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BGH · VII ZR 182/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 182/62

Ist der Rechtsstreit nur zu dem Teil in der Hauptsache erledigt und entscheidet das Gericht durch Urteil einheitlich über die gesamten kosten, so ist die Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teils mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar» Gegen dieses am 11» Dezember 1961 im Parteibetriebe zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15° Dezember 1961 Berufung eingelegt und vorsorglich gebeten, das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde anzusehen» Sie hat beantragt, den Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen» Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die Entscheidung des Landgerichts nur mit der Berufung angefochton werden kenne, weil sie in Höhe von 50.,59 DM ein Sachurteil sei» Diese Sachentscheidung greife die Klägerin nicht an» Sie wende sich vielmehr nur gegen die Kostenentscheidung. Das sei gemäß dem § 99 Abs» 1 £P0 unzulässig, weil das Landgericht über die Kosten einheitlich befunden und nicht hinreichend zu erkennen gegeben habe, wie es die einzelnen Erledigungsgründe bewerte» Für eine sofortige Beschwerde gemäß dem § 91 a-Abs» 2 ZPO sei in einem solchen Falle kein Baum» Die Revision macht geltend, das Oberlandesgericht hätte das Rechtsmittel, entsprechend der vorsorglichen Erklärung der Klägerin, als sofortige Beschwerde auffassen und gemäß dem 'c 91 a ZPO über die Kosten durch Beschluß entscheiden müssen» In der Regel können sich die Parteien darauf verlassen, daß ihnen das Rechtsmittel zusteht, das sich aus der Fassung • der anzufechtenden Entscheidung ergibt» Ihnen sollen keine Nachteile daraus entstehen, daß sich das Gericht geirrt und sie durch eine falsche Form auf einen Weg für die Rechts-rnitteleinlegung gewiesen hat, der von dem höheren Gericht nicht gebilligt wird (u»a» BGH IM § 511. Bas bedeutet, daß der Klägerin gemäß dem § 547 Abs» 2 Nr» 1 ZPO das Rechtsmittel der Revision in jedem Falle zusteht, weil nun einmal dos Oberlandesgericht durch Urteil und nicht durch Beschluß entschieden hat» sotz geben; sie gründen sich auf'die Erwägung,.daß den Parteien durch einen Fehler des Gerichts nicht ein Vorteil erwachsen soll, der ihnen sonst nicht zu Teil geworden wäre» Deswegen ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum die Ansicht vertreten worden, den Parteien stehe nicht-das nach -der unrichtigen Fassung der Entscheidung gegebene Rechtsmittel zu, wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache unan~ fechtbor gewesen wäre (BGH aaO; Rosenberg, Lehrbuch, 9» Aufl», § 155 II 2 und 5)» Der .vorliegende Fall weist aber Besonderheiten auf, die eine solche Ausnahme von Vertrauensgrundsatz nicht rechtfertigen» Die Regelung des § 547 Abs» 2 Nr» 1 ZPO, wonach die Revision stets statthaft ist, wenn es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt, findet ihre Erklärung vor allem darin, daß das Gesetz der Frage, ob eine Sachentscheidung zu ergehen hat, besondere Bedeutung beimißt» Um diese Frage handelt es sich hier» Bas Oberlandesgericht hat der Klägerin eine Sachentscheidung zu Unrecht verweigert» durch den 547 Abs» 2 Sr, 1 ZPO möglichst verhindert werden» Damit wäre es unvereinbar, wenn man die Entscheidung des Oberlandesgerichts für unanfechtbar ansehen würde, weil bei richtiger Beurteilung durch Beschlufi zu befinden gewesen wäre» Denn dieser Beschluß hätte nicht als Prozeßabweisung, sondern als Sachentscheidung ergehen müssen« 2 Kr. 1 ZPO gestutzten Revision nicht geltend,, ihre