* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 183/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 183/07

Die Beschwerde der Klägerin auch soweit sie vom Streithelfer geführt wird, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Dressier Kuffer Kniffka Bauner Halfmeier

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KostenStreithelferDüsseldorfZPOKlägerinAzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 183/07
vom 10. April 2008 in dem Rechtsstreit
OLG Düsseldorf - Az. 1-21 U 163/06 vom 25.09.2007; LG Duisburg - Az. 10 O 510/04 vom 30.06.2006;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und Halfmeier
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin auch soweit sie vom Streithelfer geführt wird, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die der Streithelfer trägt (§§97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 68.419,77 6
Dressier	Kuffer	Kniffka
 Bauner
Halfmeier