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BGH · VII ZS 183/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZS 183/57

Es wurde wohl, wie auch in dem von Ihnen angezogenen Schreiben vom 14.2.1953 mit Herrn Koflp der Firma das Liefe- rungskonto der Firma abgestimmt, und gelangten wir zu dem obengenannten Saldo zugunsten der Firma E®~ Dazu möchten wir jedoch erwähnent wie auch schon in unserem früheren Schreiben, daß eine Rechnung' der Firma an die Firma Ba4Hfc, Ktfp in Höhe von sfr. Der Kläger, dem die SBG ihre Forderung übertragen hat, hat Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 13'483,58 TM (=? Sie hat vorgetragen, sie habe mit dem Schreiben vom 28* Februar 1953 nicht den Saldo als Schuld, sondern nur den Stand des Warenlieferungskontos anerkannt. Bas Bandgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung von 8,032,94 IM nebst 5 # Zinsen seit dem 1* Januar 1953 verurteilt* Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, soweit sie zu mehr als 1*048,50 BM nebst Zinsen verurteilt worden ist, und hat noch vorgetragen, die abgetretene Forderung von 14«016,70 sfrs beziehe sich u.a« auf Lieferungen an ihre Schwesterfirmen Eka GmbH in und E* in * Diese hätten an den Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Verkäuferin, KoflP, Zahlungen in Höhe von etwa 7*000 BM geleistet, die mit dem Saldo verrechnet werden müßten« Entscheidungsgründei Zur Entscheidung steht nur die Präge, ob die Beklagte an ihrer vom Landgericht angenommenen Schuld den Betrag von 6o984*44 DM absetzen darf.Es handelt sich um einen Betragt der an den Geschäftsführer der KoflP, gezahlt wor- 1) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagte durch ihr Schreiben vom 28. Infolgedessen schulde sie den anerkannten Betrag und sei nicht berechtigt, dem Kläger gegenüber mit dem Posten von 6,984,44.DM Das Berufungsgericht hat, worauf die'Revision mit Recht hinweist, nicht berücksichtigt, daß die SBG, wie sich aus ihrem Brief vom 21. Per buchmäßige Saldo des Warenlieferungskontos von 14*016,20 sfrs kann demnach nicht ohne weiteres mit diner :Schuld der Beklagten gleichgesetzt werden« Infolgedessen hat die Beklagte auch in ihrem Schreiben einen Posten von 2 «070 sfrs für eine Lieferung an eine Firma BaflH^ in nicht anerkannt, weil diese Firma noch nicht an sie bezahlt habe« daraus kann aber bei der gegebenen Sachlage noch nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß sie im übrigen den Saldo des Warenlieferungskontos als eigene Schuld anerkennen wollte« Wenn die Beklagte am Anfang des Schreibens darauf hinweist, daß sie nicht in d^r Lage sei, “diesen Betrag als-»solchen anzuerkennen“, so könnte daraus eher das Gegenteil gefolgert werden« 2) Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte,selbst wenn man ein Schuldanerkenntnis nicht annehme, die Zahlungen an den Geschäftsführer der Verkäuferin nicht absetzen dürfe, ist nicht bedenkenfrei. gunsten von Ko^H persönlich, angesehen und behandelt worden« und hat sich zu dem Beweis dafür auf die vorgelegten Kontoauszüge sowie auf das Zeugnis ihres Angestellten Bas Berufungsgericht sieht die Behauptung der Beklagten r daß die Zahlungen an Ko4^ su Lasten der EflHP getätigt worden seien, nicht als erwiesen an, Bas wird von der Revision mit Recht gerügt. Jedenfalls schließen aber die Erwägungen des Oberlandesgerichts noch nicht aus, daß trotzdem das Bestehen eines absetzbaren Gegenpostens aus den Leistungen an Koran auch ohne entsprechende Buchungen atif dem Warenlieferungskonto bewiesen werden könnte« Bas Berufungsgericht hätte deshalb den weiteren Beweisantrag der Beklagten, ihren Angestellten als Zeugen und dem Geschäftsführer Koflfe andererseits persönlich zu verrechnen seien * Sollte nun der von der Beklagten benannte Zeuge ihre Behauptung bestätigen7 so könnte das möglicherweise dafür sprechen, daß diese Zahlungen schon von Anfang zu Lasten der 3gingen und von der Beklagten, sei es durch Verrechnung oder Aufrechnung, abgesetzt werden dürfen, Tabei könnte auch der Umstand, daß Koran seit 1950."

