„ Stehen Finanzierungsinstitut (Darlehensgeber) und Händler (Verkäufer) in einer auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung, so kann der Käufer sich gegenüber dem Darlehens-ancpruch des Finanzierungsinstituts dann auf Mängel der Kaufsachc berufen, wenn er vom Verkäufer keine Gewährleistung zu erlangen vermag, weil dieser in Konkurs gefallen ist. Die rechtliche Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts in ein Darlehen und einen Kaufvertrag darf in einem solchen Falle nicht zu dem Nachteil des Käufers ausschlagen (§ 242 BGB). Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5- April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesi’ichter Br. Winkelmarm, Hubert Meyer, Br. Vogt und Br. Pinke für Recht erkannt: Die Klägerin hat die Mängel bestritten und die Auffassung vertreten, die Beklagten könnten sich aus Rechtsgründen ihr gegenüber nicht auf etwaige Mängel der Kaufgegenstände berufen. 1) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil BGHZ 22, 90 unter bestimmten Voraussetzungen Einwendungen des Käufers, die sich auf Mängel der Kaufsache stützen, auch gegenüber dem Darlehensanspruch des Finanzierungsinstituts zugelassen. Beim Verkauf fabrikneuer Sachen an Letztabnchmer - im Gebrauchtv/arenhandel wird es vielfach anders sein - widerspricht es, auch außerhalb des in § 476 BGB geregelten Falles, in der Regel Treu und Glauben (§ 242 BGB),, wenn der Händler sich gegenüber dem Letztabnehmer .formularmäßig von jeder Gewährleistung für Sachmängel freizeichnet. Es darf also auch eine an sich zulässige formularmäßige Vertragsausgestaltung nicht dazu führen, den Käufer im Einzelfall in Bezug auf Mängel der Sache rechtlos zu machen. a) Die Konkursforderung, welche der Käufer im Konkurse des Verkäufers wegen der Mängel der KaufSache geltend machen könnte, wird erfahrungsgemäß so geringwertig sein, daß sic in der Regel außer Betracht bleiben kann. c) Die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen geschäftlichen Vorgangs in zwei rechtlich getrennte Verträge, Kaufvertrag und Darlehensvertrag, würde an sich dazu führen, daß der Käufer dem Anspruch auf Darlehensrückzahlung Einwendungen aus dem Kaufvertrag, insbesondere auch wegen Mängeln der Kaufsache, nicht entgegenhalten könnte. Angesichts dieser Vertragsklausel ist es unerheblich, ob, wie die Revision meint, die Abreden der Beteiligten hier wegen der Niederlegung auf einen Formblatt auch rechtlich als eine Einheit angesehen werden könnten, was im übrigen nicht zutrifft. Der Darlehensgeber darf sich auiT-die forraularmäßige Ausgestaltung des VertragsVerhältnisses und die sich daraus für ihn ergebenden günstigen Folgen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann nicht berufen, wenn das dazu führen würde, den Käufer gegenüber Mängeln der Kaufsache rechtlos zu machen, weil er z.B. von dem in Konkurs gefallenen Verkäufer keine Nachbesserung oder sonstige Gewährleistung mehr erlangen kann. Die rechtliche Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts und seine besondere formularmäßige Ausgestaltung dürfen nicht dazu führen, den Käufer schlechter zu stellen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde. Ohne Aufspaltung des Geschäfts in einen Kaufvertrag und einen rechtlich davon getrennten Larlehensvertrag und ohne Ziff.9 der Verkaufs-, Lieferungs- und Garantiebedingungen könnte der Käufer trotz des Konkurses des Verkäufers Gewähr-leis tung für die Mängel der KaufSachen