Der auf eine zahnpro the tische Behandlung gerichtete Vertrag ist Dienstvertrag, Jedoch gilt das Gewähr-leistungsrecht des Werkvertrages, soweit eine spezifisch zahnärztliche Heilbehandlung nicht vorliegt, sondern es sich nur um die technische Anfertigung der Prothese handelt. - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dres und Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mUndliche Verhandlung vom 9* Dezember 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr* Vogt sowie die Richter Erbel» Auf die Revision der Kläger wird das Urteil aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen worden ist* Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2* Zivilkammer des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 9. Das Oberlandesgericht hat sie in Höhe von 400 DM nebst Zinsen abgewiesen, nämlich soweit der Kläger Honorar für die Anfertigung der Goldkronen beansprucht. Revision der Kläger Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind hier allein die Vorschriften über den Werkvertrag anzuwenden. In Rechtsprechung und Schrifttum werde zwar zu dem Teil die Auffassung vertreten, die Übernahme einer zahnprothetischen Behandlung sei Dienstvertrag s diese Meinung berücksichtige jedoch nicht hinreichend, daß der Patient eine funktionierende, ihn nicht entstellende, mund- und kiefergerechte Prothese erwarte. Der Kläger habe die für den Beklagten wertlosen Kronen mit 400 DM berechnet. a) Das Reichsgericht hatte die Anfertigung und Eingliederung einer Prothese als Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache beurteilt und dazu ausgeführt, daß es sich hierbei weniger um die Ausübung der Heilkunde als um eine gegenüber künftigen Störungen zur Vorbeugung vorgenommene Ersetzung abgegangener, für die Aufrechterhaltung der Gesundheit schwer entbehrlicher Körperteile handele (RGZ 95, 322, 325). Auch das Reichsversicherungsamt hatte den "bloßen Zustand der Zahnlosigkeit" nicht als Krankheit gewertet und demgemäß die Leistungen des Zahnarztes bei der Herstellung von Zahnersatz nicht als ärztliche Behandlung angesehen (Grundsätzliche Entscheidung Nr. 4067 vom 4. Sie sind sich im wesentlichen darin einig, daß die zahnprothetische Behandlung zwar Dienstleistung höherer Art sei, für die Herstellung der Prothese und deren Eingliederung aber das Gewährleistungsrecht des Werkvertrages zu gelten habe. Der auf eine zahnprothetische Behandlung gerichtete Vertrag ist grundsätzlich Dienstvertrag; denn zahnärztliche Leistungen sind grundsätzlich Dienste höherer Art* Ein Arzt verspricht regelmäßig nur die sachgerechte Behandlung des Kranken, also seine ärztliche Tätigkeit, nicht aber den gewünschten Erfolg, die Heilung des Kranken (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts II, 10. Das Gewährleistungsrecht des Werkvertrages gilt aber bei derartigen Verträgen insoweit,als eine spezifisch zahnärztliche Heilbehandlung nicht vorliegt, sondern es sich nur um die technische Anfertigung der Prothese handelt. 3. Das Ziehen von Zähnen ist Heilbehandlung und daher nicht Gegenstand eines Werkvertrages. 4. An dieser Beurteilung zahnärztlicher Leistungen ändert sich nichts dadurch, daß der Zahnarzt im Rahmen seiner Behandlung auch eine Prothese anfertigt oder anfertigen läßt. Hierbei geht es vielmehr um ein Werk im Sinne der §§ 631 ff BGB, das auch häufig nicht vom Zahnarzt selbst, sondern von einem Zahntechniker hergestellt wird. Auch wenn der Zahnarzt die Prothese selbst anfertigt, haftet er deshalb nach den §§ 633 ff BGB dafür, daß die Prothese technisch einwandfrei gefertigt ist. Sofern nicht besondere Umstände vorliegen, kann daher nicht angenommen werden, daß der von Zahnarzt und Patient gleichermaßen angestrebte Behandlungserfolg auch Gegenstand des BehandlungsVertrages geworden ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte