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BGH · VII ZE 165/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZE 165/59

Bin zu Spielzwecken gegebenes Darlehen ist jedenfalls dann wegen Sittenwidrigkeit nichtig, wenn der Darlehensgeber aus eigenem Gewinnstreben gehandelt hat und wenn es sich um für den Darlehens|»&mer nicht unbedeutende . Der Kläger ist Inhaber eines Spiel salons in Zu seinen regelmäßigen Gästen gehörte seit 1952 der früher mit verklagte Ehemann der Beklagten, der Kaufmann und Elektroingenieur Richard CSBHB:» Dieser ließ sich mehrfach*, wenn er im Spiel verloren hatte, vom Kläger darlehensweise größere Beträge vorstrecken, um damit weiterzuspielen» Nach kurzer Zeit schuldete er dem Kläger aus diesem Darlehen 12»500 DM« 1) Mit Recht sieht das Berufungsgericht den zwischen dem Kläger und dem Ehemann der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag als nichtig an* § 762 BGB findet allerdings keine Anwendung, da es sich nicht um eine Spielschuld, sondern um eine Darlehensschuld handelt. Ein zu Spielzwecken gegebenes Darlehen ist nicht in jedem Falle als sittenwidrig und deshalb nichtig anzusehen (KGZ 67, 355)* Es ist es aber nach der in stähdiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschließt, jedenfalls dann, wenn der Darlehensgeber das Darlehen aus eigenem Gewinnstreben gewährt hat, so insbesondere, wenn der Darlehensgeber der Inhaber oder Kassier des Spielbetriebs ist iRGZ 70, 1; Diese Voraussetzungen sind hier gegeben* Der Kläger war Inhaber des Spielsalons, er erhielt nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von den dort getätigten Umsätzen 5 i» "Kartengeld"• Die von ihm hingegebenen Darlehensbeträge dienten also dazu, den Ehemann der Beklagten zu dem weiteren Spielen anzureizen und auf diese Weise die für ihn gewinnbringenden Umsätze des Spielsalons zu erhöhen. Deshalb liegen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts und der Revisionsbegründung über die Höhe der von dem Kläger erzielten Vorteile neben der Sache. Unerheblich ist auch, daß das damals betriebene Ecart&-Spiel zu dem Zeitpunkt, als der Kläger die Darlehen gewährte, noch polizeilich geduldet war und erst später verboten worden ist. So lag der Fall hier, zu demal die Darlehen in Form von Chips gegeben wurden» Dabei ist es unerheblich, inwieweit es bei dem Spiel neben dem Zufall auch auf die Geschicklichkeit des einzelnen Spielers ankam und ob das vom Kläger veranstaltete Ecartespiel unter den Begriff des Glücksspiels nach § 284 StGB fiel (dazu einerseits EG JW 1928, 2240, andererseits BVerwG NJY/ , I960, 1684)« Jedenfalls spielte der Zufall eine ganz erhebliche Bolle. Entscheidend ist, die allgemein bekannte Tatsache, daß die Spieler in Spielsalons dieser Art leicht dem Spieltrieb verfallen; dies wird noch befördert, wenn der Veranstalter des Spiels seinen Gästen zu dem Weiterspiel Geld vorstreckt und sie damit in die Gefahr bringt, immer tiefer in Spielschulden zu geraten» Derartige Darlehensgeschäfte verstoßen jedenfalls dann gegen d.ie guten Sitten, wenn es sich, wie hier, bei den möglichen und auch tatsächlichen Verlusten r und dementsprechend den Darlehen -um Beträge handelt, die in die Tausende gehen» Die Duldung solcher Spiele durch die Behörde ist deshalb keinesfalls geeignet, derartigen Spieldarlehen ihre sittliche Verwerflichkeit zu nehmen (vgl. 2) a) Das Berufungsgericht folgert daraus auch die Nichtig-keit des von Kichard CflHHHPund der Beklagten abgegebenen Schuldanerkenntnisseso Es geht davon aus, daß eine derartige abstrakte Verpflichtungserklärung zwar grundsätzlich nicht von der Unwirksamkeit des ihr zugrundeliegen-den Kausalgeschäfts berührt werde, der Versprechende vielmehr auf einen Bereicherungsanspruch beschränkt bleibe. Im gegebenen Fa^l sei aber in Ziffer II der Vereinbarung ausdrücklich auf die "in rechtmäßiger Weise" erfolgte Darlehenshingabe verwiesen und damit der Darlehensvertrag auch zu dem Inhalt des Schuldanerkenntnisses gemacht worden. Denn jedenfalls hat der Kläger, indem er sich die nichtige Spieldarlehensforderung durch das Schuldanerkenntnis