dadurch erlangen, daß er die noch offene Restzahlung, soweit die Minderung durchgreift, nicht mehr an den Konkursverwalter des Verkäufers zu zahlen brauchte, da im Betrage der Minderung der Kaufpreis-anspruch entfallen wäre. Gerade die rechtliche Aufspaltung des Geschäfts trotz seiner wirtschaftlichen Einheit und seine formularmäßige Ausgestaltung (Ziff.9 aaO) sind also die Ursachen dafür, daß der Käufer, wenn nicht § 242 BGB eingreifen würde, in einem solchen Fall, wie er hier vorliegt, gegenüber den Mängeln der Kaufsache schutzlos wäre. Solange aber - wirtschaftlich gesehen - der Käufer noch nicht "voll bezahlt" hat, liegt die Unbilligkeit gerade darin, daß er weiter zahlen soll, obwohl das, wenn die Sachen Mängel aufweisen, wirtschaftlich nicht mehr gerechtfertigt ist. Sine ganz andere Präge ist es, ob der Käufer berechtigt wäre, mit Rücksicht auf Mängel der Kaufsache und den Konkurs des Verkäufers gezahlte Beträge von dem Kreditinstitut zurückzuverlangen. Solange der Verkäufer zur Gewährleistung ,in der Lage ist und der Käufer daher die Möglichkeit hat, seine Gewähr-leistungsansprüche gegen ihn durchzusetzen, mag es Treu und Glauben nicht widersprechen, wenn das Kreditinstitut seinen Anspruch auf Darlehensrückzahlung ohne Rücksicht auf die Mängel der KaufSachen gegen den Käufer geltend macht. Im vorliegenden Pall braucht diese Präge nicht entschieden zu werden, da hier die Beklagten wegen des Konkurses der I:IHM von dieser keine Gewährleistung mehr erlangen können. a) Der innere Grund, weshalb der Käufer beim finanzierten Abzahlungskauf sich auch den Ansprüchen des Finanzierungs-instituts gegenüber in der Regel nach § 242 BGB auf Mängel der.Kaufsache berufen kann, wenn er vom Verkäufer keine Gewährleistung zu erlangen vermag, liegt darin, daß das Finanzierungsinstitut und der Verkäufer sich in einer "auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung" (vgl. Diese, auf Dauer angelegte Verbindung zwischen Finanzierungsinstitut und Verkäufer, durch welche beide untereinander wirtschaftlich enger verbinden sind als jeder von ihnen mit dem Käufer, der in der Regel nur ein Einzelgeschäft durchführt, rechtfertigt es, dem Käufer gegenüber dem Finanzierungsinstitut unter den oben erörterten Voraussetzungen über § 242 BGB Einwendungen wegen Sachmängeln zu gestatten, obwohl diese an sich aus dem Rechtsverhältnis des Käufers zu dem Verkäufer herrühren. Daher kann z.B. derjenige, der sich auf eigene Faust ein Darlehen beschafft, um von ihm gekaufte Ware unmittelbar vom Darlehensgeber an den Verkäufer bezahlen zu lassen, sich in aller Regel gegenüber dem Darlehensgeber, auch wenn dieser den Zweck des Darlehens kannte, später nicht darauf berufen, die gekaufte Sache sei mangelhaft. Dieser Gedanke ist entsprechend auch über den Bereich des ABzahlungsgesetzes hinaus anzuwenden, wenn es sich, wie hier, um Rechtsgrundsätze handelt, die zu dem Schutz des ABzahlungskäufers entwickelt worden sind. Daher kann der Käufer, der im Handelsregister als Kaufmann eingetragen war, als er die Kaufsache erhielt, sich dem Darlehensanspruch des Kreditinstituts gegenüber in aller Regel nicht nach § 242 BGB darauf Berufen, die Sache sei mangelhaft und er vermöge- vom Verkäufer keine Gewährleistung zu erlangen. 6) Das Berufungsgericht wird nunmehr vor allem aufklären, müssen, ob die gelieferten Sachen mangelhaft waren und ob etwaige Mängel die von den Beklagten Begehrte Minderung rechtfertigen. Y/eiter wird es im Hinblick auf § 464 BGB von Bedeutung sein, ob die Beklagten etwa Bei Annahme der Kaufsachen gewußt haben, daß diese Mängel hatten.
-Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja BGB §§ 476, 242 C d; AbzG § 8; Allg. Geschäftsbedingungen „ Stehen Finanzierungsinstitut (Darlehensgeber) und Händler (Verkäufer) in einer auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung, so kann der Käufer sich gegenüber dem Darlehens-ancpruch des Finanzierungsinstituts dann auf Mängel der Kaufsachc berufen, wenn er vom Verkäufer keine Gewährleistung zu erlangen vermag, weil dieser in Konkurs gefallen ist. Die rechtliche Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts in ein Darlehen und einen Kaufvertrag darf in einem solchen Falle nicht zu dem Nachteil des Käufers ausschlagen (§ 242 BGB). Das gilt nicht, wenn der Käufer beim Empfang der Ware als Kaufmann im Handelsregister eingetragen war (§8 AbzG entsprechend) . (Fortbildung von BG1IZ 22, 90). BGH, Urt. v. 5. April 1962 - VII ZR 183/60 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf VII ZR 183/60 - VerkuricTö't an 5. April 1962 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volke In dem Rechtsstreit der Phe^n^e ArchjUjekt Jakob und Anne ln Aflü Str.Ä, Restaurant "Alt Beklagte, Berufungoklager und Revisionskläger, Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Kundenkreditbank KG a.A., BÜIBHR Graf-A^Bfc-Platz, vertreten durchihren persönlich haftenden Gesellschafter Br. Walter KflHHB, ebenda, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5- April 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesi’ichter Br. Winkelmarm, Hubert Meyer, Br. Vogt und Br. Pinke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 22. Juni I960 aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Im'August 1956 kauften die Beklagten bei der Firma l|^ GmbH eine Ausstattung für ihre Gaststätte, im wesentlichen fabrikneues Mobiliar, zu dem Preise von 25.185,25 DM. Sie zahlten 4.600 DM an. Den Restkaufpreis von 18.585,25 DM zuzüglich 4.451,65 DM Kreditgebühren und sonstige Unkosten finanzierte die Klägerin, eine Teilzahlungsbank, gegen monatliche Ratenzahlungen der Beklagten von 959 DM (die 1. Rate: 979,88 DM) . Das in diesem Zusammenhang von den Beklagten Unterzeichnete Formular enthält auf einem Blatt auf der Vorderseite den von der Beklagten an die gerichteten Be- stellschein, den von der iflB mitunterzeichneten Darlehensantrag der Beklagten an die Klägerin, die Bestätigung des beklagten Ehemannes über den Empfang der Ware "in einwandfreiem Zustand" und die Bescheinigung der über die lie- ferung der Ware an die Beklagten sowie über den Empfang der Anzahlung. Auf der Rückseite des Formblatts sind oben die "Verkaufs-, Lieferungs- und Garantiebedingungen" und unten die "Darlehensbedingungen" abgedruckt. In den erstgenannten Bedingungen heißt es: "4) ... Die Gev/ährleistung innerhalb der Garantiezeit beschränkt sich unter Ausschluß des Rechts auf Wandlung oder Minderung und weiterer Ansprüche nur auf kostenlose Instandsetzung der gelieferten Gegenstände ...... 