Er hat insbesondere geltend gemacht, die Kollektion sei nicht fertig gewesen, es seien ihm lediglich 5 Teile gezeigt wordene Der Beklagte habe als erster seine Ver-tragspflichten verletzt und ihm - dem Kläger - die '>itr ■ -erbeit unmöglich gemacht. Allerdings war der Beklagte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes beweispflichtlg« Er hatte daher darzutun, daß sein Sohn den Kläger erfolglos zur Aufnahme der Reisetätigkeit aufgefordert habe» Diesen Beweis hat das Berufungsgericht aber - wie bereits erwähnt - durch die Aussagen der Zeugen als erbracht angesehen„ Wenn es seine Überzeugung durch den Brief des Klägers vom 13« Februar 1962 nicht als erschüttert betrachtet hat, so lag das im Rahmen der ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung« Der in diesem Zusammenhang erhobene Revisionsangriff richtet sich also in Wirklichkeit nur gegen diese Würdigung und ist daher gemäß § 561 ZPO unzulässig. Zu Unrecht meint sie, das Berufungsgericht hätte deshalb eine von dem Sohn des Beklagten erteilte Anweisung nicht als eine solche des Beklagten selbst an-sehen dürfen• Ent scheidend war, daß der Kläger von 'er Fertigstellung der Kollektion - gleichviel von wem -Kenntnis erhalten hat. Br hätte daraufhin unverzüglich mit seiner saisonbedingten Reisetätigkeit beginnen müssen o Sein Schreiben vom 4° März 1962 hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dahin gewertet, es lasse nicht erkennen, daß der Kläger noch bereit gewesen sei, mit der Kollektion auf Reisen zu gehen. Aus dem (Tatbestand seines Urteils (BU 9) ergibt sich auch, daß der Beklagte das behauptet, also den gegenteiligen Vortrag des Klägers bestritten hat. 4» Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt: Da der Kläger seine Hauptverpflichtung schwer verletzt habe, sei dem Beklagten nicht mehr zuzu demuten gewesen, mit ihm, seinen einzigen Vertreter, weiter zusammenzuarbeiten; einer Abmahnung des vertragswidrigen Verhaltens habe es nicht bedurft Sein Kündigungsrecht v;erdc nicht dadurch ausgeschlossen, da in seinem Betrieb nach dem Vorbringen des Klägers im Jahr<~ Der erkennende Senat hat zwar in seinem Urteil vom 29* November 1965 (BGHZ 44, 271, 275) ausgesprochen, daß im Rahmen der gebotenen Gesantwürdigung aller Umstände bei einer fristlosen Kündigung das eigene Verhalten des Kündigenden eine erhebliche Holle spielen könne, Er hat aber in diesem Urteil auch auf mehrere andere Entscheidungen hingewiesen, in denen er die fristlose Kündigung eines Vertragsteils gebilligt hat, obwohl dieser sich selbst ver-tragsv/idrig verhalten hatte. Hier handelt es sich zudem nicht wie in BGHZ 44, 271 um die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs, der ausgeschlossen wäre, wenn auch der andere Vertragsteil aus wichtigem Grunde hätte kündigen können; es geht nur darum, ob die fristlose Kündigung des Beklagten gerechtfertigt war, Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, daß cs den gesamten Vortrag des Klägers berücksichtigt hat, auch dessen Behauptung, der Beklagte habe ihm nicht vertragsgemäß Rechnung gelegt und seine Provisionen gezahlt. Verhalten des Klägers ohne Rechtsfehler eine Fortsetzung des Verti'agsverhältnisses als für den Beklagten nicht zu demutbar ansehen» Der Kläger hat selbst nicht etwa behauptet, daß er db Bearbeitung der Frühjahrskollektion von der Tr~ füllung der Verpflichtungen des Beklagten zur Rechnungslegung und Provisionszahlung abhängig gemacht habe,, Sein bereits erwähntes Schreiben vom 4o März 1962 läßt das nicht erkenneno Es kann dem Berufungsgericht ferner aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, v/enn es bei der hier gegebenen Sachlage vor Ausspruch der fristlosen Kündigung eine Abmahnung des Beklagten gegenüber dem Kläger nicht für erforderlich gehalten hat, auch nicht im Hinblick darauf, daß eine Vertragsdauer von 10 Jahren vereinbart war (vglo dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 9» Jan» 1964 VII ZR 107/62 S» 10)» Der Kläger mußte sich darüber klar sein, von welcher Bedeutung die Bearbeitung der Früh-jahrslcollektion durch ihn als einzigen