der Ehefrau des Darlehensnehmers noch bestärken ließ, hierdurch erneut gegen die guten Sitten verstoßen» Deshalb kann, die Beklagte, die weder an dem Spiel noch an dem Darlehensgeschäft beteiligt war und selbst nicht sittenwidrig gehandelt hat, in jedem Falle nach § 817 Satz 1 BGB das von ihr abgegebene Schuldanerkenntnis von dem Kläger zurlickfordern und infolgedessen die Zahlung aus diesem verweigern (vgl. e) Unbegründet ist schließlich auch die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Abgabe des Schuldanerkenntnisses eine Umwandlung der Darlehensschuld in eine abstrakte YSechselverpflichtung vorangegangen sei. Dafür geben schon die Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhaltspunkt» Aus Ziffer II der Vereinbarung ist vielmehr zu entnehmen, daß das dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Geschäft die Darlehensverpflich-tung sein sollte und die Wechsel nur Sicherheits- oder erfüllungshalber gegeben worden sind» Im übrigen kann auch eine abstrakte Wechselverpflichtung - jedenfalls im Verhältnis zwischen den unmittelbar Beteiligten - ebenso wie ein abstraktes Schuldanerkenntnis gemäß § 817 BGB zurückgefordert werden»

Zitierte Normen: § 817 BGB § 284 StGB § 8 BGB
BGBspielenSpielsalonsDarlehenKlägerSchuldanerkenntnis

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: §ä Amtliche Sammlung: nein
2200 086
BGB §§ 158 B, Ce, 607, 762
Bin zu Spielzwecken gegebenes Darlehen ist jedenfalls dann wegen Sittenwidrigkeit nichtig, wenn der Darlehensgeber aus eigenem Gewinnstreben gehandelt hat und wenn es sich um für den Darlehens|»&mer nicht unbedeutende . Beträge handelt. Behördliche Duldung des Spiels schließt die Sittenwidrigkeit rieht aus.V
BGH, Urt. v. 9. febrüar 1961 - VII ZE 165/59 - OLG Nürnberg
iG Nürnberg-Fürth
VII ZK 183/59
Verkündet am 9* Februar 1961 WoitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Willy	»	NflHHB,	I<®HBB^sfz*aße
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
Rmmi CfHHIHP’ NflBim A®Bpstraße
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Kietschel, Hubert Meyer, Br. Vogt und Br. Finke
i
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 11. August 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger ist Inhaber eines Spiel salons in Zu seinen regelmäßigen Gästen gehörte seit 1952 der früher mit verklagte Ehemann der Beklagten, der Kaufmann und Elektroingenieur Richard CSBHB:» Dieser ließ sich mehrfach*, wenn er im Spiel verloren hatte, vom Kläger darlehensweise größere Beträge vorstrecken, um damit weiterzuspielen» Nach kurzer Zeit schuldete er dem Kläger aus diesem Darlehen 12»500 DM«
Als der Kläger auf Rückzahlung drängte, kam es zwischen ihm und den Eheläuten GflHHHB im April 1953 zu folgender schriftlicher Vereinbarung:
«I«
Die Eheleute CHUB anerkennen, dem Herrn Willy	einen	Betrag	von 12»500,— DM nebst
6 io Zinsen hieraus seit 1. Mai 1953 sowie sämtliche aus den gegebenen Wechseln zu 7 «500 DM und 5*000 DM entstandene Kosten in gesamtverbindlicher Weise zu schulden«
II«
Herr	erklärt	ausdrücklich,	daß	er
 die einzelnen Darlehensbeträge in der Gesamt-hohe von 12.500*— DM in rechtmäßiger Weise von Herrn Willy GflB erhalten hat«
Die Eheleute	^rkeimen	die	unter	Ziff.	I
bezeichnete Schuld gesamtverbindlich als ein abstraktes Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB an, gegen das sie keinerlei Einwendungen geltend machen können und wollen«
it
 Von dieser Schuld wurden 2.500 DM zurückbezahlt
 
Der Ehemann der Beklagten geriet am 9« Oktober 1953 in Konkurs.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung eines Teilbetrags von 6.500 DM nebst Zinsen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat geltend gemacht, der Darlehensvertrag sowie das Schuldanerkenntnis seien sittenwidrig und deshalb nichtig. Der Kläger sei jedenfalls durch das Schuldanerkenntnis ungerechtfertigt bereichert (§ 817 Satz 1 BGB), weshalb sie die Zahlung verweigern könne.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten wurde die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
EntscheidungsgrUndes
 Die Revision ist nicht begründet.