Berufung sei entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts doch zulässig gewesen« Auch das steht aber der Statthaftigkeit der Revision nicht entgegen» Der YYortlaut «jener Vorscbri: swingt nicht zu einer so eingeschränkten Auslegung; ihr Hauptzweck, der Partei die zu Unrecht verweigerte Sachentscheiducg zu gewährleisten, spricht entscheidend dafür, sie auch in einem Fall wie dem vorliegenden anzuwendsn«. Die Kostenentscheidung des Landgerichts beruht auf verschiedenen Rechtsgrundlagen« In Höhe von 50,59 DM hat es des Abweisungsantrag der Beklagten nicht stattgsgeben und ihnen gemäß den § 91- 2PO die Kosten auferlegt, weil das Rechts-öc'nutsinteresse für ihr Verlangen gefehlt habe. Biner-®eite wir<3, insbesondere vom Reichsgericht (u.a. RGZ 144, ^ ® mit v;ciicren liachtveisen), die Ansicht vertreten, daß Q-i-r-c Anfechtung entweder gemeinsam mit der Sachentscheidung °v'Qr ohne d-33 uur dann sulg2sig sei, wenn die Vorinstanz ich dio Quoxen mitgeteilt habe, die nach ihrer Beurteilung auf die Sachentscheidung und auf den übrigen Teil entfielen» Andererseits hält fast das gesamte Schrifttum in Übereinstimmung mit zahlreichen Urteilen der Ober-landesgerichte die sofortige Beschwerde gemäß dem §. Von der Entscheidung dieser Streitfrage hängt es vorliegend ab, cb das von der Klägerin innerhalb der Zweiwochen-Frist des §577 Abs» 2 ZPO eingelegte Rechtsmittel als sofortige Beschwerde zulässig war» Sie hat die SachentScheidung nicht angegriffen und war dazu mangels Beschwer auch nicht in der Lage. 1») Gemäß dem § 99 Abs. 1 ZPO kann im allgemeinen die Entscheidung über den Kostenpunkt nur gemeinsam mit der der Hauptsache angefochten werden» in Von dieser Regel läßt das Gesetz in den §§ 91 a Abs, 2 und 99 Abs, 2 ZPO zwei Ausnahmen zu; es handelt sich um Fälle bei denen die Kostenentscbeidung nicht wie sonst zwangsläufig dem in der Hauptsache gefällten Urteil folgt. Er trifft vielmehr auch dann zu, wenn nur über einen Teil der Kosten>entsprechend den £§ 91 a Abs.T oder 95 ZPO befunden wirdJ Denn auch dann ist die Prüfung unabhängig von einer Sachentscheidung möglich und nicht durch diese vorweggenommen. 220 DK unterlegen wären* Dieses Unterliegen hat es mit 1/8 der Kosten bewertet* Da die Beklagten das Urteil nicht angefochten haben, steht sowohl der zahlenmäßige Betrag der ursprünglichen Klageforderung wie auch der Kostenbrueh-teil feet, der auf sie entfällt* Nur Liber den Rest von 7/8 der. Biese Möglichkeit und die sich.daraus vielleicht ergehenden Unzuträglicbkeiten dürfen aber nicht dazu führen, eine:; Partei das Rechtsmittel zu nehmen, das ihr nach dem Willen de-; Gesetzes zustehen soll» Solche Mängel sind vielmehr von der Rechtsprechung zu bewältigen und /auszugleichen0 Bas kann, je nach Lage des-Falles, auf verschiedene Weise geschehen, sei es durch gleichzeitige Entscheidung, sei ,es durch Aussetzung eines Teils, sei es durch Umdeutung der Beschwerde in eine .Anschlußberufung.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
KostenKostenentscheidungSachentscheidungZPOteilenKlägerinPartei

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja
ZPO i 9" a
Ist der Rechtsstreit nur zu dem Teil in der Hauptsache erledigt und entscheidet das Gericht durch Urteil einheitlich über die gesamten kosten, so ist die Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teils mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar»
BGH,. Urt. Vo 18» November 1963 - VII ZR 182/62 -OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
yXl_ZR^182/§£
Verkündet ,	irc-2
" 18o NovamDer 1 S63
'Voitcclieek,
 TuC!tisobersekrstar	.
