Die Beklagte hat Klageabweisung erbeten* Sie macht geltend, daß der Kläger seine Ehefrau zu dem Verkauf des Wagens bevollmächtigt und daß diese Vollmacht bei den Verhandlungen Vorgelegen habe* Das uandgericht hat u*a* die Ehefrau des Klägers, den Angestellten der Beklagten, Schira, und die Beklagte iselbst darüber vernommen, ob der Kläger seine Ehefrau zu dem Verkauf des Fahrzeugs ermächtigt und ob eine dahingehende Urkunde bei den Verhandlungen Vorgelegen hatte, Es hat das für erwiesen angesehene Das Oberlandesgericht ist dieser Würdigung gefolgte Bei seinen dahingehenden Ausführungen gebraucht es mehrfach die Wendung, die Bevollmächtigung stehe "hinreichend1’ fest (So 9> 10 und '\4-* d.Urto'o So 11 des Urteils sagt es ferner, den Zeugen sei ihre eidliche Sachdarstellung nicht zu widerlegen» Die Revision meint, aus dieser Fassung gehe hervor, daß das Berufungsgericht nicht die volle Überzeugung von der Richtigkeit der von den Zeugen bekundeten Tatsachen gewonnen habe; die verbliebenen Zweifel gingen aber zu Lasten der Beklagten, da sie die Verkaufsberechtigung der Ehefrau des Klägers zu beweisen habe» Das ist rechtlich nicht zu beanstanden Allerdings irrt das Oberlandesgericht, wenn es meint, die Beklagte habe erst zeitlich nach der im Strafverfahren gegen die Ehefrau des Klägers erfolgten Vernehmung des beugen (dem 25«» April i960) be- daß die Behauptungen der Beklagten über das Vorhandensein einer zweiten Vollmacht geeignet waren, die Ehefrau des Klägers im Strafverfahren zu entlasten» Daß das Berufungsgericht dies übersehen hat, ist nach Lage der Sache ausgeschlossen* Es war nicht gehalten, diese Selbstverständlichkeit ausdrücklich h e r v o i* z uhe b en» Das öberlandesgericht unterstellt die Äußerung des Einzelrichters bei der Beweisaufnahme, daß die Beklagte mit dem Hinweis auf die Vollmacht vom 26* März 1958 den Prozeß nicht gewinnen könne* Wenn es weiter ausführt, auf diese Äußerung sei nicht die Ergänzung der Zeugenaussagen zurückzulühreri, so will es damit sagen, die Zeugen hätten jene Worte nicht zu dem Anlaß genommen, eine unwahre Aussage zu machen* Das lag im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens» IIIo Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen den Kläger beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zu-rückzuweisen«.
YAL2JL182/5I Verkündet aij^2^oNovember 1962 HHBHHV» Justizobersekretär als UrKunddbcaiater der Jesch<ssteile Im Namen des Volkes In dem hechtsstreit des Kraftfahrers Jeoi'g H |weg Klägers9 Berufungsklägers und Kevisionsklägers 9 - Prozeßbevollmächtinters Hechtsanwalt gegen die Kauffrau Aenn^IdHBBHHiBi * Inhaberin des Jewerbe -betriebes Auto-Sf^BBC Auto A~ und Verkauf Matthias SÜHB? aJBBHJ Straße ® ? Beklagte9 Berufungsbeklagte Hevisionsbeklagte P - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Pr* und hat der VII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vorn 29° November 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Winkelmann, HietschelP Dr» Heimann-l’rosienj Erbel und Hubert Meyer für Hecht erkannt: Die Hevision des Klägers gegen das Urteil des 10c Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 15» Mai 1961 wird zurückgewieseno Der Kläger hat die Kosten der Hevision zu trageno Von Hechts v/egen Tatbestand: per Kläger war Eigentümer eines Personenkraftwagens; auf seinen Namen lautete auch der Kraftfahrzeugbrief, Während der Kläger eine Jefängnisstrafe verbüßte, veräußerte seine Ehefrau das Ruhrzeug an die Beklagte* Diese verkaufte es für 6,,500 DM weiter* Der Kläger hat behauptet, er habe seine Ehefrau nicht zur Veräußerung ermächtigt; der Beklagten sei dies bekannt gewesene Sie habe danach Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (§ 823 BOB) zu leisten oder jedenfalls den erzielten Verkaufserlös gemäß § 816 BOB herauszugeben« Er hat im zweiten Rechtszuge beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6*900 DM nebst Zinsen zu verurteilen* Die Beklagte hat Klageabweisung erbeten* Sie macht geltend, daß der Kläger seine Ehefrau zu dem Verkauf des Wagens bevollmächtigt und daß diese Vollmacht bei den Verhandlungen Vorgelegen habe* Die beiden Vorinstanzen'haben die Klage abgewiesen* Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter* Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzu-weisen* Sntscheidungsgründe: X* Das uandgericht hat u*a* die Ehefrau des Klägers, den Angestellten der Beklagten, Schira, und die Beklagte iselbst darüber vernommen, ob der Kläger seine Ehefrau zu dem Verkauf des Fahrzeugs ermächtigt und ob eine dahingehende Urkunde bei den Verhandlungen Vorgelegen hatte, Es hat das für erwiesen angesehene Das Oberlandesgericht ist dieser Würdigung gefolgte Bei seinen dahingehenden Ausführungen gebraucht