hier der Kläger die Kronen zwar nur deswegen angefertigt, um daran die Unterkieferprothese befestigen zu können. Auch dabei handelt es sich aber um eine mit der Eingliederung der Prothese zusammenhängende und damit zur spezifisch zahnärztlichen Behandlung gehörende Maßnahme, die von der technischen Anfertigung der Prothese unabhängig und deshalb als Dienstleistung des Arztes zu beurteilen ist. Nur die Gewährleistung für die technische Herstellung der Prothese richtet sich nach dem Recht des Werkvertrages. Für die technisch fachgerechte Herstellung der Prothese, auf die der Gesundheitszustand des Patienten ohne Einfluß ist, hat er dagegen nach den §§ 633 f BGB auch ohne Verschulden einzustehen. bb) Soweit es sich um die technische Herstellung der Prothese handelt, gilt die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB; im übrigen aber die normale Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB); nach dem oben Gesagten also auch für die Herstellung und Eingliederung von Zahnkronen. Auch ist es angemessen, daß ein Materialfehler an der Prothese vom Patienten wegen Verjährung nicht mehr gegen den Zahnarzt geltend gemacht werden kann, wenn dessen Ansprüche gegen den von ihm beauftragten Zahntechniker verjährt sind. So wie sich die Dinge entwickelt haben, konnte die Behandlung des Beklagten noch nicht als abgeschlossen angesehen werden, mochte der Kläger das auch, wie der Beklagte behauptet hatte, zunächst erklärt haben. Nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nunmehr entscneidend, ob der Kläger den Beklagten durch vertragswidriges Verhalten zur Kündigung veranlaßt hat und ob seine bisherigen Leistungen für den Beklagten aus diesem Grunde kein Interesse haben. b) Mit der Aussage des Zeugen Dr. ScBHBi, daß die Eckzähne zu hoch gewesen seien und die Prothesen deshalb keinen richtigen Aufbiß("Okklusion") gehabt hätten, hat sich das Berufungsgericht hinreichend auseinandergesetzt. Der Kläger gab mit diesem Teil seiner Leistung dem Beklagten keinen Grund zur außerordentlichen Kündigung; der Beklagte muß daher die Kronen gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB bezahlen. 1 • Soweit das Berufungsgericht dem Kläger eine Vergütung für die Sanierung des Mundes (das Ziehen der Zähne) zuerkennt (100 DM), hat der Beklagte sein Rechtsmittel nicht begründet. 2. Für die Anfertigung der beiden Prothesen hat das Berufungsgericht dem Kläger eine Vergütung von insgesamt 1.100 DM zugesprochen. a) Die Haftung des Klägers für die technische Fehlerfreiheit der Prothesen richtet sich nach den §§ 633 ff BGB (vgl. Unter Hinweis auf die Untersuchung der Prothesen durch den Sachverständigen Professor Dr. Ketterl stellt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei fest, daß die Prothesen als solche nicht mangelhaft waren. b) Die Eingliederung der Prothesen ist, wie bereits oben ausgeführt (I 4 c), nach dem Recht des Dienstvertrages zu beurteilen. War der Beklagte bis zu dem (hier nur vermeintlichen) Abschluß der zahnpro-thetisehen Behandlung mit den zahnärztlichen Leistungen des Klägers zufrieden, klagte er insbesondere bis dahin nicht über einen schlechten Sitz der Prothesen, so war die Arbeit Der Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, daß er mit der Arbeit des Klägers von vornherein unzufrieden gewesen wäre. Auf die Revision der Kläger ist das angefochtene Urteil dagegen teilweise aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfange zurückzuweisen.
nur zu I
Nachschlagewerk: Ja BGHZ:____________Ja
BGB §§ 611, 631
Der auf eine zahnpro the tische Behandlung gerichtete Vertrag ist Dienstvertrag, Jedoch gilt das Gewähr-leistungsrecht des Werkvertrages, soweit eine spezifisch zahnärztliche Heilbehandlung nicht vorliegt, sondern es sich nur um die technische Anfertigung der Prothese handelt.
