Später wurde der Bezirk des Beklagten auf das Gebiet der früheren Postleitzahl 17 a ausgedehnt» Der Beklagte verkaufte die Erzeugnisse der Klägerin im eigenen Kamen und für eigene Rechnung weiter» Der Beklagte hat mit Widerklage beantragt, die Klägerin zu verurteilen, ihm Auskunft Uber sämtliche Geschäftsabschlüsse zu erteilen, die sie direkt oder durch Vermittlung dritter Personen in der Zeit vom Io Januar 1959 bis zu dem 31. Der Beklagte hat geltend gemacht, es ständen ihm erhebliche Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zu, weil sie zahlreiche Kunden seines Bezirks direkt beliefert oder durch andere Verkäufer habe beliefern la3seno Ihre fristlose Kündigung sei unbegründet gewesen, das Vertragsverhältnis habe daher bis zu dem 31. Die Klägerin hat mit der Revisionsbeantwortung um Prüfung gebeten, ob dem Auskunftsbegehren des Beklagten nicht das Rechtsschutzinteresse fohle. Die Klägerin hat nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils dem Beklagten die Gesamtumsätze seiner Nachfolger, und von A^auch für die Zeit vom 27° Juli 1961 bis zu dem 31o Dezember 1963 mitgeteilt, nicht jedoch die einzelnen Warenlieferungen mit Angabe des Kunden, der Art und Menge der Waren und des Preises. 2.) Der Revision ist zuzugeben, daß grundsätzlich ein Eigenhändler nicht in derselben Weise wie ein Handelsvertreter Wünsche und Weisungen des Unternehmers zu befolgen braucht» Das hat auch das Berufungsgericht ersichtlich nicht verkannt» Dem Beklagten war aber hier der Alleinvertrieb der Erzeugnisse der Klägerin in einem großen Gebiet übertragen» Er hat sich zudem im Vertrag (Ziff.5) verpflichtet, die Interessen der Klägerin uals ordentlicher Kaufmann zu wahren” * Er mußte daher bestrebt sein, den Absatz von deren Waren nach besten Kräften zu fördern» Daran hat er es nach der das Hevisionsgericht bindenden Feststellung des latrichters in erheblichem Maße fehlen lassen» 3») Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß es sich bei der ungerechtfertigten Inanspruchnahme eines Sonderdontos von 3 CA durch den Beklagten um jeweils nicht bedeutende Beträge, insgesamt um 525 DM handelte. Bie Revision verkennt auch in diesem Zusammenhang, daß es sich,gerade weil der Beklagte nicht Handelsvertreter, sondern Eigenhändler war, nicht darum handelt, ob er zu einem bestimmten Handeln ausdrücklich vertraglich verpflichtet war oder bestimmte Wünsche oder Weisungen der Klägerin zu befolgen hatte» Entscheidend ist, daß er nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Interessen der Klägerin in dem ihm zu dem Alleinverkauf anvertrauten Gebiet in ihr nicht länger zu demutbarer Weise unzureichend vertreten hat» Das Berufungsgericht konnte daher den Umstand, daß ein nicht geringer Teil der Gesamtkund-schaft sich durch den Beklagten vernachlässigt gefühlt hat oder durch sein "unverbindliches und schematisches Vorgehen eher abgeschreckt" worden ist (BU 30), ebenfalls zu seinem Nachteil werten. 6. ) Zu Unrecht hält die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts für widerspruchsvoll, in denen es die Meinung vertritt, daß die Arbeitsweise des Beklagten der erheblich gestiegenen Nachfrage nach den Erzeugnissen der Klägerin nicht gerecht geworden sei. 7.) Das Berufungsgericht war nicht gehindert, aus der von ihm festgestellten Arbeitsweise des Beklagten bis zur Kündigung Schlüsse darauf zu ziehen, wie er sich im Falle der Fortsetzung des Vertrags-Verhältnisses wahrscheinlich weiterverhalten hätte. 8») Das Berufungsgericht hat ausdrücklich in Rechnung, gestellt, daß die Zahl der Kunden im Bezirk des Beklagten während seiner Tätigkeit "beträchtlich gestiegen ist (von 48 auf 314)c Es konnte aber in freier Würdigung der Umstände, insbesondere auf Grund der Peststellungen über die von den Nachfolgern erzielten Umsätze, zu der Überzeugung gelangen, daß die Zahl der Kunden während der Tätigkeit des Beklagten nicht annähernd so gestiegen sei, wie es den gegebenen Absatzmöglichkeiten entsprach, und daß das so geblieben wäre, wenn der Beklagte weiter für die Klägerin gearbeitet hätte. Es konnte deshalb, ohne daß es ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten festzustellen brauchte, es als der Klägerin nicht mehr zu demutbar ansehen, das Vertragsverhältnis bis zu dem Ablauf der vorgesehenen Vertragsdauer, nämlich bis zu dem 31* Dezember 1963, also noch annähernd 2 1/2 Jahre fortzu-setzen. So ist aber kein Rechtsfehler darin zu finden, daß es bei Abwägung aller Umstände letzlich dem Interesse der Klägerin an einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses den Vorrang gegeben hat, zu demal bei Berücksichtigung der von ihm festgestellten, sich auch aus dem gesamten Schriftwechsel ergebenden, immer stärker gewordenen Spannungen zwischen den Parteien, die eine vertrauensvolle, reibungslose Zusammenarbeit nicht mehr möglich machten.