1)	Mit Recht sieht das Berufungsgericht den zwischen dem Kläger und dem Ehemann der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag als nichtig an* § 762 BGB findet allerdings keine Anwendung, da es sich nicht um eine Spielschuld, sondern um eine Darlehensschuld handelt. Auch ist eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung auf Darlehen, die zu Spielzwecken gegeben werden, nicht angängig. Die Rechtswirksamkeit eines solchen Darlehensvertrags ist vielmehr nach ^.allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.
I
 
Ein zu Spielzwecken gegebenes Darlehen ist nicht in jedem Falle als sittenwidrig und deshalb nichtig anzusehen (KGZ 67, 355)* Es ist es aber nach der in stähdiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschließt, jedenfalls dann, wenn der Darlehensgeber das Darlehen aus eigenem Gewinnstreben gewährt hat, so insbesondere, wenn der Darlehensgeber der Inhaber oder Kassier des Spielbetriebs ist iRGZ 70, 1;
RG in JW 19H, 296 und in Warn 1921 Nr«, 11 und 12) .
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben* Der Kläger war Inhaber des Spielsalons, er erhielt nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von den dort getätigten Umsätzen 5 i» "Kartengeld"• Die von ihm hingegebenen Darlehensbeträge dienten also dazu, den Ehemann der Beklagten zu dem weiteren Spielen anzureizen und auf diese Weise die für ihn gewinnbringenden Umsätze des Spielsalons zu erhöhen. Dabei ist es unerheblich, ob und inwieweit der Betrieb des Spielsalons nach Abzug aller Unkosten für den Kläger '•lukrativ" gewesen ist und wie hoch sich im einzelnen seine Einnahmen aus den Spielen, an denen der Ehemann der Beklagten beteiligt war, beliefen. Entscheidend ist allein das Bestreben des Klägers, aus dem Spiel Einnahmen zu erzielen. Deshalb liegen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts und der Revisionsbegründung über die Höhe der von dem Kläger erzielten Vorteile neben der Sache.
Unerheblich ist auch, daß das damals betriebene Ecart&-Spiel zu dem Zeitpunkt, als der Kläger die Darlehen gewährte, noch polizeilich geduldet war und erst später verboten worden ist. Auch bei einem behördlich geduldeten Spiel ist es >zu mißbilligen, wenn der Inhaber des Spielbetriebs seines
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eigenen Gewinns wegen Spielern größere Darlehen gibt, um sie zu dem Weiterspielen anzureizen. So lag der Fall hier, zu demal die Darlehen in Form von Chips gegeben wurden» Dabei ist es unerheblich, inwieweit es bei dem Spiel neben dem Zufall auch auf die Geschicklichkeit des einzelnen Spielers ankam und ob das vom Kläger veranstaltete Ecartespiel unter den Begriff des Glücksspiels nach § 284 StGB fiel (dazu einerseits EG JW 1928, 2240, andererseits BVerwG NJY/ , I960, 1684)« Jedenfalls spielte der Zufall eine ganz erhebliche Bolle. Entscheidend ist, die allgemein bekannte Tatsache, daß die Spieler in Spielsalons dieser Art leicht dem Spieltrieb verfallen; dies wird noch befördert, wenn der Veranstalter des Spiels seinen Gästen zu dem Weiterspiel Geld vorstreckt und sie damit in die Gefahr bringt, immer tiefer in Spielschulden zu geraten» Derartige Darlehensgeschäfte verstoßen jedenfalls dann gegen d.ie guten Sitten, wenn es sich, wie hier, bei den möglichen und auch tatsächlichen Verlusten r und dementsprechend den Darlehen -um Beträge handelt, die in die Tausende gehen» Die Duldung solcher Spiele durch die Behörde ist deshalb keinesfalls geeignet, derartigen Spieldarlehen ihre sittliche Verwerflichkeit zu nehmen (vgl. auch EG JW 1924, 43)»
2)	a) Das Berufungsgericht folgert daraus auch die Nichtig-keit des von Kichard CflHHHPund der Beklagten abgegebenen Schuldanerkenntnisseso Es geht davon aus, daß eine derartige abstrakte Verpflichtungserklärung zwar grundsätzlich nicht von der Unwirksamkeit des ihr zugrundeliegen-den Kausalgeschäfts berührt werde, der Versprechende vielmehr auf einen Bereicherungsanspruch beschränkt bleibe.