BGH, Urt. v. 9. Dezember 1974 - VII 2» 182/73 - OLG Koblenz
LG Bad Kreuznach
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 182/73 URTEIL Verkfindet am
9. Dezember 1974 Horn,
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der GeschSftssteUe
in dem Rechtsstreit
1• der Witwe Olga RflHPstraße
2. des Joachim S
3. des Studienrats Axel (Belgien), Avenue Bf
4. des Arztes Dr. Ulrich itraBe
Kläger, Berufungsbeklagten, Revisionskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
gegen
den Diplomingenieur Gerhard Pjpstraße
Beklagten, Berufungskläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte
Rechtsanwälte Dres
und
Der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mUndliche Verhandlung vom 9* Dezember 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr* Vogt sowie die Richter Erbel»
Dr. Girisch, Dr* Recken und Doerry
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 10* Juli 1973 wird zu dem Teil als unzulässig verworfen, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen*
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen worden ist* Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2* Zivilkammer des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 9. Juni 1972 wird in vollem Umfange zurückgewiesen*
Der Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen*
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind die Erben des im Verlaufe des Revisionsverfahrens verstorbenen früheren Klägers, Zahnarztes Dr. SHMi (künftig: der Kläger). Dieser zog im Mai/
Juni 1969 einige Zähne des Beklagten, ließ für ihn eine Oberkiefervollprothese sowie eine aus 12 Zähnen bestehende Unterkieferteilprothese fertigen und paßte beide ein. Die Unterkieferprothese befestigte er mit Goldklammern an den Eckzähnen, die er zuvor mit Goldkronen versehen hatte.
Für die Prothesen berechnete er insgesamt 1.100 DM, für die Kronen 400 DM und für die "Sanierung des Mundes"
(d.h. das Zahnziehen) 100 DM.
Während eines anschließenden Urlaubs erkrankte der Beklagte an Gastritis. Zur selben Zeit verfärbten sich seine vom Kläger eingesetzten Zahnkronen blau. Der Beklagte zog den Facharzt für Mund- und Kieferkrankheiten Dr. SdflHBfc zu Rate. Dieser folgerte aus der Verfärbung der Kronen, daß sie zuviel Kupfer enthielten und die Gastritis hierauf zurückzuführen sei.
Der Beklagte ließ deshalb die Kronen von Dr. ScflHHI durch andere ersetzen und später von einem Labor auf ihre chemische Beschaffenheit untersuchen. Im März 1970 ließ er sich auch neue Prothesen anfertigen.
Der Kläger hat mit der Klage 1.600 DM Honorar nebst Zinsen sowie 1,06 DM außergerichtliche Mahnkosten gefordert. Der Beklagte hat entgegnet, das für die Kronen verwendete Gold habe unzulässige Beimengungen enthalten. Die Prothesen seien mangelhaft gewesen, weil sie nicht richtig gepaßt hätten. Hierdurch sei ihm ein Schaden von 1.698 DM entstanden.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfange statt« gegeben. Das Oberlandesgericht hat sie in Höhe von 400 DM nebst Zinsen abgewiesen, nämlich soweit der Kläger Honorar für die Anfertigung der Goldkronen beansprucht. Im übrigen hat es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen beide Parteien ihre früheren Anträge weiter. Sie bitten jeweils um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I. Revision der Kläger
Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind hier allein die Vorschriften über den Werkvertrag anzuwenden. In Rechtsprechung und Schrifttum werde zwar zu dem Teil die Auffassung vertreten, die Übernahme einer zahnprothetischen Behandlung sei Dienstvertrag s diese Meinung berücksichtige jedoch nicht hinreichend, daß der Patient eine funktionierende, ihn nicht entstellende, mund- und kiefergerechte Prothese erwarte. Die zu deren Eingliederung etwa notwendige Heilbehandlung trete gegenüber jenem erwarteten und vereinbarten Ergebnis zurück. Zur Herstellung der Prothese habe hier auch die Anfertigung der Kronen gehört. Insoweit sei das Werk mangelhaft gewesen, weil das Gold sich verfärbt habe. Da der Kläger dies nicht verschuldet habe, könne der Beklagte nicht Schadensersatz, sondern nur Minderung verlangen.
Eine Aufforderung zur Nachbesserung sei wegen der besonderen Umstände (Erkrankung im entfernten Urlaubsort) entbehrlich gewesen. Der Kläger habe die für den Beklagten
wertlosen Kronen mit 400 DM berechnet. Sein Honorar mindere sich daher um diesen Betrag. Die Klage sei somit in dieser Höhe abzuweisen.
Dagegen wendet sich die Revision des Klägers mit Erfolg.