2081 073 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES YII_ZR_J82/66 URTEIL Verkündet am 7» Oktober 1968, Horn Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Walter str Beklagten, Widerklägers, Berufungs-beklagten, Anschlußberufungsklägers und Rovisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen die Firma Marga im V Alleininhaber Franz Gl Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsklägerin , Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Pro 2 Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr o Rinke für Recht erkannt; Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 29. April 1966 wird zurückgewiesen . Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen» Von Rechts wegen Tatbestand; Die Klägerin stellt kosmetische Artikel her, darunter das Sonnenschutzmittel "Piz-Buin" * Sie übertrug durch den "Arbeitsvertrag" vom 25. Februar 1959 dem Beklagten den Alleinverkauf ihrer Erzeugnisse im Gebiet der früheren Postleitzahl 14 a für die Zeit vom 1» Januar 1959 bis zu dem 31. Dezember 1963. Später wurde der Bezirk des Beklagten auf das Gebiet der früheren Postleitzahl 17 a ausgedehnt» Der Beklagte verkaufte die Erzeugnisse der Klägerin im eigenen Kamen und für eigene Rechnung weiter» Mit Schreiben vom 26. Juli 1961 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnic fristlos, weil der Beklagte in mehrfacher Beziehung gegen seine Verpflichtung, ihre Interessen als ordentlicher Kaufmann zu wahren, verstoßen habe. Nachfolger des Beklagten wurden im Gebiet 14 a der Kaufmann im Gebiet 17 a der Kaufmann von A0^ Die Klägerin hat ihr Restguthaben aus Warenlieferungen in Höhe von 7.709,90 DM nebst Zinsen eingeklagt• Der Beklagte hat mit Widerklage beantragt, die Klägerin zu verurteilen, ihm Auskunft Uber sämtliche Geschäftsabschlüsse zu erteilen, die sie direkt oder durch Vermittlung dritter Personen in der Zeit vom Io Januar 1959 bis zu dem 31. Dezember 1963 in seinem Bezirk getätigt habe, und ihm die sich danach ergebenden Betrüge zu zahlen« Der Beklagte hat geltend gemacht, es ständen ihm erhebliche Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zu, weil sie zahlreiche Kunden seines Bezirks direkt beliefert oder durch andere Verkäufer habe beliefern la3seno Ihre fristlose Kündigung sei unbegründet gewesen, das Vertragsverhältnis habe daher bis zu dem 31. Dezember 1963 fortbestandeno Zwecks Ermittlung der Höhe des ihm entgangenen Gewinns und des ihm zustehenden Ausgleichsanspruchs sei er zunächst auf die Auskunfts-erteilung angewiesen. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klägerin zur Auskunftserteilung im wesentlichen nach dem Widerklageantrag verurteilt. Das Oberlandesgericht hat u.a. die Widerklage abgewiesen, soweit der Beklagte mit ihr Auskunftserteilung für die Zeit vom 27. Juli 1961 bis zu dem 31. Dezember 1963 begehrt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Auskunft sbegehren in diesem Umfang -weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Die Klägerin hat mit der Revisionsbeantwortung um Prüfung gebeten, ob dem Auskunftsbegehren des Beklagten nicht das Rechtsschutzinteresse fohle. Das Berufungsgericht hat das offen gelassen. Die Klägerin hat nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils dem Beklagten die Gesamtumsätze seiner Nachfolger, und von A^auch für die Zeit vom 27° Juli 1961 bis zu dem 31o Dezember 1963 mitgeteilt, nicht jedoch die einzelnen Warenlieferungen mit Angabe des Kunden, der Art und Menge der Waren und des Preises. Der Beklagte hatte die Einzelangaben mit der Widerklage verlangt, und das Landgericht hatte seinem Antrag entsprochen. Unter diesen Umständen kann ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten aus der Weiterverfolgung seines Auskunftsbegehrens keinesfalls verneint