Urkunde be amt er dor Geschäftsstelle
I m. Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
j^r Stadtsnarkasse	_»	vertreten durch ihren Vorstand,
§	-B	,R	2-4,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
-	Prozeßbcvollmachtigter: Rechtsanwalt Dr» h.c. S
gegen
 die EheleuteBernd A	und Brigitte A	,
M	,	S	restr»	! ,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*	.	-
hat der VIL Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die . mündliche Verhandlung vom 18o November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundes-_ richter .ur» Hcimanr.-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Br» Vogt,
 iur Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9® August 1962 aufgehoben»
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht surückverwiesen»
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin erwirkte gegen die Beklagten einen Zahlungen und Vollstreckungsbefehl Uber insgesamt 1»573,53 DM» Gegen den Vollstreckungsbefehl legten diese Einspruch ein» Sie bezahlten in der Folgezeit die Klageforderung» Die Klägerin hat darauf gebeten, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und den Beklagten die Kosten aufzuerlegen »
Die Beklagten haben beantragt, die Klage in Höhe von 50,59 DM abzuweisen» Im übrigen haben sie sich der Erle— digungserklärung angeschlossen und gebeten, die gesamten Kosten der Klägerin aufzuerlegen»
v
Das Landgericht hat den Rechtsstreit durch Urteil in vollem Umfange für erledigt erklärt; es hat l/8der Kosten oov/ie diejenigen des Vollstreckungsbefehls den Beklagten, den Rest von 7/8 der Klägerin auferlegt»
Gegen dieses am 11» Dezember 1961 im Parteibetriebe zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15° Dezember 1961 Berufung eingelegt und vorsorglich gebeten, das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde anzusehen» Sie hat beantragt, den Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen»
Das. Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen»
Hiergegen hat die Klägerin Revision eingelegt, milder sie die Zurückverweisung, der Sache an das Oberlandesgericht erstrebt» Die Beklagten bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen»	■	'
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Entscheidung strand ej_
Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, daß die Entscheidung des Landgerichts nur mit der Berufung angefochton werden kenne, weil sie in Höhe von 50.,59 DM ein Sachurteil sei» Diese Sachentscheidung greife die Klägerin nicht an» Sie wende sich vielmehr nur gegen die Kostenentscheidung. Das sei gemäß dem § 99 Abs» 1 £P0 unzulässig, weil das Landgericht über die Kosten einheitlich befunden und nicht hinreichend zu erkennen gegeben habe, wie es die einzelnen Erledigungsgründe bewerte» Für eine sofortige Beschwerde gemäß dem § 91 a-Abs» 2 ZPO sei in einem solchen Falle kein Baum»
Die Revision macht geltend, das Oberlandesgericht hätte das Rechtsmittel, entsprechend der vorsorglichen Erklärung der Klägerin, als sofortige Beschwerde auffassen und gemäß dem 'c 91 a ZPO über die Kosten durch Beschluß entscheiden müssen»
Die Rüge ist■begründet»
I»
Die Klägerin meint, die Revision sei gemäß dem § 547 Abso 2 Hr. 1 ZPO statthaft, weil es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handele»
Das ist nicht unzweifelhaft» Zwar hat das Oberlandes-, gericht durch Urteil entschieden; nach der grundsätzlichen Regelung der•545 ff ZPO ist hiergegen das Rechtsmittel der Revision gegeben» Die Klägerin macht aber selbst geltend, das Oberlandesgericht hätte in der Sache durch Beschluß befinden müssen; darin-ist ihr zu folgen, wie unter II dar.f zulcgen ist» Ein solcher Beschluß.wäre gemäß dem § 567 Abs. 1 ZPO unanfechtbar gewesen» Es fragt sich, ob nicht das Gleich für die in Urteilsform erlassene Entscheidung zu gelten bat*.