1• Die Rechtsnatur des auf eine zahnprothetische Behandlung gerichteten Vertrages ist umstritten.
a) Das Reichsgericht hatte die Anfertigung und Eingliederung einer Prothese als Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache beurteilt und dazu ausgeführt, daß es sich hierbei weniger um die Ausübung der Heilkunde als um eine gegenüber künftigen Störungen zur Vorbeugung vorgenommene Ersetzung abgegangener, für die Aufrechterhaltung der Gesundheit schwer entbehrlicher Körperteile handele (RGZ 95, 322, 325). Auch das Reichsversicherungsamt hatte den "bloßen Zustand der Zahnlosigkeit" nicht als Krankheit gewertet und demgemäß die Leistungen des Zahnarztes bei der Herstellung von Zahnersatz nicht als ärztliche Behandlung angesehen (Grundsätzliche Entscheidung Nr. 4067 vom 4. Februar 1931» Reichsarbeitsblatt 1931 IV, 219).
In neuerer Zeit hat vor allem das Oberlandesgericht in Karlsruhe die Ansicht des Berufungsgerichts vertreten (NJW 1967, 1512 Nr. 6). Ebenso entschieden haben die Landgerichte Hannover (NJW 1956, 1640), Freiburg i.Br. (DRsp I 138 Bl. 83 c), Detmold (Urteil vom 23. Dezember 1958, mitgeteilt von Franke, Wege zur Sozialversicherung 1959, 364), Saarbrücken (JB1. Saar 1965, 129) und Hamburg (MDR 1969,
574 Nr. 59) sowie das Amtsgericht Bremerhaven (MDR 1966,
410 Nr. 32). Im Schrifttum wird diese Auffassung u.a. von Denecke (BGB-RGRK, 11. Aufl. § 651 Anm. 3),
Palandt/Putzo (32. Aufl. Einf. vor §611 Anm. 2 a bb),
Esser (Schuldrecht II, 4. Aufl. § 76 II mit N. 12) und Franke (aaO) geteilt.
b) Die Landgerichte Offenburg (NJW 1959, 817), Oldenburg (MDR 1962, 129 Nr. 47), Itzehoe (SchlHA 1962, 83) und Bremen (NJW 1965, 2015 Nr. 8) haben die zahnpro the tische Behandlung dagegen ausschließlich dem Recht des Dienstvertrages zugeordnet. Den gleichen Standpunkt vertreten Soergel/ Siebert/Wlotzke/Volze (10. Aufl. Amp. 104 vor § 6ll), Döring (NJW 1956, 1640; 1957, 699 und 1959, 817), Venter (Zahnärztliche Rechtskunde 1955, S. 53 ff) und wohl auch Erman/
Wagner (5. Aufl. § 631 Anm. 3)* Nach ihrer Meinung ist die zahnprothetische Behandlung eine Heilbehandlung, für die
ein Erfolg nicht garantiert werden könne. Durch § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) vom 31. März 1952 (BGBl. I 221) sei geklärt, daß das "Fehlen von Zähnen" eine Krankheit darstelle. Die handwerksmäßige Anfertigung der Prothese spiele nur eine untergeordnete Rolle.
c) Eine differenzierende Abgrenzung haben das Landgericht Wuppertal (NJW 1965, 349), das Amtsgericht Hamburg (MDR 1964, 233) und Wüster(NJW 1957, 698) für geboten gehalten. Sie sind sich im wesentlichen darin einig, daß die zahnprothetische Behandlung zwar Dienstleistung höherer Art sei, für die Herstellung der Prothese und deren Eingliederung aber das Gewährleistungsrecht des Werkvertrages zu gelten habe.
2. Der Senat ist demgegenüber folgender Auffassung:
Der auf eine zahnprothetische Behandlung gerichtete Vertrag ist grundsätzlich Dienstvertrag; denn zahnärztliche Leistungen sind grundsätzlich Dienste höherer Art* Ein Arzt verspricht regelmäßig nur die sachgerechte Behandlung des Kranken, also seine ärztliche Tätigkeit, nicht aber den gewünschten Erfolg, die Heilung des Kranken (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts II, 10. Aufl. § 52 I). Das Gewährleistungsrecht des Werkvertrages gilt aber bei derartigen Verträgen insoweit,als eine spezifisch zahnärztliche Heilbehandlung nicht vorliegt, sondern es sich nur um die technische Anfertigung der Prothese handelt.