werden. II. Das Berufungsgericht konnte aber die fristlose Kündigung der Klägerin als gerechtfertigt ansehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kann das Revisionsgericht eine Entscheidung dos Tatrichterc darüber, ob ein wichtiger Kündigungsgrund gegeben ist oder nicht, nur daraufhin nach- prüfen, ob der Hechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt 1st, ob v/csentliche latumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt sind, oder ob sonst gerügte Verfahrensverstöße vorliegeno Die Wertung der Einzelheiten des Falles durch das Berufungsgericht bindet das Revisionsgericht grundsätzlich * Das Berufungsgericht hat alle Umstände des Falles, auch die zu Gunsten des Beklagten sprechenden, eingehend gewürdigt und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, die Klägerin könne ihre fristlose Kündigung möglicherweise nicht auf schuldhafte Vertragsverletzungen des Beklagten stützen, da zurechenbare Entgleisungen des Beklagten teilweise durch das Verhalten der Klägerin herausgefordert worden seien» Diese habe aber gleichwohl einen wichtigen Grund für ihre Kündigung gehabt, weil die zunehmenden Spannungen zwischon den Parteien die Zusammenarbeit mehr und mehr untragbar gemacht hätten» Im Falle einer Fortsetzung des VertragsVerhältnisses wäre die Klägerin ferner in ihren geschäftlichen Interessen in einem nicht zu demutbaren Maße beeinträchtigt worden, da die Verkaufstaktik und die Arbeitsweise des Beklagten, insbesondere seine Geschäftsführung ohne Hilfskräfte, der ständig gestiegenen Nachfrage nach den Erzeugnissen der Klägerin nicht mehr gerecht geworden seien» Die tatrichterliche Würdigung der Gesamtumstände ist rechtlich nicht zu beanstanden» Die gegen sie ge- * richteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg» 1») Nach Ziff» 5 des Vertrages war Kündigung "ohne Rücksicht auf die Vertragsdauer1* möglich, "wenn seitens 6 Herren einer der Vertragspunkte nicht eingehalten wird’1» Das Berufungsgericht konnte davon absehen zu prüfen, ob die fristlose Kündigung der Klägerin nach dieser VertragsbeStimmung gerechtfertigt war«, Es konnte statt dessen die zwingende Vorschrift des § 89.a HGB, deren Geltung durch vertragliche Vereinbarungen nicht be« rührt wird, anwenden. Seine Annahme, daß diese Vorschrift auf das Hechtsverhältnis zwischen einem Fabrikanten und einem Eigenhändler, dem ein Alleinverkaufsrecht eingeräumt ist, entsprechend anwendbar ist, entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (IM Nr. 1 zu § 89 HGB). 2.) Der Revision ist zuzugeben, daß grundsätzlich ein Eigenhändler nicht in derselben Weise wie ein Handelsvertreter Wünsche und Weisungen des Unternehmers zu befolgen braucht» Das hat auch das Berufungsgericht ersichtlich nicht verkannt» Dem Beklagten war aber hier der Alleinvertrieb der Erzeugnisse der Klägerin in einem großen Gebiet übertragen» Er hat sich zudem im Vertrag (Ziff. 5) verpflichtet, die Interessen der Klägerin uals ordentlicher Kaufmann zu wahren” * Er mußte daher bestrebt sein, den Absatz von deren Waren nach besten Kräften zu fördern» Daran hat er es nach der das Hevisionsgericht bindenden Feststellung des latrichters in erheblichem Maße fehlen lassen» 3») Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, daß es sich bei der ungerechtfertigten Inanspruchnahme eines Sonderdontos von 3 CA durch den Beklagten um jeweils nicht bedeutende Beträge, insgesamt um 525 DM handelte. Gleichwohl konnte es die Auffassung vertreten, daß das ständig wiederholte starrsinnige Festhalten des Beklagten an einem unhaltbaren Rechtsstand- punkt für die Klägerin schwer erträglich gewesen sei o 4«) Bas Berufungsgericht nimmt an, daß der Beklagte nicht zur Anlegung größerer Warenvorräte vertraglich verpflichtet gewesen sei. Es war dadurch aber nicht gehindert, anzunehmen, der Beklagte habe nicht die für einen einsichtigen Kaufmann gebotene Elastizität und Großzügigkeit bei der Warenbeschaffung entwickelte Bas wäre erforderlich gewesen, um die ständig wachsenden Absatzchancen im Interesse beider Parteien zu nutzen» Wenn er häufig kurzfristig "Brandbestellun-gen" geringen Umfanges aufgegeben und sogar aus kleinlicher Sparsamkeit mehrfach die Auslieferung bestelltster Mengen wieder hinausgeschoben habe, so habe er zwar möglicherweise nicht gegen vertragliche Pflichten, wohl