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BGH · TU ZR 183/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: TU ZR 183/58

Gerichtskosten werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels werden dem Beklagten auferlegt• KMMIhabe als ihr: Vertreter mit dem Beklagten verhandelt, Zu einer Einigung sei es aber noch nicht gekommen, weil zunächst die Erteilung der Konzession abgewartet werden sollte. Die Revision könnte daher nur auf Grund der vom Oberlandesgericht ausgesprochenen Zulassung statthaft sein (§ 546 Abs« 1 ZPO). Diese Zulassung ist aber unwirksam, weil sie unter Nichtbeachtung der zwingenden Vorschrift des § 546 Abs. 2 S. Es prüft weiter, ob die Parteien trotz der offen gebliebenen Punkte bereits eine endgültige Bindung gewollt haben; hierfür hält es den Beklagten für beweispflichtig» Biesen Beweis erachtet es unter Würdigung der Sachumstände und des Ergebnisses der Beweisaufnahme für nicht erbracht. Die Rechtslage ist klar und wird auch von den Parteien insoweit nicht als zweifelhaft betrachtet» Streitig ist demgegenüber allein die tatsächliche Gestaltung des vorliegenden Falles. 2.) Die Revision hält die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung auch dann gegeben sind, wenn ein Dritter den Vermögenswert zu Gunsten der klagenden Partei dem Empfänger zugewendet hat. Es kann zweifelhaft sein, ob dieses Vorbringen bei Entscheidung der Frage, ob die Revision mit Recht zugelassen worden ist, berücksichtigt werden darf; denn das Oberlandesgericht hat die Zulassung nicht hierauf gestützt. Insbesondere steht die Begründung des Oberlandesgerichts für seine dahingehende Entschließung in unlösbarem Riderspruch mit dem Inhalt des Urteils; denn dieses zeigt, daß keine den $ 134 BGB betreffende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung streitig oder zu entscheiden gewesen ist. In einem solchen Palle ist die entgegen dem Gesetz ausgesprochene Zulassung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam (u. 4.) Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten, daß die Nichtbeachtung der Zulassung gegen Art. 103 Abs. 1 GrundG verstoßen würde; er habe, so meint er, einen Anspruch darauf, von dem Revisionsgericht Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden» Die Entscheidung der Präge, ob sich der Senat mit dem Vorbringen des Beklagten zur Sache befassen darf, hängt allein davon ab, ob die Zulassung rechtswirksam ist» Das ist sie nicht, wenn sie, wie hier, unter offensichtlicher Nichtbeachtung zwingender gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist. § 546 Abs. 1 ZPO auf das Rechtsmittel nur dann sachlich eingehen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 6*000,— DM übersteigtf diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben* 5«) Die Revision ist daher gemäB dem § 554 a Abs* 1 ZPO/s mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen} jedoch sind die Gerichtskosten des ,

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 154 BGB § 546 ZPO § 7 GKG
BrOberlandesgerichtZPOKlägerinParteiZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

