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BGH · VII ZR 183/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 183/69

Aus diesem Auftrag machte die Klägerin gegen die IMB und die Beklagte als Gesamtschuldner eine Werklohnforderung von 29.017,14 DM geltend. Architekten Be|HI der Klägerin gegenüber verpflichtet, deren Forderungen gegen die IMB aus dem Guthaben der IMB durch unmittelbare Zahlung an die Klägerin zu befriedigen. Trotzdem habe die Beklagte in der Folgezeit andere Gläubiger der IMB befriedigt, wie sie behauptet, ein Guthaben der IMB zur Befriedigung der Forderungen der Klägerin nicht mehr vorhanden gewesen sei. 1a) Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere des vorgelegten Schriftwechsels der Parteien fest, daß die Beklagte die Schuld der IMB nicht (mit)übernommen, sondern sich nur verpflichtet hat, mit deren Einverständnis Zahlungen an die Klägerin zu leisten, und "daß diese Zahlungen im Rahmen der zwischen der IMB und der Beklagten getroffenen Vereinbarungen und nach erfolgter Gesamtabrechnung des Bauwerks durch die IMB erfolgen sollten" (BU S. Das Berufungsgericht stützt sich dabei insbesondere auf das Schreiben des Architekten der Beklagten,Be£0, an die Klägerin vom 19. Januar 1967, wonach - abgesehen von einer hier nicht im Streit stehenden Direktzahlung an die Klägerin auf Grund eines ihr unmittelbar erteilten Nachtragsauftrags - die Zahlungen an die Klägerin im Rahmen ihrer Vereinbarungen mit der IMB in deren Auftrag direkt erfolgen sollten; ferner auf das Schreiben BeflH)vom 5. Das Berufungsgericht zieht daraus den Schluß, daß die Beklagte nur den Willen gehabt habe, im Namen und Auftrag der IMB Zahlungen an die Klägerin direkt zu leisten, soweit ein Guthaben der IMB nach Gesamtabrechnung der von ihr erbrachten Arbeiten bestehe (BU S.10). Dafür, daß dadurch der Beklagten ein Schaden entstanden wäre, dessen Vermeidung das Risiko einer Schuldübernahme gerechtfertigt hätte, hat die Klägerin nichts vorgetragen, viel weniger bewiesen. 2) Die Klägerin ist der Auffassung, daß, selbst wenn eine Schuldübernahme der Beklagten nicht vorliege, diese ihr Jedenfalls zu dem Schadensersatz verpflichtet sei, weil sie, wie sie selbst zugebe, noch nach Abgabe ihrer Zusicherung Zahlungen an andere Gläubiger der IMB geleistet und dadurch deren Guthaben erschöpft habe. Die Beklagte hat durch ihre Zusicherung, die Forderungen der Klägerin gegen die IMB aus deren Guthaben bei der Beklagten direkt zu befriedigen, einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Infolgedessen war die Beklagte dann aber auch verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Klägerin aus diesem Guthaben befriedigt oder, falls ihre Forderung noch nicht fällig gewesen sein sollte, ein entsprechender Betrag sichergestellt wurde. Gegen diese Verpflichtung hätte sie aber schuldhaft verstoßen, wenn sie - wie sie selbst zugibt - das Guthaben der IMB durch Zahlungen an andere Gläubiger, Jedenfalls an solche Gläubiger, die nicht Subunternehmer und Lieferanten der IMB für das Bauvorhaben der Beklagten waren, erschöpfte, ohne daß diesen ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung zustand. Unter diesen Umständen wäre es Sache der Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, inwiefern sie berechtigt war oder sich ohne Verschulden für berechtigt halten durfte, zu dem Nachteil der Klägerin aus dem Guthaben der IMB Zahlungen an andere Gläubiger zu leisten.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
i
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IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 183/69	URTEIL	Verkfindet	am
28. Januar 1971 Horn,
 Justizhauptsek-retär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Firma
GmbH,
Straße, vertreten durch ihren Geschäftsführer R|B,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Firma Peter PflHHHHVOHG, v ihre zwei Gesellschafter Walter ^H^pweg 0, und Herbert Sitz: WÜ0H|HV, Werner v.
vertreten durch
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, Dr.
und Dr.