aber gegen offensichtliche Gebote kaufmännischer Vernunft verstoßen und der Klägerin neben unnötigen Belästigungen auf die Bauer kaum zu demutbare Absatzausfälle zugefügto Bie au3 der Persönlichkeit des Beklagten herzuleitenden Schranken hätten es ihm unmöglich gemacht, sich der Entwicklung der Erzeugnisse der Klägerin zu dem erfolgreichen Massenartikel in kaufmännisch sachgemäßer Weise anzupassen» Bie Revision verkennt auch in diesem Zusammenhang, daß es sich,gerade weil der Beklagte nicht Handelsvertreter, sondern Eigenhändler war, nicht darum handelt, ob er zu einem bestimmten Handeln ausdrücklich vertraglich verpflichtet war oder bestimmte Wünsche oder Weisungen der Klägerin zu befolgen hatte» Entscheidend ist, daß er nach der Feststellung des Berufungsgerichts die Interessen der Klägerin in dem ihm zu dem Alleinverkauf anvertrauten Gebiet in ihr nicht länger zu demutbarer Weise unzureichend vertreten hat» 8 5. ) Auch hei der Kundenbetreuung durfte sich der Beklagte nicht auf den Standpunkt stellen, daß er als Eigenhändler diese nach seinem Belieben handhaben könne. Das Berufungsgericht konnte daher den Umstand, daß ein nicht geringer Teil der Gesamtkund-schaft sich durch den Beklagten vernachlässigt gefühlt hat oder durch sein "unverbindliches und schematisches Vorgehen eher abgeschreckt" worden ist (BU 30), ebenfalls zu seinem Nachteil werten. 6. ) Zu Unrecht hält die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts für widerspruchsvoll, in denen es die Meinung vertritt, daß die Arbeitsweise des Beklagten der erheblich gestiegenen Nachfrage nach den Erzeugnissen der Klägerin nicht gerecht geworden sei. Es entspricht einer ständigen Erfahrung im Geschäfts-leben, daß auch bei Waren, die allgemein bekannt und begehrt sind, die Bemühungen um den Absatz9die Fühlungnahme mit der Kundschaft und das Werben neuer Kunden nicht vernachlässigt werden dürfen. Die Revision weist darauf hin, der Beklagte sei 4-5 Tage wöchentlich zu Kundenbesuchen unterwegs gewesen. Das Berufungsgericht wirft ihm aber vor, daß er nicht eine breitere Streuung des Kundenkreises angestrebt und zur Bewältigung des Geschäftsbetriebes Hilfskräfte eingestellt habe. 7.) Das Berufungsgericht war nicht gehindert, aus der von ihm festgestellten Arbeitsweise des Beklagten bis zur Kündigung Schlüsse darauf zu ziehen, wie er sich im Falle der Fortsetzung des Vertrags-Verhältnisses wahrscheinlich weiterverhalten hätte. Darin ist keine nach § 286 ZPO unzulässige Verwertung von bloßen Vermutungen zu finden. 8») Das Berufungsgericht hat ausdrücklich in Rechnung, gestellt, daß die Zahl der Kunden im Bezirk des Beklagten während seiner Tätigkeit "beträchtlich gestiegen ist (von 48 auf 314)c Es konnte aber in freier Würdigung der Umstände, insbesondere auf Grund der Peststellungen über die von den Nachfolgern erzielten Umsätze, zu der Überzeugung gelangen, daß die Zahl der Kunden während der Tätigkeit des Beklagten nicht annähernd so gestiegen sei, wie es den gegebenen Absatzmöglichkeiten entsprach, und daß das so geblieben wäre, wenn der Beklagte weiter für die Klägerin gearbeitet hätte. Das Berufungsgericht hat das mit eingehender Begründung auf in der Person des Beklagten liegende Gründe zurückgeführt. Es konnte deshalb, ohne daß es ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten festzustellen brauchte, es als der Klägerin nicht mehr zu demutbar ansehen, das Vertragsverhältnis bis zu dem Ablauf der vorgesehenen Vertragsdauer, nämlich bis zu dem 31* Dezember 1963, also noch annähernd 2 1/2 Jahre fortzu-setzen. 9») Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung auch das vorgerückte Alter des Beklagten nicht außer acht gelassen (BU 36, 38). So ist aber kein Rechtsfehler darin zu finden, daß es bei Abwägung aller Umstände letzlich dem Interesse der Klägerin an einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses den Vorrang gegeben hat, zu demal bei Berücksichtigung der von ihm festgestellten, sich auch aus dem gesamten Schriftwechsel ergebenden, immer stärker gewordenen Spannungen zwischen den Parteien, die eine vertrauensvolle, reibungslose Zusammenarbeit nicht mehr möglich machten. 10 - IIIo Die Revision des Beklagten ist hiernach als unbegründet mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen„ Olanzmann Rietschel Erbel Meyer Pinke