Dor Senat bat das jedoch verneint»
In der Regel können sich die Parteien darauf verlassen, daß ihnen das Rechtsmittel zusteht, das sich aus der Fassung • der anzufechtenden Entscheidung ergibt» Ihnen sollen keine Nachteile daraus entstehen, daß sich das Gericht geirrt und sie durch eine falsche Form auf einen Weg für die Rechts-rnitteleinlegung gewiesen hat, der von dem höheren Gericht nicht gebilligt wird (u»a» BGH IM § 511. ZPO Nr» 13). Bas bedeutet, daß der Klägerin gemäß dem § 547 Abs» 2 Nr» 1 ZPO das Rechtsmittel der Revision in jedem Falle zusteht, weil nun einmal dos Oberlandesgericht durch Urteil und nicht durch Beschluß entschieden hat»
Allerdings mag es Ausnahmen von diesem Vertrauensgrund- . sotz geben; sie gründen sich auf'die Erwägung,.daß den Parteien durch einen Fehler des Gerichts nicht ein Vorteil erwachsen soll, der ihnen sonst nicht zu Teil geworden wäre» Deswegen ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum die Ansicht vertreten worden, den Parteien stehe nicht-das nach -der unrichtigen Fassung der Entscheidung gegebene Rechtsmittel zu, wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache unan~ fechtbor gewesen wäre (BGH aaO; Rosenberg, Lehrbuch, 9» Aufl», § 155 II 2 und 5)»
Der .vorliegende Fall weist aber Besonderheiten auf, die eine solche Ausnahme von	Vertrauensgrundsatz	nicht
 rechtfertigen» Die Regelung des § 547 Abs» 2 Nr» 1 ZPO, wonach die Revision stets statthaft ist, wenn es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt, findet ihre Erklärung vor allem darin, daß das Gesetz der Frage, ob eine Sachentscheidung zu ergehen hat, besondere Bedeutung beimißt» Um diese Frage handelt es sich hier» Bas Oberlandesgericht hat der Klägerin eine Sachentscheidung zu Unrecht verweigert»
Bas soll, wie ausgeführt,. durch den 547 Abs» 2 Sr, 1 ZPO möglichst verhindert werden» Damit wäre es unvereinbar, wenn man die Entscheidung des Oberlandesgerichts für unanfechtbar
 ansehen würde, weil bei richtiger Beurteilung durch Beschlufi zu befinden gewesen wäre» Denn dieser Beschluß hätte nicht als Prozeßabweisung, sondern als Sachentscheidung ergehen müssen«
Freilich macht die Klägerin mit ihrer auf den § 547 Abs . 2 Kr. 1 ZPO gestutzten Revision nicht geltend,, ihre Berufung sei entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts doch zulässig gewesen« Auch das steht aber der Statthaftigkeit der Revision nicht entgegen» Der YYortlaut «jener Vorscbri: swingt nicht zu einer so eingeschränkten Auslegung; ihr Hauptzweck, der Partei die zu Unrecht verweigerte Sachentscheiducg zu gewährleisten, spricht entscheidend dafür, sie auch in einem Fall wie dem vorliegenden anzuwendsn«.
II«
Die Kostenentscheidung des Landgerichts beruht auf verschiedenen Rechtsgrundlagen« In Höhe von 50,59 DM hat es des Abweisungsantrag der Beklagten nicht stattgsgeben und ihnen gemäß den § 91- 2PO die Kosten auferlegt, weil das Rechts-öc'nutsinteresse für ihr Verlangen gefehlt habe. Hinsichtlich des Restes, dessentwegen die Parteien den Rechtsstreit üter-einstinmend für erledigt erklärt haben, hat es die Kosten ge-muß öem ^ 9^ a ZPO verteilt; hierbei ist es davon ausgegsngcS; daß öle Beklagten bei -Durchführung des Prozesses in Höhe vec -ur.d 170 Dü und die Klägerin ln Höhe von rund 1.350 tei>le.ven wä-en«
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In einam solchen lalle, in dem zutreffend einheitlich
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Urch Urteü über die mosten befunden worden ist (vgl. BGH 1263, 5S3), ist streitig, ob und inwieweit die sog. ge-•“idente Kostcnsntscneidung angefochten werden kann. Biner-®eite wir<3, insbesondere vom Reichsgericht (u.a. RGZ 144,