9) Aufrechnung sowie Mängelrügen und die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts sind seitens des Darlehensnehmers gegenüber der Bank ausgeschlossen," Alsbald nach Lieferung der Ware erhoben die Beklagten Mängelrüge. Zu einer Nachbesserung kam es nicht, weil die LiMtoin Konkurs fiel. Die Beklagten zahlten v/egen der Mängel .die zuletzt fälligen 1.754 DM nicht an die Klägerin. Die Klägerin hat die Mängel bestritten und die Auffassung vertreten, die Beklagten könnten sich aus Rechtsgründen ihr gegenüber nicht auf etwaige Mängel der Kaufgegenstände berufen. Sie hat geklagt auf Zahlung von 1.754 DM nebst 1 cß> Kreditverlängerungsgebühren monatlich ab 1. September 1958. In Höhe von 883,50 DM ist vor dem Landgericht Anerkenntnisurteil gegen die Beklagten ergangen. Die Zahlung des Restes haben die Beklagten mit Rücksicht auf die behaupteten Mängel weiter verweigert. Durch Schlußurteil hat das Landgericht auch dem weiteren Klageantrag entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten hiergegen“zurückgewiesen. Mit der - zugolassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Abweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuy/eisen. Bnt3cheidungsgründe: Die Beklagten machen geltend, die gelieferte Ware sei mangelhaft und sie seien daher zur Minderung des Kaufpreises berechtigt. Es ist die Frage, ob sie damit gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Darlehensrückzahlung gehört werden können. 1) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil BGHZ 22, 90 unter bestimmten Voraussetzungen Einwendungen des Käufers, die sich auf Mängel der Kaufsache stützen, auch gegenüber dem Darlehensanspruch des Finanzierungsinstituts zugelassen. Dagegen hat sich in Schrifttum und Rechtsprechung Widerspruch erhoben (Möllers NJW 1957, 574, derselbe, Teilzahlungsfinan-zierung S. 48 Fußnote 75 und S. 79» derselbe im Handbuch der Teilzahlungswirtochaft S. 522, 524; Capeller, BB 1957, 204 ff; Wendt MDR 1957, 350; 1958, 163; Crisolli-Ostler Abzß 5. Aufl. § 6 Aim. 149; Petermann, Rpfleger 1958, 76, 79; Meyer-Ladewig MDR 1962, 9; LG Hamburg MLR 1958, 162; vgl. auch Möllers NJW 1955, 1421; zustimmend dagegen: Marschall v. Bieberstein, Das Abzahlungsgeschäft und seine Finanzie-rung 1959, 147 f, 152). Man hat geltend gemacht: Die Entscheidung sei mit der rechtlichen Trennung zwischen Kaufvertrag und Larlehensvertrag nicht vereinbar. Sie lasse sich nicht aus § 6 AbzG herleiten. Der Käufer sei nicht schutzlos. Er könne sich wegen seiner GewahrleistungsansprUche an den Verkäufer- halten. Es sei dem Darlehensgeber nicht zuzu demuten, das Gewährleistungs-risiko und das Risiko einer Insolvenz des Verkäufers zu tragen. Andernfalls müsse das zu einer Verteuerung der Teilzahlungskredite zu Lasten der Käufer führen. 2) Das Berufungsgericht meint, der Pall liege hier anders als der in BGHZ 22, SO entschiedene, weil damals nicht die Bank klagte, sondern der Fabrikant, an welchen die Bank ihren Darleheneanspruch abgetreten hatte unter Rückbelastung des Kontos des Fabrikanten. Das Berufungsgericht glaubt, in jenem Falle lasse sich die Entscheidung deswegen rechtfertigen, weil "Lieferant und Verkäufer" (d.h. Fabrikant und Händler) durch die wirtschaftlichen Interessen eng miteinander verbunden seien. In der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist jedoch nicht auf diesen Gesichtspunkt abgestellt. Die dortigen Ausführungen gehen vielmehr dahin, daß unter den dort dargelegten Voraussetzungen der Käufer gegenüber "dem Sahlungsberechtigten" (aaO S. 45) die Mängel der Kaufsache geltend machen kann. Das hätte auch das Kreditinstitut selbst sein können. Das Berufungsgericht verkennt den Inhalt jener Entscheidung, wenn es sie auf den dortigen Sonderfall bo- grenzen will. Eine solche Begrenzung erscheint auch aus Rcchtsgründen nicht haltbar. 