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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1971 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel,
 Dr. Finke und Dr. Girisch
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 6. Mai 1969 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Beklagte ließ durch die (aus dem Rechtsstreit inzwischen ausgeschiedene)
in HUB (IMB) in den Jahren 1966/67 in Wüflm| ein Warenhaus errichten. Diese beauftragte die Klägerin als Subunternehmerin mit der Lieferung und dem Einbau von Fensterbändern.
Aus diesem Auftrag machte die Klägerin gegen die IMB und die Beklagte als Gesamtschuldner eine Werklohnforderung von 29.017,14 DM geltend. Ihren Anspruch gegen die Beklagte stützt sie in erster Linie darauf, daß die Beklagte die Schuld der IMB mitübernommen habe. Sie habe sich im Einverständnis mit der IMB durch ihren
 
Architekten Be|HI der Klägerin gegenüber verpflichtet, deren Forderungen gegen die IMB aus dem Guthaben der IMB durch unmittelbare Zahlung an die Klägerin zu befriedigen. Nur auf Grund dieser Verpflichtung sei sie, wie der Beklagten bekanntgewesen sei, bereit gewesen, für die IMB, deren Vermögensverhältnisse damals schon zweifelhaft gewesen seien, weiterzuarbeiten. Trotzdem habe die Beklagte in der Folgezeit andere Gläubiger der IMB befriedigt, wie sie behauptet, ein Guthaben der IMB zur Befriedigung der Forderungen der Klägerin nicht mehr vorhanden gewesen sei.
Die Beklagte bestreitet eine Mitübernahme der Schuld der IMB. Zu der Befriedigung der anderen Gläubiger sei sie berechtigt gewesen; die Klägerin habe keinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung gehabt.
Gegen die IMB erging Versäumnisurteil, das rechtskräftig geworden ist. Die Beklagte wurde vom Landgericht antragsgemäß verurteilt. Auf ihre Berufung wurde die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1a) Das Berufungsgericht stellt auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere des vorgelegten Schriftwechsels der Parteien fest, daß die Beklagte die Schuld der IMB nicht (mit)übernommen, sondern sich nur verpflichtet hat, mit deren Einverständnis Zahlungen an die Klägerin zu leisten, und "daß diese Zahlungen im Rahmen der zwischen der IMB und der Beklagten getroffenen Vereinbarungen und nach erfolgter Gesamtabrechnung des Bauwerks durch die IMB erfolgen sollten" (BU S. 8)
 
Das Berufungsgericht stützt sich dabei insbesondere auf das Schreiben des Architekten der Beklagten,Be£0, an die Klägerin vom 19. Januar 1967, wonach - abgesehen von einer hier nicht im Streit stehenden Direktzahlung an die Klägerin auf Grund eines ihr unmittelbar erteilten Nachtragsauftrags - die Zahlungen an die Klägerin im Rahmen ihrer Vereinbarungen mit der IMB in deren Auftrag direkt erfolgen sollten; ferner auf das Schreiben BeflH)vom 5. März 1967, in dem mitgeteilt wurde, daß die Schlußzahlungen an die IMB noch nicht feststünden und deshalb auch noch nicht überblickt werden könne, in welcher Höhe Forderungen der IMB berücksichtigt werden könnten.
Das Berufungsgericht zieht daraus den Schluß, daß die Beklagte nur den Willen gehabt habe, im Namen und Auftrag der IMB Zahlungen an die Klägerin direkt zu leisten, soweit ein Guthaben der IMB nach Gesamtabrechnung der von ihr erbrachten Arbeiten bestehe (BU S.10).
Auch die Angaben der Zeugen ergäben, so meint das Berufungsgericht, nichts anderes. Eine Schuldübemahme setze zudem in der Regel auch ein rechtliches und/oder wirtschaftliches Interesse des Übernehmers voraus. Daß ein solches Vorgelegen habe, habe die Klägerin nicht bewiesen.
b) Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Auslegung, die das Oberlandesgericht den Äußerungen der Parteien in ihrem Schriftwechsel gibt, ist nicht nur möglich, sondern auch näherliegend als die, die die Klägerin und das Landgericht ihnen geben will. Das Interesse der Beklagten an einer Schuldübemahme könnte
 