 ^ ® mit v;ciicren liachtveisen), die Ansicht vertreten, daß Q-i-r-c Anfechtung entweder gemeinsam mit der Sachentscheidung °v'Qr ohne d-33 uur dann sulg2sig sei, wenn die Vorinstanz ich dio Quoxen mitgeteilt habe, die nach ihrer
 Beurteilung auf die Sachentscheidung und auf den übrigen Teil entfielen» Andererseits hält fast das gesamte Schrifttum in Übereinstimmung mit zahlreichen Urteilen der Ober-landesgerichte die sofortige Beschwerde gemäß dem §. 91 a Abs» 2 ZPO auch dann für zulässig, wenn sich die nur durch die Kostenentscheidung belastete Partei gegen die von der Sachentscheidung unabhängige Kostenverteilung wenden will (vgl» die Nachweise im Beschluß des Senats NJW 1962, 2252 ufld in der Anm» von Kraft MdR 1965, 126; ferner OLG Stuttgart ZZP 74, 308 und OLG Frankfurt am Main I1JV/ 1963, 715, die ebenfalls die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde bejahen),
Von der Entscheidung dieser Streitfrage hängt es vorliegend ab, cb das von der Klägerin innerhalb der Zweiwochen-Frist des §577 Abs» 2 ZPO eingelegte Rechtsmittel als sofortige Beschwerde zulässig war» Sie hat die SachentScheidung nicht angegriffen und war dazu mangels Beschwer auch nicht in der Lage. Deswegen richten sich ihre Einwendungen nur gegen den verbleibenden Teil der Kostenentscheidung, den das Landgericht nicht ausdrücklich von dem Teil getrennt hat,' der sich auf das Sachurteil bezog.
Der gerichts dung die
 Senat häl such bei sofortige
t, entgegen der Auffassung des Oberland einer solchen gemischten Kostenentsche Beschwerde gemäß dem § 91 a Abs» 2 ZPO
Cg.
x-
für zulässig.
1») Gemäß dem § 99 Abs. 1 ZPO kann im allgemeinen die Entscheidung über den Kostenpunkt nur gemeinsam mit der der Hauptsache angefochten werden»
in
 Von dieser Regel läßt das Gesetz in den §§ 91 a Abs, 2 und 99 Abs, 2 ZPO zwei Ausnahmen zu; es handelt sich um Fälle bei denen die Kostenentscbeidung nicht wie sonst zwangsläufig dem in der Hauptsache gefällten Urteil folgt. In dem ersten Fall fehlt es überhaupt an einer Entscheidung in der Hauptsache, und cs bedarf nur und erst wegen der Verteilung der
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iostenlast einer selbständigen Prüfung, wer bei voller Durchführung des Prozesses obgesiegt haben würde (Hauptgesichtspunkt für die Ausübung des gerichtlichen Ermessens nach dem § 91 a.Abs, 1 ZPO)., Im zweiten Falle hängt die Kostenentscheidung allein davon ab, ob der Beklagte, der den Anspruch sofort anerkannt hat, zur Erhebung der Klage Anlaß gegeben .hat» Da also in beiden Fällen die Kostehent-scheidung nicht von einer Entscheidung in der Hauptsache abhängt, hat das Gesetz die Anfechtbarkeit unter Abweichung von dem Grundsatz des § 99 Abs« 1 ZPO zulassen können»
Dieser den §§ 91 a und 95 ZPO zugrunde liegende Gedanke erfaßt nicht nur den Fall, daß überhaupt keine Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist bzw, daß der Beklagte den ganzen Anspruch anerkannt bat. Er trifft vielmehr auch dann zu, wenn nur über einen Teil der Kosten>entsprechend den £§ 91 a Abs. T oder 95 ZPO befunden wirdJ Denn auch dann ist die Prüfung unabhängig von einer Sachentscheidung möglich und nicht durch diese vorweggenommen.
Daraus folgt, daß nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung die in den 91 a Abs, 2 und 99 Abs, 2 ZPO vorgesehene Beschwerde' auch bei den sog. Mischentscheidungen zulässig sein muß, soweit die zu dem erledigten oder anerkannten Teil gehörige Kostenentscheidung angegriffen werden soll.