3) Bas "genannte Urteil begrenzt seine Tragweite selbst auf den Verkauf fabrikneuer Möbel durch Einzelhändler an Letztabnehmer. In vorliegenden Pall handelt es sich um die Ausstattung einer Gaststätte, unstreitig im wesentlichen ebenfalls um fabrikneues Mobiliar. Nach der Art der Y/are und der Handelsotufe unterscheiden sich beide Fälle nicht so sehr, daß daraus hier eine abweichende Entscheidung gegenüber BGHZ 22, 90 gerechtfertigt—werden könnte. 4) Bas Berufungsgericht führt aus: Burch die allgemeinen Geschäftsbedingungen sei den Beklagten die Mängelrüge gegen den Verkäufer nicht abgeschnitten. Sie hätten ja wegen der Minderung eine Konkursforderung gegen die auf Rück- zahlung des zuviel gezahlten Kaufpreises. Bas Risiko des Konkurses der iflHB dürften sie nicht auf die Klägerin abwälzen. Bieses Konkursrisiko sei keine typische Gefahr des Abzahlungskaufs; der den Beklagten durch den Konkurs verursachte Schaden liege außerhalb des Risikos des Abzahlungsgeschäfts. Bamit wird das Berufungsgericht, ebenso wie die sonstige Kritik, den tragenden Gedanken .des genannten Urteils nicht gerecht. Grundsätzlich ist an der dort vertretenen Rechtsauffassung ?festzuhalten. Für Formularanträge, die mit Hilfe allgemeiner Geschäftsbedingungen eine einheitliche Vertragsordnung für eine Vielzahl von Fällen schaffen und die deswegen auch durch das Revisionsgericht unbeschränkt nachgeprüft werden können» müssen grundsätzlich andere Schranken gelten als für die inhaltliche Ausgestaltung eines Individualvertrages (Fischer BB 1957» 481, 486). Beim Verkauf fabrikneuer Sachen an Letztabnchmer - im Gebrauchtv/arenhandel wird es vielfach anders sein - widerspricht es, auch außerhalb des in § 476 BGB geregelten Falles, in der Regel Treu und Glauben (§ 242 BGB),, wenn der Händler sich gegenüber dem Letztabnehmer .formularmäßig von jeder Gewährleistung für Sachmängel freizeichnet. Deswegen .hat die Rechtsprechung eine solche Freizeichnung nur in Verbindung mit einem vertraglich eingeräumten Nachbesserungsrecht des Käufers zugelassen und hat weiter ausgesprochen, daß der Käufer dann, wenn die Nachbesserung in Finzelfall unterbleibt oder fehlschlägt, auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zurückgreifen kann (BGHZ 22, 90, 96-97 mit Nachweisungen). Es darf also auch eine an sich zulässige formularmäßige Vertragsausgestaltung nicht dazu führen, den Käufer im Einzelfall in Bezug auf Mängel der Sache rechtlos zu machen. a) Die Konkursforderung, welche der Käufer im Konkurse des Verkäufers wegen der Mängel der KaufSache geltend machen könnte, wird erfahrungsgemäß so geringwertig sein, daß sic in der Regel außer Betracht bleiben kann. b) Ziff. 4 der Verkaufs-, Liefer- und Garantiebedingungen räumt hier dem Käufer, unter Ausschluß sonstiger Gewährleistung, ein Nachbesserungsrecht ein. Das ändert aber nichts daran, daß das Nachbesserungsrecht nicht zu verwirklichen ist, wenn der Verkäufer in Konkurs fällt. c) Die Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen geschäftlichen Vorgangs in zwei rechtlich getrennte Verträge, Kaufvertrag und Darlehensvertrag, würde an sich dazu führen, daß der Käufer dem Anspruch auf Darlehensrückzahlung Einwendungen aus dem Kaufvertrag, insbesondere auch wegen Mängeln der Kaufsache, nicht entgegenhalten könnte. Diese Rechtsfolge ist in dem hier verwendeten Formular in Ziff. 9 der Verkaufs-, Lieferungs- und Garantiebedingungen auch noch besonders ausgesprochen. Angesichts