aufgaben erschöpfen sich allerdings nicht in der vom Berufungsgericht allein erwähnten Planung (vgl. 2. Es kommt daher, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, hier darauf an, ob der Beklagte über die typischen Berufsaufgaben des Architekten hinaus einen Gewerbebetrieb unterhalten hat. Es sieht die Behauptung der Klägerin nicht als erwiesen an, der Beklagte habe die sechs Häuser im eigenen Namen gebaut, um sie mit Gewinn zu verkaufen. b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der vom Beklagten im eigenen Namen und auf Rechnung der Bauherren im Jahre 1969 der Klägerin erteilte Erschließungsauftrag (Erd- und Kanalisationsarbeiten) und deren Ausführung keine gewerbsmäßige Tätigkeit des Beklagten gewesen sei. a) Das Be fungsgericht geht nach dem - von ihm als Beklagte bei Errichtung der sechs Häuser in der Hq^^traße Auch diese Auffassung ist im Ergebnis richtig. Soweit der Beklagte bei der Erschließung, die hier abweichend von der Regel nicht die Gemeinde, sondern der Beklagte als "privater Erschließungsträger" für die Bauherren ausgeführt hat, durch Planung, Oberleitung und Bauführung tätig geworden ist, fallen auch diese Leistungen in den Bereich der Berufsaufgaben des Architekten. Das Berufungsgericht sieht jedoch ohne Rechtsfehler nicht als erwiesen an, daß der Beklagte im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags an die Klägerin beabsichtigt habe, durch dauernde Erschließungen sich einen Gewinn zu verschaffen. Die Klägerin habe den Vortrag des Beklagten nicht widerlegt, daß er bei Auftragserteilung an die Klägerin nur die Erschließung und Errichtung der sechs Häuser und keine anderen Bauwerke geplant habe. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Der Revision ist zuzugeben, daß die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlichen Bedenken begegnet, der Beklagte habe das Werk der Klägerin noch im Jahre 1970 durch schlüssiges Verhalten abgenommen. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist vielmehr von dem nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten auszugehen, daß die Parteien vereinbart haben, der nach Abschlagszahlungen verbleibende restliche Werklohn der Klägerin solle mit Erteilung der Schlußrechnung fällig werden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII Zft 183/78 URTEIL Verkündet am 22. Februar 1979 Werner, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Josef P (BHHHIB KG, vertreten durcl^den persönlich haftenden Gesellscha Bauingenieur HoH^eg ff, Sei Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen den Architekten Klaus-Jürgen Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Doerry und Bliesener für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. April 1978 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin führte in den Jahren 1969/1970 im Auftrag des Beklagten Erd- und Kanalisationsarbeiten zur Erschließung des Baugeländes an der Ho^straße in ScjmB/ WäHBÜpaus. Sie erteilte ihm Rechnung vom 30. Dezember 1972/8. Februar 1973 über 61.955,44 DM und verlangte unter Abzug der bereits in den ,Jahren 1969/1970 gezahlten Abschläge von 32.500 DM die restlichen 29.455,44 DM. Der Beklagte zahlte im Juni 1973 noch 25.000 DM. Mit der im Dezember 1976 erhobenen Klage hat die Klägerin vom Beklagten 4.998,60 DM nebst Zinsen restlichen Werklohn zuzüglich DiskontSpesen verlangt. Der Beklagte hat sich zuletzt nur noch auf Verjährung berufen. Dagegen hat die Klägerin vor allem geltend gemacht, der Beklagte betreibe ein Gewerbe, für das sie ihre Leistungen erbracht habe; die deshalb geltende vierjährige Verjährungs frist sei bei Kl^geerhebung noch nicht abgelaufen gewesen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der - zugelassenen -Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch für verjährt. Er unterliege der zweijährigen Verjährungsfrist gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die vierjährige Frist gemäß § 196 Abs. 2 BGB komme nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht bewiesen habe, daß der Beklagte ein Gewerbe betreibe, für das sie ihre Leistungen erbracht habe. Die Verjährung sei, selbst wenn die zweijährige Frist nicht bereits Ende 1970 begonnen haben und im Juni 1973 durch die Zahlung der 25.000 DM unterbrochen worden sein sollte, spätestens mit Ablauf des Jahres 1975 vollendet gewesen. Die Klageerhebung im Dezember 1976 habe sie daher nicht nochmals unterbrechen können. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Das Berufungsgericht führt aus: Nach dem herkömmlichen Berufsbild sei die Tätigkeit des Architekten in ihrem Schwerpunkt von geistigen sowie künstlerischen Leitgedanken und Kräften bestimmt. Sie sei daher, ähnlich wie die Tätigkeit anderer freier Berufe, etwa der Ärzte oder Rechtsanwälte, grundsätzlich nicht als Gewerbe im Sinne des § 196 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen. Dem stehe nicht entgegen, daß der Beklagte keine wissenschaftliche-akademische Ausbildung gehabt habe; der Beruf des Architekten setze eine solche Ausbildung nicht voraus. Dieser - von der Revision auch nicht angegriffenen -Auffassung ist zuzustimmen. Sie ist im Schrifttum herrschend (vgl. Johannsen in RGRK-BGB, 12. Aufl., § 196 Rdn. 25; Soergel/Augustin, BGB, 11. Aufl., § 196 Rdn. 68; Roth/Gaber, GOA, 11. Aufl., S. 77; Ludwigs/Ludwigs, Der Architekt, S. 102 wohl auch Herding/Schmalzl, Vertragsgestaltung und Haftung im Bauwesen, 2. Aufl., Nr. 2.2 und 23.2). Die das herkömmliche Berufsbild des Architekten prägenden Aufgaben erschöpfen sich allerdings nicht in der vom Berufungsgericht allein erwähnten Planung (vgl. § 1 Abs. 1 ArchG NW vom 4. Dezember 1969 - GV S. 888 -). Vielmehr gehören zu ihnen auch künstlerische, technische und geschäftliche Oberleitung sowie Bauführung (vgl. § 19 GOA), was in § 1 Abs. 4 ArchG NW (ähnlich in den Architektengesetzen anderer Länder) ausgedrückt wird mit: "Beratung, Betreuung und Vertretung des Bauherrn in den mit der Planung und Ausführung des Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung“. Der freiberufliche (freischaffende) Architekt, der sich nur mit typischen Berufsaufgaben des Architekten befaßt, unterhält keinen Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB. 5 - 2. Es kommt daher, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, hier darauf an, ob der Beklagte über die typischen Berufsaufgaben des Architekten hinaus einen Gewerbebetrieb unterhalten hat. nicht widerleg erachteten - Vortrag des Beklagten und dem Vertrag mit dem Bauherrn Schmidt vom 29. März 1968 sowie dem "Architektenvertrag" der Gemeinde mit dem Beklagten vom 18. Juli 1968 davon aus, daß der nur die Architektenaufgaben ausgeführt und dafür das übliche Entgelt erhalten hat. Es sieht die Behauptung der Klägerin nicht als erwiesen an, der Beklagte habe die sechs Häuser im eigenen Namen gebaut, um sie mit Gewinn zu verkaufen. Der von der Klägerin vorgelegte Vertrag des Beklagten mit Heinrichs vom 1. August 1972 stamme aus einer viel späteren Zeit, beziehe sich auf eine andere, z.Zt. dieses Vertrages erst noch "geplante” Straße und habe mit der Erschließung in der Ho^straße nichts zu tun. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen. b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der vom Beklagten im eigenen Namen und auf Rechnung der Bauherren im Jahre 1969 der Klägerin erteilte Erschließungsauftrag (Erd- und Kanalisationsarbeiten) und deren Ausführung keine gewerbsmäßige Tätigkeit des Beklagten gewesen sei. a) Das Be fungsgericht geht nach dem - von ihm als Beklagte bei Errichtung der sechs Häuser in der Hq^^traße Auch diese Auffassung ist im Ergebnis richtig. Soweit der Beklagte bei der Erschließung, die hier abweichend von der Regel nicht die Gemeinde, sondern der Beklagte als "privater Erschließungsträger" für die Bauherren ausgeführt hat, durch Planung, Oberleitung und Bauführung tätig geworden ist, fallen auch diese Leistungen in den Bereich der Berufsaufgaben des Architekten. Das gilt aber nicht für seine darüber hinausgehende Tätigkeit als "privater Erschließungsträger". Das Berufungsgericht sieht jedoch ohne Rechtsfehler nicht als erwiesen an, daß der Beklagte im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrags an die Klägerin beabsichtigt habe, durch dauernde Erschließungen sich einen Gewinn zu verschaffen. Das ist entscheidend. c) Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob der Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt zu dem Teil auch in eigenem Namen Häuser gebaut und mit Gewinn verkauft hat. Es komme allein auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung (1969) an. Die Klägerin habe den Vortrag des Beklagten nicht widerlegt, daß er bei Auftragserteilung an die Klägerin nur die Erschließung und Errichtung der sechs Häuser und keine anderen Bauwerke geplant habe. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). 3. Der Revision ist zuzugeben, daß die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlichen Bedenken begegnet, der Beklagte habe das Werk der Klägerin noch im Jahre 1970 durch schlüssiges Verhalten abgenommen. Es fehlt insoweit an der Feststellung des schlüssigen Verhaltens. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist vielmehr von dem nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten auszugehen, daß die Parteien vereinbart haben, der nach Abschlagszahlungen verbleibende restliche Werklohn der Klägerin solle mit Erteilung der Schlußrechnung fällig werden. Die Klägerin hat die Schlußrechnung erst mit der Rechnung vom 30. Dezember 1972/8. Februar^973 erteilt. Damit war die Restzahlung im Februar 1973 fällig geworden. Die zweijährige Verjährungsfrist begann gemäß § 201 BGB mit dem Schluß des Jahres 1973 und lief mit dem Ende des Jahres 1975 ab. Der Anspruch der Klägerin war daher bei Klageerhebung im Dezember 1976 verjährt. III. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Vogt Doerry Girisch Bliesener Meise