Vertreter für den Beklagten war, Dieser hat nach der Feststellung des Berufungsgerichts deo Schreiben nicht widersprochen» Es hält dadurch allein den Beweis, daß die \brede dem Vortrag des Klägers entspre weil der Beklagte auch sonst, wie der Kläger mehrfach hervorgehoben habe, kaufmännisch nicht korrekt verfahren sei, vor allem was die Abrechnungen für den Kläger selbst und die Zahlungen an ihn angehe• Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte demgegenüber erwägen müssen, daß die Parteien erst seit Oktober I960 in Geschäftsverbindung gestanden hätten und daß daher die Kenntnis des Klägers von den Geschäftsmethoden des Beklagten noch nicht groß gewesen sei; ein Kaufmann dürfe sich auch nicht auf seine eigene geschäftliche Inkorrektheit berufene Es braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Begründung des Berufungsgerichts rechtlich unbedenklich ist» Jedenfalls brauchte es aus dem Schweigen des Beklagten auf das Schreiben des Klägers vom 5° Mai 1961 nicht zu folgern, daß die hier geltend gemachte Forderung begründet seio Bas Schreiben war kein Bestätigungsschreiben, dessen stillschweigender Hinnahme unter Kaufleuten rechtliche Bedeutung zukommt» Es handelte sich dabei nicht un eine zusammenfassende Wiedergabe vorangegangener Vereinbarungen der Parteien, die den Zweck haben soll, deren Inhalt festzulegen (vgl„ dazu BGH in BB 1961, 271 u0 1963, 918), sondern um ein Mahnschreiben.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 183/64 URTEIL Verkündet am Io Dezember 1966 Horn, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsetreit des Handelsvertreters Dr0 Berthold (hHHHHB)? S®promenade (B, Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt gegen den Kaufmann Georg A Straße H, Inhaber der Firma Georg A| Pelzhaus, Beklagten, Berufungsbeklagten und Re vi s i on sb ek lagt en, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanv/alt **** o 2 K Der VIIo Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1„ Dezember 1966 unter Mit-wirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr» Finke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Karamergerichts vom 24. April 1964 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen, Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte stellt modische Dederbekleidung her. Mit Vertrag vom 20, Januar 1961 bestellte er den Kläger auf die Dauer von 10 Jahren zu seinem “alleinigen Vertreter und Repräsentanten“„ Mit Schreiben vom 26, März 1962 kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis fristlos, vor allem deshalb, weil der Kläger die schon seit Anfang Februar 1962 fertiggestellte Frühjahrskollektion nicht in Arbeit genom-* men habe. Der Kläger hat u.a. beantragt: Io festzustellen, daß die fristlose Kündigung des Beklagten unwirksam sei, 2o den Beklagten zu verurteilen, ihm 936,50 III nebst Zinsen zu zahlen» Er hat insbesondere geltend gemacht, die Kollektion sei nicht fertig gewesen, es seien ihm lediglich 5 Teile gezeigt wordene Der Beklagte habe als erster seine Ver-tragspflichten verletzt und ihm - dem Kläger - die '>itr ■ -erbeit unmöglich gemacht. Den Betrag von 986,50 DH habe der Beklagte ihm für die Regulierung der Angelegenheit Roland zugesagte Der Beklagte hat das KlageVorbringen bestritteno Das Landgericht hat durch Teilurteil den Kläger mit den beiden vorbezeichneten Anträgen abgewiesen * Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen„ Mit der Revision verfolgt der Kläger die beiden Anträge weitero Der Beklagte bittet, die Revision zuriiekzu-weiseno Ents chei dungsgründe^. Io Gegen die Zulässigkeit des Klagbegehrens bestehen keine Bedenken» Es ist dahin zu verstehen, es solle festgestellt werden, daß durch die Kündigung das Yex*tragsVerhältnis der Parteien nicht beendet worden sei» ilo Das Berufungsgericht hält die fristlose Kündigung des Beklagten für gerechtfertigt, weil der Kläger im Frühjahr 1962 seine Hauptverpflichtung, sich um den Abschluß von Geschäften für den Beklagten zu bemühen, verletzt habe» Es bat dazu auf Grund der Bekundungen der Zeugen AHUHl jun0, Efl|BBund ZflHHHB festgostc A Die Frühjahrskollektion des Beklagten mit 15 oder 16 Uodellen und allen dazu erforderlichen Unterlagen sei spätestens bis Mitte Februar 1962 fertig gewesene Der Kläger sei davon durch den Sohn des Beklagten in Kenntnis gesetzt und mehrfach zur Reise aufgefordert worden, sei aber untätig geblieben,, Diese Ausführungen rechtfertigen die Entscheidung des Berufungsgenchts. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolge 1. Das Berufungsgericht konnte das Schreiben des Klägers vom 13» Februar 1962 als ungeeignet zur Widerlegung der Zeugenaussagen ansehen0 Es ist nicht richtig, daß es dabei die Beweislast verkannt hat» Allerdings war der Beklagte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes beweispflichtlg« Er hatte daher darzutun, daß sein Sohn den Kläger erfolglos zur Aufnahme der Reisetätigkeit aufgefordert habe» Diesen Beweis hat das Berufungsgericht aber - wie bereits erwähnt - durch die Aussagen der Zeugen als erbracht angesehen„ Wenn es seine Überzeugung durch den Brief des Klägers vom 13« Februar 1962 nicht als erschüttert betrachtet hat, so lag das im Rahmen der ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung« Der in diesem Zusammenhang erhobene Revisionsangriff richtet sich also in Wirklichkeit nur gegen diese Würdigung und ist daher gemäß § 561 ZPO unzulässig. 2« Die Revision verweist auf die Bekundung des Bohnen des Beklagten, er habe dem Kläger bei einem Polefonge-spiäeh gesagt, er möge über die Kollektion besser mit seinem Vater sprechen, der dafür zuständig sei« Zu Unrecht meint sie, das Berufungsgericht hätte deshalb eine von dem Sohn des Beklagten erteilte Anweisung nicht als eine solche des Beklagten selbst an-sehen dürfen• Ent scheidend war, daß der Kläger von 'er Fertigstellung der Kollektion - gleichviel von wem -Kenntnis erhalten hat. Br hätte daraufhin unverzüglich mit seiner saisonbedingten Reisetätigkeit beginnen müssen o Sein Schreiben vom 4° März 1962 hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dahin gewertet, es lasse nicht erkennen, daß der Kläger noch bereit gewesen sei, mit der Kollektion auf Reisen zu gehen. Dagegen hat dio Revision sich auch nicht gewandt» 3. Die Revision verweist auf den Tortrag des Klägers im Schriftsatz vom 16. April 1964 S. 2, er habe nicht die zur Bearbeitung der Kollektion erforderliche Ausmusterung erhalteno Sie macht ferner geltend, der Beklagte habe diesen Tortrag nicht bestritten. Auch damit hat sie keinen Erfolg. Daß alle erforderlichen Unterlagen Mitte Februar 1962 vorhanden waren, hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt (BU 10). Aus dem (Tatbestand seines Urteils (BU 9) ergibt sich auch, daß der Beklagte das behauptet, also den gegenteiligen Vortrag des Klägers bestritten hat. Die in diesem Zusr: menhang erhobene Rüge aus § 139 ZPO ist unbegründet. 4» Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt: Da der Kläger seine Hauptverpflichtung schwer verletzt habe, sei dem Beklagten nicht mehr zuzu demuten gewesen, mit ihm, seinen einzigen Vertreter, weiter zusammenzuarbeiten; einer Abmahnung des vertragswidrigen Verhaltens habe es nicht bedurft Sein Kündigungsrecht v;erdc nicht dadurch ausgeschlossen, da in seinem Betrieb nach dem Vorbringen des Klägers im Jahr<~ I.. - 1961 nicht ordnungsgemäß gearbeitet worden sei und daß er nicht vertragsgemäß dem Kläger Rechnung gelegt und die Provisionen bezahlt haben solle. Solche Umstände berechtigten den Handelsvertreter nicht, seine Tätigkeit für den Unternehmer ohne Ankündigung bei Saisonbeginn, also zur Unzeit, einzustellen und den Unternehmer dadurch der Gefahr schwerer wirtschaftlicher Einbußen ausziisetzen. Der erkennende Senat hat zwar in seinem Urteil vom 29* November 1965 (BGHZ 44, 271, 275) ausgesprochen, daß im Rahmen der gebotenen Gesantwürdigung aller Umstände bei einer fristlosen Kündigung das eigene Verhalten des Kündigenden eine erhebliche Holle spielen könne, Er hat aber in diesem Urteil auch auf mehrere andere Entscheidungen hingewiesen, in denen er die fristlose Kündigung eines Vertragsteils gebilligt hat, obwohl dieser sich selbst ver-tragsv/idrig verhalten hatte. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Hier handelt es sich zudem nicht wie in BGHZ 44, 271 um die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs, der ausgeschlossen wäre, wenn auch der andere Vertragsteil aus wichtigem Grunde hätte kündigen können; es geht nur darum, ob die fristlose Kündigung des Beklagten gerechtfertigt war, Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, daß cs den gesamten Vortrag des Klägers berücksichtigt hat, auch dessen Behauptung, der Beklagte habe ihm nicht vertragsgemäß Rechnung gelegt und seine Provisionen gezahlt. Auch wenn die Behauptungen des Klägers zutreffen sollten, konnte es bei dem hier festgestellten grob vertragswidrig und zu einer schweren Schädigung des Beklagten geeigneter. Verhalten des Klägers ohne Rechtsfehler eine Fortsetzung des Verti'agsverhältnisses als für den Beklagten nicht zu demutbar ansehen» Der Kläger hat selbst nicht etwa behauptet, daß er db Bearbeitung der Frühjahrskollektion von der Tr~ füllung der Verpflichtungen des Beklagten zur Rechnungslegung und Provisionszahlung abhängig gemacht habe,, Sein bereits erwähntes Schreiben vom 4o März 1962 läßt das nicht erkenneno Es kann dem Berufungsgericht ferner aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, v/enn es bei der hier gegebenen Sachlage vor Ausspruch der fristlosen Kündigung eine Abmahnung des Beklagten gegenüber dem Kläger nicht für erforderlich gehalten hat, auch nicht im Hinblick darauf, daß eine Vertragsdauer von 10 Jahren vereinbart war (vglo dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 9» Jan» 1964 VII ZR 107/62 S» 10)» Der Kläger mußte sich darüber klar sein, von welcher Bedeutung die Bearbeitung der Früh-jahrslcollektion durch ihn als einzigen Vertreter für den Beklagten war, 5» Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung neue Tatsachen vorgetrrgen hat, sind diese gemäß £ 561 unbeachtlicho IIIo Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 986,50 DM ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht be-giilndet, weil der Kläger keinen Sachverhalt habe beweisen können, der diesen Anspruch rechtfertige» Der Kläger hat in -einem Schreiben vom 5» Hai 1961 den Beklagten Uoa» um Zahlung dieses Betrages ersucht» Dieser hat nach der Feststellung des Berufungsgerichts deo Schreiben nicht widersprochen» Es hält dadurch allein den Beweis, daß die \brede dem Vortrag des Klägers entspre $ chend getroffen v/order sei, schon deshalb nicht für erbracl weil der Beklagte auch sonst, wie der Kläger mehrfach hervorgehoben habe, kaufmännisch nicht korrekt verfahren sei, vor allem was die Abrechnungen für den Kläger selbst und die Zahlungen an ihn angehe• Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte demgegenüber erwägen müssen, daß die Parteien erst seit Oktober I960 in Geschäftsverbindung gestanden hätten und daß daher die Kenntnis des Klägers von den Geschäftsmethoden des Beklagten noch nicht groß gewesen sei; ein Kaufmann dürfe sich auch nicht auf seine eigene geschäftliche Inkorrektheit berufene Es braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Begründung des Berufungsgerichts rechtlich unbedenklich ist» Jedenfalls brauchte es aus dem Schweigen des Beklagten auf das Schreiben des Klägers vom 5° Mai 1961 nicht zu folgern, daß die hier geltend gemachte Forderung begründet seio Bas Schreiben war kein Bestätigungsschreiben, dessen stillschweigender Hinnahme unter Kaufleuten rechtliche Bedeutung zukommt» Es handelte sich dabei nicht un eine zusammenfassende Wiedergabe vorangegangener Vereinbarungen der Parteien, die den Zweck haben soll, deren Inhalt festzulegen (vgl„ dazu BGH in BB 1961, 271 u0 1963, 918), sondern um ein Mahnschreiben. Daraus, daß der Beklagte darauf geschwiegen hat, brauchte das Berufungsgericht keinen hinreichenden Beweis für das Bestehen der Forderung und auch kein Anerkenntnis herzuleiten. IV. Hiernach erweist sich die Revision des Klägers in vollem Umfang als unbegründet. Sie ist daher mit Kosten folge aus dem § 97 ZPO zurückzuv/eisen* Heimann-ürosien Rietschel Meyer Pinke Erbel