dieser Vertragsklausel ist es unerheblich, ob, wie die Revision meint, die Abreden der Beteiligten hier wegen der Niederlegung auf einen Formblatt auch rechtlich als eine Einheit angesehen werden könnten, was im übrigen nicht zutrifft. Der Darlehensgeber darf sich auiT-die forraularmäßige Ausgestaltung des VertragsVerhältnisses und die sich daraus für ihn ergebenden günstigen Folgen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann nicht berufen, wenn das dazu führen würde, den Käufer gegenüber Mängeln der Kaufsache rechtlos zu machen, weil er z.B. von dem in Konkurs gefallenen Verkäufer keine Nachbesserung oder sonstige Gewährleistung mehr erlangen kann. Die rechtliche Aufspaltung des wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts und seine besondere formularmäßige Ausgestaltung dürfen nicht dazu führen, den Käufer schlechter zu stellen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde. Ohne Aufspaltung des Geschäfts in einen Kaufvertrag und einen rechtlich davon getrennten Larlehensvertrag und ohne Ziff. 9 der Verkaufs-, Lieferungs- und Garantiebedingungen könnte der Käufer trotz des Konkurses des Verkäufers Gewähr-leis tung für die Mängel der KaufSachen dadurch erlangen, daß er die noch offene Restzahlung, soweit die Minderung durchgreift, nicht mehr an den Konkursverwalter des Verkäufers zu zahlen brauchte, da im Betrage der Minderung der Kaufpreis-anspruch entfallen wäre. Gerade die rechtliche Aufspaltung des Geschäfts trotz seiner wirtschaftlichen Einheit und seine formularmäßige Ausgestaltung (Ziff. 9 aaO) sind also die Ursachen dafür, daß der Käufer, wenn nicht § 242 BGB eingreifen würde, in einem solchen Fall, wie er hier vorliegt, gegenüber den Mängeln der Kaufsache schutzlos wäre. d) Sin Käufer, der bereits voll bezahlt hat, kann allerdings bei einem Konkurs seines Verkäufers keine Gewährleistung mehr durchsetzen. Solange aber - wirtschaftlich gesehen - der Käufer noch nicht "voll bezahlt" hat, liegt die Unbilligkeit gerade darin, daß er weiter zahlen soll, obwohl das, wenn die Sachen Mängel aufweisen, wirtschaftlich nicht mehr gerechtfertigt ist. Sine ganz andere Präge ist es, ob der Käufer berechtigt wäre, mit Rücksicht auf Mängel der Kaufsache und den Konkurs des Verkäufers gezahlte Beträge von dem Kreditinstitut zurückzuverlangen. Das braucht hier nicht entschieden zu werden. e) Das Berufungsgericht meint, der Konkurs des Verkäufers sei keine typische Gefahr des Abzahlungskaufs und liege außerhalb des Risikos des Abzahlungsgeschäfts. Darauf kommt es nicht an; entscheidend ist vielmehr, daß dem Käufer durch die Aufspaltung des Geschäfts keine Hachteile entstehen dürfen. f) . Solange der Verkäufer zur Gewährleistung ,in der Lage ist und der Käufer daher die Möglichkeit hat, seine Gewähr-leistungsansprüche gegen ihn durchzusetzen, mag es Treu und Glauben nicht widersprechen, wenn das Kreditinstitut seinen Anspruch auf Darlehensrückzahlung ohne Rücksicht auf die Mängel der KaufSachen gegen den Käufer geltend macht. Im vorliegenden Pall braucht diese Präge nicht entschieden zu werden, da hier die Beklagten wegen des Konkurses der I:IHM von dieser keine Gewährleistung mehr erlangen können. 