Zitierte Normen: § 667 BGB
betragenFirmaBerufungsgerichtZahlungGeschäftsführerSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2341 077	/**
i'
VII ZS 183/57 Verkündet
 am 18o September 1958 Woitscheck, Justizobersekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit
*
t
der Firma K Eugen Ki
____ & Co» GmbH, in	A|____
, vertreten durch ihren Geschäftsführer Egon , daselbst,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Hevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Adolf BflMk	Straße	Ml,
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter s Hechtsanwalt 3r«4NMl -
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Br. Helmann-Trosien und Erbel
 für Recht erkannt*
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 7. März 1957 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen o
Von Hechts wegen
k.
 Tatbestands
*
Die Exportfirma EflBH St^^l SA in } (EflP) lieferte an eine Reihe von Firmen in Deutschland Textilwaren. Die Beklagte, an die selbst keine Lieferung erfolgte, hatte sich der	gegenüber	verpflichtet,	für	die	an	die	deut-
schen Kunden verkauften Textilwaren die "Lizenz" zu besorgen, die Zollabfertigung durchzuführen sowie den Kaufpreis im Auftrag der	einzukassieren	und	zu	transferieren	„
Hierfür wurde ihr von der JSfKK} eine Provision von 10 <$> gewährt.
Im Februar 1953 trat die	ihre	Ansprüche	gegen
 die Beklagte aus. dieser Geschäftsbesorgung an die Schweizerische Bankgesellschaft in Zürich (SBG) ab. Die SBG zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 17. Februar 1955 die Abtretung an und bezifferte den abgetretenen Betrag auf H.016,20 sfrs. Die Beklagte bestätigte ihr die Abtretungs-anaeige mit schreiben vom 28. Februar 1953^ in dem es u.a-. heißt?
"Leider sind wir nicht in der Lage, diesen Betrag als solchen anzuerkennen. Es wurde wohl, wie auch in dem von Ihnen angezogenen Schreiben vom 14.2.1953 mit Herrn Koflp der Firma	das	Liefe-
rungskonto der Firma abgestimmt, und gelangten wir zu dem obengenannten Saldo zugunsten der Firma E®~ Dazu möchten wir jedoch erwähnent wie auch schon in unserem früheren Schreiben, daß eine Rechnung' der Firma	an die Firma Ba4Hfc,
 Ktfp in Höhe von sfr. 2.070.-T bisher noch nicht von dem Empfänger bezahlt wurde, und ...... können wir
 eine Haftung für den Betrag nicht übernehmen. Ferner stehen bei der Überweisung der verschiedenen Rechnungen nöch Provisionen in Höhe von ca. 590.- sfrs. zu.... Im allgemeinen haben wir jedoch davon Kenntnis
 genommen, daß die Forderungen, welche die Firma
S.A. an uns hat, an Sie abgetreten wurden und werden wir bei Überweisung der entsprechenden Beträge dieselbe nur an Sie vornehmen.w
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Der Kläger, dem die SBG ihre Forderung übertragen hat, hat Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 13'483,58 TM (=? 14*016,20 efre) nebst 5 $
s
Zinsen seit dem 1. Januar 1933 zu verurteilen«
Die Beklagte hat eine Bestforderung von 1 «048,50 BM anerkannt und im übrigen Abweisung der Klage beantragt. Sie hat vorgetragen, sie habe mit dem Schreiben vom 28* Februar 1953 nicht den Saldo als Schuld, sondern nur den Stand des Warenlieferungskontos anerkannt.