3. Das Ziehen von Zähnen ist Heilbehandlung und daher
nicht Gegenstand eines Werkvertrages. Das gleiche gilt für die Bemühungen um die Erhaltung gefährdeter Zähne, sei es durch Wurzelbehandlung, Füllung oder Verstärkung mit Kronen. Auch hier garantiert der Zahnarzt nicht die Rettung der Zähne, sondern verspricht lediglich, daß er die allgemein anerkannten Grundsätze der zahnärztlichen Wissenschaft (vgl. BGHZ Ö, 140) beachten und geeignetes
Material verwenden werde.
4. An dieser Beurteilung zahnärztlicher Leistungen ändert sich nichts dadurch, daß der Zahnarzt im Rahmen seiner Behandlung auch eine Prothese anfertigt oder anfertigen läßt.
a) Das ergibt sich allerdings nicht schon aus § 1 Abs. 2 Satz 2 ZHG, wonach auch das "Fehlen von Zähnen" als Krankheit anzusehen ist. Denn damit sollte lediglich
den Krankenkassen die Möglichkeit eingeräumt werden, fortan von der oben erwähnten Spruchpraxis des Reichsversicherungsamte s abzuweichen und ihren Mitgliedern Entschädigung für Zahnersatz zu gewähren. Eine gesetzliche Bestimmung des Begriffs "Krankheit" war mit Jener Vorschrift nicht gewollt, wie der Abgeordnete Dr. HflHpals Berichterstatter während der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs hervorgehoben hat (Stenografischer Bericht Über die 193* Sit zung des ersten Deutschen Bundestages, S. 8309 C/D).
b) Richtig ist ferner, daß die technische Anfertigung einer Zahnprothese keine Heilbehandlung ist. Hierbei geht es vielmehr um ein Werk im Sinne der §§ 631 ff BGB, das auch häufig nicht vom Zahnarzt selbst, sondern von einem Zahntechniker hergestellt wird. Eine Leistung, die wesentlich durch die Anwendung medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse bestimmt würde und daher in der typischen Tätigkeitssphäre des Zahnarztes läge (BSGE 23» 176, 179), was auf Dienste höherer Art schließen ließe, ist hierzu ebensowenig erforderlich wie bei der Anfertigung orthopädischer Heil- und Hilfsmittel (BSG NJW 1967, 317, 318). Auch wenn der Zahnarzt die Prothese selbst anfertigt, haftet er deshalb nach den §§ 633 ff BGB dafür, daß die Prothese technisch einwandfrei gefertigt ist.
c) Alle übrigen mit der zahnprothetischen Versorgung zusammenhängenden Verrichtungen, insbesondere die Eingliederung der Prothese in den Mund, gehören dagegen zur Heilbehandlung als Dienstleistung höherer Art. Sie liegt dann vor, wenn der Arzt der Entstehung sonst zu befürchtender Krankheiten vorzubeugen sucht. Ob seine Behandlung zu dem erhofften Ergebnis führt, hängt nicht, wie der Zahnarzt
weiß und womit der Patient rechnen muß, von der ärztlichen Kunst allein, sondern auch von der besonderen, vom Arzt nur beschränkt beeinflußbaren physischen und psychischen Konstitution des Patienten ab. Sofern nicht besondere Umstände vorliegen, kann daher nicht angenommen werden, daß der von Zahnarzt und Patient gleichermaßen angestrebte Behandlungserfolg auch Gegenstand des BehandlungsVertrages geworden ist.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte hier der Kläger die Kronen zwar nur deswegen angefertigt, um daran die Unterkieferprothese befestigen zu können.