5) Der vorstehend entwickelte Grundsatz bedarf noch zweier Einschränkungen. a) Der innere Grund, weshalb der Käufer beim finanzierten Abzahlungskauf sich auch den Ansprüchen des Finanzierungs-instituts gegenüber in der Regel nach § 242 BGB auf Mängel der.Kaufsache berufen kann, wenn er vom Verkäufer keine Gewährleistung zu erlangen vermag, liegt darin, daß das Finanzierungsinstitut und der Verkäufer sich in einer "auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung" (vgl. BGHZ 33j 302, 309) zu-sammengetan haben und dem Käufer wirtschaftlich als eine Einheit erscheinen, der Verkäufer auch in mancher Beziehung als "Gehilfe" des Finanzierungsinstituts "beim Zustandekommen des Vertrages44- (§ 278 BGB) auftritt (BGHZ 33, 293,- 299 " ’500; 33, 302, 312). Diese, auf Dauer angelegte Verbindung zwischen Finanzierungsinstitut und Verkäufer, durch welche beide untereinander wirtschaftlich enger verbinden sind als jeder von ihnen mit dem Käufer, der in der Regel nur ein Einzelgeschäft durchführt, rechtfertigt es, dem Käufer gegenüber dem Finanzierungsinstitut unter den oben erörterten Voraussetzungen über § 242 BGB Einwendungen wegen Sachmängeln zu gestatten, obwohl diese an sich aus dem Rechtsverhältnis des Käufers zu dem Verkäufer herrühren. S,olche Einwendungen können dagegen nicht zugelassen werden, wenn eine auf Dauer angelegte vertragliche Verknüpfung zwischen Darlehensgeber und Verkäufer fehlt. Daher kann z.B. derjenige, der sich auf eigene Faust ein Darlehen beschafft, um von ihm gekaufte Ware unmittelbar vom Darlehensgeber an den Verkäufer bezahlen zu lassen, sich in aller Regel gegenüber dem Darlehensgeber, auch wenn dieser den Zweck des Darlehens kannte, später nicht darauf berufen, die gekaufte Sache sei mangelhaft. Im vorliegenden Falle liegt es nahe, daß zwischen den Kläger und der itfH eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung, ein sogenannter Rahmenvertrag, bestanden hat. Doch 10 wird das noch aufzuklären sein; Feststellungen des Berufungsgerichts darüber fehlen Bisher. B) Eine weitere Einschränkung ergibt sich aus folgendem: Der AB2ohlungskäufer wird durch das ABzahlungsgesetz in Bestimmten Richtungen geschützt. Die Rechtsprechung hat diesen Schutz auch in anderen Richtungen ausgeBaut. Das Gesetz enthält keine Vorschriften, die sich auf die Gewährleistung für Sachmängel Beziehen. Es läßt sich aber aus § 8 des Gesetzes der allgemeine Gedanke entnehmen, daß der als Kauf--mann im Handelsregister eingetragene Käufer nicht-schutz-Bedürftig ist. Dieser Gedanke ist entsprechend auch über den Bereich des ABzahlungsgesetzes hinaus anzuwenden, wenn es sich, wie hier, um Rechtsgrundsätze handelt, die zu dem Schutz des ABzahlungskäufers entwickelt worden sind. Daher kann der Käufer, der im Handelsregister als Kaufmann eingetragen war, als er die Kaufsache erhielt, sich dem Darlehensanspruch des Kreditinstituts gegenüber in aller Regel nicht nach § 242 BGB darauf Berufen, die Sache sei mangelhaft und er vermöge- vom Verkäufer keine Gewährleistung zu erlangen. OB im vorliegenden Falle der Beklagte Ehemann etwa im maßgebenden Zeitpunkt im Handelsregister eingetragen war, ist Bisher nicht geklärt. 6) Das Berufungsgericht wird nunmehr vor allem aufklären, müssen, ob die gelieferten Sachen mangelhaft waren und ob etwaige Mängel die von den Beklagten Begehrte Minderung rechtfertigen. Y/eiter wird es im Hinblick auf § 464 BGB von Bedeutung sein, ob die Beklagten etwa Bei Annahme der Kaufsachen gewußt haben, daß diese Mängel hatten. Der Beklagte Ehemann hat formularmäßig Bescheinigt, die Waren "in einwandfreiem Zustande'* erhalten zu haben. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Glanzmann Dr. Winkelmann Dr. Vogt Finke Meyer