Bas Bandgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung von 8,032,94 IM nebst 5 # Zinsen seit dem 1* Januar 1953 verurteilt*
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, soweit sie zu mehr als 1*048,50 BM nebst Zinsen verurteilt worden ist, und hat noch vorgetragen, die abgetretene Forderung von 14«016,70 sfrs beziehe sich u.a« auf Lieferungen an ihre Schwesterfirmen Eka GmbH in und E*	in	*	Diese	hätten	an	den
 Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Verkäuferin, KoflP, Zahlungen in Höhe von etwa 7*000 BM geleistet, die mit dem Saldo verrechnet werden müßten«
Ber Kläger ist dem entgegengetreten* Er hat vorge-
v *
bracht, daß es sich bei diesem Betrag von etwa 7«000 BM allenfalls um eine Privatforderung des Egon KalHHM) oder der Eka GmbH Kflp gegen den Geschäftsführer Kofl^ gehandelt habe« Eine etwaige spätere nVerrechnung” dieser Forderung mit den Forderungen der EflNH brauche die Sessionarin und demnach auch der Kläger nicht gegen sich gelten zu lassen«
- - *****
 
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurttckgewie-sen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Klageabweisung hinsichtlich des 1.048,50 DM übersteigenden Betrags weiter.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
*
Entscheidungsgründei
 Zur Entscheidung steht nur die Präge, ob die Beklagte an ihrer vom Landgericht angenommenen Schuld den Betrag von 6o984*44 DM absetzen darf. Es handelt sich um einen Betragt der an den Geschäftsführer der	KoflP,	gezahlt	wor-
den sein soll«
1)	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagte durch ihr Schreiben vom 28. Pebruar 1953 die Forderung der ersten Zessionarin.(SBG) und damit auch die des Klägers, abgesehen von einem hier nicht interessierenden Teilbetrag von 2.660 sfrs, anerkannt habe. Infolgedessen schulde sie den anerkannten Betrag und sei nicht berechtigt, dem Kläger gegenüber mit dem Posten von 6,984,44.DM aufzurechnen oder ihn äh ßegenrechnung zu stellen.
Die hiergegen gerichteten, auf Verstöße gegen § 286 ZPO und % '133 BGB gestützten Angriffe der Revision sind begxündet a
Das Berufungsgericht hat, worauf die'Revision mit Recht hinweist, nicht berücksichtigt, daß die SBG, wie sich aus ihrem Brief vom 21. September 1954 ergibt, das Schreiben.der Beklagten vom 28. Pebruar 1953 offensichtlich selbst nicht' als Anerkenntnis einer bestimmten Schuld aiuTgefaßt hat. Damit hat das Berufungsgericht einen für

die Auslegung des Schreibens der Beklagten wesentlichen Umstand nicht gewürdigt. lessen hätte es umso mehr bedurft, als die Beklagte nur als Beauftragte der tätig gewesen i$tf sie war nicht selbst Käuferin, sondern nur verpflichtet, den Kaufpreis bei den belieferten Firmen einzuziehen und an die Verkäuferin zu transferieren«
Ihre Verpflichtung dieser gegenüber, beschränkte sich also auf die Herausgabe des Erlangten (§ 667 BGB). Per buchmäßige Saldo des Warenlieferungskontos von 14*016,20 sfrs kann demnach nicht ohne weiteres mit diner :Schuld der Beklagten gleichgesetzt werden« Infolgedessen hat die Beklagte auch in ihrem Schreiben einen Posten von 2 «070 sfrs für eine Lieferung an eine Firma BaflH^ in nicht anerkannt, weil diese Firma noch nicht an sie bezahlt habe«
Pie Beklagte hat allerdings in ihrem Schreiben vom 28. Februar 1957 nur diesen Posten und einen weiteren von 590 sfrs angeführt! daraus kann aber bei der gegebenen Sachlage noch nicht ohne weiteres gefolgert werden, daß sie im übrigen den Saldo des Warenlieferungskontos als eigene Schuld anerkennen wollte« Wenn die Beklagte am Anfang des Schreibens darauf hinweist, daß sie nicht in d^r Lage sei, “diesen Betrag als-»solchen anzuerkennen“, so könnte daraus eher das Gegenteil gefolgert werden«
Schon diese Hevisionsrüge -führt deshalb zur Aufhebung des Urteils.