Auch dabei handelt es sich aber um eine mit der Eingliederung der Prothese zusammenhängende und damit zur spezifisch zahnärztlichen Behandlung gehörende Maßnahme, die von der technischen Anfertigung der Prothese unabhängig und deshalb als Dienstleistung des Arztes zu beurteilen ist. Danach kann unerörtert bleiben, ob der Kläger die Kronen deshalb für erforderlich gehalten hat, weil die Zähne anderenfalls durch die Prothesenklammern zusätzlich gefährdet gewesen wären.
d) Die Eingliederung der Prothese in den Mund tritt in ihrer Bedeutung nicht etwa gegenüber der technischen Prothesenherstellung zurück, wie das Reichsgericht das in seiner bereits zitierten Entscheidung angenommen hatte. Das Werk des Zahntechnikers ist vielmehr umgekehrt der Leistung des Zahnarztes unterzuordnen. Die zahnprothe-tische Behandlung bleibt daher insgesamt Dienstvertrag. Nur die Gewährleistung für die technische Herstellung der Prothese richtet sich nach dem Recht des Werkvertrages.
Für die spezifisch zahnärztlichen Verrichtungen gelten
hingegen auch insoweit die Vorschriften des Dienstverträges* Dazu gehört auch die Fertigung und Einpassung von Zahnkronen. Sie können, da sie fest und nicht herausnehmbar in den Mund des Patienten eingefügt werden, einer herausnehmbaren Prothese nicht gleichgestellt werden.
Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BundesSozialgerichts. Auch dieses unterscheidet zwischen dem die technische Herstellung der Prothese betreffenden Fertigungsprozeß und der eigentlichen zahnärztlichen Tätigkeit. Es hat es abgelehnt, die letztgenannte Tätigkeit als bloßes Hilfsgeschäft "im Rahmen des Herstellungsvorgangs" abzuwerten (NJW 1967, 317, 318).
e) Die vom Senat gemachte Unterscheidung entspricht den schutzwerten Interessen sowohl des Zahnarztes als auch seines Patienten.
aa) Für Schäden, die der Zahnarzt infolge der besonderen körperlichen oder seelischen Verfassung des Patienten nicht verschuldet hat, braucht der Zahnarzt nicht zu haften. Für die technisch fachgerechte Herstellung der Prothese, auf die der Gesundheitszustand des Patienten ohne Einfluß ist, hat er dagegen nach den §§ 633 f BGB auch ohne Verschulden einzustehen.
bb) Soweit es sich um die technische Herstellung der Prothese handelt, gilt die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB; im übrigen aber die normale Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB); nach dem oben Gesagten also auch für die Herstellung und Eingliederung von Zahnkronen. Damit wird das unangemessene Ergebnis vermieden.
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daß bei einer Kronenbehandlung unterschiedliche Verjährungsfristen gelten würden, Je nachdem, ob sie im Zusammenhang mit einer zahnprothetischen Behandlung stände oder nicht. Auch ist es angemessen, daß ein Materialfehler an der Prothese vom Patienten wegen Verjährung nicht mehr gegen den Zahnarzt geltend gemacht werden kann, wenn dessen Ansprüche gegen den von ihm beauftragten Zahntechniker verjährt sind.
5. Eine Minderung des für die Goldkronen geforderten Honorars nach Werkvertragsrecht gemäß §§ 634, 472 BGB kommt somit im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Für die Beurteilung nach Dienstvertragsrecht, wie sie hier vorzunehmen ist, gilt folgendes:
So wie sich die Dinge entwickelt haben, konnte die Behandlung des Beklagten noch nicht als abgeschlossen angesehen werden, mochte der Kläger das auch, wie der Beklagte behauptet hatte, zunächst erklärt haben. Die Inanspruchnahme eines anderen Arztes ist deshalb als Kündigung des Behandlungsverträges aufzufassen. Nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nunmehr entscneidend, ob der Kläger den Beklagten durch vertragswidriges Verhalten zur Kündigung veranlaßt hat und ob seine bisherigen Leistungen für den Beklagten aus diesem Grunde kein Interesse haben.
Beides ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall.
a) Der Kläger hat dem Beklagten einwandfreies 20karä-tiges Gold eingesetzt und dabei ein anerkanntes Verfahren eingehalten. Die Verfärbung der Zähne und die von dem Zeu-
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gen Dr. Schrembs gemessenen hohen Potentialwerte können auch bei chemisch edlen Legierungen Vorkommen. Daß der Kläger keine Gold-Platin-Legierung (Degulor, Maingold) verwendet hat, sieht das Berufungsgerieht nicht als Verschulden an. Rechtsfehler sind ihm hierbei nicht unterlaufen.
b) Mit der Aussage des Zeugen Dr. ScBHBi, daß die Eckzähne zu hoch gewesen seien und die Prothesen deshalb keinen richtigen Aufbiß("Okklusion") gehabt hätten, hat sich das Berufungsgericht hinreichend auseinandergesetzt.