nur darin bestanden haben, daß sie infolge der Arbeitseinstellung der Klägerin gezwungen worden wäre, einen anderen Unternehmer zu beauftragen. Dafür, daß dadurch der Beklagten ein Schaden entstanden wäre, dessen Vermeidung das Risiko einer Schuldübernahme gerechtfertigt hätte, hat die Klägerin nichts vorgetragen, viel weniger bewiesen.
Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen der Klägerin hat der Senat geprüft und für unbegründet befunden.
2) Die Klägerin ist der Auffassung, daß, selbst wenn eine Schuldübernahme der Beklagten nicht vorliege, diese ihr Jedenfalls zu dem Schadensersatz verpflichtet sei, weil sie, wie sie selbst zugebe, noch nach Abgabe ihrer Zusicherung Zahlungen an andere Gläubiger der IMB geleistet und dadurch deren Guthaben erschöpft habe.
Das Berufungsgericht verneint eine solche Schadensersatzpflicht. Bei den von der Klägerin beanstandeten Zahlungen habe es sich um "Forderungen von Subunternehmern oder Personen, die ihrerseits mit der IMB in vertraglichen Beziehungen standen", gehandelt, die sich eine Beschneidung ihrer berechtigten Forderungen zu dem Vorteil der Klägerin nicht gefallen zu lassen brauchten. Im übrigen sei die Forderung der Klägerin auch noch nicht fällig gewesen.
Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin ist begründet.
 
Die Beklagte hat durch ihre Zusicherung, die Forderungen der Klägerin gegen die IMB aus deren Guthaben bei der Beklagten direkt zu befriedigen, einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Denn die Klägerin war, was die Beklagte wußte, nur auf Grund dieser Zusicherung bereit, für die IMB, die schon damals nicht mehr kreditwürdig war, weiterzuarbeiten. Infolgedessen war die Beklagte dann aber auch verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Klägerin aus diesem Guthaben befriedigt oder, falls ihre Forderung noch nicht fällig gewesen sein sollte, ein entsprechender Betrag sichergestellt wurde. Gegen diese Verpflichtung hätte sie aber schuldhaft verstoßen, wenn sie - wie sie selbst zugibt - das Guthaben der IMB durch Zahlungen an andere Gläubiger, Jedenfalls an solche Gläubiger, die nicht Subunternehmer und Lieferanten der IMB für das Bauvorhaben der Beklagten waren, erschöpfte, ohne daß diesen ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung zustand.
Unter diesen Umständen wäre es Sache der Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, inwiefern sie berechtigt war oder sich ohne Verschulden für berechtigt halten durfte, zu dem Nachteil der Klägerin aus dem Guthaben der IMB Zahlungen an andere Gläubiger zu leisten. Das gilt insbesondere für die Zahlung an den Architekten BeflB, der gerade derjenige war, auf dessen Zusicherung die Klägerin vertraute. Dazu hat die Beklagte bisher nichts vorgetragen.
 
4) Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr den Anspruch der Klägerin nach den zu 2) aufgezeigten Gesichtspunkten zu prüfen haben wird.
Glanzmann	Rietschel	Erbel
 Finke	Bundesrichter	Dr.	Giris
 hat seinen Urlaub angetreten und kann deshalb nicht unterschreiben.
Glanzmann