TU ZR 183/58
2340 061
Verkündet
 am 21* September 1959 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäft sst eile
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Josef	Allee	S,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - BrozeBbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br»
gegen
 die Vertreterin Hilde MflHA BflHHHP* Brg>B^stra0e ■ , Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Brozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br<
hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mändliche Verhandlung vom 21. September 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel,
 Br« Heimann-7ro8ien, Erbel und Br» Vogt
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgeriohts in Büsseldorf vom 11» Juli 1958 wird als unzulässig verworfen..
Gerichtskosten werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels werden dem Beklagten auferlegt•
Von Rechts wegen
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Tatjjgtandji^
Pie Klägerin beabsichtigte, in PflHBHB ein Reformhaus zu eröffnen. Per mit ihr befreundete Fahrlehrer KflB setzte sich im Februar 1957 mit dem Beklagten in Verbindung, der in dem ihm gehörigen Hause einen Laden zu vermieten hatte. KflHBlverhandelte, zu dem Teil in Anwesenheit der Klägerin, mehrfach mit dem Beklagten aber den Abschluß eines Mietvertrages und den Ankauf der Binrich-tungsgegenstände. Am 26. Februar 1957 übergab er dem Beklagten einen auf sein (KflHN) Konto gezogenen Barscheck über 5.000,— PM. Per Beklagte löste den Scheck ein und verwandte das Geld für sich.
Pie Klägerin erhielt die Konzession nicht und konnte deswegen das Geschäft nicht betreiben. Sie hat von dem Beklagten die Zurückzahlung des Betrages von 5.000,— PM nebst Zinsen verlangt und vorgetrageni
KMMIhabe als ihr: Vertreter mit dem Beklagten verhandelt, Zu einer Einigung sei es aber noch nicht gekommen, weil zunächst die Erteilung der Konzession abgewartet werden sollte. Pemgemäß habe man vorerst die beabsichtigte schriftliche Niederlegung des Vertrags unterlassen und auch nicht die Mietdauer festgelegt, Kflphabd das Geld zwar aus seinem eigenen Vermögen gezahlt) er habe es aber nur für sie verauslagt und verlange, daß sie es ihm erstatte.
Per Beklagte sei daher auf ihre Kosten ungerechtfertigt bereichert®
Per Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er behauptet, daß	in eigenem Namen mit ihm verhandelt
 und einen bindenden Kaufvertrag über das Inventar abgeschlossen habe. Pieses stehe dem KflHBlzur Verfügung.
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Die beiden Vorinstanzen haben den Beklagten antr* gemäß verurteilt.
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Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen; hilfsweise beantragt sie, die Revision zurückzu-weisen.
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Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nickt 6.000,— DM. Die Revision könnte daher nur auf Grund der vom Oberlandesgericht ausgesprochenen Zulassung statthaft sein (§ 546 Abs« 1 ZPO). Diese Zulassung ist aber unwirksam, weil sie unter Nichtbeachtung der zwingenden Vorschrift des § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO erfolgt ist.
1.) Nach dieser Bestimmung durfte das Oberlandesgericht die Revision nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hatte. Es hat diese Voraussetzungen im Hinblick auf "die Auslegung der Vorschrift des § 154 BOB1* für gegeben erachtet. Das Urteil erweist aber in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, daß in dieser Richtung keine grundsätzliche Rechtsfrage zu entscheiden war oder ist.
Das Berufungsgericht würdigt den Sachverhalt dahin» daß der Kaufund der Mietvertrag nach dem Willen der Parteien eine Einheit bilden sollten. Ferner stellt es fest, daß sich die Beteiligten noch nicht Uber die Mietdauer geeinigt hatten und daß die vereinbarte, schriftliche Nieder-
legung’noch ausstand. Es prüft weiter, ob die Parteien trotz der offen gebliebenen Punkte bereits eine endgültige Bindung gewollt haben; hierfür hält es den Beklagten für beweispflichtig» Biesen Beweis erachtet es unter Würdigung der Sachumstände und des Ergebnisses der Beweisaufnahme für nicht erbracht.
Es ist nicht zu erkennen, Uber welche den § 154 BGB betreffende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung unter diesen Umständen zu befinden sein soll. Die Rechtslage ist klar und wird auch von den Parteien insoweit nicht als zweifelhaft betrachtet» Streitig ist demgegenüber allein die tatsächliche Gestaltung des vorliegenden Falles. Ihre Beurteilung fällt nicht unter den § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Auch die Revision hat zur ^Auslegung des- § 154 BGBtt nichts wesentliches vorzubringen vermocht. Sie.greift nur die Beweiswürdigung des Tatrichters mit VerfahrensrUgen an.
2.) Die Revision hält die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung auch dann gegeben sind, wenn ein Dritter den Vermögenswert zu Gunsten der klagenden Partei dem Empfänger zugewendet hat.
Es kann zweifelhaft sein, ob dieses Vorbringen bei Entscheidung der Frage, ob die Revision mit Recht zugelassen worden ist, berücksichtigt werden darf; denn das Oberlandesgericht hat die Zulassung nicht hierauf gestützt.
Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber nicht, weil es sich auoh insoweit um keine Frage handelt, deren Klärung durch höchstrichterliche Rechtsprechung noch" notwen-
dig wäre. Das Reichsgericht hat sie schon vor langer Zeit; entschieden, Es sagt in seinem Urteil vom 13. Oktober 193 (RGZ 130, 310, 312) unter Bezugnahme auf frühere Entscheid düngen*
«Es iet anerkannten Rechts, daß eine Vermögens Verschiebung zwischen zwei Personen an-« zunehmen ist, wenn die eine zwar nicht selbst leistet, die Leistung aber in ihrem Aufträge und für ihre Rechnung von einem Dritten an die andere Person bewirkt wird««
Dieser Grundsatz ist, soweit ersichtlich, allgemein anerkannt worden (vgl, u. a, RGRK § 812 Anm« 4). Bedenken gegen seine Richtigkeit hat auch die Revision nicht vorgebracht .
3«) Aus dem Gesagten folgt, dafi die Voraussetzungen des § 346 Abs. 2 S. 1 ZPO ganz offensichtlich nicht Vorgelegen haben. Insbesondere steht die Begründung des Oberlandesgerichts für seine dahingehende Entschließung in unlösbarem Riderspruch mit dem Inhalt des Urteils; denn dieses zeigt, daß keine den $ 134 BGB betreffende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung streitig oder zu entscheiden gewesen ist.
In einem solchen Palle ist die entgegen dem Gesetz ausgesprochene Zulassung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam (u. a. BGHZ 2, 396; Bl § 546 ZPO Kr. 9 und 11; Urteile vom 10. März 1958 III ZR 183 19. Pebruar 1959 VII ZR 135/58; 29. April 1959 IV ZR 256/58; 80 Juli 1959 IV ZR 31/59; vgl. ferner BAG NJW 1958, 1014).
4.) Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten, daß die Nichtbeachtung der Zulassung gegen Art. 103 Abs. 1 GrundG verstoßen würde; er habe, so meint er, einen Anspruch darauf, von dem Revisionsgericht
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auch mit seinen Einwendungen zur Sache gehört zu werden, nachdem das Oberlandesgericht die Eevision zugelassen habe»
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden» Die Entscheidung der Präge, ob sich der Senat mit dem Vorbringen des Beklagten zur Sache befassen darf, hängt allein davon ab, ob die Zulassung rechtswirksam ist» Das ist sie nicht, wenn sie, wie hier, unter offensichtlicher Nichtbeachtung zwingender gesetzlicher Vorschriften erfolgt ist. In einem solchen Palle darf das Revisionsgericht gern. § 546 Abs. 1 ZPO auf das Rechtsmittel nur dann sachlich eingehen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 6*000,— DM übersteigtf diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben*
5«) Die Revision ist daher gemäB dem § 554 a Abs* 1 ZPO/s mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen} jedoch sind die Gerichtskosten des	,
Rechtsmittels nach § 7 GKG niedergeschlagen worden, weil sie 4 bei richtiger Behandlung der Sache durch das Oberlandesgericht nicht entstanden wären.
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