2)	Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte,selbst wenn man ein Schuldanerkenntnis nicht annehme, die Zahlungen an den Geschäftsführer der Verkäuferin	nicht	absetzen	dürfe, ist nicht bedenkenfrei.
Pie Beklagte hat dazu vorgetragen, diese Zahlungen seien immer als Leistungen zugunsten der läflfe, nicht zu-
r
 
gunsten von Ko^H persönlich, angesehen und behandelt worden« und hat sich zu dem Beweis dafür auf die vorgelegten Kontoauszüge sowie auf das Zeugnis ihres Angestellten
 Bas Berufungsgericht sieht die Behauptung der Beklagten r daß die Zahlungen an Ko4^ su Lasten der EflHP getätigt worden seien, nicht als erwiesen an, Bas wird von der Revision mit Recht gerügt. Soweit das Berufungsgericht die Buchungen der Beklagten in den Kontoauszügen als nicht beweiskräftig ansieht, weil sie in sich widerspruchsvoll seien, die Beklagte sie auch trotz entsprechender Auflage
 nicht aufgegliedert und substantiiert habe und die Buchungen überdies erst nach der Abtretung erfolgt seien, bedarf es keiner Stellungnahme des Revisionsgerichts. Ob das Landgericht beachtet hat, daß nur der eine der einander widersprechenden Kontoauszüge von der Beklagten, der andere dagegen von dem Konkursverwalter der EflHK stammt, kann offen bleiben, weil die Revision hierzu keine Ausführungen gemacht hat. Jedenfalls schließen aber die Erwägungen des Oberlandesgerichts noch nicht aus, daß trotzdem das Bestehen eines absetzbaren Gegenpostens aus den Leistungen an Koran auch ohne entsprechende Buchungen atif dem Warenlieferungskonto bewiesen werden könnte« Bas Berufungsgericht hätte deshalb den weiteren Beweisantrag der Beklagten, ihren Angestellten	als Zeugen
z\x hören, nicht übergehen dürfen, Ber Kläger bestreitet
 nicht, daß schön vor der Abtretung an den Geschäftsführer der EflMW anläßlich seiner Reisen in Beutschland erhebliche Zahlungen geleistet worden sind$ er ist lediglich der Auffassung, daß es sich hierbei um Leistungen handele, die nicht zwischen der l(0|und der Beklagten, sondern zwischen Egon KäHBNfc °üer der Jfca GmbH K4^ einerseits
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berufen (Berufungsbegründung vom 27* März 1956).
und dem Geschäftsführer Koflfe andererseits persönlich zu verrechnen seien * Sollte nun der von der Beklagten benannte Zeuge ihre Behauptung bestätigen7 so könnte das möglicherweise dafür sprechen, daß diese Zahlungen schon von Anfang zu Lasten der 3gingen und von der Beklagten, sei es durch Verrechnung oder Aufrechnung, abgesetzt werden dürfen, Tabei könnte auch der Umstand, daß Koran seit 1950." alleiniger Gesellschafter der	war,	von	Bedeutung
 sein,
3)	Bas angefochtene Urteil kann deshalb mit der von dem . Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden und ist infolgedessen aufzuheben o Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die * Kosten der Hevision* an das Berufungsgericht zurückzuverweisen V
Glanzmann Scheffler Bietschel Heimann-1 rosien Erbel