Im gegebenen Fa^l sei aber in Ziffer II der Vereinbarung ausdrücklich auf die "in rechtmäßiger Weise" erfolgte Darlehenshingabe verwiesen und damit der Darlehensvertrag auch zu dem Inhalt des Schuldanerkenntnisses gemacht worden. Damit werde dieses auch von der Nichtigkeit des Darlehensvertrages ergriffen.
b)	Ob das richtig ist, kann dahingestellt bleiben» Ebenso kann offen bleiben, ob nicht das Schuldanerkenntnis schon deshalb als nichtig angesehen werden muß, weil es ein sittenwidriges ümgehungsgeschüft ist (so Heck,Schuldrecht
 § 129 Nr» 9; Staudinger BGB 11. Aufl. Anm« 30 zu § 8T>7 BGB; Esser Schuldrecht 2. Aufl. § 166 2 a$.» Denn jedenfalls hat der Kläger, indem er sich die nichtige Spieldarlehensforderung durch das Schuldanerkenntnis der Ehefrau des Darlehensnehmers noch bestärken ließ, hierdurch erneut gegen die guten Sitten verstoßen» Deshalb kann, die Beklagte, die weder an dem Spiel noch an dem Darlehensgeschäft beteiligt war und selbst nicht sittenwidrig gehandelt hat, in jedem Falle nach § 817 Satz 1 BGB das von ihr abgegebene Schuldanerkenntnis von dem Kläger zurlickfordern und infolgedessen die Zahlung aus diesem verweigern (vgl. §§ 812 Abs. 2, 821 BGB).
c)	Der Kläger kann der Beklagten auch nicht entgegenhalten, daß sie in Ziffer II der Vereinbarung auf Einwendungen jeder Art ausdrücklich verzichtet habe. Ein solcher Verzicht ist angesichts des zwingenden Charakters des §817 BGB unbeachtlich (vgl. auch BGHZ 28, 164).
d)	Der Kläger kann sich auch nicht auf § 814 BGB berufen. Im Falle des § 817 BGB ist § 814 BGB nicht anwendbar (RGZ 99, 161, 165).
e)	Unbegründet ist schließlich auch die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Abgabe des Schuldanerkenntnisses eine Umwandlung der Darlehensschuld in eine abstrakte YSechselverpflichtung vorangegangen sei.
Dafür geben schon die Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhaltspunkt» Aus Ziffer II der Vereinbarung ist vielmehr zu entnehmen, daß das dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Geschäft die Darlehensverpflich-tung sein sollte und die Wechsel nur Sicherheits- oder erfüllungshalber gegeben worden sind» Im übrigen kann auch eine abstrakte Wechselverpflichtung - jedenfalls im Verhältnis zwischen den unmittelbar Beteiligten - ebenso wie ein abstraktes Schuldanerkenntnis gemäß § 817 BGB zurückgefordert werden»
3)	Die Eevision des Klägers ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen»
Glanzmann Kietschel Meyer Dr» Vogt Bundesrichter Dr.Finke
 ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert«,
Glanzmann