Die Beschwerde der Klägerin auch soweit sie vom Streithelfer geführt wird, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Dressier Kuffer Kniffka Bauner Halfmeier
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 183/07 vom 10. April 2008 in dem Rechtsstreit OLG Düsseldorf - Az. 1-21 U 163/06 vom 25.09.2007; LG Duisburg - Az. 10 O 510/04 vom 30.06.2006; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin auch soweit sie vom Streithelfer geführt wird, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, die der Streithelfer trägt (§§97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 68.419,77 6 Dressier Kuffer Kniffka Bauner Halfmeier