es mehrfach die Wendung, die Bevollmächtigung stehe "hinreichend1’ fest (So 9> 10 und '\4-* d.Urto'o So 11 des Urteils sagt es ferner, den Zeugen sei ihre eidliche Sachdarstellung nicht zu widerlegen» Die Revision meint, aus dieser Fassung gehe hervor, daß das Berufungsgericht nicht die volle Überzeugung von der Richtigkeit der von den Zeugen bekundeten Tatsachen gewonnen habe; die verbliebenen Zweifel gingen aber zu Lasten der Beklagten, da sie die Verkaufsberechtigung der Ehefrau des Klägers zu beweisen habe» Die Rüge ist unbegründete Es bedarf keiner Erörterung der Kevisionsangriffe, soweit sie sich auf die Verteilung der Beweislast beziehen Denn dem Urteil ist zu entnehmen, daß das Oberlandesgericht der Würdigung des Landgerichts im Ergebnis zustimmt und demgemäß die Berechtigung der Ehefrau des Klägers zu dern Verkauf für exv/iesen hälto Das ¥<ort "hinreichend" bedeutet nach dem Zusammenhänge, in dem es steht, nicht, daß das Berufungsgericht Zweifel gehabt, sie nicht überwunden hat und deswegen 2u keiner bestimmten Überzeugung gelangt ist» Vielmehr ist es dahin zu verstehen, daß die angeführten Gründe "hin- '• "riTnrnnm H 4 - reichen", um dem Tatrichter jene Überzeugung zu vermitteln , Ähnliches gilt für die Ausdruckweise, den Zeugen sei ihre eidliche Sachdarstellung "nicht zu widerlegen"., Auch hier ergeben die nachfolgenden Ausführungen des Oberiandesgerichts, daß es den Zeugen glaubt, und zwar Uca. deswegen, weil keine triftigen Gründe für die Unrichtigkeit ihrer Bekundungen zu erkennen sind« II* lie übrigen Angriffe der Revision richten sich gegen die - rechtlich nicht zu beanstandende - Beweiswürdigung des Tatrichters und sind daher unzulässig (§ 561 AbSo 2 ZPO). Das Berufungsgericht befaßt sich eingehend damit, daß die Beklagte sowie die Zeugen H0HHHB und SfllH nicht immer die gleichen Angaben gemacht haben„ Es mißt dem jedoch keine entscheidende Bedeutung bei« Das ist rechtlich nicht zu beanstanden Allerdings irrt das Oberlandesgericht, wenn es meint, die Beklagte habe erst zeitlich nach der im Strafverfahren gegen die Ehefrau des Klägers erfolgten Vernehmung des beugen (dem 25«» April i960) be- hauptet, daß Frau ä|HHIBaußer der Vollmacht vom 26. März 1953 noch eine weitere Vollmachtsurkunde vorgelegt habe» Diese Behauptung hat die Beklagte schon früher, nämlich mit Schriftsatz vom 3'U März I960, aufgestollto Der Irrtum ist aber bedeutungslos^ Denn das Ober-ianaesgericht hat den Zusammenhang zwischen den neuen Angaben der Beklagten und dem Strafverfahren nicht verkannte Nur auf diesen Zusammenhang kam und kommt es dem Kläger aber an. 2o Es lag auf der Hand.; daß die Behauptungen der Beklagten über das Vorhandensein einer zweiten Vollmacht geeignet waren, die Ehefrau des Klägers im Strafverfahren zu entlasten» Daß das Berufungsgericht dies übersehen hat, ist nach Lage der Sache ausgeschlossen* Es war nicht gehalten, diese Selbstverständlichkeit ausdrücklich h e r v o i* z uhe b en» Das öberlandesgericht unterstellt die Äußerung des Einzelrichters bei der Beweisaufnahme, daß die Beklagte mit dem Hinweis auf die Vollmacht vom 26* März 1958 den Prozeß nicht gewinnen könne* Wenn es weiter ausführt, auf diese Äußerung sei nicht die Ergänzung der Zeugenaussagen zurückzulühreri, so will es damit sagen, die Zeugen hätten jene Worte nicht zu dem Anlaß genommen, eine unwahre Aussage zu machen* Das lag im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens» 4* Daraus, daß krau HflHHB äer Ansicht war, sie habe ein Anrecht auf den Kraftwagen, weil sie ihn b,.zahlt habe, sind keine maßgeblichen Schlüsse zu Gunsten des Klägers zu ziehen» Denn dieser Umstand könnte ebenso dafür sprechen, daß ihr der Kläger deswegen anstandslos die Verkaufsvollmacht erteilt hat» 5o Die Vorstrafen der I'rau brauchte des Obei’- landesgericht umso weniger zu verwerten, als es die Entscheidung im wesentlichen auf die Bekundungen des Zeugen ofliHi abstellt» - 6 » 6o Die Tochter der Eheleute Ingrid hat in ihrem mit der Berufungsbegründung eingereichten, undatierten Brief den Kläger gebeten, eine Vollmacht zu dem Verkauf des Kraftwagens an einen Dr* aus zustellen o Das Oberlandesgericht hält das für bedeutungslos, weil es der Knef rau zweckmäßig erscheinen konn- te, eine neue besondere Einverständniserklärung des Klägers gegenüber dem Käufer Dr. KaflH in die Hand zu bekommen o Das ist eine zulässige Wüi'digung und nicht, wie die Revision nieint, eine Berücksichtigung von Tatsachen, die die Parteien nicht vorgebracht habenc IIIo Die Revision ist somit, da das Urteil auch sonst keinen den Kläger beschwerenden Rechtsirrtum erkennen läßt, mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zu-rückzuweisen«. Dr» Winkelmann Rietschel Heimann-Trosien Erbel Meyer