Zudem führt nur diese Auffassung zu billigen Ergebnissen, wie insbesondere der vorliegende Fall .erweist. Das Sachurteil betrifft einen ganz geringen Teil der Streit-summe und wird in seiner Bedeutung von der Kostenentscheidung bei weitem übeftroffen. Es wäre nicht zu verstehen, wenn nur wegen der für die Parteien unwesentlichen Sachentscheidung die Anfechtung wegen des bedeutsamsten Teils versagt sein sollte,.
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2,) Die Vertreter der Gegenmeinung beziehen sich darauf, daß die Xeilanfeebtbarkeit zu nicht behebbaren Schwierigkeiten fahren würde*
Das kann nicht anerkannt werden, wie bereits Jonas j\y I93I, 1035 zutreffend ausgefübrt hat*
a) Es ist zwar richtig, daß das Rechtsmittelgericht zur Aufgliederung der angefochtenen Entscheidung im Kosten- -punkt gezwungen.ist, wenn es die Vorinstanz unterlassen hat, ausdrücklich die Quot^k anzugeben, die auf das Sach-’ urteil entfallen soll* Denn dieses Sachurteil und die. darauf beruhende Kostenentscheidung darf es, wenn es nicht angefoebten worden ist, nicht nachprüfen*
Die Schwierigkeiten, die sich hierbei ergeben können, sind aber nicht unüberwindbare Das Reehtsmittelgerlcht wird stets'in der Lage sein, jene Quote wenigstens ungefähr zu ermitteln* Das genügt für die von ihm zu treffende Entscheidung, zu demal der ü 91 a ZPO ohnehin einen gewissen Spielraum läßt*
Das wird gerade im vorliegenden Fall deutlich* Denn das Urteil des Landgerichts bietet maßgebende Anhaltspunkte, \ : die eine solche Aufgliederung ermöglichen und jede meßbare Sehv/iorigkeit ausräumen* Das Landgericht hat die Beklagten so gestellt, als ob sie in Höhe von rund 50 und 170 =
220 DK unterlegen wären* Dieses Unterliegen hat es mit 1/8 der Kosten bewertet* Da die Beklagten das Urteil nicht angefochten haben, steht sowohl der zahlenmäßige Betrag der ursprünglichen Klageforderung wie auch der Kostenbrueh-teil feet, der auf sie entfällt* Nur Liber den Rest von 7/8 der. Kosten, die sich auf einen ursprünglichen Klagebetrag von rund 1.250‘EMbeziehen, hatte das OLG also zu befinden*'
b) Der Gegenmeinung ist ferner zuzugeben, daß es bei der hier vertretenen Auffassung zu einer Doppelanfechtung durch mehrere Parteien mit verschiedenen Rechtsmitteln kommen kann*
So hätten vorliegend die Beklagten möglicher Weise wegen des sie beschwerenden Teils Berufung einlegen können, während die
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Klägerin auf die sofortige Beschwerde gemäß dem ^ 91 s Abs. 2 ZPO angewiesen ist.
Biese Möglichkeit und die sich.daraus vielleicht ergehenden Unzuträglicbkeiten dürfen aber nicht dazu führen, eine:; Partei das Rechtsmittel zu nehmen, das ihr nach dem Willen de-; Gesetzes zustehen soll» Solche Mängel sind vielmehr von der Rechtsprechung zu bewältigen und /auszugleichen0 Bas kann, je nach Lage des-Falles, auf verschiedene Weise geschehen, sei es durch gleichzeitige Entscheidung, sei ,es durch Aussetzung eines Teils, sei es durch Umdeutung der Beschwerde in eine .Anschlußberufung. Jedenfalls ist es nicht angängig, aus diesem Grunde eine Partei zu benachteiligen und sie mit Folgen zu belasten, die sich unter Umständen aus einer unzureichenden Fassung des Gesetzes ergeben können.
Demnach ist das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache ist an dieses zurückzuverweisen, damit cs im Beschlußverfahren die erforderliche sachliche Nachprüfung vornimmt.
.Glanzmann . . Heimann-Trosien	.Erbel.
... Meyer	Dr.	Vogt