Es brauchte nicht auf jede Einzelheit der Zeugenaussage Dr. ScHHB einzugehen. Es genügt, daß es, wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, eine sachentsprechende Beurteilung der Aussage insgesamt vorgenommen hat (BGHZ 3t 162, 175; ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 13. Februar 1969 - VII ZR 14/67 = LM BGB § 282 Nr. 18 a.E.). Es durfte sich auch auf das Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. Ketterl stützen. Dieser hat anläßlich seiner Vernehmung vom 14. Mai 1971 zur Höhe der Eckzähne Stellung genommen und darauf hingewiesen, daß diese Zähne deshalb "verlängert erscheinen0 konnten, weil die bereits kurz nach dem Ziehen der Zähne eingesetzten "Sofortprothesen" inzwischen abgesunken seien. In Betracht kamen hier damit nur, wie das Berufungsgericht unangreifbar feststellt, Nacharbeiten an der Prothese, nicht an den Kronen.
c) Die Anfertigung der Kronen verstieß nach alledem nicht gegen die Regeln der zahnärztlichen Kunst. Der Kläger gab mit diesem Teil seiner Leistung dem Beklagten keinen Grund zur außerordentlichen Kündigung; der Beklagte muß daher die Kronen gemäß § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB bezahlen.
II. Revision des Beklagten
1 • Soweit das Berufungsgericht dem Kläger eine Vergütung für die Sanierung des Mundes (das Ziehen der Zähne) zuerkennt (100 DM), hat der Beklagte sein Rechtsmittel nicht begründet. In diesem Umfange ist seine Revision daher als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a Abs. 1 ZPO).
2. Für die Anfertigung der beiden Prothesen hat das Berufungsgericht dem Kläger eine Vergütung von insgesamt 1.100 DM zugesprochen. Es hat eine mangelhafte Herstellung der Prothesen nicht als erwiesen angesehen.
Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch.
a) Die Haftung des Klägers für die technische Fehlerfreiheit der Prothesen richtet sich nach den §§ 633 ff BGB (vgl. die obigen Ausführungen zu I 4 b). Unter Hinweis auf die Untersuchung der Prothesen durch den Sachverständigen Professor Dr. Ketterl stellt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei fest, daß die Prothesen als solche nicht mangelhaft waren. Das muß die Revision hinnehmen.
b) Die Eingliederung der Prothesen ist, wie bereits oben ausgeführt (I 4 c), nach dem Recht des Dienstvertrages zu beurteilen. Dabei kommt es entscheidend darauf an, bis wann der Kläger den Beklagten behandelt hat. War der Beklagte bis zu dem (hier nur vermeintlichen) Abschluß der zahnpro-thetisehen Behandlung mit den zahnärztlichen Leistungen des Klägers zufrieden, klagte er insbesondere bis dahin nicht über einen schlechten Sitz der Prothesen, so war die Arbeit
des Klägers ersichtlich sachgerecht. Stellte sich später heraus, daß der Kiefer sich inzwischen verändert hatte und die Prothese deshalb nachgearbeitet werden mußte, so hätte die Behandlung zwar fortgesetzt werden müssen, die bis dahin geleistete ordnungsgemäße Arbeit wurde damit aber nicht nachträglich fehlerhaft.
Der Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, daß er mit der Arbeit des Klägers von vornherein unzufrieden gewesen wäre. Beide Parteien hatten vielmehr zunächst angenommen, daß die Eingliederung der Prothese geglückt sei.
Auf die Verfahrensrügen des Beklagten kommt es somit nicht mehr an. Der Senat hat sie geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet (Art. 1 Nr. 4 BGHEntlG).
III.
Die Revision des Beklagten ist nach alledem zu dem Teil als unzulässig zu verwerfen (s. oben Ziff. II 1), im übrigen als unbegründet zurückzuweisen. Auf die Revision der Kläger ist das angefochtene Urteil dagegen teilweise aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfange zurückzuweisen.
Nach § 91 ZPO hat der Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen«
Vogt
Erbel
Girlsch
Recken
Doerry